Das erwartet Sie hier
Welche Personengruppen bei der Riester-Rente gefördert sind, was sich mit der Reform ab 2027 für Ihre Gruppe ändert und ob Sie Ihren Vertrag behalten sollten.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Unmittelbar gefördert sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung. Ehepartner ohne eigene Berechtigung sind mittelbar begünstigt.
- Eher behalten sollten Gruppen, die mit kleinem Eigenbeitrag die vollen alten Zulagen bekommen: Familien mit Kinderzulagen, Hausfrauen und Hausmänner, Menschen mit kleinem Einkommen.
- Wechsel prüfen sollten alle, die ohne Kinderzulage einen spürbaren Eigenbeitrag zahlen, etwa Angestellte, Beamte, Lehrer, Soldaten und Gutverdiener.
- Selbständige sind erstmals ab 2027 gefördert, aber nur im neuen Recht. Ein alter Vertrag bekommt Zulagen erst, wenn Sie ihn in die neue Förderung holen.
Welche Personengruppen sind bei der Riester-Rente gefördert?
Gefördert ist, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, dazu Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung. Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung sind über den Partner mittelbar begünstigt. Im neuen Recht ab 2027 kommen Selbständige und Mitglieder von Versorgungswerken unter 67 dazu.
Reform 2027: Was das für Ihre Personengruppe bedeutet
Ihr Riester-Vertrag läuft mit der Förderung weiter, die für Ihre Gruppe bisher gilt, Sie müssen nichts tun. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 gelten für neue Verträge und nach einem Wechsel andere Zulagen und ein größerer Kreis von Berechtigten, mehr dazu auf unserer Seite zum Altersvorsorgedepot.
Es gibt vier Wege in die Förderung. Welcher für Sie gilt, hängt von Ihrem Beruf und Ihrer Absicherung ab.
Pflichtversichert
Angestellte, Azubis und andere Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung sind unmittelbar gefördert. Daran ändert die Reform nichts.
Mit Einwilligung
Beamte, Richter und Soldaten brauchen für die Förderung eine Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle. Das gilt auch für das Altersvorsorgedepot für Beamte.
Über den Ehepartner
Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung sind mit eigenem Vertrag mittelbar begünstigt. Ihr Mindestbeitrag steigt im neuen Recht von 60 auf 120 Euro im Jahr.
Neu ab 2027
Selbständige ohne Rentenversicherungspflicht und angestellte Mitglieder eines Versorgungswerks unter 67 bekommen ab 2027 erstmals eigene Zulagen im neuen Recht. Wie das geht, zeigen unsere Seiten für Selbständige und für Ärzte und Anwälte im Versorgungswerk.
Angestellte und Beamte
| Gruppe | Förderung bis 2026 | Förderung im neuen Recht ab 2027 | Unsere Grundempfehlung |
|---|---|---|---|
| Angestellte | Unmittelbar als Pflichtversicherte der Rentenversicherung | Unmittelbar wie bisher | Wechsel prüfen: ohne Kinder bringt die neue Förderung meist mehr, Eltern mit kleinem Beitrag bleiben eher |
| Gutverdiener | Unmittelbar, Steuerabzug bis 2.100 € einschließlich Zulage | Unmittelbar, Steuerabzug bis 1.800 € plus Zulage | Wechsel prüfen: bringt meist etwas mehr, bei teuren Verträgen auch eine Übertragung |
| Beamte | Unmittelbar mit Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle | Unmittelbar, die Einwilligung gilt weiter | Wechsel prüfen: bei mittleren und hohen Beiträgen meist besser |
| Lehrer | Verbeamtet mit Einwilligung, angestellt als Pflichtversicherte | Unmittelbar wie bisher | Wechsel prüfen: bei den üblichen Gehältern meist mehr Zulage |
| Soldaten | Unmittelbar mit Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle | Unmittelbar, die Einwilligung gilt weiter | Wechsel prüfen: bei mittlerem und hohem Sold meist besser |
Familie und Partner
| Gruppe | Förderung bis 2026 | Förderung im neuen Recht ab 2027 | Unsere Grundempfehlung |
|---|---|---|---|
| Familien | Kinderzulage 185 € (Geburt bis 2007) oder 300 € (ab 2008) je Kind | Kinderzulage in Höhe des eigenen Beitrags, höchstens 300 € je Kind | Eher behalten beim Elternteil mit den Kinderzulagen, der besser verdienende Elternteil rechnet nach |
| Ehepaare | Beide unmittelbar oder einer mittelbar mit 60 € im Jahr | Mittelbar 120 € im Jahr, Grundzulage höchstens 175 € | Eher behalten und gemeinsam entscheiden, Partner-Falle beachten |
| Hausfrauen und Hausmänner | Mittelbar über den Ehepartner, in der Kindererziehungszeit selbst | Gleich, aber keine Zulage, wenn nur Sie neu abschließen | Behalten: 60 € für die volle Förderung schlägt das neue Recht |
Ausbildung, Arbeitslosigkeit und Behinderung
| Gruppe | Förderung bis 2026 | Förderung im neuen Recht ab 2027 | Unsere Grundempfehlung |
|---|---|---|---|
| Azubis | Unmittelbar, Berufseinsteigerbonus 200 €, wenn zu Beginn des Beitragsjahres unter 25 | Unverändert, der Bonus bleibt | In der Ausbildung eher behalten, nach der Ausbildung Wechsel prüfen |
| Arbeitslose | Mit Arbeitslosengeld pflichtversichert, mit Grundsicherungsgeld gefördert, wenn vorher gefördert | Mindestbeitrag 120 € im Jahr, Zulage nach eigenem Beitrag | Eher behalten: das Guthaben ist beim Grundsicherungsgeld geschützt |
| Menschen mit Behinderung | Unmittelbar bei Rentenversicherungspflicht, auch in der Werkstatt, oder mit voller Erwerbsminderungsrente bis 67 | Unter 120 € Eigenbeitrag keine Zulage | Bei kleinem Einkommen eher behalten, bei üblichem Gehalt Wechsel prüfen |
Selbständige und Freiberufler
| Gruppe | Förderung bis 2026 | Förderung im neuen Recht ab 2027 | Unsere Grundempfehlung |
|---|---|---|---|
| Selbständige | nur bei Rentenversicherungspflicht oder mittelbar über den Ehepartner | Neu gefördert unter 67, mit Gewinneinkünften und abgegebener Steuererklärung | Förderung nur im neuen Recht, ein alter Vertrag bleibt in der alten Förderung |
| Freiberufler | Wie Selbständige, Mitglieder eines Versorgungswerks nur mittelbar über den Ehepartner | Neu gefördert unter 67, angestellte Mitglieder eines Versorgungswerks mit Einwilligung | Förderung nur im neuen Recht, vorher durchrechnen |
Sonderfälle
| Gruppe | Förderung bis 2026 | Förderung im neuen Recht ab 2027 | Unsere Grundempfehlung |
|---|---|---|---|
| Erben | Förderung bleibt nur beim Ehepartner mit eigenem Vertrag oder als Hinterbliebenenrente | Gleich, neu ist eine Ausnahme für die Rentengarantiezeit | Rechtslage: andere Erben zahlen die Förderung zurück |
| Grenzgänger | nur mit Pflichtmitgliedschaft und Vertrag vor 2010 | Stichtag entfällt ab 2028, für alte Verträge offen | Rechtslage im Einzelfall prüfen |
| Kinder | kein eigener Anspruch, Kinderzulage an die Eltern | Kinderzulage bis 300 € je Kind, Frühstart-Rente vom Bundestag beschlossen, Bundesrat steht aus | Rechtslage: die Förderung läuft über die Eltern |
Die Grundempfehlung ist ein Ausgangspunkt für eine typische Person der Gruppe. Jede Gruppenseite rechnet ein eigenes Beispiel durch und kann für Teile der Gruppe zu einem anderen Ergebnis kommen, etwa bei Azubis nach der Ausbildung oder bei Familien je nach Elternteil. Ihre eigene Rechnung hängt an Einkommen, Kindern und Vertrag.
Welche Gruppen sollten ihren Vertrag behalten, welche einen Wechsel prüfen?
Behalten lohnt sich meist, wenn Sie mit kleinem Eigenbeitrag die vollen alten Zulagen bekommen. Einen Wechsel in die neue Förderung sollten Sie prüfen, wenn Sie ohne Kinderzulage einen spürbaren Eigenbeitrag zahlen.
Eher behalten: kleiner Beitrag, volle alte Zulagen
Im bisherigen Recht reichen bei kleinem Einkommen oft 60 Euro im Jahr für 175 Euro Grundzulage und die volle Kinderzulage. Im neuen Recht hängt die Zulage dagegen am eigenen Beitrag, und unter 120 Euro gibt es nichts. Davon profitieren vor allem Familien, Hausfrauen und Hausmänner, Arbeitslose und Menschen mit kleinem Einkommen.
Wechsel prüfen: spürbarer Beitrag ohne Kinderzulage
Im neuen Recht gibt es bis zu 540 Euro Grundzulage, wenn Sie 1.800 Euro im Jahr selbst einzahlen, statt bisher 175 Euro. Für Angestellte, Beamte, Lehrer und Soldaten mit mittlerem Einkommen kann sich das lohnen. Bei Gutverdienern fällt der Vorteil kleiner aus, weil das Finanzamt in der Günstigerprüfung ohnehin den Steuervorteil ansetzt.
Der Wechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Riester-Verträge. Er wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem Ihre Erklärung beim Anbieter vorliegt. Schließen Sie ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch für alle Ihre Verträge. Lassen Sie deshalb beide Wege vorher mit Ihren eigenen Zahlen durchrechnen.
Paare entscheiden gemeinsam
Ist einer von Ihnen nur mittelbar begünstigt, schlägt der Wechsel des anderen auf seinen Vertrag durch, sobald er eine Zulage beantragt. Dann zahlt er 120 statt 60 Euro im Jahr. Schließt dagegen nur der mittelbar begünstigte Partner ab 2027 einen neuen Vertrag ab, während der andere seinen alten behält, bekommt er keine Zulage.
Was gilt für Ihre Gruppe? Wir rechnen es durch
Wir prüfen kostenfrei, wie Sie gefördert sind, und rechnen ehrlich durch, ob Sie Ihren Riester-Vertrag behalten, in die neue Förderung wechseln oder übertragen sollten.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Rechnung mit Ihren eigenen Zahlen
- Ehrliche Empfehlung, auch zum Behalten
Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente nach Personengruppen
Wer ist für die Riester-Rente förderberechtigt?
Unmittelbar gefördert sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle. Ehepartner ohne eigene Berechtigung sind mittelbar begünstigt, wenn sie einen eigenen Vertrag haben und mindestens 60 Euro im Jahr einzahlen.
Bekommen Selbständige ab 2027 Riester-Förderung?
Ja, aber nur im neuen Recht, also mit einem neuen Vertrag ab 2027 oder nach einem Wechsel der Förderung. Voraussetzung sind ein Alter unter 67, Einkünfte aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit und eine abgegebene Steuererklärung. Ein alter Riester-Vertrag wird nicht automatisch gefördert. Er bekommt erst Zulagen, wenn Sie Ihrem Anbieter den Wechsel in die neue Förderung erklären.
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn sich meine Lebenslage ändert?
Der Vertrag läuft weiter, die Förderung richtet sich nach Ihrem Status im jeweiligen Beitragsjahr. Haben Sie einen Dauerzulagenantrag gestellt, melden Sie Ihrem Anbieter Änderungen bei Kindern, Familienstand oder Status, etwa den Wechsel ins Beamtenverhältnis. Ein geändertes Einkommen müssen Sie nicht melden.
Gilt der Wechsel meines Ehepartners auch für mich?
Ja, wenn Sie über ihn mittelbar begünstigt sind. Sobald Sie danach eine Zulage beantragen, gilt auch für Sie das neue Recht mit 120 Euro Mindestbeitrag. Stimmen Sie den Wechsel deshalb gemeinsam ab.
