Produkt­haftpflicht­versicherung

Was die Produkthaftpflicht als Baustein Ihrer Betriebshaftpflicht zahlt und was sich mit dem neuen Produkthaftungsgesetz ändert

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Produkt­haftpflicht ist Teil der Betriebs­haftpflicht und zahlt, wenn Ihre Produkte Menschen verletzen oder fremde Sachen beschädigen.
  • Reine Vermögensschäden Ihrer Geschäftskunden, etwa Aus- und Einbaukosten, zahlt nur die erweiterte Produkt­haftpflicht.
  • Der Schaden am eigenen Produkt, Ihr Umsatzausfall und Rückrufkosten ohne Zusatzbaustein sind nicht versichert.
  • Für Produkte ab dem 09.12.2026 gilt ein neues Produkthaftungsgesetz: Software wird Produkt, die Grenzen von 85 Millionen € und 500 € fallen weg.

Das ist neu in 2026

Neues Produkthaftungsgesetz: Für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht werden, gilt ein neues Gesetz. Es wurde am 27.10.2026 verkündet, für ältere Produkte gilt das alte Gesetz weiter.

Software wird Produkt: Auch Software und digitale Konstruktionsunterlagen fallen dann unter die Produkthaftung, ausgenommen ist nur freie Open-Source-Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit.

Keine Haftungsgrenzen mehr: Die Grenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden und die Selbst­beteiligung des Geschädigten von 500 Euro bei Sachschäden entfallen.

Was ist eine Produkt­haftpflicht­versicherung?

Die Produkt­haftpflicht­versicherung zahlt, wenn ein Produkt aus Ihrem Betrieb bei anderen einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Sie prüft, ob Sie haften, wehrt unberechtigte Forderungen ab und ersetzt berechtigte (Quelle: § 100 Versicherungs­vertrags­gesetz). Versichert sind auch Vermögensschäden, die aus einem solchen Schaden folgen. Den Schaden am eigenen Produkt zahlt sie nicht.

Ein Baustein der Betriebs­haftpflicht

Die Produkt­haftpflicht ist Teil der Betriebs­haftpflicht. In den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) steht sie als eigener Abschnitt der Betriebs- und Berufs­haftpflicht (Quelle: GDV, Musterbedingungen Betriebs­haftpflicht). Kleine und mittlere Betriebe schließen sie deshalb als Baustein ihrer Betriebs­haftpflicht ab, nicht als eigenen Vertrag. Bei vielen Tarifen ist die konventionelle Deckung schon enthalten.


Produkt­versicherung, Produkt­haftpflicht, Produkthaftung: die Begriffe

Produkt­versicherung und Produkt­haftpflicht­versicherung meinen dasselbe Produkt. Produkthaftung ist dagegen die gesetzliche Pflicht, für Schäden durch fehlerhafte Produkte einzustehen. Die Versicherung übernimmt diese Haftung für Sie, soweit der Vertrag reicht. Wer haftet und was sich 2026 ändert, regeln das Produkthaftungsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.


Welche Versicherung für welchen Schaden zuständig ist

Ob die Produkt­haftpflicht zahlt, hängt davon ab, wer den Schaden hat und welcher Art er ist. Für Ihre eigenen Kosten nach einem Produktfehler ist sie nicht da. Die Tabelle zeigt typische Fälle.

Was ist passiert?Wer zahltBeispiel
Ihr Produkt verletzt einen Menschen oder beschädigt eine fremde SacheKonventionelle Produkt­haftpflichtEin Heizlüfter setzt eine Wohnung in Brand
Ihr fehlerhaftes Teil muss beim Kunden aus- und wieder eingebaut werdenErweiterte Produkt­haftpflichtUndichte Ventile in der Anlage eines Kunden
Ein Produkt muss zurückgerufen werdenRückrufkostenbausteinEine Charge Spielzeug ist nicht sicher
Ihr eigenes Produkt ist mangelhaft und muss ersetzt werdenKeine Versicherung, das tragen Sie selbstNachlieferung einer fehlerhaften Serie
Ein Kunde stürzt in Ihrem GeschäftBetriebs­haftpflichtNasser Boden im Laden

Wer braucht eine Produkt­haftpflicht­versicherung?

Jeder Betrieb, der Produkte herstellt, verarbeitet, einführt oder unter eigenem Namen verkauft, braucht eine Produkt­haftpflicht. Hersteller haften ohne eigenes Verschulden, und diese Haftung darf im Voraus nicht ausgeschlossen werden (Quelle: § 14 Produkthaftungsgesetz). Auch reine Händler können wie ein Hersteller haften.

Wer haftet, steht im Gesetz. Für die Praxis heißt das: Diese vier Gruppen brauchen den Schutz in jedem Fall.

Hersteller und Handwerk

Wer Waren, Teile oder Lebensmittel herstellt, haftet für Fehler daran. Das gilt auch für Rohstoffe und Teilprodukte.

Händler mit eigener Marke

Wer seinen Namen oder seine Marke auf ein Produkt setzt, gilt als Hersteller. Das betrifft auch Eigenmarken im Handel.

Importeure und Online-Händler

Wer Ware aus Ländern außerhalb der EU einführt, haftet wie ein Hersteller. Das trifft viele Händler auf Marktplätzen.

Softwarehersteller

Für Produkte ab dem 09.12.2026 ist auch Software ein Produkt. Entwickler haften dann wie Hersteller von Waren.

Eine Ausnahme sind zugelassene Arzneimittel für Menschen. Für sie gilt das Produkthaftungsgesetz nicht, sondern die Arzneimittelhaftung nach dem Arzneimittelgesetz. Die Musterbedingungen der Produkt­haftpflicht schließen Arzneimittel aus. Pharmabetriebe brauchen deshalb eine eigene Deckung.

Wie oft Produkte zum Risiko werden, zeigt das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Produkte. Im Jahr 2024 gingen dort 4.137 Warnmeldungen ein, mehr als ein Drittel betraf Kosmetik (Quelle: EU-Kommission). Für Hersteller und Händler von Kosmetik und Spielzeug ist der Schutz deshalb besonders wichtig.

Warnmeldungen im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate 2024 nach Produktgruppe
  • Kosmetik36 %
  • Spielzeug15 %
  • Sonstige Produkte49 %

Quelle: EU-Kommission, Safety-Gate-Bericht 2024

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Produkthaftung: Wer haftet für fehlerhafte Produkte?

Für fehlerhafte Produkte haftet in erster Linie der Hersteller, nach dem Produkthaftungsgesetz auch ohne eigenes Verschulden. Daneben gilt die Haftung bei Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Geschädigter kann beide Wege nebeneinander nutzen.

Haftung ohne Verschulden nach dem Produkthaftungsgesetz

Verletzt der Fehler eines Produkts einen Menschen oder beschädigt er eine Sache, muss der Hersteller den Schaden ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Nach dem Gesetz von 1989 sind aber nur Sachen geschützt, die privat genutzt werden (Quelle: § 1 Produkthaftungsgesetz). Fehler, Schaden und Zusammenhang muss der Geschädigte beweisen.


Haftung bei Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum eines anderen verletzt, muss ebenfalls Schadensersatz leisten (Quelle: § 823 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Produzentenhaftung kennt keinen Höchstbetrag. Sie schützt auch Sachen, die gewerblich genutzt werden. Laut Bundesregierung greifen Gerichte bei Produktschäden regelmäßig darauf zurück.


Wer als Hersteller gilt

Hersteller ist, wer ein Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff herstellt. Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen oder seine Marke auf ein Produkt setzt. Dasselbe gilt für den, der ein Produkt zum Verkauf in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt (Quelle: § 4 Produkthaftungsgesetz). Ist kein Hersteller feststellbar, haftet jeder Lieferant, der seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nennt.


Wie lange Hersteller haften

Ansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem weiß oder hätte wissen müssen. Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen sie, außer der Geschädigte hat bis dahin geklagt oder ein Mahnverfahren eingeleitet. Eine Klausel, die diese Haftung im Voraus ausschließt oder beschränkt, ist nichtig.

Was ändert das neue Produkthaftungsgesetz ab dem 09.12.2026?

Für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt ein neues Produkthaftungsgesetz. Es setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 um und ist die erste umfassende Reform seit 1989. Für ältere Produkte gilt das alte Gesetz weiter.

Welches Gesetz gilt für Ihr Produkt?

Entscheidend ist der Tag, an dem das einzelne Produkt in Verkehr gebracht wurde. Für alles bis einschließlich 08.12.2026 bleibt das Gesetz von 1989 maßgeblich. Das neue Gesetz vom 22.10.2026 wurde am 27.10.2026 verkündet (Quelle: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 321). Weil Ansprüche erst nach zehn Jahren erlöschen, bleibt das alte Recht noch lange wichtig.


Software, Aktualisierungen und digitale Baupläne

Ab dem 09.12.2026 ist Software ein Produkt, egal ob sie in einem Gerät steckt oder für sich verkauft wird. Ausgenommen ist nur freie Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entsteht. Auch digitale Konstruktionsunterlagen zählen dazu, also Vorlagen, mit denen Maschinen automatisch gesteuert werden. Laut Gesetzesbegründung gilt das auch für Systeme mit künstlicher Intelligenz (Quelle: Bundestags-Drucksache 21/4297).

Wer sein Produkt nach dem Verkauf mit Aktualisierungen versorgt, behält die Kontrolle darüber. Dann haftet er auch für Fehler, die erst durch eine Aktualisierung oder eine fehlende Sicherheitsaktualisierung entstehen. Ein Produkt ist aber nicht schon deshalb fehlerhaft, weil es inzwischen eine bessere Version gibt.


Mehr Schäden ersetzt, keine Grenzen mehr

Geschützt sind künftig auch psychische Gesundheitsschäden, wenn sie medizinisch anerkannt sind. Neu ersetzt wird außerdem die Zerstörung privat genutzter Daten. Sachen, die privat und beruflich genutzt werden, sind dann ebenfalls geschützt, rein beruflich genutzte weiterhin nicht. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede.

PunktProdukte bis 08.12.2026Produkte ab 09.12.2026
SoftwareNicht genanntIst ein Produkt
Geschützte SchädenTod, Körper, Gesundheit, privat genutzte SachenZusätzlich psychische Gesundheit und privat genutzte Daten
Höchstbetrag bei Personenschäden85 Millionen €Keiner
Selbst­beteiligung des Geschädigten bei Sachschäden500 €Keine
Anspruch erlischtNach 10 JahrenNach 10 Jahren, bei Gesundheitsschäden mit Latenzzeit nach 25 Jahren

Dass die Grenzen von 85 Millionen Euro und 500 Euro fallen, ändert in der Praxis wenig. Laut Bundesregierung wenden Gerichte ohnehin meist die Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch an, die solche Grenzen nicht kennt. Sie rechnet deshalb nur mit einer moderaten Mehrbelastung der Wirtschaft.


Mehr Haftende: Importeur, Beauftragter, Fulfilment, Plattform

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften der Importeur und ein in der EU ansässiger Beauftragter wie der Hersteller. Fehlen beide, haftet auch der Fulfilment-Dienstleister. Das ist ein Betrieb, der für fremde Ware mindestens zwei Aufgaben wie Lagern, Verpacken, Adressieren oder Versenden übernimmt. Reine Paket- und Postdienste zählen nicht dazu.

Lässt sich keiner dieser Akteure ermitteln, haftet jeder Lieferant, der nicht binnen eines Monats seinen Vorlieferanten nennt. Unter Bedingungen gilt das auch für Online-Plattformen, auf denen Verbraucher bei Händlern kaufen. Das trifft die Plattform, wenn sie wie der Anbieter des Produkts auftritt.


Leichterer Beweis für Geschädigte

Gerichte können Hersteller künftig ver­pflichten, Beweismittel offenzulegen. Das ist auf das Nötige beschränkt, Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt. Legt der Hersteller nicht offen, wird der Fehler vermutet. Dasselbe gilt, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsvorschriften verletzt oder bei vorhersehbarem Gebrauch offensichtlich versagt.

Auch die Ursache wird vermutet, wenn ein Schaden typischerweise auf einen solchen Fehler zurückgeht. Ist ein Fall technisch sehr komplex, genügt dem Geschädigten unter Umständen der Nachweis, dass Fehler und Ursache wahrscheinlich sind. Für Hersteller wird eine saubere Dokumentation von Entwicklung, Prüfung und Auslieferung damit wichtiger.

Was zahlt die Produkt­haftpflicht und was nicht?

Die konventionelle Produkt­haftpflicht zahlt für Personen-, Sach- und Folgeschäden Dritter durch Erzeugnisse, die Sie hergestellt oder geliefert haben. Dasselbe gilt für Arbeiten und Leistungen, die Sie erbracht haben. Der Schutz beginnt, wenn Sie das Erzeugnis in Verkehr bringen oder die Arbeit abschließen.

Beispiele für versicherte Schäden

Versichert ist der Schaden, den Ihr Produkt bei anderen anrichtet. Dazu gehören die Vermögensschäden, die daraus folgen, etwa der Verdienstausfall eines Verletzten. Typische Fälle sind diese:

  • Ein Gast erkrankt nach dem Verzehr eines verdorbenen Lebensmittels aus Ihrer Herstellung
  • Eine Hautcreme löst bei Kundinnen allergische Reaktionen aus
  • Ein Akku-Ladegerät überhitzt und beschädigt den Schreibtisch eines Kunden
  • Der verletzte Kunde kann nicht arbeiten und verlangt Ersatz für seinen Verdienstausfall

Was nicht versichert ist

Die Produkt­haftpflicht ersetzt nur Ansprüche anderer, nie Ihren eigenen Schaden. Kosten für Nachbesserung oder Ersatzlieferung gehören zur Gewährleistung und bleiben bei Ihnen (Quelle: GDV, Musterbedingungen Betriebs­haftpflicht). Nach den Musterbedingungen sind diese Fälle nicht versichert:

  • Schäden an Ihren eigenen hergestellten oder gelieferten Sachen
  • Nachbesserung, Ersatzlieferung und Rücktritt des Kunden
  • Ihr eigener Umsatzausfall nach einem Produktfehler
  • Rückrufkosten, dafür gibt es einen eigenen Baustein
  • Schäden durch Arzneimittel, Asbest und Gentechnik

Versicherungssumme und Serienschaden

Die Versicherung zahlt bis zur vereinbarten Summe je Versicherungsfall. Für alle Fälle eines Jahres gilt eine Höchstgrenze, ein im Vertrag festgelegtes Vielfaches dieser Summe. Schäden aus derselben Ursache oder aus Lieferungen mit gleichen Mängeln gelten als ein einziger Fall. Bei einer fehlerhaften Charge steht die Summe deshalb nur einmal zur Verfügung.

Liefern Sie selbst ins Ausland, sind Schäden nach den Musterbedingungen nur im europäischen Ausland versichert. Schäden in den USA und in Kanada durch Ware, die erkennbar dorthin bestimmt war, sind ausgeschlossen, ebenso Strafschadenersatz. Bei Schäden im Ausland werden außerdem die Kosten der Abwehr auf die Summe angerechnet. Liefern Sie außerhalb Europas, vor allem in die USA oder nach Kanada, lassen Sie sich die Deckung für diese Exporte schriftlich bestätigen.

Erweiterte Produkt­haftpflicht: Wann brauchen Sie sie?

Die erweiterte Produkt­haftpflicht brauchen Sie, wenn Sie an andere Betriebe liefern. Sie zahlt reine Vermögensschäden Ihrer Geschäftskunden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen. Nach den Musterbedingungen gilt sie nur, wenn sie im Versicherungsschein besonders vereinbart ist.

Konventionelle und erweiterte Produkt­haftpflicht im Vergleich

Die konventionelle Deckung greift, wenn Ihr Produkt etwas zerstört oder jemanden verletzt. Bei Geschäftskunden entsteht der Schaden oft anders: Ihr fehlerhaftes Teil wird eingebaut oder weiterverarbeitet, und das Endprodukt ist wertlos. Diese Bausteine gehören zur erweiterten Deckung:

BausteinWas versichert istBeispiel
Verbindung, Vermischung, VerarbeitungSchäden am Gesamtprodukt des Kunden, das sich nicht mehr trennen lässtFehlerhafter Kleber macht eine Möbelserie unbrauchbar
WeiterverarbeitungKosten, wenn der Kunde Ihr mangelhaftes Erzeugnis weiterbearbeitet hatMangelhafte Bleche wurden schon lackiert
Aus- und EinbaukostenAusbau des mangelhaften und Einbau eines mangelfreien ErzeugnissesUndichte Ventile müssen aus einer Anlage
Mangelhafte MaschinenSchäden an Produkten, die mit Ihrer Maschine hergestellt wurdenEine Abfüllanlage dosiert falsch
Prüf- und SortierkostenPrüfung beim Kunden, wenn gleiche Mängel zu befürchten sindEine Stichprobe zeigt Risse in gelieferten Schrauben

Beratungsfehler zur Verwendung Ihrer Erzeugnisse und Falschlieferungen stehen nach den Musterbedingungen Herstellungsmängeln gleich. Das gilt auch für eine verletzte Pflicht, Erzeugnisse mit digitalen Elementen zu aktualisieren. Versichert ist ein tatsächlicher Mangel, beim bloßen Verdacht zahlt nur der Baustein Prüf- und Sortierkosten.


Für wen die erweiterte Deckung wichtig ist

Sie lohnt sich vor allem für Zulieferer, Hersteller von Maschinen und Hersteller von Rohstoffen, die ihre Kunden weiterverarbeiten. Auch Händler, die Großabnehmer beliefern, brauchen sie oft. Fragen Sie Ihre gewerblichen Kunden, welche Deckung sie von Ihnen verlangen.

Wer Ware aus Ländern außerhalb der EU einführt, haftet als Importeur wie ein Hersteller. Daraus folgt zuerst, dass er überhaupt eine Produkt­haftpflicht braucht. Die erweiterte Deckung braucht er nur, wenn er auch an Betriebe liefert.


Aus- und Einbaukosten und das Kaufrecht

Baut Ihr Kunde eine mangelhafte Sache ein, muss der Verkäufer ihm im Rahmen der Nacherfüllung die Kosten für Aus- und Einbau ersetzen (Quelle: § 439 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Kosten deckt der Baustein Aus- und Einbaukosten. Die Neulieferung selbst zahlt er nicht. Haben Sie selbst eingebaut, besteht nach den Musterbedingungen kein Schutz, außer der Mangel stammt nachweislich nur aus der Herstellung.

Ist die erweiterte Deckung vereinbart, sind Sachschäden und Schäden aus der erweiterten Deckung ausgeschlossen, wenn das Erzeugnis für seinen konkreten Zweck nicht ausreichend erprobt war. Personenschäden betrifft die Klausel nicht. Maßstab ist der Stand der Technik. Testen Sie neue Produkte deshalb dokumentiert, bevor Sie sie ausliefern.

Wo hat die Produkt­haftpflicht Lücken bei Software und Rückruf?

Zwei Risiken deckt die übliche Produkt­haftpflicht nicht oder nur mit Zusatz: reine Software und Rückrufe. Software wird durch das neue Produkthaftungsgesetz wichtiger, Rückrufe durch strengere EU-Regeln. Prüfen Sie beide Punkte vor dem Abschluss.

Reine Software ist nach den Musterbedingungen kein Erzeugnis

In den Musterbedingungen des GDV (Stand Oktober 2026) ist eingebettete Software Teil des Erzeugnisses, etwa die Steuerung in einem Gerät. Reine Software ist dagegen kein Erzeugnis der Produkt­haftpflicht (Quelle: GDV, Musterbedingungen Betriebs­haftpflicht). Das neue Produkthaftungsgesetz macht genau diese Software ab dem 09.12.2026 zum Produkt. Wer Programme verkauft, muss die Deckung dafür eigens prüfen.

Schäden an Daten durch Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten schließen die Musterbedingungen grundsätzlich aus. Das gilt nicht für Erzeugnisse mit digitalen Elementen. Es gilt auch nicht für Aktualisierungen, die Sie selbst bereitstellen.

Experten-Tipp:
Reine Software ist nicht automatisch mitversichert

„Viele Softwarefirmen verlassen sich darauf, dass ihre Betriebs­haftpflicht die neue Produkthaftung einfach mitträgt. Nach den Musterbedingungen ist aber nur eingebettete Software Teil des Erzeugnisses, reine Software nicht. Wer ab dem 09.12.2026 ein Programm oder eine App verkauft, haftet dafür wie für eine Ware. Lassen Sie sich deshalb schriftlich bestätigen, dass reine Software in Ihrem Vertrag mitversichert ist.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Rückrufkosten brauchen einen eigenen Baustein

Rückrufkosten sind nach den Musterbedingungen auch in der erweiterten Produkt­haftpflicht ausgeschlossen. Dafür gibt es einen eigenen Rückrufkostenbaustein (Quelle: GDV, Musterbedingungen Rückrufkosten). Er zahlt unter anderem Benachrichtigung, Transport, Überprüfung, Austausch und Reparatur. Die Neulieferung mangelfreier Ware zahlt er nicht.

Versichert ist nur ein Rückruf, zu dem eine gesetzliche Pflicht besteht oder den eine Behörde anordnet. Ein freiwilliger Rückruf aus Kulanz ist danach kein Versicherungsfall. Manche Tarife schließen Rückrufkosten mit einer Höchstgrenze ein.


Rückruf nach der EU-Produktsicherheitsverordnung

Seit dem 13.12.2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Bei einem Rückruf müssen Sie Verbrauchern kostenfrei mindestens zwei von drei Abhilfen anbieten: Reparatur, Ersatz oder eine angemessene Erstattung des Werts (Quelle: Verordnung (EU) 2023/988). Unfälle durch Ihr Produkt müssen Sie als Hersteller unverzüglich den Behörden melden.

Die Behörden in der EU warnen immer häufiger vor gefährlichen Produkten. Im Jahr 2025 meldete das Schnellwarnsystem Safety Gate 4.671 Warnungen, so viele wie nie zuvor (Quelle: EU-Kommission). Das sind 13 Prozent mehr als im Vorjahr.

Warnmeldungen zu gefährlichen Produkten im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate 2023 bis 2025
  • 20233.412 Meldungen
  • 20244.137 Meldungen
  • 20254.671 Meldungen

Quelle: EU-Kommission, Safety-Gate-Berichte 2023 bis 2025

Was kostet eine Produkt­haftpflicht­versicherung?

Einen festen Preis gibt es nicht, weil die Produkt­haftpflicht meist Teil Ihrer Betriebs­haftpflicht ist. Der Beitrag hängt vor allem von Branche, Umsatz und Versicherungssumme ab, dazu von den gewählten Bausteinen. Ihren Beitrag berechnen Sie über unseren Partner Thinksurance.

Was den Beitrag bestimmt

Der Versicherer schätzt ab, wie groß ein Schaden durch Ihre Produkte im schlimmsten Fall werden kann. Ein Hersteller von Teilen für technische Anlagen trägt ein anderes Risiko als ein kleiner Laden mit Seife und Kerzen. Die Tabelle zeigt die wichtigsten Stellschrauben.

FaktorWirkung auf den Beitrag
Art und Menge der ProdukteTechnische Teile und große Stückzahlen erhöhen das mögliche Schadenausmaß
Umsatz, Lohnsumme und MitarbeiterGrundlage der Berechnung, etwa bei der andsafe
Versicherungssumme und JahreshöchstleistungJe höher die Summe und ihr Vielfaches im Jahr, desto höher der Beitrag
Erweiterte Deckung und RückrufbausteinJeder zusätzliche Baustein erhöht den Beitrag
Export und Selbst­beteiligungExporte außerhalb Europas, vor allem in die USA und nach Kanada, sind nach den Musterbedingungen nicht versichert, eine Selbst­beteiligung beeinflusst den Beitrag

Versicherungsteuer und Betriebsausgabe

Auf den Beitrag kommen 19 Prozent Versicherungsteuer (Quelle: § 6 Versicherungsteuergesetz). Achten Sie beim Vergleich darauf, ob ein Angebot mit oder ohne Steuer ausgewiesen ist. Vergleichen Sie Beiträge erst, wenn Summe, Bausteine und Selbst­beteiligung übereinstimmen.

Der Beitrag sichert ein betriebliches Risiko ab. Für Ihren Betrieb ist er deshalb eine Betriebsausgabe (Quelle: § 4 Einkommensteuergesetz). Die Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen keine Steuerberatung.

Welche Produkt­haftpflicht­versicherung ist gut?

Einen Test nur für die Produkt­haftpflicht gibt es nicht. Franke und Bornberg bewertet sie im Betriebs­haftpflicht-Rating 2026 als Teil der Note. Sie macht im produzierenden Gewerbe 13,4 Prozent der Punkte aus, im Handel 17,8 Prozent (Quelle: Franke und Bornberg). Die Bestnote FFF+ erreichen mit ihrem besten Tarif 17 Anbieter im produzierenden Gewerbe und 21 im Handel.

Die Empfehlungen unseres Experten

Unser Experte Benjamin Mai empfiehlt im Test der Produkt­haftpflicht­versicherung die Helvetia, die Haftpflichtkasse und die andsafe, ohne Rangfolge. Alle drei versichern die Produkt­haftpflicht als Baustein ihrer Betriebs­haftpflicht und stehen auch im Test der Betriebs­haftpflicht als Empfehlung. So schneiden sie bei Franke und Bornberg und im Kundenurteil von ServiceValue ab:

AnbieterTarifProduzierendes GewerbeHandelServiceValue 2026
HelvetiaHaftpflicht für Handel, Handwerk, Hersteller und Gewerbe mit erweiterter Produkt­haftpflichtFFF+ (0,5)FFF+ (0,5)Ohne Auszeichnung
HaftpflichtkasseSpezial-Haftpflicht mit erweiterter Produkt­haftpflichtFF+ (1,9)FF+ (1,6)Nicht bewertet
AndsafeAndsafe Betriebs­haftpflicht­versicherungFFF+ (0,5)FFF+ (0,5)Nicht bewertet

Die Unterschiede liegen im Detail. Bei der Helvetia sind Rückrufkosten mit der erweiterten Deckung bis 250.000 Euro versichert, die Summen stehen dreifach im Jahr zur Verfügung. Die Haftpflichtkasse versichert Produktvermögensschäden mit einer Million Euro bei 2.500 Euro Selbst­beteiligung. Bei der andsafe ist die erweiterte Produkt­haftpflicht nach eigenen Angaben automatisch enthalten.

Die Haftpflichtkasse erreicht bei Franke und Bornberg nicht die Bestnote. Unser Experte empfiehlt sie aus seiner Beratungspraxis, die Note bewertet dagegen nur die Bedingungen. Viele Anbieter liegen mit FFF+ gleichauf. Die Note sagt deshalb wenig darüber, welcher Tarif zu Ihren Produkten passt.

Wie finden Sie die passende Produkt­haftpflicht?

Klären Sie zuerst Ihren Bedarf, dann den Schutz, den Sie schon haben. Erst danach vergleichen Sie Tarife und Beiträge. So vermeiden Sie Lücken bei Geschäftskunden, Rückrufen und Software.

Diese vier Schritte führen Sie vom Bedarf zum passenden Vertrag. Halten Sie dafür Angaben zu Produkten, Umsatz und Abnehmern bereit.

1. Bedarf klären

Was stellen Sie her oder verkaufen Sie, in welchen Mengen und an wen? Liefern Sie an Betriebe oder ins Ausland?

2. Bestehenden Vertrag prüfen

Enthält Ihre Betriebs­haftpflicht die Produkt­haftpflicht schon, und wenn ja, nur die konventionelle Deckung?

3. Bausteine wählen

Erweiterte Deckung für Geschäftskunden, Rückrufkosten für Produkte an Verbraucher, Schutz für reine Software.

4. Summe festlegen

Wählen Sie eine Summe, die auch einen Serienschaden trägt. Vergleichen Sie erst dann die Beiträge.

Beliefern Sie gewerbliche Großkunden, fragen Sie vorab, welche Deckung diese von Ihnen verlangen. Oft geht es dabei um die erweiterte Produkt­haftpflicht. Dokumentieren Sie außerdem Ihre Lieferanten lückenlos, damit Sie Ihren Vorlieferanten im Ernstfall nennen können.

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Die häufigsten Fragen zur Produkt­haftpflicht­versicherung

Was kostet eine Produkt­haftpflicht­versicherung?

Einen festen Preis gibt es nicht. Der Beitrag hängt von Branche, Art und Menge Ihrer Produkte, Umsatz, Versicherungssumme und den gewählten Bausteinen ab. Weil die Produkt­haftpflicht meist Teil der Betriebs­haftpflicht ist, berechnet der Versicherer einen Beitrag für den ganzen Vertrag. Dazu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebs­haftpflicht und Produkt­haftpflicht?

Die Betriebs­haftpflicht deckt Schäden, die Ihr Betrieb anderen zufügt, etwa bei der Arbeit oder in Ihren Räumen. Die Produkt­haftpflicht ist ein Teil davon. Sie deckt Schäden durch Produkte, die Sie geliefert haben, und durch abgeschlossene Arbeiten. Kleine und mittlere Betriebe schließen sie als Baustein der Betriebs­haftpflicht ab.

Wann brauche ich eine erweiterte Produkt­haftpflicht?

Wenn Sie an andere Betriebe liefern und Ihre Produkte dort eingebaut, vermischt oder weiterverarbeitet werden. Bei einem Mangel entstehen dann oft reine Vermögensschäden, etwa Aus- und Einbaukosten. Diese zahlt nur die erweiterte Deckung. Wer Waren aus Ländern außerhalb der EU einführt, braucht sie nur, wenn er ebenfalls an Betriebe liefert.

Wer braucht eine Produkt­haftpflicht­versicherung?

Jeder Betrieb, der Produkte herstellt, verarbeitet, aus Ländern außerhalb der EU einführt oder unter eigenem Namen verkauft. Für Produkte ab dem 09.12.2026 gehören auch Softwarehersteller dazu. Für zugelassene Arzneimittel für Menschen gilt dagegen die Arzneimittelhaftung, dafür braucht es eine eigene Deckung.

Was gilt für Online-Händler, die über Amazon FBA verkaufen?

Entscheidend ist, wer die Ware in die EU bringt und unter wessen Namen sie verkauft wird. Wer aus Ländern außerhalb der EU einführt, haftet als Importeur wie ein Hersteller. Wer eine eigene Marke anbringt, gilt ebenfalls als Hersteller. Für Produkte ab dem 09.12.2026 haftet auch der Fulfilment-Dienstleister, wenn es in der EU weder Importeur noch Beauftragten gibt. Bei manchen Tarifen können Sie Vertriebspartner wie Amazon mitversichern.

Was ändert das neue Produkthaftungsgesetz?

Für Produkte ab dem 09.12.2026 ist auch Software ein Produkt, ebenso digitale Konstruktionsunterlagen. Ersetzt werden zusätzlich psychische Gesundheitsschäden und zerstörte private Daten. Die Haftungsgrenze von 85 Millionen Euro und die Selbst­beteiligung des Geschädigten von 500 Euro fallen weg. Für ältere Produkte gilt das Gesetz von 1989 weiter.

Wann sind Rückrufkosten versichert?

Nur mit einem eigenen Rückrufkostenbaustein oder einem Tarif, der sie einschließt. In der konventionellen und der erweiterten Produkt­haftpflicht sind sie nach den Musterbedingungen des GDV ausgeschlossen. Der Baustein zahlt nur einen Rückruf, zu dem Sie gesetzlich verpflichtet sind oder den eine Behörde anordnet, keinen freiwilligen.

Wie lange haftet ein Hersteller für seine Produkte?

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre, nachdem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen sie, wenn bis dahin kein Verfahren läuft. Für Produkte ab dem 09.12.2026 gilt bei Gesundheitsschäden, die sich erst spät zeigen, eine Grenze von 25 Jahren.

Welche Schäden zahlt die Produkt­haftpflicht nicht?

Nicht versichert sind Schäden am eigenen Produkt, Nachbesserung und Ersatzlieferung, Ihr eigener Umsatzausfall und Rückrufkosten. Nach den Musterbedingungen sind außerdem Arzneimittel, Asbest und Gentechnik ausgeschlossen. Reine Software ist dort kein versichertes Erzeugnis.

Welche Produkt­haftpflicht­versicherung ist die beste?

Eine beste für alle Betriebe gibt es nicht, es kommt auf Ihre Produkte, Kunden und Exportländer an. Unser Experte Benjamin Mai empfiehlt die Helvetia, die Haftpflichtkasse und die andsafe. Im Betriebs­haftpflicht-Rating von Franke und Bornberg erreichen mit ihrem besten Tarif 17 Anbieter im produzierenden Gewerbe die Bestnote FFF+, im Handel 21.

Wann gilt ein Händler als Hersteller?

Wenn er seinen Namen oder seine Marke auf das Produkt setzt oder es aus einem Land außerhalb der EU einführt. Ist kein Hersteller feststellbar, haftet jeder Lieferant, der seinen Vorlieferanten nicht binnen eines Monats nennt. Dokumentieren Sie Ihre Lieferanten deshalb lückenlos.

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