Das erwartet Sie hier
Ob sich die Kinderzulagen Ihres Riester-Vertrags ab 2027 noch lohnen, welcher Elternteil in der alten Förderung bleiben sollte und wann ein Wechsel mehr bringt.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Für Familien mit Riester-Vertrag lohnt sich das Behalten meist beim Elternteil mit den Kinderzulagen: Bei kleinem Einkommen bekommt er 175 Euro Grundzulage und 185 oder 300 Euro je Kind schon für 60 Euro Eigenbeitrag im Jahr.
- Die Kinderzulage gibt es, solange Kindergeld festgesetzt ist. Bei verheirateten Eltern geht sie an die Mutter, auf gemeinsamen Antrag an den Vater.
- Im neuen Recht ab 2027 gibt es die Kinderzulage nur noch in Höhe des eigenen Beitrags, höchstens 300 Euro je Kind. Für den Elternteil mit hohem Beitrag kann sich der Wechsel trotzdem lohnen.
- Der Wechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Verträge dessen, der ihn erklärt. Rechnen Sie als Familie beide Verträge zusammen durch, bevor einer von Ihnen wechselt oder neu abschließt.
Lohnt sich die Riester-Rente für Familien noch?
Ja, für die meisten Familien lohnt sich ein bestehender Riester-Vertrag weiter, vor allem wegen der Kinderzulagen. Wer die Zulagen für die Kinder bekommt und wenig einzahlt, bleibt meist in der alten Förderung, der besser verdienende Elternteil sollte den Wechsel ab 2027 durchrechnen lassen.
Reform 2027: Was das für Ihre Familie bedeutet
Ihre Riester-Verträge laufen mit der alten Förderung weiter, bis die Auszahlung beginnt, die Kinderzulagen von 185 oder 300 Euro je Kind eingeschlossen. Ab dem 01.01.2027 kann jeder von Ihnen in die neue Förderung wechseln oder sein Guthaben in ein Altersvorsorgedepot übertragen, dort hängt die Kinderzulage dann am eigenen Beitrag. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026.
Ihr Förderstatus auf einen Blick
| Frage | Riester-Vertrag bis 31.12.2026 | Neues Recht ab 2027 |
|---|---|---|
| Gefördert? | jeder förderberechtigte Elternteil, ein Ehepartner auch mittelbar | gleich, Selbständige unter 67 kommen dazu |
| Mindesteigenbeitrag | vier Prozent der Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, minus Zulagen, mindestens 60 Euro | 120 Euro im Jahr |
| Kinderzulage | 185 Euro (Geburt bis 2007) oder 300 Euro (Geburt ab 2008) | 100 Prozent des Beitrags, höchstens 300 Euro je Kind |
| Grundzulage | 175 Euro je Elternteil | bis 540 Euro, abhängig vom Eigenbeitrag |
| Besonderheit | bei Ehepaaren an die Mutter, auf Antrag an den Vater | Zuordnung ab 2028 neu, für alte Verträge offen |
Das neue Recht gilt für einen Vertrag nur, wenn der Sparer es ausdrücklich wählt oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt. Die Kinderzulage regelt § 85 EStG, den Bestandsschutz alter Verträge § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung ab 2027. Alles zu Höhe, Zuordnung und Antrag lesen Sie auf unserer Seite zur Riester-Kinderzulage.
Was gilt für Familien bei der Riester-Förderung?
Gefördert wird jeder Elternteil, der selbst förderberechtigt ist, meist über die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für jedes Kind gibt es eine Kinderzulage, solange Kindergeld festgesetzt ist, aber immer nur für einen Elternteil und nur in dessen eigenen Vertrag.
Verheiratete Eltern
Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, geht die Kinderzulage an die Mutter. Auf gemeinsamen Antrag beider Eltern bekommt sie der Vater. Für ein abgelaufenes Beitragsjahr lässt sich dieser Antrag nicht mehr zurücknehmen. Bei gleichgeschlechtlichen Eltern bekommt sie der Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist.
Ist nur einer von Ihnen förderberechtigt, kann der andere mittelbar gefördert werden, mit eigenem Vertrag und mindestens 60 Euro im Jahr. Er bekommt dann die Grundzulage und, wenn sie ihm zugeordnet ist, die Kinderzulage. Wie Sie zwei Verträge als Paar abstimmen, steht auf unserer Seite zur Riester-Rente für Ehepartner, den Sonderfall ohne eigenes Einkommen erklärt die Seite zur Riester-Rente als Hausfrau.
Wie lange es die Kinderzulage gibt
Die Kinderzulage gibt es für jedes Beitragsjahr, in dem für Ihr Kind Kindergeld festgesetzt ist, also schon im Geburtsjahr. Sie endet, sobald das Kindergeld endet. Für volljährige Kinder gibt es Kindergeld nur unter weiteren Bedingungen. Fordert die Familienkasse das Kindergeld eines Jahres vollständig zurück, entfällt für dieses Jahr auch die Kinderzulage.
Wechselt das Kindergeld im Laufe des Jahres zum anderen Elternteil, zählt der erste Monat des Jahres mit Kindergeld. Die Zulage für dieses Jahr bleibt also beim bisherigen Elternteil. Denken Sie daran, Ihrem Anbieter jedes neue Kind zu melden, auch wenn Sie einen Dauerzulageantrag gestellt haben. Wie der Antrag funktioniert, steht unter Dauerzulagenantrag.
Elternzeit und Kindererziehungszeit
In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der Elternteil, dem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeit zuordnet, pflichtversichert und damit selbst förderberechtigt. Das gilt auch, wenn er vorher selbständig oder nur mittelbar gefördert war. Voraussetzung ist, dass Sie die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach Ihren Einnahmen aus dem Vorjahr. Im Geburtsjahr zählt deshalb noch das volle Gehalt, erst danach reicht oft der Sockelbetrag von 60 Euro. Wer den Beitrag zu früh senkt, bekommt gekürzte Zulagen. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Riester-Rente während der Elternzeit.
Unverheiratete Eltern, Alleinerziehende und Patchwork
Bei unverheirateten oder getrennten Eltern bekommt die Kinderzulage der Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist. In Patchwork-Familien zählt ebenfalls allein das Kindergeld. Eine mittelbare Förderung gibt es nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, nicht für Paare ohne Trauschein, auch wenn sie gemeinsame Kinder haben.
Alleinerziehende bekommen Zulagen nur, wenn sie selbst förderberechtigt sind, etwa durch eine rentenversicherungspflichtige Stelle, einen Minijob ohne Befreiung oder die Kindererziehungszeit. Wer nur von Unterhalt lebt, ist nicht gefördert. Dann ist es meist sinnvoller, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, als ohne Zulage weiter einzuzahlen.
Sollten Familien ihren Riester-Vertrag behalten oder wechseln?
Das entscheidet jeder Elternteil für seine eigenen Verträge, und die Antwort fällt oft unterschiedlich aus. Wer die Kinderzulagen mit kleinem Beitrag bekommt, bleibt meist besser in der alten Förderung. Wer viel einzahlt und keine Kinderzulage bekommt, gewinnt mit der neuen Grundzulage.
Rechenbeispiel: Eltern mit zwei Kindern
Angenommen sind verheiratete Eltern, beide rentenversicherungspflichtig angestellt, mit zwei Kindern der Jahrgänge 2015 und 2018. Die Mutter hat im Vorjahr in Teilzeit 18.000 Euro verdient und bekommt beide Kinderzulagen, der Vater in Vollzeit 45.000 Euro. Verglichen werden die Zulagen im alten und im neuen Recht, der Steuervorteil kommt jeweils hinzu.
| Elternteil | Eigenbeitrag | Zulagen alt | Zulagen neu |
|---|---|---|---|
| Mutter, Teilzeit, beide Kinder | 60 Euro | 775 Euro | keine, weil unter 120 Euro |
| Mutter, Teilzeit, beide Kinder | 600 Euro | 775 Euro | 840 Euro |
| Vater, Vollzeit, ohne Kinderzulage | 1.625 Euro | 175 Euro | rund 496 Euro |
| Vater, Vollzeit, ohne Kinderzulage | 1.800 Euro | 175 Euro | 540 Euro |
Für die Mutter reicht im alten Recht der Sockelbetrag: Vier Prozent von 18.000 Euro sind 720 Euro, nach Abzug von 775 Euro Zulagen bleibt nichts übrig. Im neuen Recht bräuchte sie 600 Euro Eigenbeitrag für 840 Euro Zulagen, also 540 Euro mehr Einsatz für 65 Euro mehr Zulage. Sie behält ihren Vertrag besser in der alten Förderung.
Beim Vater ist es umgekehrt. Sein Mindesteigenbeitrag liegt bei 1.625 Euro, vier Prozent von 45.000 Euro abzüglich seiner Grundzulage. Im neuen Recht bekäme er dafür rund 496 Euro statt 175 Euro, mit 1.800 Euro sogar 540 Euro. Gerechnet ist nach § 84, § 85 und § 86 EStG in alter und neuer Fassung.
Wer die Kinderzulage bekommt, entscheidet mit
Wechselt nur ein Elternteil, sollten die Kinderzulagen bei dem bleiben, der in der alten Förderung bleibt. Bei Ehepaaren liegen sie bei der Mutter, solange Sie keinen Antrag auf Zuordnung zum Vater stellen. Ab 2028 ordnet das neue Recht die Kinderzulage dem Elternteil mit Kindergeld zu. Ob das auch für alte Verträge gilt, hat das Bundesfinanzministerium noch nicht geklärt.
Auch die Steuer gehört in die Rechnung. Bei Zusammenveranlagung setzt das Finanzamt in der Günstigerprüfung die Zulagen beider Eltern an. Wie sich ein Wechsel nur eines Elternteils auf den gemeinsamen Steuervorteil auswirkt, lässt sich nur mit Ihren Zahlen beantworten. Lassen Sie deshalb beide Verträge zusammen prüfen, bevor einer von Ihnen die Erklärung abgibt.
Ihre Möglichkeiten ab 2027
| Option | Was passiert | Förderung | Passt meist für |
|---|---|---|---|
| Weiter besparen | Vertrag läuft unverändert, alte Zulagen auch nach 2026 | bleibt | Geringverdiener mit Kindern, gute alte Verträge |
| In die neue Förderung wechseln | Erklärung an den Anbieter, gilt für alle Verträge, nicht widerrufbar | neue Zulagen ab 2027 | Gutverdiener ohne Kinderzulage |
| Ins Altersvorsorgedepot übertragen | Kapital wandert, Garantien bleiben zurück | bleibt erhalten | Jüngere mit teurem Vertrag und langer Laufzeit |
| Beitragsfrei stellen | keine Beiträge mehr, Vertrag ruht | bleibt, keine neue | wer gerade nicht zahlen kann |
| Kündigen | Rückkaufswert, Förderung wird zurückgezahlt | geht verloren | fast niemand, Kleinstverträge in Notlage |
Für den Elternteil mit den Kinderzulagen ist Weiter besparen fast immer die erste Wahl. Für den anderen Elternteil ist der Wechsel in die neue Förderung der erste Kandidat, wenn er deutlich mehr als 350 Euro im Jahr einzahlt. Sein Vertrag bleibt mit Garantie und Rechnungszins bestehen, nur die Zulage wird neu berechnet.
Eine Übertragung ins Altersvorsorgedepot lohnt sich eher bei teuren Verträgen mit langer Restlaufzeit, der alte Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro verlangen. Wird das Geld knapp, stellen Sie den Vertrag beitragsfrei. Eine Kündigung kostet alle Zulagen und Steuervorteile. Wie ein Wechsel abläuft, erklärt unsere Seite zum Riester-Wechsel.
Achtung bei Neuabschlüssen: Wer ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt, auch ein Altersvorsorgedepot, stellt damit automatisch alle eigenen Riester-Verträge auf das neue Förderrecht um, die Kinderzulagen darin eingeschlossen. Gefördert werden höchstens zwei neue Verträge, ab dem dritten gibt es keine Zulage mehr.
Was raten wir Familien?
Wir raten Familien, keinen Riester-Vertrag zu kündigen und die Kinderzulagen in der alten Förderung zu halten, solange sie mit kleinem Eigenbeitrag fließen. Für den Elternteil ohne Kinderzulage und mit hohem Beitrag lohnt sich die Rechnung für den Wechsel meist.
Vor jeder Entscheidung sollten drei Fragen geklärt sein: Wer bekommt die Kinderzulagen, und wie lange läuft das Kindergeld noch? Welche Garantie, welchen Rechnungszins und welche Kosten haben Ihre Verträge? Und werden Sie zusammen veranlagt? Erst dann lässt sich ehrlich sagen, ob Behalten, Wechseln oder Übertragen für jeden von Ihnen am meisten bringt.
Sie müssen nicht gleich 2027 entscheiden. Die Erklärung zum Wechsel wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie beim Anbieter vorliegt. Wer heute Kinderzulagen bekommt, kann später wechseln, etwa wenn das Kindergeld für das jüngste Kind ausläuft. Planen Sie ein Eigenheim, können Sie Kapital aus jedem Riester-Vertrag entnehmen, mehr dazu beim Wohn-Riester.
Experten-Tipp:
Die Kinderzulage gehört in den richtigen Vertrag
„Bei Familien rechne ich immer beide Verträge getrennt. Die Mutter mit zwei Kinderzulagen und Sockelbeitrag hat im alten Recht einen Vertrag, den das neue Recht kaum schlagen kann. Der Vater mit vollem Beitrag bekommt im neuen Recht dagegen ein Mehrfaches der alten Grundzulage. Der teuerste Fehler wäre, dass beide gleichzeitig wechseln, nur weil einer von ihnen ein Altersvorsorgedepot eröffnet.“
Lassen Sie Ihre Riester-Verträge als Familie prüfen
Wir rechnen kostenfrei durch, welcher Elternteil in der alten Förderung bleiben sollte und für wen sich der Wechsel lohnt.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Vergleich alte und neue Förderung für beide Eltern
- Prüfung von Kinderzulagen und Zuordnung
Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente für Familien
Wie hoch ist die Riester-Kinderzulage für Familien?
In Riester-Verträgen, die bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sind, beträgt sie 185 Euro je Kind für Kinder bis Jahrgang 2007 und 300 Euro für Kinder ab Jahrgang 2008. Sie gibt es, solange für das Kind Kindergeld festgesetzt ist, und sie kommt zur Grundzulage von 175 Euro hinzu.
Wer bekommt die Kinderzulage, Mutter oder Vater?
Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, bekommt sie die Mutter, auf gemeinsamen Antrag der Vater. In allen anderen Fällen geht sie an den Elternteil, für den das Kindergeld festgesetzt ist. Jedes Kind bringt die Zulage nur einmal, nie an beide Eltern zugleich.
Bekommen wir die alten Kinderzulagen auch nach 2026 noch?
Ja. Ihr bestehender Vertrag behält die alte Förderung bis zum Beginn der Auszahlung, die Kinderzulagen eingeschlossen. Das ändert sich nur, wenn der Elternteil mit den Kinderzulagen in die neue Förderung wechselt oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt.
Wie hoch ist die Kinderzulage im neuen Recht ab 2027?
Im neuen Recht beträgt sie 100 Prozent Ihres Beitrags, höchstens 300 Euro je Kind, egal in welchem Jahr das Kind geboren ist. Der Mindestbeitrag liegt bei 120 Euro im Jahr. Wer heute mit 60 Euro die vollen Kinderzulagen bekommt, müsste dafür deutlich mehr einzahlen.
Können beide Eltern eine Riester-Förderung bekommen?
Ja. Sind beide förderberechtigt, etwa weil beide rentenversicherungspflichtig arbeiten, bekommt jeder seine eigene Grundzulage und hat einen eigenen Mindesteigenbeitrag. Ist nur einer förderberechtigt, kann der Ehepartner mittelbar gefördert werden, mit eigenem Vertrag und mindestens 60 Euro im Jahr.
Müssen beide Eltern gleichzeitig in die neue Förderung wechseln?
Nein. Die Erklärung gilt für alle Verträge dessen, der sie abgibt. Sind beide Eltern selbst förderberechtigt, kann einer wechseln und der andere in der alten Förderung bleiben. Ist ein Partner nur mittelbar gefördert, zieht der Wechsel des anderen ihn mit, sobald er eine Zulage beantragt.
Bekommen Alleinerziehende die Riester-Kinderzulage?
Ja, wenn für sie das Kindergeld festgesetzt ist und sie selbst förderberechtigt sind, etwa durch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder in der Kindererziehungszeit. Wer nur von Unterhalt lebt, bekommt keine Zulagen. Eine mittelbare Förderung über einen Partner gibt es nur in der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Was gilt für die Riester-Rente in der Elternzeit?
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist der Elternteil mit der Kindererziehungszeit pflichtversichert und damit förderberechtigt. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach den Einnahmen des Vorjahres, im Geburtsjahr also noch nach dem vollen Gehalt. Danach reicht oft der Sockelbetrag von 60 Euro.
Bis wann gibt es die Kinderzulage?
So lange, wie für das Kind Kindergeld festgesetzt ist. Für volljährige Kinder entscheidet die Familienkasse nach weiteren Bedingungen. Endet das Kindergeld, endet auch die Kinderzulage, und der Mindesteigenbeitrag des Elternteils steigt entsprechend.
Können wir als Familie Wohn-Riester nutzen?
Ja. Sie können Kapital aus jedem Riester-Vertrag für eine selbst genutzte Wohnung entnehmen, mindestens 3.000 Euro. Den Antrag stellen Sie bei der Zulagenstelle, spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlung. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Wohn-Riester.
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