Riester-Rente in der Elternzeit: Bekommen Sie weiter alle Zulagen?

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Warum Sie in der Elternzeit weiter Riester-Zulagen bekommen, wie viel Sie wirklich einzahlen müssen und was die Reform 2027 für junge Familien ändert.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Die Regeln im Detail
  3. So gehen Sie vor
  4. Fehler und Fallstricke
  5. Häufige Fragen (FAQ)
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Das Wichtigste in Kürze

  • In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes sind Sie über die Kindererziehungszeit rentenversichert und damit selbst förderberechtigt, auch als Selbständige, wenn Ihnen die Zeit zugeordnet ist.
  • Ihr Mindesteigenbeitrag richtet sich nach Ihren beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Elterngeld zählt nicht mit, oft reicht deshalb der Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr.
  • Für diese 60 Euro bekommen Sie die volle Grundzulage von 175 Euro und 300 Euro Kinderzulage je Kind. Den Vertrag in der Elternzeit stillzulegen, verschenkt Förderung.
  • Ihr Vertrag behält diese Regeln auch nach 2026. Wer ab 2027 in die neue Förderung wechselt, zahlt mindestens 120 Euro und bekommt die volle Kinderzulage erst bei 300 Euro Eigenbeitrag.

Bekommen Sie in der Elternzeit weiter die Riester-Zulagen?

Ja. Während der Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes sind Sie in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert und damit unmittelbar förderberechtigt. Weil sich der Mindesteigenbeitrag nach Ihren Einnahmen des Vorjahres richtet und Elterngeld nicht zählt, reichen in der Elternzeit oft 60 Euro im Jahr für alle Zulagen.

Reform 2027: Was das für Ihre Elternzeit bedeutet

Für Ihren bestehenden Riester-Vertrag bleibt in der Elternzeit alles, wie es ist: 60 Euro Sockelbetrag, 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage für Kinder ab Jahrgang 2008, auch nach 2026 bis zum Beginn der Auszahlung. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 gilt für neue Verträge wie das Altersvorsorgedepot und nach einem Wechsel ein fester Mindesteigenbeitrag von 120 Euro und eine Kinderzulage von höchstens 300 Euro, die Sie erst mit 300 Euro Eigenbeitrag voll bekommen.

Ihre Lage in der Elternzeit auf einen Blick

Welche Regeln für Sie gelten, hängt davon ab, in welchem Förderrecht Ihr Vertrag läuft. Wer schon einen Riester-Vertrag hat und nichts unternimmt, bleibt im alten Recht. Die rechte Spalte betrifft Sie nur, wenn Sie ab 2027 in die neue Förderung wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag abschließen.

RegelRiester-Vertrag bis 31.12.2026Neues Recht ab 2027 (neuer Vertrag oder Wechsel)
Förderberechtigt in der Elternzeitja, über die Pflicht­versicherung in der Kindererziehungszeitja, Pflichtversicherte bleiben wie bisher gefördert
Mindesteigenbeitragvier Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen minus Zulagen, mindestens 60 Euro120 Euro im Jahr, egal wie hoch Ihr Einkommen ist
Grundzulage175 Eurobis 540 Euro, abhängig von Ihrem Beitrag
Kinderzulage185 Euro bis Jahrgang 2007, 300 Euro ab Jahrgang 2008100 Prozent des Beitrags, höchstens 300 Euro je Kind

Rechtsgrundlage ist § 10a EStG in Verbindung mit § 3 SGB VI: Für die Zeit, in der Ihnen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, sind Sie renten­versicherungspflichtig. Wie sich der Eigenbeitrag allgemein berechnet, steht auf unserer Seite zu Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag, alles zur Zulage für Ihr Kind unter Riester-Kinderzulage.

Wer ist in der Elternzeit förderberechtigt und wie viel müssen Sie einzahlen?

Förderberechtigt ist der Elternteil, dem die Renten­versicherung die Kindererziehungszeit zuordnet, für die ersten 36 Monate nach dem Geburtsmonat. Wie viel Sie einzahlen müssen, hängt an Ihren beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, nicht an Ihrem Elterngeld.

Kindererziehungszeit, nicht Elternzeit, entscheidet

Für die Riester-Förderung zählt nicht die Elternzeit beim Arbeitgeber, sondern die Kindererziehungszeit in der Renten­versicherung. Sie beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten (§ 56 SGB VI). In dieser Zeit sind Sie pflichtversichert, auch ohne Gehalt und auch ohne Antrag auf Elternzeit.

Die Elternzeit selbst ist arbeitsrechtlich geregelt und kann teilweise bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden (§ 15 BEEG). Nehmen Sie Elternzeit nach dem dritten Geburtstag, gibt es dafür keine Kindererziehungszeit mehr. Förderberechtigt sind Sie dann nur, wenn Sie aus einem anderen Grund pflichtversichert sind, etwa durch eine Teilzeitstelle.


Mutter oder Vater: Wem die Erziehungszeit zählt

Die Kindererziehungszeit bekommt immer nur ein Elternteil. Erziehen Sie das Kind gemeinsam, können Sie gegenüber der Renten­versicherung erklären, wem die Zeit zugeordnet wird, auch nur für einen Teil der Monate. Ohne Erklärung bekommt sie der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, im Zweifel die Mutter.

Geht der Vater in Elternzeit, ist er deshalb nicht automatisch förderberechtigt. Er bleibt es, wenn ihm die Erziehungszeit zugeordnet ist oder wenn er aus einem anderen Grund pflichtversichert ist. Ist ein Ehepartner nicht selbst förderberechtigt, kann er über den anderen mittelbar begünstigt sein, mit eigenem Vertrag und mindestens 60 Euro Beitrag im Jahr. Details unter mittelbar begünstigt.


Mindesteigenbeitrag: das Vorjahr zählt, Elterngeld nicht

Ihr Mindesteigenbeitrag beträgt vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, höchstens 2.100 Euro, abzüglich Ihrer Zulagen. Liegt das Ergebnis unter 60 Euro, zahlen Sie den Sockelbetrag von 60 Euro. Für die Kindererziehungszeit selbst zählt nur, was Sie tatsächlich verdient haben, also oft nichts.

Das Elterngeld ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Renten­versicherung und zählt deshalb beim Mindesteigenbeitrag nicht mit (§ 86 EStG). Weil immer das Vorjahr maßgeblich ist, sinkt Ihr Beitrag erst ein Jahr nach dem Beginn der Elternzeit. Das Beispiel zeigt eine Mutter mit 35.000 Euro Vorjahreseinkommen, deren Kind im Januar zur Welt kommt und die drei Jahre ohne Nebenjob zu Hause bleibt.

BeitragsjahrMaßgebliche EinnahmenIhr Mindesteigenbeitrag
Geburtsjahr35.000 Euro aus dem Jahr vor der Geburt1.400 Euro minus 175 Euro minus 300 Euro, also 925 Euro
Zweites und drittes Jahrkeine, Elterngeld zählt nicht60 Euro Sockelbetrag
Erstes Jahr zurück im Berufkeine aus dem letzten Elternzeitjahr60 Euro Sockelbetrag

In allen vier Jahren bekommt die Mutter die volle Förderung von 475 Euro im Jahr: 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage. Zusammen sind das 1.900 Euro Zulagen für 1.105 Euro Eigenbeitrag (Beispielrechnung unserer Redaktion nach §§ 84 bis 86 EStG). Beginnt die Elternzeit mitten im Jahr, zählt das Gehalt bis dahin im Folgejahr mit, der Beitrag sinkt dann ein Jahr später.

Teilzeit in der Elternzeit und Rückkehr in den Beruf

Arbeiten Sie in der Elternzeit in Teilzeit, sind Sie über die Stelle ohnehin pflichtversichert. Das Teilzeitgehalt ist eine beitragspflichtige Einnahme und erhöht Ihren Mindesteigenbeitrag im folgenden Jahr. Bei einem kleinen Gehalt bleibt er trotzdem niedrig, weil Grund- und Kinderzulage davon abgezogen werden.

Kehren Sie in den Beruf zurück, zahlen Sie im ersten Jahr meist weiter nur den Sockelbetrag, weil sich der Beitrag am letzten Elternzeitjahr bemisst. Erst im Jahr darauf zählt wieder Ihr volles Gehalt. Prüfen Sie dann Ihren Dauerauftrag, sonst kürzt die Zulagenstelle Ihre Zulagen im Verhältnis zum fehlenden Betrag.


Selbständige und Beamte in der Elternzeit

Sind Sie selbständig und nicht renten­versicherungspflichtig, werden Sie über die Kindererziehungszeit für bis zu drei Jahre förderberechtigt, sofern sie Ihnen zugeordnet ist. In dieser Zeit lohnt sich ein eigener Riester-Vertrag mit Grund- und Kinderzulage. Nehmen Sie danach Ihre Selbständigkeit wieder auf, endet die eigene Förderung, die bisherigen Zulagen bleiben im Vertrag. Mehr auf unserer Seite für Selbständige.

Beamte bekommen keine Kindererziehungszeit in der Renten­versicherung. Sind Sie für die Kinderbetreuung ohne Besoldung beurlaubt, bleiben Sie trotzdem förderberechtigt, wenn Sie Ihre Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle bis zum Ende des Beitragsjahres erteilt haben (§ 10a Absatz 1 EStG). Alles zur Einwilligung steht auf unserer Seite für Beamte.


Ein weiteres Kind während der Elternzeit

Bekommen Sie während der Kindererziehungszeit ein weiteres Kind, verlängert sich die Erziehungszeit für das neue Kind um die Monate, in denen Sie beide Kinder gleichzeitig erziehen. Sie bleiben damit länger pflichtversichert und förderberechtigt, als drei Jahre ab der zweiten Geburt es allein ergeben würden (§ 56 Absatz 5 SGB VI).

Für jedes Kind mit Kindergeld kommt eine eigene Kinderzulage von 300 Euro dazu, die zugleich Ihren Mindesteigenbeitrag senkt. Haben Sie einen Dauerzulageantrag, müssen Sie die Geburt Ihrem Anbieter melden, sonst fehlt die neue Zulage. Wie das geht, erklärt unsere Seite zum Dauerzulagenantrag.

Was müssen Sie in der Elternzeit für Ihren Riester-Vertrag tun?

Beantragen Sie die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Renten­versicherung, melden Sie das Kind Ihrem Riester-Anbieter und senken Sie Ihren Beitrag auf den neuen Mindesteigenbeitrag. Nach der Rückkehr in den Beruf passen Sie ihn wieder an.

1. Kindererziehungszeiten beantragen

Stellen Sie den Antrag bei der Deutschen Renten­versicherung, spätestens am Tag nach dem vierten Geburtstag Ihres Kindes. Bis zur Entscheidung gelten Sie für die Zulage als pflichtversichert.

2. Kind beim Anbieter melden

Geben Sie das Kind im Zulagenantrag an oder melden Sie es bei einem Dauerzulageantrag Ihrem Anbieter. Nur so kommt die Kinderzulage an.

3. Beitrag anpassen

Rechnen Sie für jedes Jahr den Mindesteigenbeitrag aus Ihren Vorjahreseinnahmen aus. In der Elternzeit reicht oft der Sockelbetrag von 60 Euro.

4. Nach der Rückkehr prüfen

Im zweiten Jahr zurück im Beruf zählt wieder Ihr volles Gehalt. Erhöhen Sie dann den Beitrag, damit die Zulagen nicht gekürzt werden.


Beitrag senken statt aussetzen

Viele Eltern stoppen in der Elternzeit alle Daueraufträge, auch den für den Riester-Vertrag. Das kostet Sie die Zulagen dieser Jahre, denn ohne eigenen Beitrag gibt es keine Förderung. Senken Sie den Beitrag lieber auf den Mindesteigenbeitrag. Fünf Euro im Monat reichen für 60 Euro im Jahr.

Fehlt das Geld wirklich ganz, ist beitragsfrei stellen der richtige Weg: Der Vertrag ruht, die bisherige Förderung bleibt darin, und Sie können nach der Elternzeit wieder einzahlen. Eine Kündigung dagegen kostet alle Zulagen und den Steuervorteil, mehr dazu auf unserer Seite zur Kündigung.


Zulagenantrag und Steuererklärung

Die Zulagen gibt es nur auf Antrag, bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr. Mit einem Dauerzulageantrag übernimmt das Ihr Anbieter. Ein geändertes Einkommen müssen Sie dabei nicht melden, wohl aber ein neues Kind oder eine Heirat. Seit dem Beitragsjahr 2024 zahlt die Zulagenstelle erst nach vollständiger Prüfung aus.

In der Elternzeit bringt die Steuererklärung meist keinen zusätzlichen Vorteil, weil Ihr Einkommen niedrig ist. Das Finanzamt prüft trotzdem von selbst, ob der Steuervorteil höher ist als Ihre Zulagen. Wie Sie die Beiträge in der Anlage AV angeben, steht auf unserer Seite zur Riester-Rente in der Steuererklärung.

Wann gehen die Riester-Zulagen in der Elternzeit verloren?

Die Zulagen gehen verloren, wenn Sie gar nichts einzahlen, im Geburtsjahr zu wenig zahlen, die Kindererziehungszeiten nicht beantragen oder die Erziehungszeit dem anderen Elternteil zugeordnet ist. Schon gezahlte Zulagen kann die Zulagenstelle dann auch Jahre später zurückfordern.

Die typischen Fehler

  • Beiträge ganz gestoppt: Ohne eigenen Beitrag gibt es für dieses Jahr keine Grund- und keine Kinderzulage.
  • Im Geburtsjahr zu früh gesenkt: Der Mindesteigenbeitrag richtet sich noch nach dem vollen Gehalt des Vorjahres, wer zu wenig zahlt, bekommt gekürzte Zulagen.
  • Kindererziehungszeiten nicht beantragt: Ohne Antrag bei der Renten­versicherung fehlt die Pflicht­versicherung, die Förderung fällt rückwirkend weg.
  • Erziehungszeit beim anderen Elternteil: Wer die Zeit nicht zugeordnet bekommt und sonst nicht pflichtversichert ist, ist nicht selbst förderberechtigt.
  • Geburt nicht gemeldet: Läuft der Dauerzulageantrag mit alten Angaben weiter, fehlt die Kinderzulage für das neue Kind.

Rückforderung, wenn die Erziehungszeit nicht anerkannt wird

Die Zulagenstelle zahlt die Förderung schon, wenn Ihr Antrag auf Kindererziehungszeiten noch nicht beschieden ist. Erkennt die Renten­versicherung die Zeiten am Ende nicht an, entfällt die Förderberechtigung rückwirkend. Die Zulagenstelle fordert die Zulagen dann zurück, bis zum fünften Geburtstag des Kindes, auch für einen mittelbar begünstigten Ehepartner (§ 90 EStG).

Stellen Sie den Antrag deshalb früh und prüfen Sie den Bescheid der Renten­versicherung. Was Sie tun können, wenn trotzdem eine Rückforderung kommt, lesen Sie unter Rückforderung von Riester-Zulagen. Eltern mit mehreren Kindern finden weitere Hinweise auf unserer Seite zur Riester-Rente für Familien.


Vorsicht bei Wechsel und Neuabschluss ab 2027

Ab 2027 können Sie erklären, dass Ihre Verträge in die neue Förderung wechseln. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Riester-Verträge zugleich. Dasselbe passiert automatisch, wenn Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot. Danach gilt der Sockelbetrag von 60 Euro nicht mehr.

Für Eltern in der Elternzeit ist das meist ein schlechter Tausch. Im alten Recht bekommen Sie für 60 Euro Eigenbeitrag 475 Euro Zulagen. Im neuen Recht liegt der Mindesteigenbeitrag bei 120 Euro, und die volle Kinderzulage von 300 Euro gibt es erst bei 300 Euro Eigenbeitrag. Mehr dazu unter Riester-Vertrag wechseln.

Eine Falle betrifft Ehepaare: Behält der förderberechtigte Partner seinen alten Riester-Vertrag und schließt der nur mittelbar begünstigte Partner ab 2027 einen neuen Vertrag ab, bekommt der mittelbar Begünstigte dafür keine Zulage. Planen Sie einen Neuabschluss deshalb gemeinsam, mehr auf unserer Seite zur Riester-Rente für Ehepaare.

Experten-Tipp:
Die Elternzeit ist die günstigste Riester-Zeit

„In der Elternzeit bekommen Sie für 60 Euro im Jahr die volle Grund- und Kinderzulage. Wer den Vertrag in dieser Phase stilllegt, verschenkt Jahr für Jahr Förderung. Wichtig sind zwei Dinge: die Kindererziehungszeiten bei der Renten­versicherung beantragen und im Geburtsjahr noch den Beitrag aus dem vollen Vorjahresgehalt zahlen. Und bevor eine junge Familie 2027 in die neue Förderung wechselt, rechnen wir beide Wege durch.“

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Experte für Altersvorsorge

Lassen Sie Ihren Riester-Beitrag für die Elternzeit prüfen

Wir rechnen kostenfrei aus, wie viel Sie in jedem Jahr der Elternzeit wirklich einzahlen müssen, ob alle Zulagen ankommen und ob sich für Ihre Familie ein Wechsel in die neue Förderung lohnt.

  • Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
  • Mindesteigenbeitrag für jedes Jahr berechnet
  • Kinderzulage und Zuordnung geprüft
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Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente in der Elternzeit

Kann ich in der Elternzeit weiter riestern?

Ja. In den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes sind Sie über die Kindererziehungszeit renten­versicherungspflichtig und damit unmittelbar förderberechtigt. Sie bekommen weiter Grund- und Kinderzulage, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag einzahlen. Oft reichen dafür 60 Euro im Jahr.

Wer ist in der Elternzeit förderberechtigt, Mutter oder Vater?

Der Elternteil, dem die Renten­versicherung die Kindererziehungszeit zuordnet. Die Eltern können das gemeinsam erklären, sonst bekommt sie der Elternteil, der das Kind überwiegend erzieht, im Zweifel die Mutter (§ 56 SGB VI). Der andere Elternteil ist nur gefördert, wenn er selbst pflichtversichert ist oder mittelbar begünstigt.

Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag in der Elternzeit?

Vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, abzüglich Ihrer Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr. Im Geburtsjahr zählt noch Ihr volles Gehalt aus dem Vorjahr. Ab dem zweiten Jahr ohne Einkommen zahlen Sie meist nur den Sockelbetrag von 60 Euro.

Zählt das Elterngeld als Einkommen für den Riester-Beitrag?

Nein. Beim Mindesteigenbeitrag zählen nur beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Renten­versicherung (§ 86 EStG). Das Elterngeld gehört nicht dazu. Bekommen Sie nur Elterngeld, berechnet sich Ihr Beitrag im Folgejahr deshalb aus null Euro, und es bleibt beim Sockelbetrag von 60 Euro.

Soll ich meinen Riester-Vertrag in der Elternzeit beitragsfrei stellen?

Meist nicht. In der Elternzeit bekommen Sie für sehr wenig Eigenbeitrag die volle Förderung, beim Sockelbetrag von 60 Euro sind das 175 Euro Grundzulage und 300 Euro je Kind. Ohne Beitrag gibt es keine Zulage. Beitragsfrei stellen ist nur sinnvoll, wenn Sie auch fünf Euro im Monat nicht aufbringen können.

Was gilt für Selbständige in der Elternzeit?

Wird Ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet, sind Sie in dieser Zeit renten­versicherungspflichtig und bekommen mit einem eigenen Riester-Vertrag die vollen Zulagen. Nach Ende der Erziehungszeit endet die eigene Förderung, wenn Sie wieder selbständig ohne Renten­versicherungspflicht arbeiten. Die bisherigen Zulagen bleiben im Vertrag.

Was passiert, wenn ich in der Elternzeit ein weiteres Kind bekomme?

Die Kindererziehungszeit für das neue Kind verlängert sich um die Monate, in denen Sie beide Kinder gleichzeitig erziehen. Sie bleiben dadurch länger förderberechtigt. Für das neue Kind gibt es eine weitere Kinderzulage, die Sie beantragen oder bei einem Dauerzulageantrag Ihrem Anbieter melden müssen.

Was passiert, wenn ich die Kindererziehungszeiten nicht beantrage?

Dann fehlt Ihnen die Pflicht­versicherung, auf der Ihre Förderberechtigung beruht. Der Antrag muss spätestens am Tag nach dem vierten Geburtstag des Kindes bei der Renten­versicherung sein. Werden die Zeiten nicht anerkannt, fordert die Zulagenstelle die Zulagen bis zum fünften Geburtstag des Kindes zurück.

Gelten diese Regeln auch nach der Riester-Reform 2027?

Für Riester-Verträge, die bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sind, ja. Sockelbetrag, Grundzulage und Kinderzulage bleiben bis zum Beginn der Auszahlung, wie sie sind. Neue Regeln gelten nur, wenn Sie ab 2027 in die neue Förderung wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag wie das Altersvorsorgedepot abschließen.

Sollten wir als junge Familie in die neue Förderung wechseln?

Während der Elternzeit meist nicht. Im alten Recht reichen 60 Euro Eigenbeitrag für die vollen Zulagen, im neuen Recht zahlen Sie mindestens 120 Euro und bekommen die volle Kinderzulage erst bei 300 Euro Eigenbeitrag. Der Wechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Verträge, lassen Sie ihn deshalb vorher durchrechnen.

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Lena Mierbach
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