Das erwartet Sie hier
Wie Sie Ihren Mindesteigenbeitrag berechnen, wann der Sockelbetrag von 60 Euro reicht, wo der Höchstbetrag liegt und was die Reform 2027 daran ändert.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Der Mindesteigenbeitrag beträgt vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Ihrer Zulagen.
- Liegt das Ergebnis unter 60 Euro, zahlen Sie den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr. Zahlen Sie weniger als nötig, kürzt die Zulagenstelle Ihre Zulagen im gleichen Verhältnis.
- Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro im Jahr, Zulagen eingerechnet. Mehr dürfen Sie einzahlen, gefördert wird es aber nicht.
- Für Ihren bestehenden Vertrag gelten diese Grenzen auch nach 2026 weiter. Erst nach einem Wechsel in die neue Förderung gelten 120 Euro Mindesteigenbeitrag und 1.800 Euro Förderhöchstbetrag.

Oliver Karp
Unser Experte für Altersvorsorge
Wer nur die Hälfte des nötigen Riester-Beitrags zahlt, verliert auch die Hälfte seiner Zulagen…
… denn die Zulagenstelle kürzt im gleichen Verhältnis. Beispielsweise werden so aus 475 Euro Zulagen nur noch 237,50 Euro. Für die volle Förderung zahlen Sie vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr, das sind fünf Euro im Monat. Nach oben ist bei 2.100 Euro einschließlich Zulagen Schluss, ab 52.500 Euro Vorjahreseinnahmen steigt der Mindesteigenbeitrag nicht weiter. Was Sie darüber hinaus einzahlen, ist erlaubt, wird aber nicht gefördert. Wir zeigen, wie Sie Ihren Beitrag Schritt für Schritt ausrechnen, was für mittelbar Begünstigte und Ehepaare gilt und wann Sie neu rechnen sollten.
Wie hoch sind Mindestbeitrag und Höchstbetrag bei der Riester-Rente?
Für die volle Riester-Förderung zahlen Sie im Jahr vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr ein, abzüglich Ihrer Zulagen und mindestens 60 Euro. Gefördert werden höchstens 2.100 Euro im Jahr, Ihre Zulagen sind darin schon enthalten.
Reform 2027: Was das für Ihren Beitrag bedeutet
Für Ihren bestehenden Riester-Vertrag bleiben Mindesteigenbeitrag, Sockelbetrag und Höchstbetrag unverändert, auch nach 2026 und bis die Auszahlung beginnt. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 gilt für neue Verträge wie das Altersvorsorgedepot und nach einem Wechsel in die neue Förderung ein fester Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr, gefördert werden dann bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag.
Alte und neue Grenzen im Vergleich
Welche Grenzen für Sie gelten, hängt davon ab, in welchem Förderrecht Ihr Vertrag läuft. Wer einen Riester-Vertrag hat und nichts unternimmt, bleibt im alten Recht, die linke Spalte gilt also für fast alle Leser. Die rechte Spalte betrifft Sie nur, wenn Sie ab 2027 wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag abschließen.
| Regel | Riester-Vertrag bis 31.12.2026 | Neues Recht ab 2027 (neuer Vertrag oder Wechsel) |
|---|---|---|
| Mindesteigenbeitrag | vier Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, minus Zulagen | 120 Euro im Jahr, unabhängig vom Einkommen |
| Sockelbetrag | 60 Euro im Jahr, wenn die Rechnung weniger ergibt | kein eigener Sockel, die 120 Euro gelten für alle |
| Mittelbar Begünstigte | mindestens 60 Euro im Jahr | mindestens 120 Euro im Jahr |
| Geförderter Höchstbetrag | 2.100 Euro einschließlich Zulagen | Zulage auf bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag, Steuerabzug bis 1.800 Euro plus Zulage |
| Einzahlung insgesamt | keine Obergrenze, über 2.100 Euro ohne Förderung | höchstens 6.840 Euro im Jahr |
Rechtsgrundlage sind § 86 EStG für den Mindesteigenbeitrag und § 10a EStG für den Höchstbetrag. Diese Seite erklärt nur die beiden Grenzen, ihre Berechnung und die typischen Fehler dabei. Wie Grundzulage, Kinderzulage und Steuervorteil zusammenspielen, zeigt unsere Übersicht zur Riester-Förderung.
Wie berechne ich den Mindesteigenbeitrag für die Riester-Rente?
Sie nehmen vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, höchstens 2.100 Euro, und ziehen davon alle Zulagen ab, die Ihnen zustehen. Was übrig bleibt, ist Ihr Mindesteigenbeitrag, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro.
Wie hoch ist der Mindestbeitrag?
Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, den Sie im Jahr selbst einzahlen müssen, damit Sie die Zulagen ungekürzt bekommen. Er liegt bei vier Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich Ihrer Zulagen. Der Gesetzgeber will so erreichen, dass jeder einen festen Teil seines Einkommens für das Alter zurücklegt.
Die Regel gilt für jede Vertragsart, für Rentenversicherungen und Fondssparpläne ebenso wie für Banksparpläne und Wohn-Riester. Zahlen Sie weniger ein, verlieren Sie die Förderung nicht ganz, sie wird aber anteilig gekürzt. Zahlen Sie mehr, steigt die Zulage nicht, Sie können den Mehrbetrag aber als Sonderausgabe absetzen, bis zum Höchstbetrag.
Wie wird der Mindesteigenbeitrag berechnet?
Maßgeblich sind nicht Ihr aktuelles Gehalt und nicht Ihr Netto, sondern die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Bei Arbeitnehmern ist das in der Regel das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt, bei Beamten die Besoldung. Für das Beitragsjahr 2026 zählen also Ihre Einnahmen aus 2025. Davon ziehen Sie die Grundzulage, Ihre Kinderzulagen und gegebenenfalls den Berufseinsteigerbonus ab.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres | 35.000 Euro |
| Davon vier Prozent | 1.400 Euro |
| Minus Grundzulage | 175 Euro |
| Minus Kinderzulage für ein Kind von 2011 | 300 Euro |
| Mindesteigenbeitrag im Jahr | 925 Euro |
Das Beispiel stammt von der Zentralen Zulagenstelle. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für Kinder bis Jahrgang 2007 und 300 Euro ab Jahrgang 2008, Details auf unserer Seite zur Kinderzulage. Den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro gibt es einmalig, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 sind. Im Jahr des Bonus sinkt Ihr Mindesteigenbeitrag entsprechend.
Eine Einkommensgrenze gibt es bei Riester nicht. Weil vier Prozent höchstens 2.100 Euro sein dürfen, steigt der Mindesteigenbeitrag aber nur bis zu Vorjahreseinnahmen von 52.500 Euro. Wer mehr verdient, zahlt denselben Höchstwert. Beitragspflichtig sind Einnahmen ohnehin nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Rechnung nach § 86 Absatz 1 EStG).
Wie hoch ist der Sockelbetrag?
Der Sockelbetrag liegt bei 60 Euro im Jahr, also fünf Euro im Monat. Er greift, wenn Ihr rechnerischer Mindesteigenbeitrag darunter liegt, etwa bei kleinem Einkommen und mehreren Kindern. Dann ist der Sockelbetrag Ihr Mindesteigenbeitrag. Wer gar nichts einzahlt, bekommt keine Zulage, auch wenn die Rechnung null Euro ergibt.
Gerade für Geringverdiener, Eltern in Teilzeit und Berufseinsteiger ist das ein starker Hebel: Für 60 Euro Eigenbeitrag gibt es die vollen Zulagen. Auch für Pflegepersonen, die Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegen, setzt das Gesetz das Einkommen mit null Euro an, sodass der Sockelbetrag reicht. Wer arbeitslos ist, findet Details unter Riester-Rente bei Arbeitslosigkeit.
Rechenbeispiele: Vier Prozent oder 60 Euro?
Rechnen Sie zuerst vier Prozent Ihrer Vorjahreseinnahmen aus und ziehen Sie Ihre Zulagen ab. Liegt das Ergebnis über 60 Euro, zahlen Sie diesen Betrag. Liegt es darunter, zahlen Sie 60 Euro. Die beiden Beispiele zeigen Sparer mit einem Kind ab Jahrgang 2008, einmal mit mittlerem und einmal mit kleinem Einkommen.
| Rechenschritt | Herr M., 40.000 Euro im Vorjahr | Herr P., 13.000 Euro im Vorjahr |
|---|---|---|
| Davon vier Prozent | 1.600 Euro | 520 Euro |
| Minus Grundzulage | 175 Euro | 175 Euro |
| Minus Kinderzulage | 300 Euro | 300 Euro |
| Rechnerischer Mindesteigenbeitrag | 1.125 Euro | 45 Euro |
| Zu zahlen im Jahr | 1.125 Euro (Vier-Prozent-Regel) | 60 Euro (Sockelbetrag) |
Herr P. zahlt also 60 Euro und bekommt dafür 475 Euro Zulagen. Bei Herrn M. bringen dieselben 475 Euro Zulagen weniger im Verhältnis, dafür kann er seine Beiträge zusätzlich als Sonderausgaben absetzen. Ob der Steuervorteil höher ist als die Zulage, prüft das Finanzamt in der Günstigerprüfung von selbst.
Mittelbar Begünstigte zahlen nur Sockelbeitrag
Wer selbst nicht förderberechtigt ist, aber mit einem förderberechtigten Partner verheiratet ist, kann mittelbar gefördert werden. Für mittelbar Begünstigte gilt keine Vier-Prozent-Regel. Sie müssen aber selbst mindestens 60 Euro im Jahr auf einen eigenen Riester-Vertrag einzahlen. Wer darunter bleibt, bekommt für dieses Jahr keine Zulage, auch keine anteilige.
Die Zulagen beider Partner werden beim Mindesteigenbeitrag des unmittelbar berechtigten Partners abgezogen. Ein Beispiel: Er verdiente im Vorjahr 30.000 Euro, beide haben ein Kind ab Jahrgang 2008. Vier Prozent sind 1.200 Euro, minus zweimal 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage ergibt 550 Euro für ihn, dazu 60 Euro für sie. Alle Voraussetzungen erklärt unsere Seite mittelbar begünstigt.
Wie hoch ist der Höchstbetrag bei der Riester-Rente?
Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro im Jahr, und zwar einschließlich Ihrer Zulagen. Bis zu dieser Grenze können Sie Beiträge und Zulagen in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen, darüber hinaus gibt es keine Förderung.
Wie hoch ist der Höchstbetrag?
Der Höchstbetrag nach § 10a EStG beträgt 2.100 Euro im Jahr. Er umfasst Ihre eigenen Beiträge und alle Zulagen zusammen. Ohne Kinder schöpfen Sie ihn mit 1.925 Euro Eigenbeitrag aus, denn dazu kommen 175 Euro Grundzulage. Mit Kinderzulagen reicht entsprechend weniger, mit einem Kind ab Jahrgang 2008 sind es 1.625 Euro.
Monatlich gerechnet sind das ohne Kinder rund 160 Euro. Ein häufiger Fehler ist, die 2.100 Euro selbst einzuzahlen und die Zulagen obendrauf zu erwarten. Dann liegt die Summe über dem Höchstbetrag, und der Teil darüber bleibt ohne Förderung. Für Paare gibt es Sonderregeln, die weiter unten stehen.
Sie können so viel einzahlen, wie Sie möchten
Der Begriff „Höchstbetrag“ ist missverständlich. Für Riester-Verträge schreibt der Gesetzgeber keine Obergrenze für Einzahlungen vor, Ihr Anbieter kann aber eigene Grenzen im Vertrag haben. Sie dürfen also mehr einzahlen, gefördert werden aber nur 2.100 Euro einschließlich Zulagen. Erst im neuen Recht ab 2027 sind Einzahlungen auf 6.840 Euro im Jahr begrenzt.
Rechenbeispiel
Bei hohem Einkommen zeigt sich, wie Mindesteigenbeitrag und Höchstbetrag zusammenhängen. Vier Prozent von 80.000 Euro wären 3.200 Euro, gerechnet wird aber höchstens mit 2.100 Euro. Davon gehen die Zulagen ab. Der Mindesteigenbeitrag plus Zulagen ergibt dann genau den Höchstbetrag, mehr Förderung ist nicht möglich.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres | 80.000 Euro |
| Davon vier Prozent | 3.200 Euro |
| Begrenzt auf den Höchstbetrag | 2.100 Euro |
| Minus Grundzulage und Kinderzulage | 475 Euro |
| Mindesteigenbeitrag im Jahr | 1.625 Euro |
Ab Vorjahreseinnahmen von 52.500 Euro ändert sich an diesem Ergebnis nichts mehr, egal wie hoch Ihr Einkommen steigt. Für Gutverdiener ist deshalb weniger die Zulage interessant als der Steuervorteil über die Günstigerprüfung. Welche Vorteile Gutverdiener von der Riester-Rente haben, lesen Sie auf unserer Seite Riester-Rente für Gutverdiener.
- 13.000 Euro im Vorjahr60 €
- 35.000 Euro im Vorjahr925 €
- 40.000 Euro im Vorjahr1.125 €
- 52.500 Euro im Vorjahr1.625 €
- 80.000 Euro im Vorjahr1.625 €
Quelle: Rechnung nach § 86 Abs. 1 EStG, Beispiele der Zentralen Zulagenstelle, Stand 2026
Automatische Günstigerprüfung
Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung von Amts wegen durch, Sie müssen sie nicht beantragen. Es vergleicht den Steuervorteil aus Beiträgen und Zulagen bis 2.100 Euro mit Ihrer Zulage. Ist der Steuervorteil höher, bekommen Sie die Differenz als Steuerermäßigung. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Beiträge in der Anlage AV angeben. Wie das geht, steht unter Riester-Rente in der Steuererklärung.
Ehepaare: Sonderregelung beim Höchstbetrag
Sind beide Partner unmittelbar förderberechtigt, etwa weil beide rentenversicherungspflichtig arbeiten, hat jeder seinen eigenen Höchstbetrag von 2.100 Euro, zusammen also 4.200 Euro im Jahr. Jeder berechnet seinen Mindesteigenbeitrag aus den eigenen Einnahmen. Die Kinderzulage gibt es je Kind nur einmal, sie senkt den Mindesteigenbeitrag des Partners, dem sie zugeordnet ist.
Ist ein Partner mittelbar begünstigt, erhöht sich der Höchstbetrag um 60 Euro auf 2.160 Euro. Voraussetzung ist, dass der mittelbar Begünstigte mindestens 60 Euro im Jahr auf seinen eigenen Vertrag einzahlt. Wie Paare ihre Verträge aufeinander abstimmen, erklären wir auf der Seite Riester-Rente für Ehepaare.
Den Höchstbetrag überschreiten: Wann ist das sinnvoll?
Beiträge über dem Höchstbetrag bekommen weder Zulage noch Steuerabzug. Ihr Vorteil liegt in der Auszahlung: Leistungen aus ungeförderten Beiträgen werden nicht voll versteuert wie der geförderte Teil. Bei einer lebenslangen Rente zählt nur der Ertragsanteil, bei Versicherungen gelten die Regeln für Lebensversicherungen, bei anderen Verträgen nur die Erträge.
Sinnvoll kann das sein, wenn Ihr Vertrag niedrige Kosten und eine gute Anlage hat und Sie das Geld sicher bis zur Rente nicht brauchen. Bedenken Sie aber, dass auch der Mehrbetrag bis zum Rentenbeginn gebunden ist und die Kosten Ihres Anbieters mitträgt. Welche Vertragsart sich dafür eignet, zeigt unsere Seite zu Riester-Fondssparplänen.
Wann sich eine Überzahlung nicht lohnt
Eine Überzahlung erhöht den Schutz Ihres Vertrags nicht. Bei einer Pfändung ist Riester-Vermögen nur geschützt, soweit es tatsächlich gefördert wurde und der Höchstbetrag nicht überschritten ist. Auch beim Grundsicherungsgeld, das seit dem 01.07.2026 das Bürgergeld ersetzt, bleibt nur das geförderte Altersvorsorgevermögen unberücksichtigt. Der Mehrbetrag kann angerechnet werden.
Wer mehr fürs Alter zurücklegen will, ist deshalb oft mit einer anderen Vorsorge besser beraten, die flexibel bleibt, jederzeit verfügbar ist und keine Riester-Kosten trägt. Mehr zum Schutz vor Gläubigern lesen Sie auf unserer Seite Ist die Riester-Rente pfändbar?.
Wie stelle ich sicher, dass ich die volle Riester-Förderung bekomme?
Rechnen Sie Ihren Mindesteigenbeitrag einmal im Jahr mit den Einnahmen des Vorjahres neu aus und passen Sie Ihren Beitrag beim Anbieter an. Stellen Sie außerdem den Zulagenantrag, am einfachsten als Dauerzulageantrag.
1. Vorjahreseinnahmen ermitteln
Nehmen Sie Ihre beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, nicht Ihr aktuelles Gehalt. Rechnen Sie vier Prozent davon aus, höchstens 2.100 Euro.
2. Zulagen abziehen
Ziehen Sie Grundzulage, Kinderzulagen und gegebenenfalls den Berufseinsteigerbonus ab. Liegt das Ergebnis unter 60 Euro, zahlen Sie den Sockelbetrag.
3. Beitrag anpassen
Teilen Sie Ihrem Anbieter den neuen Jahresbeitrag mit. Fehlt im laufenden Jahr noch etwas, gleichen Sie es bis zum 31. Dezember aus, wenn Ihr Vertrag Zuzahlungen erlaubt.
4. Zulage beantragen
Der Zulagenantrag muss bis Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr beim Anbieter sein. Ein Dauerzulageantrag nimmt Ihnen das jedes Jahr ab.
Wann Sie Ihren Beitrag neu berechnen sollten
Ihr Mindesteigenbeitrag ändert sich mit jeder Änderung Ihrer Einnahmen und Zulagen. Neu rechnen sollten Sie nach einer Gehaltserhöhung, nach dem Ende von Kindergeld für ein Kind, nach dem Jahr mit Berufseinsteigerbonus und beim Wechsel von Teilzeit in Vollzeit. Diese Änderungen wirken immer erst im folgenden Beitragsjahr, weil das Vorjahr zählt.
Auch mit einem Dauerzulagenantrag bleibt es Ihre Aufgabe, Änderungen zu melden und den Beitrag anzupassen. Ihr Anbieter beantragt die Zulage, er prüft aber nicht, ob Ihr Beitrag für die volle Förderung reicht. Das sieht die Zulagenstelle erst bei der Prüfung, und dann wird gekürzt.
Wann wird die Riester-Zulage gekürzt?
Die Zulage wird gekürzt, wenn Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlen, und zwar im gleichen Verhältnis. Mittelbar Begünstigte verlieren die Zulage ganz, wenn sie weniger als 60 Euro einzahlen.
Die typischen Fehler
- Aktuelles statt Vorjahreseinkommen: Wer mit dem laufenden Gehalt rechnet, liegt nach einer Gehaltserhöhung im Folgejahr meist zu niedrig.
- Netto statt Brutto: Maßgeblich sind die beitragspflichtigen Einnahmen, mit dem Nettogehalt fällt der Beitrag zu klein aus.
- Kinderzulage weggefallen: Endet das Kindergeld, steigt Ihr Mindesteigenbeitrag, der alte Beitrag reicht dann nicht mehr.
- Zulagen doppelt gerechnet: Wer 2.100 Euro selbst einzahlt und die Zulagen dazu erwartet, überschreitet den Höchstbetrag ohne Förderung.
- Mittelbarer Partner unter 60 Euro: Dann gibt es für ihn in diesem Jahr gar keine Zulage, auch keine anteilige.
So wirkt die Kürzung
Die Zulagenstelle kürzt Grund- und Kinderzulage im Verhältnis Ihres Beitrags zum Mindesteigenbeitrag. Erreicht der unmittelbar berechtigte Partner seinen Mindesteigenbeitrag nicht, wird auch die Zulage des mittelbar begünstigten Partners gekürzt. Seit dem Beitragsjahr 2024 zahlt die Zulagenstelle Zulagen erst nach vollständiger Prüfung aus, Fehler fallen also vor der Gutschrift auf.
Rechenbeispiel: Eine Sparerin müsste 925 Euro einzahlen, zahlt aber nur 462,50 Euro, also die Hälfte. Dann kürzt die Zulagenstelle auch die Zulagen auf die Hälfte: Statt 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage, zusammen 475 Euro, gibt es 237,50 Euro (Rechnung nach § 86 Absatz 1 EStG).
Fehlende Beiträge für vergangene Jahre lassen sich nicht nachzahlen, die Kürzung für diese Jahre bleibt also bestehen. Zu Unrecht gezahlte Zulagen fordert die Zulagenstelle zurück, auch Jahre später. Was Sie dann tun können, lesen Sie unter Rückforderung von Riester-Zulagen.
Vorsicht beim Wechsel in die neue Förderung
Ab 2027 können Sie erklären, dass Ihr Vertrag in die neue Förderung wechselt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Riester-Verträge zugleich. Dasselbe passiert automatisch, wenn Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot. Danach gelten 120 Euro Mindesteigenbeitrag statt vier Prozent und 60 Euro Sockel.
Für Geringverdiener mit Kindern ist das oft ein schlechter Tausch, weil im alten Recht 60 Euro für die vollen Zulagen reichen. Gutverdiener ohne Kinderzulage fahren mit der neuen Förderung meist besser, obwohl dort nur bis 1.800 Euro gefördert wird. Lassen Sie beide Wege durchrechnen, bevor Sie wechseln. Mehr dazu unter Riester-Vertrag wechseln.
Experten-Tipp:
Der Beitrag von damals passt selten noch
„Viele Sparer haben ihren Riester-Beitrag beim Abschluss festgelegt und nie wieder angefasst. Nach ein paar Gehaltserhöhungen reicht er nicht mehr, und die Zulagenstelle kürzt, ohne dass es jemand merkt. Ich rate, den Beitrag jedes Jahr mit dem Vorjahreseinkommen nachzurechnen. Und wer mehr als den Höchstbetrag sparen will, ist mit einer flexiblen Vorsorge außerhalb von Riester meist besser bedient.“
Lassen Sie prüfen, ob Ihr Riester-Beitrag noch passt
Wir rechnen kostenfrei nach, ob Ihr Beitrag die volle Förderung sichert, ob Sie den Höchstbetrag sinnvoll nutzen und ob sich für Sie ein Wechsel in die neue Förderung lohnt.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Prüfung von Mindesteigenbeitrag und Zulagen
- Ehrliche Rechnung alte gegen neue Förderung
Die häufigsten Fragen zum Mindesteigenbeitrag und Höchstbetrag der Riester-Rente
Wie wird der Mindesteigenbeitrag zur Riester-Rente berechnet?
Der Mindesteigenbeitrag beträgt vier Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich aller Zulagen wie Grundzulage und Kinderzulage. Liegt das Ergebnis unter 60 Euro, gilt der Sockelbetrag von 60 Euro. Zahlen Sie diesen Betrag jedes Jahr ein, bekommen Sie die Zulagen ungekürzt (§ 86 EStG).
Was ist der Sockelbetrag bei der Riester-Rente?
Der Sockelbetrag ist der Mindestbeitrag von 60 Euro im Jahr, den jeder Riester-Sparer selbst einzahlen muss, auch wenn seine Rechnung weniger ergibt. Auch mittelbar Förderberechtigte, also Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung, müssen mindestens 60 Euro auf ihren eigenen Vertrag einzahlen, sonst bekommen sie keine Zulage.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für die Riester-Rente?
Der Höchstbetrag liegt bei 2.100 Euro im Jahr. Er umfasst Ihre eigenen Einzahlungen und die staatlichen Zulagen zusammen. Bis zu diesem Betrag können Sie Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben absetzen, Einzahlungen darüber hinaus werden nicht mehr gefördert (§ 10a EStG).
Was passiert, wenn ich weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahle?
Dann kürzt die Zulagenstelle Ihre Grundzulage und Kinderzulage im gleichen Verhältnis. Zahlen Sie nur die Hälfte des Mindesteigenbeitrags, bekommen Sie nur die Hälfte der Zulagen. Bei mittelbar Begünstigten unter 60 Euro entfällt die Zulage für das Jahr ganz.
Kann ich mehr als den Höchstbetrag in die Riester-Rente einzahlen?
Ja, das Gesetz begrenzt die Einzahlungen bei Riester-Verträgen nicht, Ihr Anbieter kann aber eigene Grenzen haben. Beiträge über 2.100 Euro einschließlich Zulagen werden nicht gefördert. Dafür werden Leistungen aus diesen ungeförderten Beiträgen im Alter günstiger besteuert als der geförderte Teil.
Welches Einkommen zählt für den Mindesteigenbeitrag?
Es zählen die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, bei Arbeitnehmern in der Regel das rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt, bei Beamten die Besoldung. Für das Beitragsjahr 2026 sind also die Einnahmen aus 2025 maßgeblich. Ihr aktuelles Gehalt und Ihr Nettoeinkommen spielen keine Rolle.
Kann ich einen fehlenden Mindesteigenbeitrag nachzahlen?
Nur im laufenden Jahr. Beiträge für vergangene Jahre lassen sich nicht nachzahlen, die Kürzung der Zulage für diese Jahre bleibt bestehen. Fällt Ihnen im Herbst auf, dass Ihr Beitrag nicht reicht, gleichen Sie die Lücke bis zum 31. Dezember mit einer Zuzahlung aus, sofern Ihr Vertrag das erlaubt.
Wie viel muss ich monatlich einzahlen, um die volle Förderung zu bekommen?
Teilen Sie Ihren Mindesteigenbeitrag durch zwölf. Im Beispiel der Zulagenstelle mit 35.000 Euro Vorjahreseinnahmen und einem Kind sind das 925 Euro im Jahr, also rund 77 Euro im Monat. Wer nur den Sockelbetrag zahlen muss, kommt mit fünf Euro im Monat aus.
Gibt es bei der Riester-Rente eine Einkommensgrenze?
Nein. Riester-Zulagen gibt es unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Mindesteigenbeitrag steigt aber nur bis zu Vorjahreseinnahmen von 52.500 Euro, weil vier Prozent davon den Höchstbetrag von 2.100 Euro erreichen. Wer mehr verdient, zahlt denselben Höchstwert ein.
Gilt die Vier-Prozent-Regel auch nach 2026 noch?
Ja, für alle Riester-Verträge, die bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sind, bis die Auszahlung beginnt. Nur wer ab 2027 in die neue Förderung wechselt oder einen neuen geförderten Vertrag abschließt, zahlt dann den festen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr.
Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag beim Altersvorsorgedepot?
Beim Altersvorsorgedepot und allen anderen neuen Verträgen ab 2027 beträgt der Mindesteigenbeitrag 120 Euro im Jahr, unabhängig vom Einkommen. Gefördert werden Eigenbeiträge bis 1.800 Euro, einzahlen dürfen Sie bis 6.840 Euro im Jahr. Mehr dazu auf unserer Seite zum Altersvorsorgedepot.
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