Wer ist mittelbar begünstigt für die Riester-Rente?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Riester-Rente wird zwischen unmittelbarer und mittelbarer Förderberechtigung unterschieden.
  • Als mittelbar begünstigt gelten Personen, die mit einem unmittelbar Begünstigten verheiratet sind und andernfalls nicht förderberechtigt wären.
  • Mittelbar begünstigte Riester-Sparer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten.
  • Auch nicht begünstigte oder nicht mittelbar begünstigte Personen können eine Riester-Rente abschließen, jedoch nur ohne den Erhalt staatlicher Zulagen.

Das erwartet Sie hier

Wer in der Riester-Rente mittbelbar begünstigt ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche staatlichen Zulagen Sie erhalten. Mit kompletter Übersicht, wer unmittelbar und gar nicht förderberechtigt ist.

Inhalt dieser Seite
  1. Was bedeutet mittelbar begünstigt?
  2. Unmittelbar begünstigte Personen
  3. Mittelbar begünstigte Personen
  4. Voraussetzungen und Kosten
  5. Tipps und Fazit

Unmittelbar, mittelbar, nicht förderberechtigt: Was bedeutet das?

Jeder kann einen Riester-Vertrag abschließen, aber nicht alle sind förderberechtigt. Das bedeutet, dass nur ein bestimmter Personenkreis für die Zulagen bzw. Steuervorteile für Riester-Sparer in Frage kommt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbar förderberechtigten, mittelbar förderberechtigten und nicht förderberechtigten Personen.

Vereinfacht dargestellt sieht die Unterscheidung so aus:

Unmittelbar förderberechtigte PersonenMittelbar förderberechtigte PersonenNicht förderberechtigte Personen
VoraussetzungenPflicht­versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung oder ist durch zusätzliche Regeln unmittelbar förderberechtigtEhe oder Lebenspartnerschaft mit einem unmittelbar förderberechtigten Riester-Sparerkeine
FörderungSämtliche Zulagen bzw. Steuervorteile, sofern Mindestbeitrag gezahlt wirdSämtliche Zulagen bzw. Steuervorteile, sofern Mindestbeitrag gezahlt wirdkeine (Riester-Vertrag kann aber trotzdem geschlossen werden)
Mindestbeitrag4 % des VorjahresbruttoeinkommensSockelbetrag von 60 €keiner

Allerdings greifen zahlreiche Sonderregeln und Bedingungen, die Sie auf dieser Seite nachlesen können.

Unmittelbar begünstigte Personen

Unmittelbar förderberechtigt sind alle Personen, die selbst in der gesetzlichen Renten­­versicherung pflichtversichert sind. Der Gesetzgeber geht an dieser Stelle davon aus, dass diese Personen wegen der zu erwartenden Renten­lücke und dem daraus resultierenden reduzierten Rentenniveaus ihre spätere Alters­vorsorge anteilig privat sicherstellen müssen. Deshalb sind Personen, die in die Renten­kasse einzahlen, automatisch förder­berechtigt.

Befinden sie sich in einer Ehe, können sie ihren Anspruch mit dem Ehepartner teilen, der zuvor nicht förderberechtigt war und dann mittelbar förderberechtigt wird.

Wer ist unmittelbar begünstigt?

  • Renten­versicherungspflichtige Arbeitnehmer/Angestellte
  • Selbständige, die in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert sind
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten
  • Empfänger von ALG I und ALG II/Arbeitslose
  • Erwerbsunfähige und dienstunfähige Personen, wenn sie zuvor renten­versicherungspflichtig waren
  • Teilnehmer am Bundesfreiwilligen-Dienst bzw. Wehrdienst
  • Elternteile in Elternzeit (Kindererziehende)
  • Minijobber, wenn sie die Tätigkeit nicht auf selbständiger Basis ausüben

Wer bleibt nicht begünstigt?

Im Gegensatz zu der unmittelbaren und mittel­baren Förderberechtigung steht der Personenkreis der nicht förderberechtigten Personen. Das sind also Selbständige, Studenten, Rentner und Versicherte einer berufsständischen Versorgung, die einerseits nicht in der Rentenkasse pflichtversichert sind und andererseits auch keinen Ehepartner haben, der selbst unmittelbar förderberechtigt ist.

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Alternative Formen der Altersvorsorge für diese Personen sind:

Mittelbar begünstigte Personen

Alle anderen Personen, die nicht in die Pflicht­­versicherung der Rentenkasse einzahlen, sind nicht förderberechtigt im Sinne der Riester-Rente. Die einzige Möglichkeit für diese Personen besteht darin, eine mittelbare Förder­berechtigung durch die Ehe mit einem unmittelbar Förderberechtigten zu erhalten. Das bedeutet, dass durch einen Dritten Ansprüche auf den Betroffenen übertragen werden, selbiger dadurch also die mit der Riester-Rente verbun­denen Zulagen und Riester-Förderungen erhalten kann. Die mittelbare Begünstigung ist dementsprechend ein positiver Umstand und sollte genutzt werden, sofern sie verfügbar ist. Die mittelbare Berechtigung ergibt sich i. d. R. im Jahr der Eheschließung.

Mittelbar begünstigt

Zu den nicht begünstigten Personen, die durch die Ehe mit oben aufgeführten unmittelbar be­günstigten Personen zu mittelbar Begünstigten werden, gehören:

  • Selbständige, die nicht in der Renten­versicherung pflichtversichert sind
  • Studenten, die nicht in die Rentenkasse einzahlen, da sie sich z. B. von der Renten­­versicherungspflicht im Minijob befreit haben
  • Pensionäre, Rentner und Altersrentner, die nicht in die Pflicht­versicherung einzahlen
  • Angehörige einer berufsständischen Versorgung

Mittelbare Begünstigung – eine Regelung nur für Eheleute

Von dieser Regelung können ausschließlich Ehepaare profitieren. Es muss eine Situation vorliegen, in der ein Ehepartner unmittelbar begünstigt ist. Durch seine eigenen Ansprüche bezüglich der Riester-Rente kann der nicht pflichtversicherte Ehepartner eine mittelbare Begünstigung erhalten. Er erhält folglich einen Anspruch auf Grundzulage, Kinderzulage und Steuervorteile, obwohl er selbst nicht in die Rentenkasse einzahlt und dem­ent­sprechend nicht pflichtversichert ist. Die Kinderzulage wird bei Ehepaaren jedoch nur einem Elternteil ausgezahlt, nicht beiden.

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Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, beide Eheleute vor Altersarmut zu schützen. Hierbei wird berücksichtigt, dass der Ehepartner später bei der Hinterbliebenenrente schlechter gestellt ist. Diese Lücke soll durch die mittelbare Begünstigung geschlossen werden, da damit auch die Hinterbliebenenbezüge ansteigen.

Experten-Tipp:

„Auch nicht begünstigte oder nicht mittelbar begünstigte Personen können eine Riester-Rente abschließen und darin einzahlen, um im Alter eine zusätzliche Rente zu beziehen. Allerdings erhalten sie keine Zulagen vom Staat und können auch nicht von den Steuervorteilen profitieren.“

Zum Nachlesen

Paragraph 10a des Einkommensteuergesetzes

Wie viel muss der mittel­bar Begünstigte in die Riester-Rente zahlen?

Grundsätzlich sehen die Kosten für eine Riester-Rente folgendermaßen aus: Es müssen min­destens 4 % des Bruttogehaltes aus dem Vorjahr eingezahlt werden. Für mittelbar Begünstigte gilt in der Riester-Rente etwas anderes: Diese müssen lediglich den reduzierten Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr bzw. 5 Euro im Monat einzahlen. Dann erhalten auch sie die Grundzulage und eventuelle Kinderzulagen vom Staat. Einzig der Berufseinsteigerbonus gilt nicht für mittelbar förderungsberechtigte Personen.


Rechenbeispiel: Darum lohnt sich die Riester-Rente

Angenommen, Sie sind selbständige Grafikdesignerin, verheiratet und haben 2 Kinder, die 2006 und 2012 geboren sind. Ihr Ehemann ist Angestellter und besitzt eine Riester-Rente. Im vergangenen Jahr haben Sie 40.000 Euro brutto verdient. Sie entscheiden sich nun dazu, ebenfalls eine Riester-Rente abzuschließen und über Ihren Ehemann die mittelbare Förder­berechtigung zu nutzen.

So sehen Ihre Kosten aus:

Betrag pro Jahr
Ihr eigentlicher Betrag, den Sie nach der 4%-Regel ein­zahlen müssten1.600 €
Ihr tatsächlicher Betrag, den Sie dank mittelbarer Be­günstigung ein­zahlen müssen60 €
Grundzulage vom Staat+ 175 €
Kinderzulagen vom Staatfür Kind 1 + 185 €
für Kind 2 + 300 €
Das landet auf dem Riester-Konto
Das wird effektiv eingezahlt
720 €
60 €

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Tipps: Das sollten mittelbar Begünstigte beachten

Diese Tipps und Hinweise sollten Sie beachten, wenn Sie als mittelbar Begünstigter eine Riester-Rente abschließen: die steuerliche Absetzbarkeit Ihrer Beiträge, was passiert, wenn Sie Nachwuchs bekommen und wie Ihnen ein Dauerzulagenantrag helfen kann.

Fazit: Mittelbar Be­günstigte profitieren von der Riester-Rente

Wer die Gelegenheit zum Abschluss einer Riester-Rente als mittelbar Begünstigter erhält, sollte diese prinzipiell wahrnehmen. Durch die Regelung der Zahlung des Sockelbeitrages erhalten Sie maximale Gutschrift auf Ihr Riester-Rentenkonto mit minimalem Aufwand.

Eine Riester-Rente können Sie jederzeit abschließen. Doch auch wenn diese Form der privaten Altersvorsorge staatlich geregelt und gefördert wird, unterscheiden sich die Anbieter teilweise deutlich voneinander. So sind zum Beispiel die Orientierung am Garantiezins, die Wahl der Aktien und Fonds sowie die Abschluss- und Verwaltungskosten je nach Anbieter und Produkt verschieden.

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Katharina Burnus
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