Riester-Rente als Hausfrau oder Hausmann

Gefördert über den Partner oder die Kindererziehung: Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei

Das erwartet Sie hier

Ob Sie als Hausfrau oder Hausmann mit Ihrem Riester-Vertrag gefördert sind, wie viel Sie einzahlen müssen und was die Reform 2027 für Sie ändert.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Was für Sie gilt
  3. Behalten oder wechseln?
  4. Unsere Einschätzung
  5. Häufige Fragen (FAQ)
Foto von Nina Ibach
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Hausfrau oder Hausmann sollten Sie Ihren Riester-Vertrag behalten: Für 60 Euro im Jahr bekommen Sie 175 Euro Grundzulage und Ihre Kinderzulagen, das schlägt das neue Recht nicht.
  • Gefördert sind Sie mittelbar über Ihren Ehepartner, wenn er selbst förderberechtigt ist, oder selbst in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes über die Kindererziehungszeit.
  • Ab 2027 droht eine Falle: Schließen nur Sie einen neuen Vertrag ab, während Ihr Partner seinen alten behält, bekommen Sie keine Zulage.
  • Wechselt Ihr Ehepartner in die neue Förderung, gilt sie auch für Sie. Dann zahlen Sie 120 Euro statt 60 Euro im Jahr. Entscheiden Sie deshalb gemeinsam.

Lohnt sich die Riester-Rente für Hausfrauen und Hausmänner noch?

Ja, ein bestehender Riester-Vertrag lohnt sich für Hausfrauen und Hausmänner fast immer weiter, weil 60 Euro Eigenbeitrag im Jahr für die volle Förderung reichen. Voraussetzung ist, dass Sie über Ihren Ehepartner mittelbar oder über die Kindererziehungszeit selbst gefördert sind.

Reform 2027: Was das für Sie als Hausfrau oder Hausmann bedeutet

Ihr Riester-Vertrag läuft mit der alten Förderung weiter, bis die Auszahlung beginnt, auch mit dem Mindestbeitrag von 60 Euro. Ab dem 01.01.2027 gilt für neue Verträge wie das Altersvorsorgedepot und nach einem Wechsel ein Mindestbeitrag von 120 Euro, und Ihre Zulage richtet sich dann nach den Beiträgen Ihres Partners. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026.

Ihr Förderstatus auf einen Blick

FrageRiester-Vertrag bis 31.12.2026Neues Recht ab 2027
Gefördert?mittelbar über den förderberechtigten Ehepartner, selbst in der Kindererziehungszeitgleich, aber keine Zulage, wenn nur Sie neu abschließen
Mindestbeitrag mittelbar60 Euro im Jahr120 Euro im Jahr
Grundzulage mittelbar175 Euro50 Prozent der Beiträge des Partners, höchstens 175 Euro
Kinderzulage185 Euro (Geburt bis 2007) oder 300 Euro (Geburt ab 2008)aus den Beiträgen, höchstens 300 Euro je Kind
Besonderheitvolle Zulage nur, wenn der Partner seinen Mindesteigenbeitrag zahltWechsel des Partners gilt auch für Sie

Das neue Recht gilt für Ihren Vertrag nur, wenn Sie oder Ihr Ehepartner es wählen oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließen. Die mittelbare Förderung regelt § 79 Satz 2 EStG, den Bestandsschutz alter Verträge § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung ab 2027. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur mittelbaren Förderung.

Wann sind Hausfrauen und Hausmänner bei Riester gefördert?

Ohne eigenes Einkommen sind Hausfrauen und Hausmänner auf zwei Wegen gefördert: mittelbar über einen förderberechtigten Ehepartner oder selbst, solange ihnen die Kindererziehungszeit angerechnet wird. Selbst gefördert sind sie außerdem mit einem Minijob ohne Befreiung von der Renten­versicherungspflicht oder als pflegende Angehörige.

Verheiratet: gefördert über den Ehepartner

Ist Ihr Ehepartner selbst förderberechtigt, etwa als Angestellter oder Beamter mit Einwilligung, sind Sie mittelbar begünstigt. Sie brauchen einen eigenen Riester-Vertrag und zahlen mindestens 60 Euro im Jahr ein. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben und müssen beide in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum wohnen.

Ihr Status hängt an der Förderberechtigung Ihres Partners, nicht an seinem Vertrag. Die ungekürzte Zulage bekommen Sie aber nur, wenn er seinen eigenen Mindesteigenbeitrag zahlt. Einen eigenen Sonderausgabenabzug haben Sie nicht, Ihre Beiträge zählen beim Partner mit. Wie Paare beide Verträge abstimmen, steht auf der Seite zur Riester-Rente für Ehepartner.


Kindererziehungszeit: drei Jahre selbst gefördert

In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes rechnet die Renten­versicherung Ihnen eine Kindererziehungszeit an, wenn sie Ihnen zugeordnet ist. In dieser Zeit sind Sie pflichtversichert und damit selbst unmittelbar gefördert, auch ohne Einkommen und auch ohne Trauschein. Voraussetzung ist der Antrag bei der Deutschen Renten­versicherung.

Ihr Mindesteigenbeitrag richtet sich nach Ihren Einnahmen aus dem Vorjahr. Hatten Sie keine, zahlen Sie den Sockelbetrag von 60 Euro und bekommen Grund- und Kinderzulage. Danach sind Sie wieder mittelbar über Ihren Ehepartner gefördert oder gar nicht. Mehr dazu auf unserer Seite zur Riester-Rente während der Elternzeit.


Minijob und Pflege: selbst gefördert

Arbeiten Sie in einem Minijob und haben sich nicht von der Renten­versicherungspflicht befreien lassen, sind Sie selbst unmittelbar gefördert. Ihr Mindesteigenbeitrag berechnet sich dann aus dem tatsächlich verdienten Entgelt des Vorjahres. Bei einem kleinen Minijob landen Sie damit oft beim Sockelbetrag von 60 Euro, bekommen aber einen eigenen Höchstbetrag für die Steuer.

Auch wer einen Angehörigen pflegt, kann selbst gefördert sein. Das gilt, wenn Sie als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson renten­versicherungspflichtig sind, laut Zulagenstelle ab Pflegegrad zwei, mindestens zehn Stunden an zwei Tagen in der Woche und mit höchstens 30 Stunden Nebenjob. Die Pflege selbst zählt beim Mindesteigenbeitrag mit null Euro.


Ohne Trauschein, bei Trennung und Scheidung

Die mittelbare Förderung gibt es nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Leben Sie unverheiratet zusammen, sind Sie ohne eigene Pflicht­versicherung nicht gefördert, auch wenn Ihr Partner gut verdient. Dann bleibt Ihnen nur die Förderung über die Kindererziehungszeit, einen Minijob mit Renten­versicherungspflicht oder die Pflege.

Leben Sie dauernd getrennt, endet die mittelbare Förderung, spätestens mit der Scheidung. Ihr Vertrag bleibt bestehen, Sie können ihn beitragsfrei stellen oder ohne Zulage weiter besparen. Riester-Anrechte beider Partner werden im Versorgungsausgleich geteilt, ohne dass Förderung verloren geht. Mehr dazu auf unserer Seite zur Riester-Rente bei Scheidung.

Sollten Hausfrauen und Hausmänner ihren Riester-Vertrag behalten oder wechseln?

Behalten. Für Ihren eigenen Vertrag gibt es im neuen Recht nichts zu gewinnen, Sie zahlen dort mindestens das Doppelte für dieselbe Zulage. Ob die Familie trotzdem wechselt, hängt am Vertrag Ihres Ehepartners, denn sein Wechsel gilt auch für Sie.

Rechenbeispiel: Hausfrau mit einem Kind

Angenommen ist eine verheiratete Hausfrau ohne eigenes Einkommen mit einem Kind, das 2024 geboren ist. Die Kindererziehungszeit ist ihr zugeordnet, danach ist sie mittelbar über ihren Mann gefördert. Die Kinderzulage bekommt sie als Mutter. Verglichen wird, was sie im alten und im neuen Recht für ihren Eigenbeitrag an Zulagen bekommt.

PhaseIhr EigenbeitragZulagen altZulagen neu
Kindererziehungszeit, selbst gefördert60 Euro475 Eurokeine, weil unter 120 Euro
Kindererziehungszeit, selbst gefördert300 Euro475 Euro450 Euro
Danach mittelbar über den Ehemann60 Euro alt, 120 Euro neu475 Eurobis 475 Euro, je nach seinen Beiträgen

In der Kindererziehungszeit bekommt sie im alten Recht für 60 Euro die Grundzulage von 175 Euro und 300 Euro Kinderzulage. Im neuen Recht gäbe es für 300 Euro Eigenbeitrag nur 150 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage. Als mittelbar Begünstigte zahlt sie im neuen Recht 120 statt 60 Euro und bekommt höchstens dieselben 475 Euro.

Gerechnet ist nach § 84, § 85 und § 86 EStG in alter und neuer Fassung. Im neuen Recht berechnet die Zulagenstelle Grund- und Kinderzulage der mittelbar Begünstigten aus den Beiträgen des Ehemanns. Zahlt er genug ein, bekommt sie die vollen 475 Euro, zahlt er wenig, sinkt ihre Zulage mit.


Was Ihr Ehepartner einzahlen muss

Ihre volle Zulage hängt daran, dass Ihr Ehepartner seinen Mindesteigenbeitrag zahlt. Bei dessen Berechnung zieht die Zulagenstelle die Zulagen von Ihnen beiden ab. Angenommen, Ihr Mann hat im Vorjahr 50.000 Euro verdient. Vier Prozent davon sind 2.000 Euro. Solange Sie in der Kindererziehungszeit selbst gefördert sind, zählt nur seine eigene Grundzulage: Er zahlt 1.825 Euro.

Sind Sie danach mittelbar begünstigt, werden auch Ihre Grundzulage und Ihre Kinderzulage abgezogen. Sein Mindesteigenbeitrag sinkt dann auf 1.350 Euro. Prüfen Sie den Dauerauftrag deshalb bei jedem Wechsel Ihres Status. Zahlt er zu wenig, kürzt die Zulagenstelle nicht nur seine Zulage, sondern auch Ihre. Die Grenzen erklärt unsere Seite zu Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag.


Die Partner-Falle ab 2027

Behält Ihr Ehepartner seinen alten Riester-Vertrag und schließen nur Sie ab 2027 einen neuen Vertrag ab, etwa ein Altersvorsorgedepot, bekommen Sie dafür keine Zulage. Das steht ausdrücklich im Gesetz. Wer als Hausfrau oder Hausmann neu abschließen will, sollte das deshalb nur zusammen mit dem Partner planen.

Umgekehrt zieht der Wechsel Ihres Partners Sie mit: Erklärt er den Wechsel in die neue Förderung oder schließt er ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht auch für Sie, sobald Sie eine Zulage beantragen. Für Sie heißt das 120 Euro Mindestbeitrag, für ihn eine Grundzulage von bis zu 540 Euro statt 175 Euro.


Ihre Möglichkeiten ab 2027

OptionWas passiertFörderungPasst meist für
Weiter besparenVertrag läuft unverändert, alte Zulagen auch nach 2026bleibtGeringverdiener mit Kindern, gute alte Verträge
In die neue Förderung wechselnErklärung an den Anbieter, gilt für alle Verträge, nicht widerrufbarneue Zulagen ab 2027Gutverdiener ohne Kinderzulage
Ins Altersvorsorgedepot übertragenKapital wandert, Garantien bleiben zurückbleibt erhaltenJüngere mit teurem Vertrag und langer Laufzeit
Beitragsfrei stellenkeine Beiträge mehr, Vertrag ruhtbleibt, keine neuewer gerade nicht zahlen kann
KündigenRückkaufswert, Förderung wird zurückgezahltgeht verlorenfast niemand, Kleinstverträge in Notlage

Für Hausfrauen und Hausmänner ist Weiter besparen fast immer richtig, solange Sie gefördert sind. Fünf Euro im Monat sichern die volle Grundzulage und Ihre Kinderzulagen. Sind Sie gar nicht mehr gefördert, etwa nach einer Trennung, stellen Sie den Vertrag besser beitragsfrei, statt ohne Zulage weiter einzuzahlen.

Eine Kündigung kostet alle Zulagen und Steuervorteile, die auf Ihren Vertrag geflossen sind. Eine Übertragung ins Altersvorsorgedepot kommt eher bei einem teuren Vertrag mit langer Restlaufzeit in Frage, der alte Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro verlangen. Wie ein Wechsel abläuft, erklärt unsere Seite zum Riester-Wechsel.

Achtung bei Neuabschlüssen: Ein neuer geförderter Vertrag ab 2027, auch ein Altersvorsorgedepot, stellt automatisch alle Ihre Riester-Verträge auf das neue Förderrecht um. Als mittelbar Begünstigte bekommen Sie dafür keine Zulage, solange Ihr Ehepartner einen alten Riester-Vertrag hat.

Was raten wir Hausfrauen und Hausmännern?

Wir raten Hausfrauen und Hausmännern, ihren Riester-Vertrag zu behalten und weiter mit mindestens 60 Euro im Jahr zu besparen. Ein eigener Neuabschluss ab 2027 ist tabu, solange der Ehepartner seinen alten Vertrag behält, und über einen Wechsel entscheiden Sie als Paar.

Für Ihren eigenen Vertrag ist die Lage klar: Das alte Recht ist für Sie so günstig wie kaum eine andere Vorsorge. Offen ist nur, ob Ihr Ehepartner wechselt. Bringt ihm die neue Grundzulage deutlich mehr, kostet Sie das 60 Euro im Jahr zusätzlich. Diese Rechnung sollten Sie gemeinsam machen, bevor einer von Ihnen eine Erklärung abgibt.

Bedenken Sie auch, dass Ihre Förderung an der Ehe hängt. Eine eigene Pflicht­versicherung, etwa über einen Minijob ohne Befreiung, sichert Ihnen eine eigene Förderung, die nicht an Ihrem Partner hängt. Mehr zur Vorsorge ohne eigenes Einkommen lesen Sie auf unserer Seite zur Altersvorsorge für Hausfrauen, zu Kindern auf der Seite zur Riester-Rente für Familien.

Experten-Tipp:
Fünf Euro im Monat, aber nie allein neu abschließen

„Für Hausfrauen und Hausmänner ist ein alter Riester-Vertrag mit fünf Euro im Monat fast unschlagbar. Den häufigsten Fehler sehe ich ab 2027 kommen: Die Hausfrau eröffnet allein ein Altersvorsorgedepot, der Mann behält seinen Riester-Vertrag, und für sie gibt es dann keine Zulage mehr. Prüfen Sie außerdem jedes Jahr, ob Ihr Partner seinen Mindesteigenbeitrag zahlt, denn daran hängt auch Ihre Zulage.“

Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Lassen Sie Ihren Riester-Vertrag als Paar prüfen

Wir prüfen kostenfrei beide Verträge, ob Ihre Zulage voll ankommt und ob sich ein Wechsel Ihres Partners für Sie beide lohnt.

  • Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
  • Prüfung von Sockelbeitrag und Mindesteigenbeitrag des Partners
  • Rechnung alte gegen neue Förderung für beide
Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente für Hausfrauen und Hausmänner

Können Hausfrauen eine Riester-Rente mit Förderung bekommen?

Ja, wenn sie verheiratet sind und der Ehepartner selbst förderberechtigt ist. Dann sind sie mittelbar begünstigt und bekommen mit eigenem Vertrag und 60 Euro im Jahr die Grundzulage und ihre Kinderzulagen. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes sind sie über die Kindererziehungszeit sogar selbst gefördert.

Wie viel muss ich als Hausfrau in die Riester-Rente einzahlen?

Als mittelbar Begünstigte mindestens 60 Euro im Jahr, also fünf Euro im Monat. Das gilt für Verträge, die bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sind, auch nach 2026. In der Kindererziehungszeit richtet sich Ihr Beitrag nach Ihren Vorjahreseinnahmen, ohne Einkommen bleibt es ebenfalls bei 60 Euro.

Muss mein Mann selbst einen Riester-Vertrag haben, damit ich gefördert werde?

Für Ihren Status nicht, er muss nur förderberechtigt sein. Die ungekürzte Zulage bekommen Sie aber nur, wenn er seinen eigenen Mindesteigenbeitrag zahlt. Dafür braucht er praktisch einen eigenen Vertrag, in den er genug einzahlt.

Gelten die Regeln auch für Hausmänner?

Ja, die Förderung ist für Hausfrauen und Hausmänner gleich. Unterschiedlich ist nur die Kinderzulage: Bei verheirateten Eltern geht sie an die Mutter, auf gemeinsamen Antrag an den Vater. Bekommt der Hausmann die Kinderzulage, fließt sie in seinen Vertrag.

Bin ich als Hausfrau in der Kindererziehungszeit selbst gefördert?

Ja. In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes sind Sie über die Kindererziehungszeit pflichtversichert, wenn sie Ihnen zugeordnet ist und Sie sie bei der Renten­versicherung beantragt haben. In dieser Zeit sind Sie unmittelbar begünstigt, auch ohne Trauschein.

Was passiert mit meinem Riester-Vertrag bei Trennung oder Scheidung?

Mit der dauernden Trennung endet die mittelbare Förderung, der Vertrag bleibt bestehen. Zulagen gibt es danach nur, wenn Sie selbst förderberechtigt werden. Im Versorgungsausgleich werden die Riester-Anrechte beider Partner geteilt, ohne dass Förderung zurückgezahlt werden muss.

Muss ich ab 2027 120 Euro einzahlen?

Nur im neuen Recht. Für Ihren bestehenden Vertrag bleibt es bei 60 Euro im Jahr. Die 120 Euro gelten, wenn Sie oder Ihr Ehepartner ab 2027 in die neue Förderung wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag abschließen.

Kann ich als Hausfrau ein Altersvorsorgedepot abschließen?

Ja, ab dem 01.01.2027. Eine Zulage bekommen Sie als mittelbar Begünstigte dafür aber nur, wenn auch Ihr Ehepartner im neuen Recht gefördert wird. Behält er seinen alten Riester-Vertrag, geht Ihr neuer Vertrag leer aus, mehr beim Altersvorsorgedepot.

Bekomme ich als Hausfrau einen Steuervorteil?

Als mittelbar Begünstigte haben Sie keinen eigenen Sonderausgabenabzug. Ihre Beiträge zählen beim Ehepartner mit, dessen Höchstbetrag steigt um 60 Euro auf 2.160 Euro. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil die Zulagen übersteigt.

Lohnt sich ein Minijob für die Riester-Förderung?

Ein Minijob ohne Befreiung von der Renten­versicherungspflicht macht Sie selbst förderberechtigt, auch ohne förderberechtigten Ehepartner. Ihr Mindesteigenbeitrag richtet sich nach dem tatsächlichen Entgelt des Vorjahres. Lassen Sie sich befreien, bleiben Sie nur mittelbar über Ihren Partner gefördert.

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Lena Mierbach
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