Gesetzliche Pflegeversicherung
Inhaltsverzeichnis
Beitrag zur Pflegeversicherung 2021
- 3,05 Prozent
kinderlose Personen ab 23 Jahre
- 3,3 Prozent
Beitrag in Sachsen
- Arbeitnehmer: 2,025 Prozent
- Arbeitgeber: 1,025 Prozent
Steigender Bedarf durch hohe Lebenserwartung
Die Lebenserwartung ist in den vergangenen Jahrzehnten vor allem durch den medizinischen Fortschritt gestiegen. Noch Mitte der 1950er Jahre konnte man damit rechnen, maximal 60 oder 70 Jahre alt zu werden. Die medizinische Versorgung war seinerzeit schlicht nicht ausgereift genug, um bis ins hohe Alter fit und leistungsfähig zu bleiben.
Die Situation hat sich in den vergangenen Jahrzehnten verändert. Schon heute werden Menschen in Deutschland über 80 Jahre alt und erfreuen sich dabei bester Gesundheit. Mediziner gehen davon aus, dass die Lebenserwartung der heute jungen Generation noch einmal deutlich steigt. Doch auch alte Menschen, die gesund sind, benötigen oft eine Betreuung.
Alte Familienmuster haben ausgedient
In früheren Generationen war es üblich, dass Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder gemeinsam unter einem Dach lebten oder zumindest in direkter Nachbarschaft. Vor allem auf dem Land war das Mehrgenerationenhaus sehr üblich. In der Großfamilie konnte die Versorgung der Kleinen und der Alten problemlos sichergestellt werden. Doch dieses Modell hat mehr und mehr ausgedient. Allenfalls in kleineren Ortschaften oder in sehr ländlichen Gegenden leben heute noch mehrere Generationen in einem Haus. In solchen Familien mag es möglich sein, alte Menschen bis zu ihrem Tod zu versorgen. Doch schon die heutige Rentnergeneration muss meist selbst die Verantwortung übernehmen, um ihre Pflege im Alter sicherzustellen. Daher haben der Gesetzgeber und die Versicherungsbranche verschiedene Möglichkeiten geschaffen um vorzusorgen und die Pflegekasse aufzufüllen:
Welche Versicherung für wen die richtige ist, lässt sich am besten durch einen Pflegeversicherungs-Vergleich ermitteln.
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Die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung
Bei der sozialen Pflegeversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Gleichzeitig ist jede Krankenkasse und jeder private Krankenversicherer gesetzlich verpflichtet, eine Pflegeversicherung anzubieten. Aufgrund dieser engen Bindung sind die Pflegekassen als Träger der Pflegeversicherung an die Krankenkassen und die Krankenversicherer gekoppelt. Der erste Ansprechpartner bei drohender Pflegebedürftigkeit ist also immer die Krankenkasse des Betroffenen. Alle Regelungen zur Pflegeversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB XI). Dazu gehören auch Informationen zu den Pflegeleistungen, wie z.B. Pflegegeld oder Pflegekurse.
Es bewegt sich was – Das Pflegestärkungsgesetz
Das Erste Pflegestärkungsgesetz ab 1.1.2015
Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I), das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, wurden die Leistungen der rund 2,7 Millionen in Deutschland lebenden Pflegebedürftigen erhöht. So wurden unter anderem die Leistungsbeiträge sowohl für die häusliche als auch die stationäre Pflege um 4 Prozent erhöht.
- Ausbau der Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige
- Ausbau der Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege
- Anhebung der Zuschüsse für Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel
- Verbesserung der Stellung von Demenzkranken und Personen in der Pflegestufe 0
- Gesetz zur Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf
- Recht auf berufliche Auszeit von bis zu 10 Tagen
- Anspruch Pflegeunterstützungsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
- Anspruch auf Pflegezeit (vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu 6 Monaten
- Anspruch auf Familienpflegezeit (teilweise Freistellung)
- Recht auf Arbeitszeitreduzierung (auf bis zu 15 h/Woche) für bis zu 2 Jahre
- Unterstützung neuer Wohnformen (z.B. betreute Wohngruppen)
- Bereitsstellung von Geldern zur Aufstockung des Pflegepersonals
Weitere Informationen unter www.pflegestaerkungsgesetz.de)
All diese Verbesserungen müssen natürlich finanziert werden, daher stieg mit in Kraft treten des Gesetzes auch der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent an. Sozialversicherungspflichtige Menschen ohne Kinder sind weiterhin schlechter gestellt und müssen nun 2,6 Prozent in die gesetzliche Pflegeversicherung abführen. Durch die Anhebung des Beitragssatzes rechnet die Bundesregierung mit einem Einahmeplus von rund 2,4 Milliarden Euro pro Jahr.
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz ab 1.1.2016
Am 1. Januar 2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten (PSG II).
Neue Regelungen des PSG II im Überblick:
- pflegende Angehörige erhalten Anspruch auf Pflegeberatung
- Bundesländer müssen Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung an neuen Pflegebedürtigkeitsbegriff anpassen.
- bis 10/2016 müssen Pflegesätze und Personalschlüssel durch die Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen geprüft und ggf. angepasst werden
Das Dritte Pflegestärkungsgesetz ab 1.1.2017
Zum 1. Januar 2017 stieg der Beitragssatz nochmal um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent (für Kinderlose). Außerdem wurden die Pflegestufen von dem neuen System der Pflegegrade abgelöst. Mit ihnen sollen zukünftig sowohl körperliche, als auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst und in die Einstufung mit einbezogen werden. Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt durch Einschätzung der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Aus diesen Teilergebnissen wird eine Gesamtbewertung erstellt, anhand derer der Pflegegrad bestimmt wird.
Laut Bundesministerium für Gesundheit erfolgt die Umstellung für bereits Pflegebedürftige automatisch und es ist keine neue Begutachtung nötig. Des Weiteren soll niemand schlechter gestellt werden. Es gilt, dass Pflegebedürftige nach der Umstellung die bisherigen Leistungen mindestens im gleichen Umfang erhalten. Die meisten sollen durch das neue System sogar besser gestellt werden (Quelle).