Riester-Rente für Arbeitslose

Ihr Guthaben bleibt geschützt: Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei

Das erwartet Sie hier

Ob Ihr Riester-Vertrag in der Arbeitslosigkeit gefördert bleibt, wie viel Sie einzahlen müssen und warum ein Wechsel ab 2027 für Arbeitslose selten passt.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Was für Sie gilt
  3. Behalten oder wechseln?
  4. Unsere Einschätzung
  5. Häufige Fragen (FAQ)
Foto von Nina Ibach
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Arbeitslose lohnt es sich fast immer, den Riester-Vertrag zu behalten: Im Grundsicherungsgeld bringen schon 60 Euro im Jahr die volle Grundzulage und alle Kinderzulagen.
  • Mit Arbeitslosengeld I bleiben Sie pflichtversichert und gefördert. Mit Grundsicherungsgeld sind Sie gefördert, wenn Sie direkt vorher förderberechtigt waren.
  • Im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit zählt noch das Einkommen des Vorjahres. Der Mindestbeitrag ist dann hoch, im Jahr darauf sinkt er deutlich.
  • Ihr Riester-Guthaben ist im Grundsicherungsgeld geschützt. Den Wechsel in die neue Förderung ab 2027 sollten Sie erst prüfen, wenn Sie wieder ein festes Einkommen haben.

Lohnt sich die Riester-Rente für Arbeitslose noch?

Ja, für Arbeitslose lohnt es sich fast immer, den Riester-Vertrag zu behalten und mit dem Mindestbeitrag weiter zu besparen. Die alte Förderung bringt schon für 60 Euro im Jahr die volle Grundzulage und die Kinderzulagen, die neue Förderung ab 2027 bei kleinen Beiträgen deutlich weniger.

Reform 2027: Was das für Ihren Vertrag in der Arbeitslosigkeit bedeutet

Ihr Riester-Vertrag läuft mit der alten Förderung weiter, bis die Auszahlung beginnt, auch während Sie Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld beziehen. Ab dem 01.01.2027 könnten Sie in die neue Förderung wechseln oder Ihr Guthaben in ein Altersvorsorgedepot übertragen, bei kleinen Beiträgen bringt das aber weniger Zulage. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026.

Ihr Förderstatus auf einen Blick

FrageRiester-Vertrag bis 31.12.2026Neues Recht ab 2027
Gefördert?mit Arbeitslosengeld I unmittelbar, mit Grundsicherungsgeld, wenn Sie direkt vorher gefördert warenunverändert
Mindesteigenbeitragvier Prozent der Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, minus Zulagen, mindestens 60 Euro120 Euro im Jahr
Grundzulage175 Eurobis 540 Euro, bei 120 Euro Eigenbeitrag 60 Euro
Kinderzulage185 Euro (Geburt bis 2007) oder 300 Euro (Geburt ab 2008)so hoch wie Ihr Eigenbeitrag, höchstens 300 Euro je Kind
Mit 60 Euro Beitragvolle Zulagen, wenn 60 Euro Ihr Mindestbeitrag sindkeine Zulage, weil unter 120 Euro

Das neue Recht gilt für Ihren Vertrag nur, wenn Sie es ausdrücklich wählen oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließen. Dass Arbeitslose gefördert bleiben, regelt § 10a EStG, beim Grundsicherungsgeld über eine Anrechnungszeit in der Renten­versicherung. Den Bestandsschutz alter Verträge regelt § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung ab 2027.

Was gilt für Arbeitslose bei der Riester-Förderung?

Arbeitslose bleiben förderberechtigt, wenn sie vorher förderberechtigt waren. Wie viel Sie einzahlen müssen, richtet sich nicht nach Ihrer heutigen Lage, sondern nach Ihren Einnahmen im Vorjahr. Deshalb ist das erste Jahr der Arbeitslosigkeit teuer und das zweite meist deutlich günstiger.

Arbeitslosengeld I: weiter pflichtversichert

Mit Arbeitslosengeld I sind Sie in der gesetzlichen Renten­versicherung weiter pflichtversichert und damit unmittelbar förderberechtigt, genau wie im Job. Sie bekommen die Grundzulage von 175 Euro und Ihre Kinderzulagen, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag zahlen. Einen eigenen Antrag wegen der Arbeitslosigkeit brauchen Sie dafür nicht, Ihr Vertrag läuft einfach weiter.


Grundsicherungsgeld: gefördert über die Anrechnungszeit

Seit dem 01.07.2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Wer es bezieht, ist nicht pflichtversichert, bekommt aber eine Anrechnungszeit in der Renten­versicherung. Das reicht für die Förderung, wenn Sie unmittelbar davor selbst förderberechtigt waren, etwa als Angestellter oder mit Arbeitslosengeld I. Dasselbe gilt, wenn Sie arbeitslos gemeldet sind und nur wegen Einkommen oder Vermögen keine Leistung bekommen.

Wer vorher nicht förderberechtigt war, etwa als Selbständiger ohne Renten­versicherungspflicht, wird es durch das Grundsicherungsgeld nicht. Dann bleibt nur die mittelbare Förderung über einen förderberechtigten Ehepartner, mit eigenem Vertrag und mindestens 60 Euro im Jahr. Die Regeln dazu stehen auf unserer Seite zur mittelbaren Förderung.


Wie viel Arbeitslose einzahlen müssen

Den Mindesteigenbeitrag berechnet die Zulagenstelle aus Ihren beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres: vier Prozent, höchstens 2.100 Euro, minus Ihre Zulagen, mindestens 60 Euro. Im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit zählt also noch Ihr letztes volles Gehalt. Zahlen Sie weniger ein, kürzt die Zulagenstelle Ihre Zulage im selben Verhältnis.

Im zweiten Jahr zählt das Arbeitslosengeld I des Vorjahres, und zwar der tatsächlich ausgezahlte Betrag. Hatten Sie im Vorjahr nur Grundsicherungsgeld, gab es keine beitragspflichtigen Einnahmen, dann reicht der Sockelbetrag von 60 Euro, also fünf Euro im Monat. Wie die Grenzen genau berechnet werden, steht auf unserer Seite zu Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag.


Ihr Erspartes ist geschützt

Beim Grundsicherungsgeld bleibt gefördertes Riester-Vermögen unberücksichtigt. Sie müssen es nicht auflösen, bevor Sie Leistungen bekommen (§ 12 SGB II). Das gilt für jede Vertragsart, ob Renten­versicherung, Fondssparplan oder Wohn-Riester. Vor Gläubigern ist das Guthaben ebenfalls geschützt, soweit Ihre Beiträge tatsächlich gefördert wurden und der Zulagenantrag gestellt ist.

Der Pfändungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen, er entfällt erst mit einer Kündigung (§ 97 EStG). Kündigen Sie deshalb nicht, um an das Geld zu kommen: Sie müssten alle Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen, und das ausgezahlte Geld wäre nicht mehr geschützt. Mehr dazu auf unserer Seite zur Pfändung der Riester-Rente.


Elternzeit, Pflege und Erwerbsminderung

Nicht jede Zeit ohne Job ist für die Förderung eine Arbeitslosigkeit. In drei Lebenslagen sind Sie aus einem anderen Grund gefördert, und oft reicht dann der Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr. Prüfen Sie, ob einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, bevor Sie den Vertrag ruhen lassen:

Kindererziehung

In den Kindererziehungszeiten sind Sie pflichtversichert und damit selbst gefördert, auch wenn Sie vorher nur über Ihren Partner gefördert waren. Mehr zur Riester-Rente in der Elternzeit.

Pflege von Angehörigen

Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad zwei mindestens zehn Stunden an zwei Tagen pro Woche pflegt und höchstens 30 Stunden nebenher arbeitet, ist pflichtversichert. Die Pflege selbst zählt beim Mindestbeitrag nicht als Einnahme.

Volle Erwerbsminderung

Mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bleiben Sie bis 67 gefördert, wenn Sie direkt vorher förderberechtigt waren. Mehr zur Riester-Rente bei Berufs­unfähigkeit.

Sollten Arbeitslose ihren Riester-Vertrag behalten oder wechseln?

Behalten Sie ihn in der alten Förderung. Bei kleinen Beiträgen und mit Kindern ist die alte Förderung kaum zu schlagen. Nur im ersten Jahr mit Arbeitslosengeld I, wenn der Mindestbeitrag noch am alten Gehalt hängt, sieht die Rechnung anders aus, und dieses Jahr ist kein guter Grund für eine endgültige Entscheidung.

Rechenbeispiel: vier typische Fälle

Die Tabelle vergleicht die Zulagen im alten und im neuen Recht. Angenommen ist ein Kind mit Geburtsjahr 2015 und für das erste Jahr mit Arbeitslosengeld I ein Gehalt von 40.000 Euro im Vorjahr. Im neuen Recht gibt es erst ab 120 Euro Eigenbeitrag eine Zulage, deshalb ist dort mit 120 Euro gerechnet.

FallEigenbeitragZulagen altZulagen neu
Grundsicherungsgeld, ein Kind60 Euro alt, 120 Euro neu475 Euro180 Euro
Grundsicherungsgeld, ohne Kinder60 Euro alt, 120 Euro neu175 Euro60 Euro
Erstes Jahr Arbeitslosengeld I, ohne Kinder, voller Beitrag1.425 Euro175 Eurorund 446 Euro
Erstes Jahr Arbeitslosengeld I, ohne Kinder, kleiner Beitrag120 Eurorund 15 Euro60 Euro

Mit Grundsicherungsgeld bekommt die Mutter in der alten Förderung für 60 Euro fast achtmal so viel Zulage, wie sie selbst einzahlt. Im neuen Recht bräuchte sie 300 Euro Eigenbeitrag, um mit 450 Euro annähernd gleichzuziehen. Gerechnet ist nach § 84, § 85 und § 86 EStG in alter und neuer Fassung.

Im ersten Jahr mit Arbeitslosengeld I liegt das neue Recht vorn, weil der alte Mindestbeitrag am Gehalt des Vorjahres hängt. Schon im zweiten Jahr zählt das niedrigere Arbeitslosengeld: Bei angenommen 16.000 Euro im Vorjahr sinkt der Mindestbeitrag auf 465 Euro. Dafür gibt es alt die vollen 175 Euro, neu wären es rund 206 Euro.

Kinderlose, die bald wieder arbeiten und dann mehr einzahlen, können im neuen Recht also besser fahren. Diese Entscheidung läuft Ihnen aber nicht davon: Die Erklärung zum Wechsel wirkt ab dem Jahr, in dem sie beim Anbieter eingeht. Treffen Sie sie deshalb mit Ihrem neuen Einkommen und nicht mitten in der Arbeitslosigkeit.


Ihre Möglichkeiten ab 2027

OptionWas passiertFörderungPasst meist für
Weiter besparenVertrag läuft unverändert, alte Zulagen auch nach 2026bleibtGeringverdiener mit Kindern, gute alte Verträge
Beitragsfrei stellenkeine Beiträge mehr, Vertrag ruhtbleibt, keine neuewer gerade nicht zahlen kann
In die neue Förderung wechselnErklärung an den Anbieter, gilt für alle Verträge, nicht widerrufbarneue Zulagen ab 2027Gutverdiener ohne Kinderzulage
Ins Altersvorsorgedepot übertragenKapital wandert, Garantien bleiben zurückbleibt erhaltenJüngere mit teurem Vertrag und langer Laufzeit
KündigenRückkaufswert, Förderung wird zurückgezahltgeht verlorenfast niemand, Kleinstverträge in Notlage

Für Arbeitslose ist Weiter besparen mit dem Mindestbeitrag fast immer die beste Wahl, im Grundsicherungsgeld reichen fünf Euro im Monat. Können Sie im ersten Jahr den hohen Beitrag nicht aufbringen, zahlen Sie weniger und nehmen eine gekürzte Zulage in Kauf, oder Sie stellen den Vertrag beitragsfrei. Die bisherige Förderung bleibt in beiden Fällen im Vertrag.

Eine Kündigung kostet alle Zulagen und Steuervorteile, zusätzlich werden die Erträge versteuert. Den Wechsel in die neue Förderung und eine Übertragung ins Altersvorsorgedepot prüfen Sie besser erst mit einem neuen festen Einkommen. Die Erklärung gilt für alle Ihre Verträge und lässt sich nicht widerrufen.

Achtung bei Neuabschlüssen: Wer ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließt, auch ein Altersvorsorgedepot, stellt damit automatisch alle bisherigen Riester-Verträge auf das neue Förderrecht um. Für Arbeitslose mit kleinem Beitrag bedeutet das meist weniger Zulage.

Zurück im Job oder in die Selbständigkeit

Finden Sie wieder Arbeit, zählt im ersten Jahr noch das niedrige Einkommen des Vorjahres, Ihr Mindestbeitrag bleibt also klein. Haben Sie den Vertrag ruhen lassen, nehmen Sie die Beiträge rechtzeitig wieder auf. Mit einem Dauerzulagenantrag müssen Sie geänderte Einnahmen nicht melden, wohl aber Änderungen bei Kindern, Familienstand und Status.

Machen Sie sich ohne Renten­versicherungspflicht selbständig, endet Ihre eigene Förderung im alten Recht, möglich bleibt dann die mittelbare Förderung über einen Ehepartner. Ab 2027 sind Selbständige im neuen Recht erstmals selbst förderberechtigt. Was das für Ihren Vertrag heißt, steht auf unserer Seite zur Riester-Rente für Selbständige.

Was raten wir Arbeitslosen?

Wir raten Arbeitslosen, ihren Riester-Vertrag nicht zu kündigen und nicht in die neue Förderung zu wechseln, solange sie arbeitslos sind. Zahlen Sie den Mindestbeitrag weiter, im Grundsicherungsgeld meist 60 Euro im Jahr, und entscheiden Sie über einen Wechsel erst mit einem neuen Einkommen.

Klären Sie vor allem drei Dinge: Wie hoch ist Ihr Mindestbeitrag in diesem Jahr, und können Sie ihn zahlen? Sind Ihre Kinder beim Anbieter gemeldet, und läuft für sie noch Kindergeld? Und waren Sie direkt vor dem Grundsicherungsgeld förderberechtigt? Wer diese Fragen klärt, sichert sich die volle Förderung auch in der Arbeitslosigkeit.

Zulagen beantragen Sie bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr, für das Beitragsjahr 2024 also bis zum 31.12.2026. Seit dem Beitragsjahr 2024 zahlt die Zulagenstelle erst nach vollständiger Prüfung aus. Beiträge für vergangene Jahre können Sie nicht nachzahlen, eine Lücke lässt sich also nicht später schließen.

Experten-Tipp:
Fünf Euro im Monat halten die Förderung

„Bei Arbeitslosen sehe ich immer wieder, dass Verträge aus Sorge ums Geld gekündigt werden. Das ist der teuerste Weg: Alle Zulagen gehen zurück, und das Guthaben wäre im Grundsicherungsgeld sogar geschützt gewesen. Mit fünf Euro im Monat bleibt die volle Förderung dort meist erhalten. Über den Wechsel in die neue Förderung sprechen wir erst, wenn wieder ein Gehalt da ist.“

Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Lassen Sie Ihren Riester-Vertrag in der Arbeitslosigkeit prüfen

Wir rechnen kostenfrei aus, welchen Mindestbeitrag Sie zahlen müssen, damit die Förderung erhalten bleibt, und ob sich später ein Wechsel lohnt.

  • Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
  • Mindestbeitrag für dieses und das nächste Jahr
  • Prüfung von Kinderzulagen und Förderstatus
Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente für Arbeitslose

Wird die Riester-Rente bei Arbeitslosigkeit weiter gefördert?

Ja. Mit Arbeitslosengeld I sind Sie pflichtversichert und unmittelbar gefördert. Mit Grundsicherungsgeld sind Sie über eine Anrechnungszeit gefördert, wenn Sie direkt vorher förderberechtigt waren. Das gilt auch im neuen Recht ab 2027.

Wie viel muss ich als Arbeitsloser in die Riester-Rente einzahlen?

Vier Prozent Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr, höchstens 2.100 Euro, minus Ihre Zulagen, mindestens 60 Euro im Jahr. Im ersten Jahr zählt noch Ihr Gehalt, später das Arbeitslosengeld I. Mit Grundsicherungsgeld im ganzen Vorjahr reichen 60 Euro.

Wird meine Riester-Rente auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Nein. Gefördertes Riester-Vermögen bleibt beim Grundsicherungsgeld unberücksichtigt, das regelt § 12 SGB II. Das Grundsicherungsgeld hat am 01.07.2026 das Bürgergeld abgelöst, der Schutz ist derselbe geblieben.

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen, bevor ich Grundsicherungsgeld bekomme?

Nein, und Sie sollten es auch nicht tun. Das Guthaben ist geschützt. Bei einer Kündigung müssten Sie alle Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen, die Erträge würden versteuert, und das ausgezahlte Geld wäre nicht mehr geschützt.

Kann ich meinen Riester-Vertrag in der Arbeitslosigkeit beitragsfrei stellen?

Ja, das geht bis zum Beginn der Auszahlung jederzeit. Die bisherige Förderung bleibt im Vertrag und der Pfändungsschutz bleibt bestehen. Neue Zulagen gibt es ohne Beiträge aber nicht, und die Verwaltungskosten laufen weiter. Oft ist der Sockelbetrag von 60 Euro die bessere Wahl.

Bekomme ich ab 2027 als Arbeitsloser automatisch die neue Zulage?

Nein. Ihr Vertrag bleibt in der alten Förderung mit 175 Euro Grundzulage. Das neue Recht gilt nur, wenn Sie den Wechsel erklären oder ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag abschließen. Bei 120 Euro Eigenbeitrag gäbe es dort nur 60 Euro Grundzulage.

Sollte ich als Arbeitsloser in die neue Förderung wechseln?

Meist nicht, solange Sie arbeitslos sind. Mit kleinem Beitrag und Kindern bringt die alte Förderung deutlich mehr. Der Wechsel ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Verträge, Sie können ihn aber auch später erklären, wenn Sie wieder ein festes Einkommen haben.

Was passiert mit meiner Riester-Rente, wenn ich wieder arbeite?

Sie sind wieder pflichtversichert und gefördert. Im ersten Jahr zählt für den Mindestbeitrag noch das niedrige Einkommen aus der Arbeitslosigkeit, Ihr Beitrag bleibt also klein. Haben Sie den Vertrag ruhen lassen, nehmen Sie die Beiträge wieder auf.

Ist meine Riester-Rente vor Gläubigern geschützt?

Ja, soweit Ihre Beiträge tatsächlich gefördert wurden und der Zulagenantrag gestellt ist. Der Schutz bleibt bei einer Beitragsfreistellung bestehen und entfällt erst mit einer Kündigung. Details auf unserer Seite zur Pfändung der Riester-Rente.

Wird die Riester-Rente im Alter auf die Grundsicherung angerechnet?

Das angesparte Vermögen ist in der Sozialhilfe geschützt. Von der monatlichen Riester-Rente bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des Rests anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Das regeln § 82 und § 90 SGB XII.

Muss ich meinem Anbieter melden, dass ich arbeitslos bin?

Mit einem Dauerzulagenantrag müssen Sie geänderte Einnahmen nicht melden. Melden Sie aber Änderungen bei Kindern, Familienstand und Status, etwa wenn Sie sich selbständig machen. Passen Sie außerdem Ihren Beitrag an den neuen Mindestbeitrag an, sonst wird die Zulage gekürzt.

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Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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