Mietausfall­versicherung Tarifvergleich, aktuelle Testergebnisse und Ratgeber (2023)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mietausfall­versicherung schützt Vermieter vor der finanziellen Belastung durch ausbleibende Mieten, wenn Mieter nach der Kündigung nicht ausziehen.
  • Diese Mietausfälle lassen sich durch eine separate Versicherung oder aber einen Zusatzbaustein der Rechtsschutz­versicherung absichern.
  • Im Rahmen der Gebäude­versicherung kann man hingegen den Mietausfall versichern, der entsteht, wenn ein versicherter Schaden die Nutzung der Immobilie verhindert.
  • Wer nur eine Wohneinheit vermietet, kann bereits für 19,98 € pro Monat eine Kombination aus Rechtsschutz- und Mietausfall­versicherung abschließen.

Das erwartet Sie hier

Was Vermieter im Fall eines Mietausfalls tun können und welche Versicherung die entgangenen Mieteinnahmen ersetzt.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum gegen Mietausfall absichern?
  2. Leistungen der Rechtsschutz­­versicherung
  3. Leistungen der Gebäude­­versicherung
  4. Kosten (inkl. Kostenbeispiel)
  5. Aktuelle Testergebnisse
  6. Ratschläge für den Tarifvergleich
  7. Was tun bei Mietausfall?
  8. Fazit
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Darum sollten Sie sich gegen Mietausfall absichern

Mietausfall: Immer ein Risiko

Gerade Vermieter, die ihre Mieteinnahmen als Altersversorgung nutzen, sind in einer schwierigen Situation, wenn Mietzahlungen ausbleiben, sie die Wohnung aber auch an niemand anderen vermieten können. Rasch entgehen ihnen so mehrere tausend Euro, die unter Umständen bereits fest eingeplant waren.


Schutz vor Mietausfall

Eine Mietausfall­versicherung kann die finanziellen Schäden durch einen Mietausfall im Fall einer langen gerichtlichen Auseinandersetzung nach einer Kündigung reduzieren und ist somit eine wichtige Absicherung. Insbesondere Privatvermieter sollten darüber nachdenken. Wer nur wenige Wohnungen vermietet und keine hohen Mieten erhebt, muss auch entsprechend wenig zahlen.


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Wann leistet die Versicherung?

Die Mietausfall­versicherung zahlt, wenn Sie Ihrem Mieter korrekt gekündigt haben, dieser jedoch trotzdem in der Wohnung bleibt und keine Miete zahlt. Das bedeutet, dass Mietausfälle vor der Kündigung nicht von der Versicherung erstattet werden. Mit einer Vermieter­rechtsschutz­versicherung lassen sich jedoch unter Umständen ausstehende Mieten einklagen. Beachten Sie auch, dass bei Mietverhältnissen, die bereits vor Abschluss der Versicherung bestanden, eine Wartezeit gilt.


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Über welche Versicherungen kann man sich absichern?

Je nachdem, wieso die Miete ausbleibt – also ob es um ausbleibende Zahlungen nach einer Kündigung geht oder die Wohnung durch einen Schaden am Gebäude nicht mehr bewohnbar ist – können die entgangenen Einnahmen durch Zusatzbausteine verschiedener Versicherungen ausgeglichen werden. Bereits abgeschlossene Versicherungen können für wenige Euro mehr um einen entsprechenden Schutz gegen Mietausfälle erweitert werden, falls der Versicherer einen solchen anbietet. Es gibt folgende Optionen für die Absicherung von Mietausfällen:

  • Zusatzbaustein der Gebäude­versicherung
  • Zusatzbaustein der Rechtsschutz­versicherung
  • Separate Mietausfall­versicherung (Mietnomaden­versicherung)

Mietausfall­versicherung und Mietnomaden­versicherung – was ist der Unterschied?

Neben der Mietausfall­versicherung als Baustein der Rechtsschutz­versicherung gibt es auch eine Mietnomaden­versicherung. Diese sichert dasselbe Risiko ab, aber weist folgende wichtige Unterschiede zur Mietausfall­versicherung auf:

  • Neben den entgangenen Mieteinnahmen kann man auch die Kosten für die Beseitigung von Sachschäden infolge des Mietausfalls versichern.
  • Man kann sie unabhängig von einer Vermieter­rechtsschutz­versicherung abschließen, was zum Beispiel dann sinnvoll ist, wenn man bereits eine sehr günstige Rechtsschutz­versicherung hat und diese nicht wechseln möchte.
  • Eine Mietausfall­versicherung als Baustein der Rechtsschutz­versicherung kann nur für sämtliche Wohneinheiten abgeschlossen werden, die man besitzt. Bei der Mietnomaden­versicherung kann man entscheiden, welche Einheiten man versichern möchte und welche nicht.

Mehr zur Mietnomaden­versicherung

Mietausfall­versicherung als Baustein der Rechtsschutz­versicherung

Mietausfallschäden in der Rechtsschutz­versicherung

Es ist bei weitem nicht bei allen Anbietern der Fall, doch es ist möglich, den eigenen Vermieter­rechtsschutz um eine Mietausfall­versicherung zu ergänzen. Leistungen können zum Beispiel so aussehen:

  • Sechs oder zwölf Monatsmieten ab Kündigung und Ablauf der Schonfrist, bis der nicht zahlende Mieter die Wohnung zurückgibt
  • Maximal drei Monatsmieten ohne Nebenkosten, während eigentlich vom Mieter geschuldete Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen, damit die Wohnung wieder vermietet werden kann (insgesamt sind aber sechs beziehungsweise zwölft Monatsmieten die Obergrenze)
  • Nicht versichert: Kosten der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten selbst
  • Nicht versichert: normaler Leerstand
  • Nicht versichert sind auch Mietausfälle, bei denen der Anspruch an den Mieter nicht gerichtlich durchsetzbar ist oder bei denen sich die Ansprüche gegen einen engen Verwandten oder Ehe- oder Lebenspartner richten.
  • Nicht versichert: Mietausfälle in einem Mietverhältnis, bei dem es schon vor Abschluss des Versicherungsvertrags Stundungen oder Zahlungsrückstände gab.
  • Nicht versichert: Mietausfälle, während der Mietvertrag noch läuft.

Leistungen der Vermieter­rechtsschutz­versicherung allgemein

Die geschuldeten Mieten innerhalb der Laufzeit des Vertrags kann der Vermieter einklagen. Mit einer Vermieter­rechtsschutz­versicherung sichern Sie sich gegen die Kosten einer juristischen Auseinandersetzung mit den Mietern ab. Die Police übernimmt nicht nur Anwalts- und Prozesskosten, sondern auch die Kosten von eventuell notwendigen Sachverständigen. Es ist auch möglich, zum Beispiel das Forderungs­management der Versicherung zu übertragen. Auch eine juristische Telefonberatung gehört zum Service.

Vermieter­rechtsschutz für Gewerbe

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Sie können auch als Vermieter von Gewerbeimmobilien eine Rechtsschutz­versicherung abschließen. Hier ist jedoch eine individuelle Risikoprüfung erforderlich.

Was übernimmt eine Rechtsschutz­versicherung?

Anwaltsgebühren

Freie Wahl des Anwalts

Kostenübernahme Gutachter, Zeugen, Sachverständige

Gebühren der Gegenseite bei verlorenem Prozess

Gerichtskosten

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Wann ist Mietausfall über die Gebäude­versicherung abgesichert?

Es kommt auf die Schadensursache an

Die Mietausfall- oder Mietnomaden­versicherung greift, wenn Mieter, die keine Miete zahlen, nach der Kündigung in der Wohnung bleiben. Aber Mietausfall ist auch aus anderen Gründen möglich: Was, wenn die Wohnung nicht wegen des Verhaltens des Mieters keine Mieteinnahmen generieren kann, sondern weil sie beschädigt wurde? In diesem Fall kann unter Umständen die Gebäude­versicherung helfen.

Brand

Hagel und Sturm

Blitzschlag

Leitungswasser

Überschwemmung

Bei diesen Schäden zahlt die Gebäude­versicherung

Eine Gebäude­versicherung bietet bereits im Basis-Tarif einen umfassenden Schutz. Abgesichert sind sämtliche Schäden, die durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser zustande gekommen sind. Eine Erweiterung um Mietausfall-Schäden ist in der Regel für wenige Euro pro Jahr zu haben. Sie ersetzt entgangene Mieteinnahmen inklusive der fortlaufenden Nebenkosten, wenn der Mietausfall auf Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen eines versicherten Schadens zurückzuführen ist.

Die Mietausfall­versicherung im Rahmen der Gebäude­versicherung gilt für privat genutzte Räume. Wer eine gewerbliche Nutzung einschließen möchte, kann seine Versicherung auch im Nachhinein dahingehend erweitern. In dem Zuge sollten Versicherungsnehmer gleich die gesamte Gebäude­versicherung auf Wirksamkeit überprüfen, damit der Versicherungsschutz in jedem Fall ausreicht.


Gewerblich genutzte Gebäude

Auch bei gewerblich genutzten Räumen kann ein Mietausfall entstehen. Wird das gewerblich genutzte und vermietete Gebäude durch einen versicherten Sachschaden so sehr beschädigt, dass die Räume vorläufig nicht mehr vermietet oder selbst genutzt werden können, springt die Mietausfall­versicherung als Teil der gewerblichen Gebäude­versicherung ein, wenn der Baustein in Mietausfall­versicherung Gewerbe enthalten ist.

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Das kostet eine Mietausfall­versicherung

Kostenbeispiel: Rechtsschutz­versicherung inkl. Mietausfall­versicherung

Anzahl der vermieteten Wohneinheiten51
Bruttojahresmiete42.000 €8.400 €
Absicherung gegen MietsausfallJa, für 6 MonatsmietenJa, für 6 Monatsmieten
Selbst­beteiligung 500 €500 €
Monatliche Versicherungsprämie107,44 €19,98 €
Anteil Mietausfallschutzca. 32,23 €ca. 16,08 €
Wir gehen davon aus, dass sich die fünf Wohneinheiten im gleichen Gebäude befinden.

Kostenfaktoren

Wie viel ein Versicherungsnehmer zahlt, hängt von mehreren Kostenfaktoren ab. Das sind zum Beispiel

  • die Anzahl der versicherten Wohnungen
  • die Höhe der Selbst­beteiligung
  • die Bruttojahresmiete
  • bisherige Rechtsstreitigkeiten mit Mietern
  • Leistungsdauer des Mietausfallschutzes
  • Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)

Mietausfall­versicherung als Teil der Betriebskosten

Falls im Mietvertrag vereinbart ist, dass die Kosten der Gebäude­versicherung auf den Mieter umgelegt werden können, gilt das auch für die Kosten eines Versicherungsbausteins, der Mietausfall absichert. Handelt es sich bei der Mietausfall­versicherung jedoch um eine separate Versicherung, kann sie nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch der Vermieter­rechtsschutz ist nicht umlagefähig.

Mietausfall­versicherung im Test

Gegenwärtig liegen uns keine aktuellen Testergebnisse zur Mietausfall­versicherung an sich vor. Dafür haben wir jedoch aktuelle Tests und Rankings zu verschiedenen Anbietern der Gebäude­versicherung zusammengetragen. Schauen Sie gerne auf der Seite vorbei. Die Mietausfall­versicherung als Baustein der Vermieter­rechtsschutz­versicherung wird aktuell nur von einem Anbieter angeboten. Wenden Sie sich mit Fragen zu diesem Thema an uns oder nutzen Sie unser Formular, um ein passendes Angebot zu erhalten

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Das sollten Vermieter beim Versicherungsvergleich beachten

Welche Versicherung brauchen Sie?

Überlegen Sie sich, welche Versicherung Sie tatsächlich brauchen und ob Sie eine separate Versicherung abschließen oder lieber zum Beispiel Ihre Rechtsschutz­versicherung ergänzen wollen. Bei der Entscheidung für einen Tarif sollten Sie neben den Kosten auf Folgendes achten:

  • Wie hoch ist die Versicherungssumme im Schadensfall?
  • Wie viele Monate Mietausfall sind versichert?
  • Welche Kosten sind genau versichert?
  • Was muss ich im Schadensfall beachten, damit der Versicherer tatsächlich leistet?
  • Welche Wartezeiten gelten?

Wie immer empfiehlt es sich, die Versicherungsunterlagen genau zu lesen. Bedenken Sie beim Festlegen des Versicherungszeitraums und der Summe auch, dass sich Kündigungs- und Räumungsverfahren sehr lange hinziehen können.

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Mietausfall: So wahren Vermieter ihre Interessen

Was tun, wenn Mieter im Zahlungsverzug sind?

Zunächst sollte man das Gespräch mit den Mietern suchen, da es zahlreiche harmlose Gründe für einen Zahlungsverzug geben kann. Falls das nichts bringt, können Vermieter mit einem Mahnschreiben auf eine unverzügliche Zahlung pochen oder, bei regelmäßigem Zahlungsverzug, eine Abmahnung schreiben.


Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

Zahlt der Mieter keine Miete, kann der Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine außerordentliche Kündigung wegen Mietausfall aussprechen. Eine formell korrekte Kündigung muss

  • als Brief zugestellt werden
  • den Kündigungsgrund nennen
  • sich an alle Mieter richten, falls es mehrere sind
  • von allen Vermietern unterschrieben sein, falls es mehrere sind.

Zieht der Mieter dann nicht binnen zwei Wochen aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage eröffnen.

Gesetzliche Grundlagen der außerordentlichen Kündigung wegen Mietausfall

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§ 542 Ende des Mietverhältnisses

(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

  1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
  2. verlängert wird.

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(2) 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
[…]

  1. der Mieter
    a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (Quelle).

Fristlose Kündigung: Wer haftet für den Mietausfall?

Wer für den Mietausfall nach einer fristlosen Kündigung aufkommt – egal, ob die Kündigung nun vom Mieter oder vom Vermieter ausgesprochen wurde – lässt sich pauschal nicht beantworten. Hat der Vermieter beispielsweise wegen einer Vertrags­verletzung des Mieters gekündigt, so hat er Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen finanziellen Schadens. Genau andersherum sieht es aus, wenn der Mieter wegen einer Vertrags­verletzung durch den Vermieter gekündigt hat.

Erfolgt eine Vertragsaufhebung des Mietverhältnisses aufgrund Zahlungsverzug vonseiten des Mieters, ist dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu zählt auch der Anspruch des Vermieters auf Begleichung des Mietausfalls. In jedem Fall hilft eine Rechtsschutz­versicherung dabei, die eigenen Forderungen juristisch durchzusetzen.

Versicherungsfall: Das müssen Sie beachten

  • Informieren Sie die Versicherung so schnell wie möglich. Machen Sie vollständige Angaben und halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit.
  • Verhindern Sie, dass weitere Schäden entstehen.
  • Halten Sie sich an die Anweisungen der Versicherung und beginnen Sie so schnell wie möglich mit der Renovierung.

Fazit

Gerade Privatvermieter sollten sich für den Fall eines Mietausfalls absichern. Entsteht der Mietausfall, weil die Wohnung zum Beispiel durch einen Brand nicht länger bewohnbar ist, funktioniert das über einen Zusatzbaustein der Gebäude­versicherung. Zahlt der Mieter nicht mehr und verlässt die Wohnung nach einer Kündigung nicht, leistet die Mietnomaden­versicherung oder die Mietausfall­versicherung im Rahmen der Rechtsschutz­versicherung. Die Rechtsschutz­versicherung hilft auch dabei, geschuldete Mietzahlungen während der Laufzeit des Mietvertrags einzuklagen.


Die häufigsten Fragen zur Mietausfall­versicherung

Was kostet eine Mietausfall­versicherung?

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Das hängt von verschiedenen Faktoren ab – der Anzahl der Wohnungen, der Selbst­beteiligung, der Höhe der Jahresbruttomiete, etc. – ebenso wie davon, ob nur die entgangenen Mieten oder auch eventuell nötige Renovierungsarbeiten abgesichert werden können. Wer zum Beispiel nur eine einzige Wohnung vermietet, kann für unter 20 Euro im Monat Rechtsschutzrisiken und sechs entgangene Monatsmieten absichern.

Was bedeutet Mietausfall­versicherung?

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Eine Mietausfall­versicherung zahlt, wenn einem Vermieter Mieten entgehen, wenn ein nicht zahlender Mieter die Wohnung nach der Kündigung nicht verlässt, sodass diese nicht weitervermietet werden kann. Mietausfälle können aber auch entstehen, weil Schäden am Gebäude eine Nutzung der Wohnung unmöglich machen. Dieses Risiko lässt sich über einen Baustein der Gebäude­versicherung versichern.

Was tun bei Mietausfall?

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Bei Mietausfall bietet sich zunächst das Gespräch mit dem entsprechenden Mieter an, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich, können Mahnungen und schließlich eine Kündigung ausgestellt werden. Es ist möglich, die entgangenen Mieteinnahmen, wenn der Mieter nach der Kündigung in der Wohnung bleibt, durch eine Versicherung abzusichern.

Welche Versicherungen braucht man als Vermieter?

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Eine Gebäude­versicherung schützt das Gebäude an sich gegen Umweltgefahren. Die Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht sichert Personenschäden im Zusammenhang mit Ihrer Immobilie ab. Eine Vermieter­rechtsschutz­versicherung zahlt, wenn zum Beispiel eine Auseinandersetzung mit Mietern vor Gericht oder in einem Mediationsverfahren ausgetragen werden muss.

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Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
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