Das erwartet Sie hier
Wann Ihre Riester-Rente bei Privatinsolvenz und Pfändung geschützt ist, wann der Schutz endet und was beim Grundsicherungsgeld gilt.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Das geförderte Riester-Guthaben ist in der Ansparphase unpfändbar, auch in der Privatinsolvenz. Der Insolvenzverwalter darf den Vertrag nicht kündigen.
- Geschützt ist nur, was tatsächlich gefördert ist: Sie brauchen einen Zulagenantrag, und Einzahlungen über 2.100 Euro im Jahr sind nicht geschützt.
- Stellen Sie den Vertrag beitragsfrei, bleibt der Schutz. Kündigen Sie, endet er, und die Auszahlung ist pfändbar.
- In der Auszahlphase ist die laufende Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar, oberhalb der Pfändungsfreigrenzen. Beim Grundsicherungsgeld bleibt das geförderte Guthaben unberücksichtigt.
Ist die Riester-Rente bei einer Privatinsolvenz pfändbar?
Nein, in der Ansparphase ist Ihr gefördertes Riester-Guthaben unpfändbar und gehört nicht zur Insolvenzmasse, weil das Gesetz es für nicht übertragbar erklärt. Der Schutz gilt aber nur für Beiträge, für die Sie die Zulage beantragt haben, bis zum Höchstbetrag, und er endet mit einer Kündigung und mit Beginn der Auszahlung.
Reform 2027: Was das für Ihren Pfändungsschutz bedeutet
Für Ihren bestehenden Riester-Vertrag bleibt beim Pfändungsschutz alles, wie es ist: Geschützt ist das geförderte Guthaben, solange Sie den Vertrag nicht kündigen. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 startet das Altersvorsorgedepot. Wer dorthin wechseln will, sollte nicht kündigen, denn mit der Kündigung endet der Schutz.
Die Regeln zur Pfändung auf einen Blick
Ob ein Gläubiger an Ihr Riester-Guthaben kommt, hängt an der Förderung, nicht an der Höhe Ihrer Schulden. Entscheidend ist, ob Sie die Zulage beantragt haben, ob Ihre Beiträge im geförderten Rahmen liegen und in welcher Phase der Vertrag ist. Die Tabelle zeigt die Fälle, die in der Praxis vorkommen.
| Ihre Lage | Was für Ihren Riester-Vertrag gilt |
|---|---|
| Ansparphase, Zulage beantragt | Geschützt, soweit die Beiträge den Höchstbetrag von 2.100 Euro im Jahr nicht übersteigen |
| Vertrag beitragsfrei gestellt | Schutz bleibt für das geförderte Guthaben |
| Vertrag gekündigt | Schutz entfällt, die Auszahlung ist pfändbar |
| Keine Zulage beantragt | Nicht geschützt, Gläubiger können zugreifen |
| Auszahlphase | Laufende Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar, oberhalb der Freigrenzen |
Rechtsgrundlage ist § 97 EStG: Gefördertes Altersvorsorgevermögen, die geförderten Beiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. Was nicht übertragbar ist, kann nach § 851 ZPO auch nicht gepfändet werden. Wie sich Ihre Förderung zusammensetzt, zeigt unsere Übersicht zur Riester-Förderung.
Wann schützt der Pfändungsschutz Ihr Riester-Guthaben und wann nicht?
Der Schutz greift, wenn Ihr Vertrag zertifiziert und förderfähig ist, Sie die Zulage beantragt haben und der Höchstbetrag eingehalten ist. Er endet mit der Kündigung und mit Beginn der Auszahlung, beim Grundsicherungsgeld gelten eigene Regeln.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Lange war offen, ob ein Insolvenzverwalter einen Riester-Vertrag kündigen darf. Der Bundesgerichtshof hat das am 16.11.2017 geklärt (Aktenzeichen IX ZR 21/17). Eine Sparerin hatte ihren Vertrag beitragsfrei gestellt, der Insolvenzverwalter kündigte ihn und verlangte den Rückkaufswert. Der Bundesgerichtshof entschied: Das geförderte Guthaben ist unpfändbar und gehört nicht zur Insolvenzmasse.
Damit durfte der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht kündigen. Was nicht gepfändet werden kann, steht ihm nicht zu. Der Bundesgerichtshof nannte drei Bedingungen: Die Beiträge müssen tatsächlich gefördert sein, ein Zulagenantrag muss vorliegen, und der Höchstbetrag darf nicht überschritten sein. Ein unkündbarer Vertrag ist dagegen nicht nötig (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs).
Der Zulagenantrag entscheidet
Geschützt ist nur Vermögen, das tatsächlich gefördert wird. Dafür muss für die jeweiligen Beitragsjahre ein Zulagenantrag gestellt sein. Ob die Zulage schon auf Ihrem Vertrag angekommen ist, spielt keine Rolle, der Antrag reicht. Wer nie einen Antrag gestellt hat, spart nur in einem gewöhnlichen Vertrag, und auf den können Gläubiger zugreifen.
Dasselbe gilt für Verträge, die von vornherein ohne Förderung laufen, etwa weil der Sparer nicht förderberechtigt ist. Auch wenn der Vertrag zertifiziert ist, fehlt dann der Schutz. Am sichersten ist ein Dauerzulagenantrag: Ihr Anbieter beantragt die Zulage dann jedes Jahr für Sie, und kein Beitragsjahr bleibt ohne Antrag.
Schutz nur bis zum Höchstbetrag
Gefördert werden Beiträge einschließlich Zulagen bis 2.100 Euro im Jahr. Sie dürfen mehr einzahlen, doch alles darüber ist nicht gefördert und deshalb auch nicht geschützt. Gläubiger können diesen Teil des Guthabens pfänden. Wie sich die Grenze berechnet, erklären wir auf der Seite zu Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag.
Ein Beispiel: Zahlt eine Sparerin jedes Jahr 2.100 Euro einschließlich Zulagen ein, ist das daraus gebildete Guthaben geschützt. Zahlt sie zusätzlich freiwillig mehr ein, gilt der Schutz für den Mehrbetrag und die Erträge daraus nicht.
Beitragsfrei stellen erhält den Schutz, Kündigen beendet ihn
Wer in finanzielle Not gerät, denkt oft ans Kündigen. Für den Pfändungsschutz ist das der schlechteste Weg. Ein beitragsfrei gestellter Vertrag bleibt geschützt, das hat der Bundesgerichtshof gerade für einen solchen Vertrag entschieden. Die bisherige Förderung bleibt im Vertrag, und damit auch der Schutz. Wie das geht, lesen Sie unter Riester-Rente beitragsfrei stellen.
Mit der Kündigung endet der Schutz dagegen sofort. Der ausgezahlte Rückkaufswert ist gewöhnliches Geld, auf das Gläubiger zugreifen können. Zusätzlich fordert der Staat alle Zulagen und den Steuervorteil zurück. Was Ihnen nach einer Kündigung bleibt, zeigen die Seiten zur Kündigung und zum Rückkaufswert.
Pfändungsschutz nur während der Ansparphase
Der besondere Schutz gilt nur für das angesparte Guthaben. Sobald die Auszahlung beginnt, ist die laufende Riester-Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar. Renten aus Versicherungsverträgen, die der Altersversorgung dienen, zählen ausdrücklich dazu (§ 850 ZPO). Gläubiger bekommen aber nur den Teil, der über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Die Freigrenze richtet sich nach § 850c ZPO und steigt, wenn Sie anderen Unterhalt zahlen. Für die Grenze zählen Ihre laufenden Einkünfte, nicht nur die Riester-Rente. Wie hoch Ihre Rente ausfällt und was an Steuer abgeht, lesen Sie auf unserer Seite zur Auszahlung der Riester-Rente.
Riester-Rente und Grundsicherungsgeld
Beim Grundsicherungsgeld, das seit dem 01.07.2026 das Bürgergeld ersetzt, bleibt Ihr gefördertes Riester-Guthaben unberücksichtigt. Das Jobcenter darf nicht verlangen, dass Sie den Vertrag kündigen und vom Rückkaufswert leben. Grundlage ist § 12 SGB II: Vermögen, das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, zählt nicht.
Auch hier gilt der Schutz nur für das geförderte Guthaben. Beiträge ohne Zulagenantrag und Einzahlungen über den Höchstbetrag hinaus kann das Jobcenter als Vermögen ansehen. Wie Sie Ihren Vertrag während der Arbeitslosigkeit weiterführen und förderberechtigt bleiben, lesen Sie auf unserer Seite zur Riester-Rente für Arbeitslose.
Im Alter schützt die Sozialhilfe Ihr gefördertes Guthaben ebenfalls, auch während der Auszahlung bei regelmäßigen Zahlungen (§ 90 SGB XII). Bei der Grundsicherung im Alter bleiben von der laufenden Riester-Rente 100 Euro im Monat und 30 Prozent des Betrags darüber anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Worauf müssen Sie achten, damit Ihr Riester-Vertrag geschützt bleibt?
Ihr Riester-Guthaben bleibt geschützt, wenn für jedes Beitragsjahr ein Zulagenantrag vorliegt, Ihre Beiträge im geförderten Rahmen bleiben und Sie den Vertrag nicht kündigen. Diese vier Punkte sollten Sie prüfen, am besten bevor es finanziell eng wird.
1. Zulagenantrag prüfen
Fragen Sie Ihren Anbieter, für welche Jahre ein Antrag vorliegt. Fehlende Anträge können Sie bis Ende des zweiten Jahres nach dem Beitragsjahr nachholen, für 2024 also bis zum 31.12.2026.
2. Dauerzulagenantrag erteilen
Mit der Vollmacht stellt Ihr Anbieter den Antrag jedes Jahr. Änderungen wie ein neues Kind, eine Heirat oder einen neuen Status müssen Sie trotzdem selbst melden.
3. Höchstbetrag einhalten
Zahlen Sie einschließlich Zulagen nicht mehr als 2.100 Euro im Jahr ein. Was darüber liegt, ist nicht gefördert und nicht vor Gläubigern geschützt.
4. Ruhen lassen statt kündigen
Fehlt das Geld, stellen Sie den Vertrag beitragsfrei. So bleiben Förderung und Schutz erhalten, und Sie können später wieder einzahlen.
Wenn das Insolvenzverfahren schon läuft
Kündigt ein Insolvenzverwalter Ihren Vertrag oder verlangt er die Auszahlung, prüfen Sie zuerst, ob für alle Jahre ein Zulagenantrag vorliegt. Ist das der Fall und liegen die Beiträge im geförderten Rahmen, gehört das Guthaben nicht zur Insolvenzmasse. Verweisen Sie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 und lassen Sie sich im Zweifel von einer Schuldnerberatung helfen.
Fragen Sie außerdem bei Ihrem Anbieter nach, wie viel Ihres Guthabens auf geförderte Beiträge entfällt. Über die Zulagen und Steuerermäßigungen, die auf Ihrem Vertrag gebucht sind, gibt die Zentrale Zulagenstelle online Auskunft. Diese Angaben zeigen, welcher Teil geschützt ist und welcher Teil Gläubigern zustehen kann.
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beantragen
Geben Sie Ihren Riester-Vertrag im Antrag an und legen Sie die Jahresbescheinigung Ihres Anbieters bei. Sie zeigt, welche Beiträge gefördert sind. Verlangt das Jobcenter trotzdem eine Kündigung, verweisen Sie auf § 12 SGB II. Kündigen Sie auf keinen Fall vorschnell, denn das ausgezahlte Geld wäre dann als Vermögen anrechenbar.
Wann verlieren Sie den Pfändungsschutz Ihrer Riester-Rente?
Den Pfändungsschutz verlieren Sie, wenn kein Zulagenantrag vorliegt, wenn Sie über den Höchstbetrag hinaus einzahlen oder wenn Sie den Vertrag kündigen. Ab Beginn der Auszahlung gelten ohnehin die normalen Pfändungsregeln für Einkommen.
Die typischen Fehler
- Kein Zulagenantrag: Ohne Antrag ist das Guthaben nicht gefördert und damit pfändbar, auch wenn der Vertrag zertifiziert ist.
- Zu viel eingezahlt: Beiträge über 2.100 Euro im Jahr einschließlich Zulagen sind nicht geschützt und für Gläubiger erreichbar.
- Vertrag gekündigt: Mit der Kündigung endet der Schutz, der Rückkaufswert ist pfändbar, und die Förderung geht zurück an den Staat.
- Auszahlphase unterschätzt: Die laufende Rente ist wie Arbeitseinkommen pfändbar, sobald sie die Freigrenze übersteigt.
- Lücken beim Antrag: Fehlt der Zulagenantrag für einzelne Jahre, sind die Beiträge dieser Jahre nicht geschützt.
Kündigen, um zu wechseln
Ab 2027 werden viele Sparer überlegen, ihren Riester-Vertrag aufzulösen und neu anzufangen. Wer dafür kündigt, verliert den Pfändungsschutz und die bisherige Förderung. Wer das Guthaben wechseln will, sollte es direkt auf einen neuen zertifizierten Vertrag übertragen lassen. Eine solche Übertragung ist förderunschädlich. Was dabei zu beachten ist, steht unter Riester-Vertrag wechseln.
Achten Sie dabei auf eine Folge der Reform: Ein neuer geförderter Vertrag, den Sie ab dem 01.01.2027 abschließen, stellt alle Ihre Riester-Verträge auf die neue Förderung um. Das lässt sich nicht rückgängig machen. Lassen Sie deshalb vorher durchrechnen, ob sich der Wechsel für Sie lohnt.
Zulagen, die später zurückgefordert werden
Hat die Zentrale Zulagenstelle Zulagen zu Unrecht gezahlt, kann sie diese zurückfordern, auch direkt bei Ihnen und auch Jahre später. Das betrifft den Pfändungsschutz nicht unmittelbar, wird in einer Insolvenz aber schnell zu einer weiteren Forderung. Was Sie dann tun können, lesen Sie unter Rückforderung von Riester-Zulagen.
Experten-Tipp:
Wer in Schwierigkeiten gerät, sollte zuerst den Zulagenantrag prüfen
„Der Pfändungsschutz der Riester-Rente steht und fällt mit dem Zulagenantrag. Ein Vertrag ohne Antrag ist für den Insolvenzverwalter so erreichbar wie ein Sparbuch. Wer finanziell unter Druck gerät, sollte deshalb zuerst prüfen, ob für jedes Jahr ein Antrag vorliegt, und den Vertrag lieber ruhen lassen als kündigen. Dann bleiben Schutz und Förderung erhalten.“
Lassen Sie prüfen, ob Ihr Riester-Vertrag geschützt ist
Wir prüfen kostenfrei, ob für Ihren Vertrag alle Zulagenanträge vorliegen, ob Ihre Beiträge im geförderten Rahmen liegen und welcher Weg statt einer Kündigung für Sie passt.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Prüfung von Zulagenantrag und Förderstatus
- Ehrliche Rechnung: ruhen lassen, behalten oder wechseln
Die häufigsten Fragen zur Pfändung der Riester-Rente
Ist die Riester-Rente bei einer Privatinsolvenz pfändbar?
In der Ansparphase nicht, soweit das Guthaben gefördert ist. Das geförderte Vermögen ist nach § 97 EStG nicht übertragbar und deshalb unpfändbar, es gehört nicht zur Insolvenzmasse. Voraussetzung sind ein Zulagenantrag und Beiträge bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro im Jahr.
Darf der Insolvenzverwalter meinen Riester-Vertrag kündigen?
Nein, wenn das Guthaben gefördert ist. Der Bundesgerichtshof hat am 16.11.2017 entschieden, dass der Insolvenzverwalter einen solchen Vertrag nicht kündigen darf, weil das Guthaben nicht zur Insolvenzmasse gehört (IX ZR 21/17). Fehlt der Zulagenantrag, gilt der Schutz nicht.
Bleibt der Pfändungsschutz, wenn ich meinen Vertrag beitragsfrei stelle?
Ja. Ein beitragsfrei gestellter Vertrag bleibt geschützt, denn die bisherige Förderung bleibt im Vertrag. Der Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, betraf gerade einen beitragsfrei gestellten Vertrag. Sie können später wieder einzahlen.
Was passiert mit dem Pfändungsschutz, wenn ich kündige?
Mit der Kündigung endet der Schutz. Der ausgezahlte Rückkaufswert ist pfändbar, und der Staat fordert zusätzlich alle Zulagen und den Steuervorteil zurück. Wenn Sie zahlungsunfähig sind, ist beitragsfrei stellen fast immer die bessere Lösung.
Ist die laufende Riester-Rente pfändbar?
Ja. Ab Beginn der Auszahlung ist die Riester-Rente wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 850 ZPO). Gläubiger bekommen aber nur den Teil, der über der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO liegt. Die Grenze steigt, wenn Sie Unterhalt zahlen.
Muss die Zulage schon gezahlt sein, damit der Schutz gilt?
Nein. Es reicht, dass Sie für das Beitragsjahr einen Zulagenantrag gestellt haben und die Voraussetzungen für die Zulage erfüllen. Ob die Zulage schon auf dem Vertrag angekommen ist, spielt keine Rolle. Ein Dauerzulagenantrag sorgt dafür, dass kein Jahr ohne Antrag bleibt.
Sind Einzahlungen über 2.100 Euro im Jahr geschützt?
Nein. Gefördert werden Beiträge einschließlich Zulagen bis 2.100 Euro im Jahr. Was Sie darüber hinaus einzahlen, ist nicht gefördert und deshalb nicht vor Gläubigern geschützt. Dasselbe gilt für Verträge, die ganz ohne Förderung laufen.
Wird die Riester-Rente auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Das geförderte Riester-Guthaben bleibt beim Grundsicherungsgeld unberücksichtigt (§ 12 SGB II). Das Jobcenter darf keine Kündigung verlangen. Das Grundsicherungsgeld hat am 01.07.2026 das Bürgergeld abgelöst, an diesem Schutz hat sich dadurch nichts geändert.
Was gilt in der Grundsicherung im Alter?
Das geförderte Guthaben ist auch in der Sozialhilfe geschützt, während der Auszahlung bei regelmäßigen Zahlungen (§ 90 SGB XII). Von der laufenden Riester-Rente bleiben 100 Euro im Monat und 30 Prozent des Betrags darüber anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Ändert die Reform 2027 etwas am Pfändungsschutz meines Vertrags?
Für Ihren bestehenden Riester-Vertrag nicht. Geschützt ist weiter das geförderte Guthaben, solange Sie nicht kündigen. Wer ab 2027 ins Altersvorsorgedepot wechseln will, sollte das Guthaben übertragen lassen statt zu kündigen, sonst endet der Schutz.
Ist ein Riester-Vertrag ohne Förderung vor Pfändung geschützt?
Nein. Der Schutz hängt an der Förderung, nicht am Vertrag. Wer nicht förderberechtigt ist oder nie eine Zulage beantragt hat, spart in einem gewöhnlichen Vertrag, auf den Gläubiger zugreifen können.
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