Riester-Rente nach Personengruppen: Wer ist gefördert und was gilt ab 2027?

Das erwartet Sie hier

Welche Personengruppen bei der Riester-Rente gefördert sind, was sich mit der Reform ab 2027 für Ihre Gruppe ändert und ob Sie Ihren Vertrag behalten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Welche Personengruppen sind bei der Riester-Rente gefördert?
  2. Welche Gruppen sollten ihren Vertrag behalten, welche einen Wechsel prüfen?
  3. Häufige Fragen (FAQ)
Foto von Nina Ibach
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Das Wichtigste in Kürze

  • Unmittelbar gefördert sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Renten­versicherung sowie Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung. Ehepartner ohne eigene Berechtigung sind mittelbar begünstigt.
  • Eher behalten sollten Gruppen, die mit kleinem Eigenbeitrag die vollen alten Zulagen bekommen: Familien mit Kinderzulagen, Hausfrauen und Hausmänner, Menschen mit kleinem Einkommen.
  • Wechsel prüfen sollten alle, die ohne Kinderzulage einen spürbaren Eigenbeitrag zahlen, etwa Angestellte, Beamte, Lehrer, Soldaten und Gutverdiener.
  • Selbständige sind erstmals ab 2027 gefördert, aber nur im neuen Recht. Ein alter Vertrag bekommt Zulagen erst, wenn Sie ihn in die neue Förderung holen.

Welche Personengruppen sind bei der Riester-Rente gefördert?

Gefördert ist, wer in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert ist, dazu Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung. Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung sind über den Partner mittelbar begünstigt. Im neuen Recht ab 2027 kommen Selbständige und Mitglieder von Versorgungswerken unter 67 dazu.

Reform 2027: Was das für Ihre Personengruppe bedeutet

Ihr Riester-Vertrag läuft mit der Förderung weiter, die für Ihre Gruppe bisher gilt, Sie müssen nichts tun. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 gelten für neue Verträge und nach einem Wechsel andere Zulagen und ein größerer Kreis von Berechtigten, mehr dazu auf unserer Seite zum Altersvorsorgedepot.

Es gibt vier Wege in die Förderung. Welcher für Sie gilt, hängt von Ihrem Beruf und Ihrer Absicherung ab.

Pflichtversichert

Angestellte, Azubis und andere Pflichtversicherte der gesetzlichen Renten­versicherung sind unmittelbar gefördert. Daran ändert die Reform nichts.

Mit Einwilligung

Beamte, Richter und Soldaten brauchen für die Förderung eine Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle. Das gilt auch für das Altersvorsorgedepot für Beamte.

Über den Ehepartner

Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung sind mit eigenem Vertrag mittelbar begünstigt. Ihr Mindestbeitrag steigt im neuen Recht von 60 auf 120 Euro im Jahr.

Neu ab 2027

Selbständige ohne Renten­versicherungspflicht und angestellte Mitglieder eines Versorgungswerks unter 67 bekommen ab 2027 erstmals eigene Zulagen im neuen Recht. Wie das geht, zeigen unsere Seiten für Selbständige und für Ärzte und Anwälte im Versorgungswerk.


Angestellte und Beamte

GruppeFörderung bis 2026Förderung im neuen Recht ab 2027Unsere Grundempfehlung
AngestellteUnmittelbar als Pflichtversicherte der Renten­versicherungUnmittelbar wie bisherWechsel prüfen: ohne Kinder bringt die neue Förderung meist mehr, Eltern mit kleinem Beitrag bleiben eher
GutverdienerUnmittelbar, Steuerabzug bis 2.100 € einschließlich ZulageUnmittelbar, Steuerabzug bis 1.800 € plus ZulageWechsel prüfen: bringt meist etwas mehr, bei teuren Verträgen auch eine Übertragung
BeamteUnmittelbar mit Einwilligung gegenüber der BesoldungsstelleUnmittelbar, die Einwilligung gilt weiterWechsel prüfen: bei mittleren und hohen Beiträgen meist besser
LehrerVerbeamtet mit Einwilligung, angestellt als PflichtversicherteUnmittelbar wie bisherWechsel prüfen: bei den üblichen Gehältern meist mehr Zulage
SoldatenUnmittelbar mit Einwilligung gegenüber der BesoldungsstelleUnmittelbar, die Einwilligung gilt weiterWechsel prüfen: bei mittlerem und hohem Sold meist besser

Familie und Partner

GruppeFörderung bis 2026Förderung im neuen Recht ab 2027Unsere Grundempfehlung
FamilienKinderzulage 185 € (Geburt bis 2007) oder 300 € (ab 2008) je KindKinderzulage in Höhe des eigenen Beitrags, höchstens 300 € je KindEher behalten beim Elternteil mit den Kinderzulagen, der besser verdienende Elternteil rechnet nach
EhepaareBeide unmittelbar oder einer mittelbar mit 60 € im JahrMittelbar 120 € im Jahr, Grundzulage höchstens 175 €Eher behalten und gemeinsam entscheiden, Partner-Falle beachten
Hausfrauen und HausmännerMittelbar über den Ehepartner, in der Kindererziehungszeit selbstGleich, aber keine Zulage, wenn nur Sie neu abschließenBehalten: 60 € für die volle Förderung schlägt das neue Recht

Ausbildung, Arbeitslosigkeit und Behinderung

GruppeFörderung bis 2026Förderung im neuen Recht ab 2027Unsere Grundempfehlung
AzubisUnmittelbar, Berufseinsteigerbonus 200 €, wenn zu Beginn des Beitragsjahres unter 25Unverändert, der Bonus bleibtIn der Ausbildung eher behalten, nach der Ausbildung Wechsel prüfen
ArbeitsloseMit Arbeitslosengeld pflichtversichert, mit Grundsicherungsgeld gefördert, wenn vorher gefördertMindestbeitrag 120 € im Jahr, Zulage nach eigenem BeitragEher behalten: das Guthaben ist beim Grundsicherungsgeld geschützt
Menschen mit BehinderungUnmittelbar bei Renten­versicherungspflicht, auch in der Werkstatt, oder mit voller Erwerbsminderungs­rente bis 67Unter 120 € Eigenbeitrag keine ZulageBei kleinem Einkommen eher behalten, bei üblichem Gehalt Wechsel prüfen

Selbständige und Freiberufler

GruppeFörderung bis 2026Förderung im neuen Recht ab 2027Unsere Grundempfehlung
Selbständigenur bei Renten­versicherungspflicht oder mittelbar über den EhepartnerNeu gefördert unter 67, mit Gewinneinkünften und abgegebener SteuererklärungFörderung nur im neuen Recht, ein alter Vertrag bleibt in der alten Förderung
FreiberuflerWie Selbständige, Mitglieder eines Versorgungswerks nur mittelbar über den EhepartnerNeu gefördert unter 67, angestellte Mitglieder eines Versorgungswerks mit EinwilligungFörderung nur im neuen Recht, vorher durchrechnen

Sonderfälle

GruppeFörderung bis 2026Förderung im neuen Recht ab 2027Unsere Grundempfehlung
ErbenFörderung bleibt nur beim Ehepartner mit eigenem Vertrag oder als HinterbliebenenrenteGleich, neu ist eine Ausnahme für die RentengarantiezeitRechtslage: andere Erben zahlen die Förderung zurück
Grenzgängernur mit Pflichtmitgliedschaft und Vertrag vor 2010Stichtag entfällt ab 2028, für alte Verträge offenRechtslage im Einzelfall prüfen
Kinderkein eigener Anspruch, Kinderzulage an die ElternKinderzulage bis 300 € je Kind, Frühstart-Rente vom Bundestag beschlossen, Bundesrat steht ausRechtslage: die Förderung läuft über die Eltern

Die Grundempfehlung ist ein Ausgangspunkt für eine typische Person der Gruppe. Jede Gruppenseite rechnet ein eigenes Beispiel durch und kann für Teile der Gruppe zu einem anderen Ergebnis kommen, etwa bei Azubis nach der Ausbildung oder bei Familien je nach Elternteil. Ihre eigene Rechnung hängt an Einkommen, Kindern und Vertrag.

Welche Gruppen sollten ihren Vertrag behalten, welche einen Wechsel prüfen?

Behalten lohnt sich meist, wenn Sie mit kleinem Eigenbeitrag die vollen alten Zulagen bekommen. Einen Wechsel in die neue Förderung sollten Sie prüfen, wenn Sie ohne Kinderzulage einen spürbaren Eigenbeitrag zahlen.

Eher behalten: kleiner Beitrag, volle alte Zulagen

Im bisherigen Recht reichen bei kleinem Einkommen oft 60 Euro im Jahr für 175 Euro Grundzulage und die volle Kinderzulage. Im neuen Recht hängt die Zulage dagegen am eigenen Beitrag, und unter 120 Euro gibt es nichts. Davon profitieren vor allem Familien, Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitslose und Menschen mit kleinem Einkommen.


Wechsel prüfen: spürbarer Beitrag ohne Kinderzulage

Im neuen Recht gibt es bis zu 540 Euro Grundzulage, wenn Sie 1.800 Euro im Jahr selbst einzahlen, statt bisher 175 Euro. Für Angestellte, Beamte, Lehrer und Soldaten mit mittlerem Einkommen kann sich das lohnen. Bei Gutverdienern fällt der Vorteil kleiner aus, weil das Finanzamt in der Günstigerprüfung ohnehin den Steuervorteil ansetzt.

Der Wechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Riester-Verträge. Er wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem Ihre Erklärung beim Anbieter vorliegt. Schließen Sie ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch für alle Ihre Verträge. Lassen Sie deshalb beide Wege vorher mit Ihren eigenen Zahlen durchrechnen.


Paare entscheiden gemeinsam

Ist einer von Ihnen nur mittelbar begünstigt, schlägt der Wechsel des anderen auf seinen Vertrag durch, sobald er eine Zulage beantragt. Dann zahlt er 120 statt 60 Euro im Jahr. Schließt dagegen nur der mittelbar begünstigte Partner ab 2027 einen neuen Vertrag ab, während der andere seinen alten behält, bekommt er keine Zulage.

Was gilt für Ihre Gruppe? Wir rechnen es durch

Wir prüfen kostenfrei, wie Sie gefördert sind, und rechnen ehrlich durch, ob Sie Ihren Riester-Vertrag behalten, in die neue Förderung wechseln oder übertragen sollten.

  • Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
  • Rechnung mit Ihren eigenen Zahlen
  • Ehrliche Empfehlung, auch zum Behalten
Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente nach Personengruppen

Wer ist für die Riester-Rente förderberechtigt?

Unmittelbar gefördert sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Renten­versicherung, dazu Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle. Ehepartner ohne eigene Berechtigung sind mittelbar begünstigt, wenn sie einen eigenen Vertrag haben und mindestens 60 Euro im Jahr einzahlen.

Bekommen Selbständige ab 2027 Riester-Förderung?

Ja, aber nur im neuen Recht, also mit einem neuen Vertrag ab 2027 oder nach einem Wechsel der Förderung. Voraussetzung sind ein Alter unter 67, Einkünfte aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit und eine abgegebene Steuererklärung. Ein alter Riester-Vertrag wird nicht automatisch gefördert. Er bekommt erst Zulagen, wenn Sie Ihrem Anbieter den Wechsel in die neue Förderung erklären.

Was passiert mit meinem Vertrag, wenn sich meine Lebenslage ändert?

Der Vertrag läuft weiter, die Förderung richtet sich nach Ihrem Status im jeweiligen Beitragsjahr. Haben Sie einen Dauerzulagenantrag gestellt, melden Sie Ihrem Anbieter Änderungen bei Kindern, Familienstand oder Status, etwa den Wechsel ins Beamtenverhältnis. Ein geändertes Einkommen müssen Sie nicht melden.

Gilt der Wechsel meines Ehepartners auch für mich?

Ja, wenn Sie über ihn mittelbar begünstigt sind. Sobald Sie danach eine Zulage beantragen, gilt auch für Sie das neue Recht mit 120 Euro Mindestbeitrag. Stimmen Sie den Wechsel deshalb gemeinsam ab.

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