Gesetzliche Pflege­versicherung einfach erklärt

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Pflege­versicherung ist eine Pflicht­versicherung.
  • Gesetzlich Versicherte sind in der sozialen Pflege­versicherung abgesichert, privat Versicherte müssen eine private Pflegepflicht­versicherung abschließen.
  • In der sozialen Pflege­versicherung richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Einkommen, in der privaten Pflegepflicht­versicherung nach dem individuellen Risiko.
  • Die Leistungen sind in der sozialen Pflege­versicherung und der privaten Pflegepflicht­versicherung gleichwertig.

Das erwartet Sie hier

Wie die gesetzliche Pflege­versicherung genau funktioniert, wie hoch die Beiträge 2024 sind und wann Sie Anspruch auf welche Leistungen haben.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist die gesetzliche Pflege­­versicherung?
  2. Wo muss ich mich versichern?
  3. Wie hoch sind die Beiträge?
  4. Das wird geleistet
  5. Zusätzlich privat vorsorgen

Was ist die gesetzliche Pflege­versicherung?

Bei der gesetzlichen Pflege­versicherung handelt es sich um eine Pflicht­versicherung. Das bedeutet, dass eine Versicherungspflicht für jede Person besteht, die Mitglied in der gesetzlichen oder privaten Kranken­versicherung ist. Seit Juni 2021 gilt diese Versicherungspflicht auch für Mitglieder von Solidar­gemeinschaften. Eingeführt wurde die gesetzliche Pflege­versicherung am 01. Januar 1995 als fünfter Zweig der Sozial­versicherung. Alle wichtigen Regelungen zur ihr finden sich im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Im Fall einer Pflegebedürftigkeit bietet die gesetzliche Pflege­versicherung eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftigen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll. Allerdings deckt sie in den meisten Fällen nicht alle, sondern nur einen Teil der tatsächlich anfallenden Pflegekosten ab. Die restlichen Pflegekosten müssen aus eigenen Mitteln finanziert werden. Ist dies nicht möglich, können Betroffene eine „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt beantragen.

Wann gilt man als pflegebedürftig?

Als pflegebedürftig gilt laut Elftem Sozialgesetzbuch, wer in seiner Selbständigkeit und seinen Fähigkeiten gesundheitlich so beeinträchtigt ist, dass er auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Pflegebedürftigkeit muss durch ein Gutachten bestätigt werden. Bei gesetzlich Versicherten geschieht dies durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch die Firma Medicproof. Dieses Pflegegutachten legt fest, ob und wie viel Hilfebedarf besteht und gibt eine Empfehlung für die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Wo muss ich mich gesetzlich pflegeversichern?

Die Leistungen bei Krankheit und Pflege sollen möglichst aus einer Hand kommen. Daher ist jede Kranken­versicherung gesetzlich verpflichtet, auch eine Pflege­versicherungen anzubieten. Zudem gilt grundsätzlich: Pflege­versicherung folgt auf Kranken­versicherung. Sie sind also in der Regel auch dort pflegeversichert, wo sie krankenversichert sind. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies, dass sie automatisch in der sozialen Pflege­versicherung abgesichert sind. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflicht­versicherung abschließen.

Welche Personen nun genau welche Form der gesetzlichen Pflege­versicherung abschließen müssen, haben wir Ihnen im Folgenden noch einmal übersichtlich zusammengefasst.

Gesetzlich Krankenversicherte

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Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken­versicherung versichert sind, gehören Sie automatisch der sozialen Pflege­versicherung an. Die gesetzliche Pflege­versicherung müssen Sie also nicht gesondert abschließen. Dies gilt für Arbeiter:innen, Angestellte, Studierende sowie Rentner:innen.

Sind Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, weil Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, können Sie sich auf Antrag in der sozialen Pflege­versicherung weiterversichern. Der Antrag muss dazu spätestens einen Monat nach Ausscheiden bei der Pflegekasse gestellt werden, bei der Ihre Versicherung zuletzt bestand.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

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Bei einer freiwilligen gesetzlichen Kranken­versicherung besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflege­versicherung. Allerdings können Sie sich in den ersten drei Monaten der freiwilligen Versicherung noch selbst entscheiden, ob Sie sich über die soziale Pflege­versicherung oder eine private Pflegepflicht­versicherung absichern möchten. Lassen Sie sich auf diese Art von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege­versicherung befreien, müssen Sie nachweisen, dass Sie eine entsprechende private Pflegepflicht­versicherung abgeschlossen haben.

Familienversicherte

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Wer im Rahmen der Familien­versicherung mitversichert ist, ist auch in der sozialen Pflege­versicherung mitversichert. Das heißt, es müssen keine eigenen Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung gezahlt werden. Dies gilt für unterhaltsberechtigte Kinder, Ehepartner:innen sowie eingetragene Lebenspartner:innen.

Privat Krankenversicherte

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Sind Sie in einer privaten Kranken­versicherung versichert, müssen Sie auch eine private Pflegepflicht­versicherung abschließen. In der Regel schließen Sie diese direkt dort ab, wo Sie auch krankenversichert sind. Sie können die private Pflege­versicherung jedoch innerhalb der ersten sechs Monate der Versicherungspflicht auch bei einer anderen privaten Kranken­versicherung abschließen. Anders als in der privaten Kranken­versicherung sind Ihre Kinder in der privaten Pflegepflicht­versicherung beitragsfrei mitversichert.

Sonstige Personen

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Für Personen, die nicht gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sondern andere Ansprüche auf Absicherung im Krankheits­fall haben (beispielsweise Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz), gilt ebenfalls eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflege­versicherung. Seit Juni 2021 gilt diese auch für Mitglieder von Solidar­gemeinschaften.

Weiter­versicherung in der sozialen Pflege­versicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie sich weiterhin in der sozialen Pflege­versicherung absichern, auch wenn Sie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind. Dazu müssen Sie vor dem Ausscheiden entweder in den letzten fünf Jahren für mindestens 24 Monate oder in den letzten zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied in der sozialen Pflege­versicherung gewesen sein.

Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung?

Die Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung finanzieren sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Bei Angestellten übernehmen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen in den meisten Fällen paritätisch – also zu gleichen Teilen. Rentner:innen und Selbständige müssen ihre Beiträge in der Regel alleine zahlen. Auf welche Art die Beiträge berechnet werden und zu entrichten sind, unterscheidet sich danach, ob Sie in der sozialen Pflege­versicherung oder der privaten Pflegepflicht­versicherung abgesichert sind.


Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung

Die Beitragssätze sind gesetzlich vorgegeben und daher bei allen sozialen Pflege­versicherungen gleich. Sie betragen für Versicherte mit Kindern 3,4 Prozent vom Bruttoeinkommen, für Kinderlose erhöht sich der Beitrag ab 23 Jahren um 0,6 Prozent. Die genaue Höhe der Beiträge ist also abhängig vom Einkommen. Allerdings gilt hier die gleiche Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175 Euro monatlich) wie bei der gesetzlichen Kranken­versicherung. Angestellten wird der Beitrag direkt mit der Gehaltsabrechnung vom Bruttolohn abgezogen und von der Arbeitgeber:in und der Arbeitnehmer:in geteilt. Den Beitragszuschlag für Kinderlose müssen Angestellte jedoch alleine übernehmen.

VersicherteBeitragssatzArbeitnehmer­anteilArbeitgeber­anteil
Angestellte (Bundesgebiet außer Sachsen)3,4 %1,7 %1,7 %
Angestellte im Freistaat Sachsen3,4 % %2,2 %1,2 %
Familienversicherte0,00 %0,00 %0,00 %
Beihilfeberechtigte1,7 %1,7 %0,00 % *
Rentner:innen**, Selbständige3,4 %3,4 %0,00 %
Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren0,6 %0,6 %0,00 %
* Der Arbeitgebende/Dienstherr erbringt den Anteil zu den Pflege­versicherungsbeiträgen durch eine spätere Beihilfe im Pflegefall nach dem Beihilfebemessungssatz

Reform des Pflegebeitrags 2023

Der Pflegebeitrag wurde zum 01. Juli 2023 erhöht und der Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren beträgt seitdem 0,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Dieser muss von Angestellten weiterhin alleine übernommen werden. Außerdem wird stärker nach der Anzahl der Kinder unter 25 differenziert.

Änderungen durch die Reform

Sonderfall Sachsen

Im Freistaat Sachsen gilt bei den Beiträgen zur sozialen Pflege­versicherung eine abweichende Regelung. Der Beitragssatz an sich beträgt hier ebenfalls 3,4 Prozent, wird allerdings nicht zu gleichen Teilen von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen übernommen. Der Arbeitgeberanteil liegt hier bei 1,2 Prozent. Aus welchem Grund es diesen Unterschied gibt, erfahren Sie hier:

Besonderheiten der sozialen Pflege­versicherung in Sachsen

Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung

In der privaten Pflegepflicht­versicherung sind die Beiträge unabhängig vom Einkommen und werden für jeden Versicherungsnehmer individuell ermittelt. Die Höhe ist dabei abhängig vom Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss. Das Gesetz sieht hier jedoch eine Obergrenze vor, so dass privat Versicherte keine höheren Beiträge zahlen müssen als Mitglieder der sozialen Pflege­versicherung. Für 2024 liegt dieser Höchstbeitrag bei 175,96 Euro im Monat. Angestellte erhalten einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, in den meisten Fällen in Höhe der Hälfte des Beitrages. Ein Teil der Beiträge wird für Altersrückstellungen verwendet, um so hohe Beitragssteigerungen im Alter aufzufangen.

Das leistet die gesetzliche Pflege­versicherung

Die Leistungen der sozialen Pflege­versicherung und der privaten Pflegepflicht­versicherung sind gleichwertig. Wann und in welcher Form geleistet wird, hängt vor allem von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, dem festgestellten Pflegegrad sowie der Art der Pflege ab. Grundsätzlich leistet die gesetzliche Pflege­versicherung, wenn abzusehen ist, dass der Bedarf an Hilfe für mindestens sechs Monate besteht. Sie übernimmt dabei einen Teil der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder die stationäre Pflege im Heim als sogenannte Pflege­sachleistungen. Bei einer häuslichen Pflege durch beispielsweise Angehörige wird eine Geldleistung in Form eines Pflegegeldes gezahlt. Sach- und Geldleistungen können auch miteinander kombiniert werden.

Besonderheit Pflegegrad 1

Bei einer Einstufung in den Pflegegrad 1 steht Pflegebedürftigen nur ein Teil der Leistungen aus der gesetzlichen Pflege­versicherung zu. Sie erhalten kein Pflegegeld und auch keine Sachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflege im Heim. Anspruch besteht nur auf den zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich sowie weitere pflegegradunabhängige Leistungen.

Leistungen bei ambulanter Pflege

Wie und in welcher Höhe bei einer häuslichen beziehungsweise ambulanten Pflege geleistet wird, ist nicht nur abhängig vom festgestellten Pflegegrad, sondern auch, ob die Pflege von einem professionellen Pflegedienst oder zum Beispiel von Angehörigen durchgeführt wird. Erfolgt die Pflege durch einen Pflegedienst, erhalten Pflegebedürftige Pflege­sachleistungen, die direkt an den Pflegedienst überwiesen werden. Sie sind also zweckgebunden. 2022 wurden die Pflege­sachleistungen um fünf Prozent erhöht.

Wird die Pflege von Angehörigen durchgeführt, wird ein monatliches Pflegegeld überwiesen. Dieses fällt niedriger aus als die Sachleistungen und es muss kein Nachweis über die Verwendung erbracht werden. Es ist also nicht zweckgebunden.

PflegegradPflegegeldPflegesach­leistungen
10 €0 €
2332 €761 €
3573 €1.432 €
4765 €1.778 €
5947 €2.200 €
Stand: Januar 2024

Leistungen unabhängig vom Pflegegrad

Im Fall einer Pflegebedürftigkeit stehen Ihnen, unabhängig vom Pflegegrad, auch die folgenden Leistungen zu. Das heißt, Sie können diese bereits ab Pflegegrad 1 beantragen.

Individuelle Pflegeberatung

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Beantragen Sie Pflegeleistungen bei Ihrer gesetzlichen Pflege­versicherung, ist diese gesetzlich verpflichtet, Sie innerhalb von zwei Wochen über die Möglichkeit einer kostenfreien Pflegeberatung zu informieren. Diese Beratung können Sie selbst oder auch Ihre nahen Angehörigen in Anspruch nehmen. Sie erhalten dabei nicht nur Informationen zu den unterschiedlichen Pflegegraden, sondern auch, welche Leistungen und Hilfsangebote Sie in Anspruch nehmen können. Außerdem können Sie Unterstützung bei der Organisation der Pflege sowie bei möglichen Widersprüchen gegen die Pflege­versicherung erhalten.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

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Muss Ihr Wohnumfeld baulich an die Pflegesituation angepasst werden, können Sie beantragen, dass die Kosten dafür übernommen werden. Dazu müssen Sie einen Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflege­versicherung einreichen. In der Regel werden solche Umbauten bewilligt, wenn sie die häusliche Pflege erheblich erleichtern oder Sie dadurch selbständiger Ihren Alltag bewältigen können. Je Maßnahme können Sie eine Unterstützung bis zu 4.000 Euro erhalten.

Pflegehilfsmittel

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Zu Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel, aber auch technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Hausnotrufsystem oder ein Pflegebett. Diese müssen Sie bei Ihrer Pflege­versicherung beantragen. Ein Rezept vom Arzt ist dafür in der Regel nicht nötig.

Entlastungsbetrag

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Ab Pflegegrad 1 steht Ihnen bei einer häuslichen Pflege ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Dieser kann dazu genutzt werden, um beispielsweise eine Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen zu bezahlen. Der Entlastungsbeitrag wird jedoch nicht direkt ausgezahlt, sondern Sie müssen in Vorleistung treten und können dann für die Erstattung einen Beleg über die entstandenen Kosten bei Ihrer Pflege­versicherung einreichen. Welche Leistungen genau über den Entlastungsbetrag erstattet werden können, unterscheidet sich je nach Bundesland. Ab Pflegegrad 2 können Sie den Entlastungsbetrag auch für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege verwenden.

Nehmen Sie den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig in Anspruch, wird der verbliebene Betrag jeweils in den darauffolgenden Monat übertragen. Beträge, die bis zum Ende eines Kalenderjahres noch nicht in Anspruch genommen wurden, können noch bis zum Ende des ersten Halbjahres des darauffolgenden Kalenderjahres übertragen werden.

Leistungen ab Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie nicht nur ein Pflegegeld oder Sachpflegeleistungen für einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Sie haben auch Anspruch auf die folgenden Leistungen.

Kurzzeitpflege

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Ist die Person, die Sie pflegt, krank oder im Urlaub und kann Sie in diesem Zeitraum nicht betreuen, ist eine kurzzeitige stationäre Pflege möglich. Die gesetzliche Pflege­versicherung leistet in einem solchen Fall 1.774 Euro für bis zu acht Wochen jährlich. Wenn Sie die Mittel für die Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben, ist eine höhere Leistung möglich. Für

Verhinderungspflege

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Wird eine Ersatzpflege als Urlaubs- oder Krankheits­vertretung für einen pflegenden Angehörigen benötigt, übernimmt die Pflege­versicherung die nachgewiesenen Kosten bis zu 1.612 Euro für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Dabei lässt sich die Verhinderungspflege auch nur stundenweise nutzen oder mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Wird die Ersatzpflege nicht durch eine professionelle Pflegekraft, sondern nahe Verwandte wie Enkel, Kinder oder Geschwister durchgeführt, wird für den entsprechenden Zeitraum das 1,5-fache des Pflegegeldes ausgezahlt.

Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad vier oder fünf, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, verlängert sich die Höchstdauer ab 2024 auf acht Wochen pro Jahr. Ihre Angehörigen haben auch Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Er beträgt bis zu 3.539 Euro. Ab 2025 sollen diese Leistungen für alle Pflegebedürftigen zu einem Entlastungsbudget zusammengefasst werden.

Tages- und Nachtpflege

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Bei der Tages- und Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Tagespflege wird meist von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörigen tagsüber berufstätig sind. Eine teilstationäre Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Die maximale Leistung für eine Tages- oder Nachtpflege entspricht denen für einen ambulanten Pflegedienst.

Leistungen bei stationärer Pflege

Leistungen bei einer vollstationären Pflege erhalten Sie ab einer Einstufung in Pflegegrad 2. Die gesetzliche Pflege­versicherung trägt allerdings nur einen Teil der Pflegekosten. Den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil müssen Sie aus eigenen Mitteln finanzieren. Wie hoch dieser Eigenanteil genau ausfällt, kann sich regional und von Einrichtung zu Einrichtung stark unterscheiden.

Werden Sie während einer vollstationären Pflege in einen höheren Pflegegrad eingestuft, zahlt die Pflege­versicherung einen höheren Zuschuss an die Einrichtung, Ihr Eigenanteil bleibt gleich. Zusätzlich zum Eigenanteil müssen Sie zudem auch die Kosten für die eigentliche Unterkunft und die Verpflegung – die sogenannten Hotelkosten – selbst zahlen.

PflegegradMonatliche Leistung der Pflege­versicherung
2770 €
31.262 €
41.775 €
52.005 €
Stand: 2023

Reduzierung des Eigenanteils seit 2022

Seit 2022 zahlen die gesetzlichen Pflege­versicherungen zusätzlich zum eigentlichen Zuschuss zur Pflege einen weiteren Leistungszuschlag. Damit soll der zu zahlende Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise reduziert und vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell entlastet werden. Diese Zuschüsse steigen, je länger Sie in dem Pflegeheim sind. Ab 2024 sehen sie wie folgt aus:

  • Erstes Jahr der vollstationären Pflege: 15 Prozent
  • Zweites Jahr: 30 Prozent
  • Drittes Jahr: 50 Prozent
  • Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent

Läge Ihr Eigenanteil bei 2.000 Euro, müssten Sie dann im ersten Jahr der vollstationären Pflege nur 1.700 Euro zahlen, im zweiten Jahr 1.400 Euro, im dritten Jahr 1.000 Euro und ab dem vierten Jahr 500 Euro.

So sorgen Sie zusätzlich privat vor

Die Lebenserwartung steigt und mit ihr auch die Wahrscheinlichkeit, im Alter pflegebedürftig zu werden. Bei Männern liegt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit bei rund 54 Prozent, bei Frauen sogar bei rund 74 Prozent. Die gesetzliche Pflege­versicherung soll Pflegebedürftige zwar finanziell entlasten, übernimmt jedoch nur einen Teil der anfallenden Pflegekosten. Der Rest muss aus eigenen Mitteln finanziert werden. Es ist daher sinnvoll, sich über die Möglichkeiten einer privaten Vorsorge wie beispielsweise einer privaten Pflegezusatz­versicherung zu informieren. Alle Informationen zur privaten Pflegezusatz­versicherung haben wir Ihnen hier übersichtlich zusammengetragen:

Alle Details zur privaten Pflegezusatz­versicherung

Die häufigsten Fragen zur gesetzlichen Pflege­versicherung

Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung?

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Die Beiträge zur sozialen Pflege­versicherung richten sich nach dem Einkommen. Der Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent des Einkommens, beziehungsweise 4 Prozent für Personen ohne Kinder. In der privaten Pflegepflicht­versicherung werden die Beiträge individuell auf Grundlage des Alters und des Gesundheitszustandes berechnet. Für beide Formen der gesetzlichen Pflege­versicherung liegt der Höchstbeitrag im Jahr 2023 bei 152,12 Euro im Monat.

Wer ist der Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung?

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Die Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung sind die Pflegekassen, die unmittelbar an die Krankenkassen gebunden sind. Daher sind Sie in der Regel auch dort pflegeversichert, wo Sie krankenversichert sind. Das heißt, gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflege­versicherung abgesichert, privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflicht­versicherung abschließen.

Was zahlt die gesetzliche Pflege­versicherung?

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Die gesetzliche Pflege­versicherung übernimmt in Form von Sachleistungen einen Teil der Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder eine stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung. Bei der Pflege durch Angehörige wird ein Pflegegeld gezahlt. Sachleistungen und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden. Wie hoch die Leistungen genau ausfallen ist abhängig von der Form der Pflege sowie in welchen Pflegegrad Sie eingestuft wurden. Die Höhe der Leistungen ist in der sozialen Pflege­versicherung und der privaten Pflegepflicht­versicherung gleich.

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Katharina Burnus
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