Das erwartet Sie hier
Was Wohn-Riester ist, wie Sie Riester-Geld für die eigene Wohnung nutzen, welche Förderung bleibt und was die Reform für Ihren Vertrag bedeutet.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Wohn-Riester, auch Eigenheimrente genannt, ist die Riester-Förderung für die eigene Wohnung. Sie nutzen gefördertes Guthaben für Kauf, Bau, Tilgung oder Umbau, statt es erst im Alter als Rente zu bekommen.
- Sie können Geld aus jedem Riester-Vertrag entnehmen, mindestens 3.000 Euro, mit Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase.
- Zulagen und Steuervorteil bleiben erhalten. Im Alter versteuern Sie den Betrag über das Wohnförderkonto, auch wenn Ihnen kein Geld ausgezahlt wird.
- Neue Wohn-Riester-Verträge nach altem Recht gibt es nur bis 31.12.2026. Für Entnahmen ab 01.01.2028 entfällt die Verzinsung des Wohnförderkontos.
Wohn-Riester: Was ist das?
Wohn-Riester, auch Eigenheimrente genannt, ist die Riester-Förderung für die eigene Wohnung. Sie setzen gefördertes Riester-Guthaben für Kauf, Bau oder Entschuldung Ihrer selbst genutzten Immobilie ein, statt es erst im Alter als Rente zu bekommen. Zulagen und Steuervorteil bleiben erhalten, im Alter versteuern Sie den Betrag über das Wohnförderkonto.
Reform 2027: Was das für Ihren Wohn-Riester bedeutet
Ihr bestehender Riester-Vertrag läuft nach 2026 mit der bisherigen Förderung weiter, und die Entnahme für die eigene Wohnung bleibt aus jedem Vertrag möglich. Neue Wohn-Riester-Verträge nach altem Recht gibt es nur bis 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 startet das Altersvorsorgedepot, dort ist die Entnahme für die Wohnung kein Pflichtangebot mehr. Für Entnahmen ab dem 01.01.2028 entfällt die Verzinsung des Wohnförderkontos.
| Regel | Heute und für Ihren Bestandsvertrag | Nach der Reform |
|---|---|---|
| Neuer Wohn-Riester-Vertrag | nach altem Recht bis 31.12.2026 | ab 2027 nach neuem Recht zertifizierbar, Angebot der Bausparkassen offen |
| Entnahme für die eigene Wohnung | aus jedem Riester-Vertrag | in neuen Verträgen nur, wenn der Anbieter sie vorsieht |
| Zulagen | 175 Euro Grundzulage, 185 oder 300 Euro je Kind | nach Wechsel oder Neuabschluss bis 540 Euro Grundzulage, bis 300 Euro je Kind |
| Verzinsung Wohnförderkonto | zwei Prozent im Jahr für Entnahmen vor 2028 | entfällt für Verwendungen ab 01.01.2028 |
| Steuer im Alter | verteilt bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig, 30 Prozent Nachlass nur bei Auszahlungsbeginn vor 2028 | für Verwendungen ab 2028 verteilt auf fünf Jahre |
Was Wohn-Riester von der Riester-Rente unterscheidet
Bei der klassischen Riester-Rente sparen Sie gefördert an und bekommen das Guthaben im Alter als Rente oder Auszahlungsplan. Beim Wohn-Riester fließt das geförderte Geld schon vorher in Ihre Immobilie. Ihre Altersvorsorge ist dann die schuldenfreie Wohnung: Sie zahlen im Alter keine Miete und keine Kreditrate mehr.
Wohn-Riester ist kein eigenes Produkt, sondern eine Verwendung der Riester-Förderung. Sie können sie über eine Entnahme aus einem bestehenden Vertrag nutzen oder über einen Riester-Bausparvertrag oder ein Riester-Darlehen. Ende 2025 gab es rund 1,437 Millionen Wohn-Riester-Verträge, bei insgesamt 14,664 Millionen Riester-Verträgen in Deutschland.
Lohnt sich die Entnahme für Ihr Haus?
Wir rechnen kostenfrei mit Ihren Vertragswerten durch, was Ihnen Wohn-Riester bringt und was Sie im Alter auf das Wohnförderkonto versteuern.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Rechnung zur Steuer im Alter
- Auch zu den Regeln ab 2027 und 2028
Wie funktioniert Wohn-Riester?
Beim Wohn-Riester setzen Sie gefördertes Riester-Geld für Ihre selbst genutzte Wohnung ein, entweder als Entnahme aus Ihrem Vertrag oder über einen Riester-Darlehens- oder Bausparvertrag. Die Zentrale Zulagenstelle erfasst diesen Betrag auf Ihrem Wohnförderkonto. Ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern Sie das Konto, so wie andere Riester-Sparer ihre Rente versteuern.
Drei Wege zum Wohn-Riester
Sie brauchen für die eigene Wohnung keinen besonderen Wohn-Riester-Vertrag. Das Gesetz erlaubt die Entnahme aus jeder Riester-Vertragsart, auch aus einer Rentenversicherung oder einem Fondssparplan. Daneben gibt es Verträge, die von Anfang an auf die Immobilie ausgerichtet sind. Welcher Weg passt, hängt davon ab, ob Sie schon einen Vertrag haben und wann Sie kaufen.
| Weg | Was passiert | Was Sie wissen müssen |
|---|---|---|
| Entnahme aus Ihrem Riester-Vertrag | Sie entnehmen Guthaben für Kauf, Bau, Tilgung oder Umbau | aus jedem Vertrag, mindestens 3.000 Euro, Antrag bei der Zulagenstelle |
| Riester-Darlehen oder Kombivertrag | Beiträge und Zulagen tilgen Ihren Baukredit | Neuabschluss nach altem Recht bis 31.12.2026 |
| Riester-Bausparvertrag | Sie sparen gefördert an und entnehmen später für die Wohnung | Neuabschluss nach altem Recht bis 31.12.2026 |
Haben Sie schon einen Riester-Vertrag, ist die Entnahme meist der einfachste Weg, weil keine neuen Abschlusskosten anfallen. Wie Sie Ihr Guthaben in einen Bauspar- oder Darlehensvertrag übertragen, erklärt die Seite Riester in Wohn-Riester umwandeln. Ob Sie eine Riester-Rente und einen Wohn-Riester-Vertrag nebeneinander besparen dürfen, steht unter Wohn-Riester und Riester-Rente gleichzeitig abschließen.
Entnahme aus Ihrem Riester-Vertrag
Das Gesetz nennt die Entnahme Altersvorsorge-Eigenheimbetrag. Sie entnehmen mindestens 3.000 Euro. Bei einer Teilentnahme müssen mindestens 3.000 Euro im Vertrag bleiben, sonst ist nur die vollständige Entnahme zulässig. Den Antrag stellen Sie bei der Zentralen Zulagenstelle, spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase. Ihr Vertrag bleibt beim bisherigen Anbieter.
Die Entnahme ist keine schädliche Verwendung, Sie zahlen also keine Zulagen und keinen Steuervorteil zurück. Sie eignet sich für den Kauf oder Bau ebenso wie für die Tilgung eines Baukredits kurz vor der Rente. Wie das bei Kauf und Hausbau Schritt für Schritt geht, zeigt unsere Seite Riester für die eigene Immobilie nutzen.
Riester-Darlehen und Kombivertrag
Beim Riester-Darlehen fließen Ihre Beiträge und die Zulagen jedes Jahr in die Tilgung Ihres Baukredits. Beim Kombivertrag gehören ein Darlehen und ein Riester-Sparvertrag zusammen, Ihre Beiträge werden an das eigene Darlehen abgetreten. Diese geförderte Tilgung landet ebenfalls auf dem Wohnförderkonto und wird im Alter versteuert.
Als Sicherheit für einen fremden Kredit taugt Ihr Riester-Vertrag dagegen nicht. Gefördertes Guthaben, Beiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar, eine Bank kann sie deshalb nicht als Pfand annehmen. Was erlaubt ist und was nicht, erklärt die Seite Riester-Rente beleihen.
Wofür Sie das Geld einsetzen dürfen
Gefördert ist nur, was Ihrer eigenen, selbst genutzten Wohnung dient. Eine vermietete Wohnung, ein Ferienhaus oder eine reine Renovierung ohne begünstigten Zweck zählen nicht. Prüfen Sie den Zweck deshalb vor dem Antrag. Für diese Vorhaben dürfen Sie Ihr Riester-Guthaben einsetzen, ohne die Förderung zu verlieren:
- Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, in der Sie selbst wohnen.
- Tilgung eines Kredits, den Sie für Kauf oder Bau Ihrer Wohnung aufgenommen haben.
- Genossenschaftsanteile für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung.
- Barrierereduzierender Umbau oder energetische Sanierung, mindestens 6.000 Euro innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf, sonst mindestens 20.000 Euro.
Für den Umbau gelten eigene Regeln: Mindestens 50 Prozent der Entnahme müssen in Maßnahmen nach DIN 18040 Teil 2 fließen, ein Sachverständiger bestätigt das, energetische Arbeiten führt ein Fachunternehmen aus. Für dieselben Kosten dürfen Sie keine weitere Förderung nutzen. Alle Bedingungen stehen auf der Seite Wohn-Riester für den Umbau.
Welche Wohnung gefördert ist
Gefördert sind ein eigenes Haus, eine Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung. Ein Dauerwohnrecht ist gleichgestellt. Die Wohnung muss Ihr Hauptwohnsitz oder der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen sein und in Deutschland, einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Einziehen müssen Sie spätestens zwölf Monate nach der Auszahlung.
Wer Wohn-Riester nutzen kann
Wohn-Riester steht allen offen, die auch für die Riester-Rente gefördert werden. Unmittelbar förderberechtigt sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte, Beamte, Richter und Soldaten mit Einwilligung, Pflichtversicherte der Alterssicherung der Landwirte und Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente. Dazu zählen Arbeitslose mit Arbeitslosengeld und Minijobber ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Selbständige sind im bisherigen Recht nur gefördert, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind. Ist Ihr Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, können Sie mittelbar riestern und bekommen mit mindestens 60 Euro Eigenbeitrag im Jahr eigene Zulagen. Wer im Einzelnen gefördert wird, steht auf der Seite Riester-Förderung.
Welche Förderung Sie bekommen
Für Ihren Riester-Vertrag gibt es 175 Euro Grundzulage im Jahr. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für Kinder bis Jahrgang 2007 und 300 Euro für Kinder ab Jahrgang 2008, solange Kindergeld festgesetzt ist. Wer zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus, mittelbar Begünstigte nicht.
Die volle Zulage gibt es nur mit dem Mindesteigenbeitrag: vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen, mindestens 60 Euro. Bis 2.100 Euro einschließlich Zulagen setzen Sie als Sonderausgaben ab. Ob der Steuervorteil die Zulage übersteigt, prüft das Finanzamt von Amts wegen.
Rechenbeispiel: Sie hatten im Vorjahr 35.000 Euro beitragspflichtige Einnahmen und haben ein Kind, geboren 2011. Vier Prozent sind 1.400 Euro. Davon ziehen Sie 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage ab. Sie zahlen also 925 Euro im Jahr selbst ein, der Staat legt 475 Euro dazu. Insgesamt fließen 1.400 Euro in Ihren Vertrag oder in die Tilgung.
Das Wohnförderkonto: die Steuer im Alter
Alles, was gefördert in Ihre Wohnung fließt, erfasst die Zentrale Zulagenstelle auf dem Wohnförderkonto: den entnommenen Betrag, die geförderte Tilgung und die Zulagen dafür. Das Konto ist rein rechnerisch. Es wächst bei Entnahmen vor 2028 jedes Jahr um zwei Prozent, letztmals im Jahr, in dem Ihre Auszahlungsphase beginnt.
Ab dann versteuern Sie den Stand mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Sie verteilen ihn gleichmäßig bis zum 85. Lebensjahr oder versteuern ihn auf einmal, dann sind nur 70 Prozent steuerpflichtig, wenn Ihre Auszahlung vor 2028 beginnt. Zahlen Sie vor Rentenbeginn Geld auf einen Riester-Vertrag ein, sinkt der Stand des Kontos. Für Verwendungen ab 2028 gilt eine Verteilung auf fünf Jahre.
Beispielrechnung: Sie entnehmen 30.000 Euro für Ihre Wohnung, 20 Jahre vor Beginn der Auszahlungsphase. Mit zwei Prozent Verzinsung im Jahr stehen zu Rentenbeginn rund 44.580 Euro auf dem Wohnförderkonto. Wählen Sie die Einmalbesteuerung und beginnt Ihre Auszahlung vor 2028, sind davon 70 Prozent steuerpflichtig, also rund 31.200 Euro, die zu Ihrem übrigen Einkommen dazukommen. Bei späterem Beginn ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Wohn-Riester ohne Hauskauf
Kaufen Sie am Ende doch keine Immobilie, verlieren Sie keine Förderung. Ein Riester-Bausparvertrag bleibt ein normaler Riester-Vertrag, ein Wohnförderkonto entsteht nur, wenn Geld in eine Wohnung fließt. Sie können weiter sparen, später doch noch entnehmen oder das Guthaben übertragen. Welche Möglichkeiten Sie haben, steht unter Wohn-Riester ohne Hauskauf.
Wie nutzen Sie Wohn-Riester für Ihre Wohnung?
Für die Entnahme stellen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle, nicht bei Ihrem Anbieter. Die Zulagenstelle teilt Ihnen per Bescheid mit, bis zu welcher Höhe die Verwendung gefördert ist, erst danach zahlt Ihr Anbieter aus. Ihr Vertrag bleibt dabei, wo er ist.
1. Vorhaben prüfen
Klären Sie, ob Kauf, Bau, Tilgung, Genossenschaftsanteile oder ein Umbau eine Wohnung betreffen, in der Sie selbst wohnen werden, in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum.
2. Betrag festlegen
Entnehmen Sie alles oder mindestens 3.000 Euro, sodass mindestens 3.000 Euro im Vertrag bleiben. Beim Umbau gelten 6.000 oder 20.000 Euro.
3. Antrag stellen
Beantragen Sie die Entnahme mit den nötigen Nachweisen bei der Zentralen Zulagenstelle, spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase.
4. Auszahlen und einziehen
Nach dem Bescheid zahlt Ihr Anbieter aus. Ziehen Sie spätestens zwölf Monate danach ein und heben Sie Kaufvertrag, Rechnungen und Meldebescheinigung auf.
Weiter einzahlen nach der Entnahme
Haben Sie nur einen Teil entnommen, besparen Sie den Vertrag weiter oder stellen ihn beitragsfrei, die Förderung bleibt im Vertrag. Kündigen Sie ihn nicht: Für das Restguthaben müssten Sie sonst Zulagen und Steuervorteil zurückzahlen. Haben Sie Kinder bekommen, geheiratet oder sich scheiden lassen, melden Sie das auch mit Dauerzulagenantrag selbst.
Wann verlieren Sie beim Wohn-Riester die Förderung?
Die Förderung geht verloren, wenn Sie Riester-Geld außerhalb der erlaubten Wege auszahlen lassen oder die Wohnung nicht mehr selbst nutzen. Dann wird das Wohnförderkonto aufgelöst und auf einmal versteuert, oder Sie zahlen bei einer Kündigung Zulagen und Steuervorteil zurück. Die meisten Fehler passieren bei Fristen und beim Zweck.
Die typischen Fehler
Die folgenden Fehler kosten Wohn-Riester-Sparer am häufigsten Geld. Fast alle lassen sich vermeiden, wenn Sie vor jeder größeren Entscheidung kurz prüfen, welche Frist läuft und ob Ihr Vorhaben gefördert ist. Heben Sie Kaufvertrag, Rechnungen und Meldebescheinigung auf, solange das Wohnförderkonto besteht:
- Kündigen statt entnehmen: Sie zahlen Zulagen und Steuervorteil zurück und versteuern die Erträge, obwohl die Entnahme denselben Kauf förderunschädlich finanziert hätte.
- Antrag zu spät: Weniger als zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase ist keine Entnahme mehr möglich.
- Falscher Zweck: Geld für eine vermietete Wohnung, ein Ferienhaus oder eine reine Renovierung ist nicht begünstigt.
- Neuer Vertrag ab 2027 ohne Rechnung: Jeder neue geförderte Vertrag stellt alle Ihre Riester-Verträge unwiderruflich auf die neue Förderung um.
- Erbfall unterschätzt: Im Todesfall wird das Wohnförderkonto aufgelöst und dem Verstorbenen zugerechnet, nur ein überlebender Ehepartner kann es übernehmen.
Was bei Auszug oder Verkauf gilt
Geben Sie die Selbstnutzung auf, etwa durch Verkauf oder Vermietung, wird das Wohnförderkonto aufgelöst und versteuert. Zulagen zahlen Sie dabei nicht wie bei einer Kündigung zurück. Haben Sie die Einmalbesteuerung gewählt und ziehen in den ersten zehn Jahren danach aus, werden 150 Prozent des noch nicht erfassten Betrags besteuert, vom elften bis zum 20. Jahr 100 Prozent.
Nicht jeder Auszug kostet Sie Geld. Das Gesetz kennt Ausnahmen, bei denen das Wohnförderkonto bestehen bleibt (§ 92a EStG, Absatz 3 und 4). Bei einer Scheidung geht das Konto anteilig mit dem Eigentumsanteil über, mehr dazu unter Riester bei Scheidung. Diese Ausnahmen gibt es:
- Neue eigene Wohnung: Sie kaufen oder bauen eine neue selbst genutzte Wohnung, im Zeitraum von zwei Jahren vor bis fünf Jahre nach dem Auszug.
- Einzahlung in einen Riester-Vertrag: Sie zahlen den Betrag innerhalb eines Jahres auf einen zertifizierten Vertrag ein.
- Rückkehr: Sie ziehen innerhalb von fünf Jahren wieder selbst ein.
- Beruflicher Umzug: Auf Antrag bleibt das Konto bestehen, wenn Sie spätestens mit 67 wieder selbst einziehen.
- Pflege, Krankheit oder Zuweisung: Sie ziehen wegen Pflege oder Krankheit aus und behalten das Eigentum, oder die Wohnung wird nach einer Trennung Ihrem Ehepartner zugewiesen.
Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen
Bausparkassen haben für Riester-Bausparverträge lange ein Jahresentgelt berechnet. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln am 28.07.2026 für unwirksam erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Im entschiedenen Fall ging es um 15 Euro je Konto bis Anfang 2022 und danach um 24 Euro Jahresentgelt in der Ansparphase.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2026, Aktenzeichen XI ZR 83/25: Jahresentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Riester-Bausparverträge sind nach § 307 BGB unwirksam. Vorinstanzen waren das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Frankfurt. Welche Bausparkasse verklagt wurde, nennt der Bundesgerichtshof in seiner Mitteilung nicht.
Haben Sie einen Riester-Bausparvertrag, prüfen Sie Ihre Jahreskontoauszüge auf ein Jahresentgelt. Ob und wie Sie bereits gezahlte Beträge zurückbekommen, regelt die Entscheidung nach der Mitteilung des Gerichts nicht ausdrücklich. Fragen Sie schriftlich bei Ihrer Bausparkasse nach oder lassen Sie sich von einer Verbraucherzentrale beraten.
Lohnt sich Wohn-Riester noch?
Für Bestandskunden, die bis zur Rente und darüber hinaus selbst in ihrer Immobilie wohnen, meist ja. Die Förderung bleibt, und die gesparte Miete ersetzt im Alter einen Teil der Rente. Wer einen Umzug oder Verkauf für möglich hält, behält seinen Riester-Vertrag besser als Rente. Alle Schwachstellen erklärt die Seite Wohn-Riester Nachteile.
Einen neuen Wohn-Riester-Vertrag nach altem Recht abzuschließen, lohnt sich bis 31.12.2026 höchstens mit konkretem Kaufplan. Haben Sie schon einen Riester-Vertrag, reicht die Entnahme. Eine Übertragung ins Altersvorsorgedepot kommt eher ohne Wohnpläne in Frage, denn dort ist die Entnahme für die Wohnung kein Pflichtangebot. Kündigen ist fast nie die Lösung.
Experten-Tipp:
Erst entnehmen, dann neu abschließen
„Für den Hauskauf brauchen Sie keinen neuen Wohn-Riester-Vertrag. Wer schon riestert, kann das Guthaben aus seinem bestehenden Vertrag für die eigene Wohnung entnehmen, ohne neue Abschlusskosten und ohne die Förderung zu verlieren. Die eigentliche Frage ist eine andere: Wohnen Sie bis zur Rente selbst in der Immobilie? Nur dann geht die Rechnung mit dem Wohnförderkonto auf.“
Lassen Sie Ihren Wohn-Riester durchrechnen
Wir prüfen kostenfrei, ob Entnahme, Weiterführen oder Übertragung für Sie besser ist, und rechnen die Steuer auf Ihr Wohnförderkonto mit Ihren eigenen Zahlen durch.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Rechnung mit Ihren Vertragswerten
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Die häufigsten Fragen zum Wohn-Riester
Was ist Wohn-Riester einfach erklärt?
Wohn-Riester ist die Riester-Förderung für die eigene Wohnung. Sie setzen gefördertes Riester-Guthaben für Kauf, Bau, Tilgung oder Umbau Ihrer selbst genutzten Immobilie ein. Die Förderung bleibt erhalten, im Alter versteuern Sie den Betrag über das Wohnförderkonto.
Wie sinnvoll ist ein Wohn-Riester-Vertrag?
Das hängt von Ihrer Lage ab. Wer sicher bis zur Rente selbst in der Immobilie wohnt und Kinderzulagen bekommt, profitiert am meisten. Wer Wert auf Flexibilität legt oder einen Umzug für möglich hält, behält seinen Riester-Vertrag besser als Rente, weil ein Auszug das Wohnförderkonto auflöst.
Was kann ich mit Wohn-Riester machen?
Sie können eine selbst genutzte Wohnung kaufen oder bauen, einen Kredit dafür tilgen, Genossenschaftsanteile für Ihre Genossenschaftswohnung erwerben oder barrierereduzierend umbauen und energetisch sanieren. Die Wohnung muss Ihr Hauptwohnsitz sein und in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
Kann ich mir Wohn-Riester auszahlen lassen?
Nicht ohne Folgen. Eine Auszahlung außerhalb der erlaubten Wege ist eine schädliche Verwendung, Sie zahlen dann Zulagen und Steuervorteil zurück. Ohne Hauskauf können Sie das Guthaben aber förderunschädlich auf einen anderen Riester-Vertrag übertragen oder es im Alter als Rente oder Auszahlungsplan bekommen.
Brauche ich für Wohn-Riester einen Bausparvertrag?
Nein. Sie können Guthaben aus jedem Riester-Vertrag für die eigene Wohnung entnehmen, auch aus einer Rentenversicherung oder einem Fondssparplan. Den Antrag stellen Sie bei der Zentralen Zulagenstelle, die Entnahme beträgt mindestens 3.000 Euro.
Wie viel Förderung gibt es beim Wohn-Riester?
Dieselbe wie bei der Riester-Rente: 175 Euro Grundzulage im Jahr, 185 Euro je Kind bis Jahrgang 2007 und 300 Euro je Kind ab Jahrgang 2008. Dazu kommen einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus für unter 25-Jährige und ein möglicher Steuervorteil bis 2.100 Euro einschließlich Zulagen.
Bis wann muss ich die Entnahme beantragen?
Spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase, bei der Zentralen Zulagenstelle. Nach der Auszahlung müssen Sie spätestens zwölf Monate später selbst in die Wohnung einziehen.
Wie wird Wohn-Riester versteuert?
Über das Wohnförderkonto. Es erfasst alles, was gefördert in Ihre Wohnung geflossen ist, und wächst bei Entnahmen vor 2028 um zwei Prozent im Jahr. Ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern Sie den Stand verteilt bis zum 85. Lebensjahr oder auf einmal, bei Auszahlungsbeginn vor 2028 zu 70 Prozent.
Was passiert, wenn ich die Immobilie verkaufe?
Dann wird das Wohnförderkonto aufgelöst und versteuert. Das vermeiden Sie, wenn Sie innerhalb von fünf Jahren eine neue eigene Wohnung beziehen, den Betrag innerhalb eines Jahres in einen Riester-Vertrag einzahlen oder innerhalb von fünf Jahren zurückkehren. Für einen beruflichen Umzug gibt es eine Ausnahme auf Antrag.
Kann ich nach 2026 noch einen Wohn-Riester-Vertrag abschließen?
Nach altem Recht nur bis 31.12.2026. Ab 2027 können Bauspar- und Darlehensverträge nach neuem Recht zertifiziert werden, ob Bausparkassen sie anbieten, ist offen. Ein solcher Neuabschluss stellt alle Ihre Riester-Verträge auf die neue Förderung um.
Was ändert die Reform für meinen Wohn-Riester?
Ihr Vertrag läuft mit der bisherigen Förderung weiter, die Entnahme bleibt möglich. Für Entnahmen vor dem 01.01.2028 bleiben Verzinsung und Verteilung bis 85 erhalten. Den Nachlass von 30 Prozent bei der Einmalbesteuerung gibt es nur, wenn Ihre Auszahlung vor 2028 beginnt. Für Verwendungen ab 2028 entfällt die Verzinsung, und das Konto wird über fünf Jahre versteuert.
Kann ich Wohn-Riester im Altersvorsorgedepot nutzen?
Nur, wenn der Anbieter die Entnahme für die Wohnung vorsieht, Pflicht ist sie dort nicht mehr. Übertragen Sie Ihren Riester-Vertrag ab 2027 ins Altersvorsorgedepot und planen später einen Kauf, klären Sie das vorher. Der alte Anbieter darf für die Übertragung höchstens 150 Euro berechnen.
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