Versicherungen von der Steuer absetzen: So holen Sie mehr aus Ihrer Steuererklärung

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Welche Versicherungen Sie von der Steuer absetzen können, wie hoch die Höchstbeträge sind und was Sie in Ihrer Steuererklärung beachten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Überblick: Was kann abgesetzt werden?
  2. Sonderausgaben: Kranken , Renten und Haftpflicht­­versicherungen
  3. Werbungskosten: Unfall und Rechtsschutz­­versicherungen
  4. Betriebsausgaben für Unternehmen und Selbständige
  5. Was nicht abgesetzt werden kann
  6. Sonderfälle und Tipps
  7. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Wichtigste in Kürze

  • Viele Versicherungsbeiträge können Sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen.
  • Absetzbar sind vor allem Vorsorge­versicherungen wie Kranken-, Pflege- und Renten­versicherung.
  • Für Vorsorgeaufwendungen gelten die Höchstgrenzen 1.900 € für Angestellte und 2.800 € für Selbständige.
  • Nicht alle Versicherungen sind steuerlich relevant – Hausrat- oder Kfz-Kasko­versicherungen zählen in der Regel nicht dazu.
  • Selbständige und Unternehmer können Versicherungsbeiträge in der Regel als Betriebskosten absetzen.

Welche Versicherungen Sie 2025 von der Steuer absetzen können

Viele Versicherungen, die Sie privat oder beruflich abgeschlossen haben, lassen sich steuerlich geltend machen – entweder als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Welche Versicherung in welcher Form absetzbar ist, hängt von Ihrer Lebens- und Berufssituation ab.

Übersicht:
Steuerliche Absetzbarkeit verschiedener Versicherungen

VersicherungsartSteuerlich absetzbar?Als was?Für wen?Hinweise
Gesetzliche Kranken­versicherungJaSonderausgabenAlle gesetzlich VersichertenBeiträge zur Basisabsicherung vollständig absetzbar
Private Kranken­versicherungJaSonderausgabenPrivatversicherteNur Basistarif relevant – Zusatzleistungen nicht absetzbar
Gesetzliche Pflege­versicherungJaSonderausgabenAlle gesetzlich VersichertenIn voller Höhe als Vorsorgeaufwendung anrechenbar
Private Pflege­versicherungJaSonderausgabenPrivatversicherteNur Grundschutz absetzbar
Krankenzusatz­versicherungen (z. B. Zahnzusatz, Ausland)TeilweiseSonderausgabenAlleZahnzusatz-, stationäre und ambulante Zusatz­versicherungen sind absetzbar, Komfortleistungen wie Tagegeld oder Einbettzimmer nicht.
Gesetzliche Renten­versicherungJaSonderausgabenArbeitnehmer, SelbständigeIm Rahmen des Altersvorsorge-Höchstbetrags
Rürup-Rente (Basisrente)JaSonderausgabenAlleSteuerlich besonders gefördert
Riester-RenteJaSonderausgabenAlleSteuerlich besonders gefördert
Private Renten­versicherung mit KapitalwahlrechtNeinAlleNur Basisrenten wie Rürup-Rente sind steuerlich begünstigt
Kapitallebens­versicherung (Abschluss nach 2005)NeinAlleSeit 2005 nicht mehr als Sonderausgabe absetzbar
Kapitallebens­versicherung (Altverträge vor 2005)TeilweiseSonderausgabenAlleAltverträge können unter Übergangsregelung noch steuerlich berücksichtigt werden
Sterbegeld­versicherungNeinAlleGilt als private Vorsorge, steuerlich nicht relevant
Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)NeinArbeitnehmerBereits steuerlich gefördert – daher nicht zusätzlich in der Steuererklärung angeben
Arbeitslosen­versicherungJaSonderausgabenArbeitnehmerBeitrag in gesetzliche Absicherung absetzbar
Berufs­unfähigkeits­versicherungTeilweiseSonderausgabenAlleNur bei Kombination mit Rürup-/Basisrente anteilig absetzbar
Erwerbsunfähigkeits­versicherungTeilweiseSonderausgabenAlleNur bei Verbindung mit Basisrente (wie BU) steuerlich relevant
Unfall­versicherung beruflichJaWerbungskosten / BetriebsausgabenAlleNur wenn beruflich bedingt – z. B. bei Außendienst
Unfall­versicherung privatNeinAlleKeine steuerliche Relevanz bei rein privatem Zweck
Privat­haftpflicht­versicherungJaSonderausgabenAlleZ. B. Privat­haftpflicht, Hunde­haftpflicht
Kfz-Haftpflicht­versicherungJaSonderausgabenAlleNur der Haftpflichtanteil, nicht Kasko oder Schutzbrief
Berufs­haftpflicht­versicherungJaWerbungskosten / BetriebsausgabenSelbständige, FreiberuflerBei beruflicher Notwendigkeit voll absetzbar
Betriebs­haftpflicht­versicherungJaBetriebsausgabeSelbständige, FreiberuflerVollständig absetzbar
Vermögensschaden­haftpflichtJaBetriebsausgabeSelbständige, FreiberuflerBei beruflicher Notwendigkeit voll absetzbar
Rechtsschutz­versicherung (beruflich)TeilweiseWerbungskostenAlleNur beruflicher Anteil absetzbar, private Anteile nicht
Gebäude­versicherung (selbstgenutzte Immobilie)TeilweiseAlleNur anteilig bei häuslichem Arbeitszimmer absetzbar
Hausrat­versicherungTeilweiseWerbungskostenAlleNur anteilig bei häuslichem Arbeitszimmer absetzbar
Reiserücktritt- und Reisegepäck­versicherungNeinAlleGilt als rein private Absicherung, daher nicht absetzbar

Wichtig zu wissen

  • Privat oder beruflich?
    Nur beruflich veranlasste, für die berufliche Tätigkeit genutzte oder existenziell notwendige Versicherungen können steuerlich geltend gemacht werden.
  • Gesetzliche Regelungen
    Grundlage ist § 10 EStG (Sonderausgaben), § 9 EStG (Werbungskosten) und § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben).
  • Belege notwendig
    Beiträge müssen (gegebenenfalls auf Nachfrage des Finanzamtes) nachgewiesen und korrekt zugeordnet werden (zum Beispiel mit einer Jahresbescheinigung der Versicherung, dem ursprünglichen Versicherungsschein oder einem Kontoauszug mit der entsprechenden Abbuchung).
  • Kombinierte Produkte
    Bei Kombiverträgen (zum Beispiel Berufs­unfähigkeits­versicherung mit Rürup-Rentenvertrag) ist oft nur der Basisanteil absetzbar – dieser wird in der Bescheinigung separat ausgewiesen.

Diese Versicherungen sind als Sonderausgaben absetzbar

Ausgaben zur privaten Vorsorge

Sonderausgaben sind private Ausgaben, die vom Gesetzgeber in gewissem Rahmen steuerlich begünstigt werden. Versicherungsbeiträge sind in der Regel dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn sie der Vorsorge oder Absicherung existenzieller Risiken dienen – etwa bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs­unfähigkeit und Altersvorsorge, sowie einige Sach­versicherungen wie Kfz- und Haftpflicht­versicherung. Die meisten Arbeitnehmer und auch viele Selbständige machen einen Großteil ihrer Versicherungsbeiträge in diesem Bereich geltend.

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Aktuelle Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen

Bei den Sonderausgaben beziehungsweise Vorsorgeaufwendungen gelten in 2025 folgende Höchstbeträge, die je nach persönlicher Situation variieren:

  • Angestellte, Beamte und Rentner: 1.900 Euro
  • Selbständige und Freiberufler: 2.800 Euro
  • Ehepaare: Summe der Höchstgrenzen jedes Ehepartners (wenn zusammen veranlagt)

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung werden zuerst berücksichtigt. Nur wenn die Beiträge zu dieser Basisabsicherung den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, können weitere Versicherungen steuerlich geltend gemacht werden. Unabhängig davon können Sie einfach alle Posten in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt wird gegebenenfalls nicht anrechenbare Posten einfach streichen.


Vorsorge­versicherungen

Gesetzliche Kranken­versicherung

Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung zählen zu den sogenannten Basis­vorsorgeaufwendungen und sind in voller Höhe steuerlich absetzbar. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind. Den Betrag finden Sie in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrem Rentenbescheid.

Private Kranken­versicherung

Auch Beiträge zur privaten Kranken­versicherung sind steuerlich absetzbar – allerdings nur soweit sie der Basisabsicherung entsprechen. Zusatzleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung gelten als Komfortelemente und sind nicht absetzbar. Der absetzbare Anteil wird Ihnen jährlich in einer Bescheinigung von Ihrer Versicherung ausgewiesen.

Mehr zur privaten Kranken­versicherung in der Steuer

Gesetzliche Pflege­versicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung sind ebenfalls voll steuerlich absetzbar. Sie zählen wie die Kranken­versicherungsbeiträge zu den Vorsorgeaufwendungen und werden direkt in der Steuererklärung berücksichtigt. Für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber einen Teil dieser Beiträge – nur der selbst getragene Anteil kann angesetzt werden. Den Betrag finden Sie in der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung oder Ihrem Rentenbescheid.

Private Pflege­versicherung

Wenn Sie privat krankenversichert sind, schließen Sie auch eine private Pflegepflicht­versicherung ab. Deren Beitrag ist genauso wie der Basistarif der Kranken­versicherung steuerlich absetzbar. Die Höhe des Beitrags entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein oder der Beitragsberechnung des Versicherers.

Mehr zur privaten Pflege­versicherung in der Steuer

Krankenzusatz­versicherungen

Viele private Krankenzusatz­versicherungen – wie Zahnzusatz-, ambulante oder stationäre Zusatz­versicherungen – gelten als begünstigte Vorsorgeaufwendungen und sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dazu zählen auch Auslandsreisekranken­versicherungen und bestimmte Heilpraktiker-Zusatz­versicherungen. Nicht absetzbar sind hingegen reine Komfortleistungen wie Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld­versicherungen.

Krankenzusatz­versicherung steuerlich absetzen


Renten- und Lebens­versicherungen

Gesetzliche Renten­versicherung

Die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dabei gelten jährlich angepasste Höchstbeträge. Arbeitnehmer können ihre Pflichtbeiträge absetzen, während Selbständige freiwillige Beiträge geltend machen können, sofern sie in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert sind.

Rürup-Rente (Basisrente)

Die Beiträge zur sogenannten Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, sind steuerlich besonders gefördert. Sie können einen hohen Prozentsatz der Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Die Rürup-Rente ist insbesondere für Selbständige und Gutverdiener attraktiv, da sie eine steueroptimierte private Altersvorsorge bietet.

Steuervorteile der Rürup-Rente

Höchstgrenzen für Rentenbeiträge

Sie können die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung sowie zur Basisrente seit 2023 zu 100 Prozent absetzen (im Alter erfolgt dann die nachgelagerte Besteuerung). Allerdings nur bis zu den in 2025 geltenden Höchstgrenzen:

  • Alleinstehende: 29.344 Euro
  • Verheiratete: 58.688 Euro (wenn gemeinsam veranlagt)

Riester-Rente

Auch die Beiträge zur staatlich geförderten Riester-Rente inklusive der Zulagen können Sie steuerlich absetzen. Hier gilt jedoch ein Höchstbetrag von 2.100 Euro – der sogenannte Sonderausgabenabzug. Es kann aber auch sein, dass sich für Sie persönlich der Erhalt von Riester-Zulagen mehr lohnt als die steuerliche Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs. Dies prüft das Finanzamt automatisch über die Günstigerprüfung.

Die Riester-Rente in der Steuer

Kapitallebens­versicherung (Altverträge vor 2005)

Für Kapitallebens­versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel Mindestlaufzeit, Todesfallschutz), können die Beiträge unter Umständen noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist aufgrund einer Übergangsregelung der Fall. Denn Beiträge zu Kapitallebens­versicherungen, die nach 2005 abgeschlossen wurden, sind nicht mehr steuerlich absetzbar.

Lebens­versicherungen in der Steuer


Absicherung der Arbeitskraft

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) ist nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit einer Rürup-Rente kombiniert wird. In diesem Fall können die Beiträge anteilig als Sonderausgaben abgesetzt werden. Reine BU-Verträge ohne Rentenkomponente sind steuerlich nicht begünstigt.

Mehr zur Berufs­unfähigkeits­versicherung in der Steuer

Erwerbsunfähigkeits­versicherung

Ähnlich wie bei der BU gilt auch bei der Erwerbsunfähigkeits­versicherung: Eine steuerliche Absetzbarkeit ist nur bei Kombination mit einer Basisrente möglich. Reine Erwerbsunfähigkeits­versicherungen gelten als freiwillige Absicherung und sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Arbeitslosen­versicherung

Als Arbeitnehmer zahlen Sie automatisch Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen­versicherung. Diese Beiträge sind Teil der Vorsorgeaufwendungen und in voller Höhe steuerlich absetzbar. Die Abführung erfolgt über die Lohnabrechnung, sodass sie meist bereits in der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.


Haftpflicht- und Rechtsschutz­versicherungen

Privat­haftpflicht­versicherung

Die private Haftpflicht­versicherung zählt zu den klassischen Vorsorge­versicherungen, da sie vor existenziellen Schadensersatzforderungen schützt. Die Beiträge können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden. Das Gleiche gilt für die Hunde­haftpflicht­versicherung.

Kfz-Haftpflicht­versicherung

Die Kfz-Haftpflicht­versicherung für das Auto ist gesetzlich vorgeschrieben und steuerlich absetzbar – allerdings nur der reine Haftpflichtanteil. Kasko­versicherungen oder Schutzbriefe sind nicht steuerlich relevant.

Wo trage ich das in der Steuererklärung ein?

Sonderausgaben, insbesondere Vorsorgeaufwendungen wie Kranken-, Pflege- oder Renten­versicherungen, tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand Ihrer Steuererklärung ein. Arbeitnehmer nutzen vor allem die Zeilen 11 bis 48, je nach Versicherungsart. Privat Versicherte geben dort auch die Beiträge zu ihrer privaten Kranken- und Pflege­versicherung an. Die Beiträge zur Riester-Rente tragen Sie in die Anlage AV ein. Die meisten Beiträge werden vom Versicherer oder Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt – dennoch sollten Sie die Angaben kontrollieren und gegebenenfalls ergänzen.

Berufliche Versicherungen als Werbungskosten absetzen

Beruflich veranlasste Beiträge absetzen

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen – also mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer. Wenn Sie Versicherungen abschließen, die unmittelbar mit Ihrem Beruf zu tun haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel eine beruflich notwendige Rechtsschutz­versicherung oder eine Unfall­versicherung bei Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko. Voraussetzung ist immer ein klarer beruflicher Bezug, der im Zweifel auch gegenüber dem Finanzamt belegbar sein sollte.

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Werbungskostenpauschbetrag beachten

Das Finanzamt berücksichtigt für Angestellte bereits automatisch einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro (Stand: 2025). Den Pauschbetrag bekommen Sie ohnehin angerechnet. Übersteigen Ihre Ausgaben diesen, dann müssen Sie in der Regel Belege für Beitragszahlungen einreichen.

Berufliche Unfall­versicherung

Wenn eine Unfall­versicherung ausschließlich dem beruflichen Schutz dient, etwa bei Außendienstmitarbeitenden oder Monteuren, können die Beiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden. Entscheidend ist der berufliche Bezug und die Nachweisbarkeit dessen.

Rechtsschutz­versicherung

Wenn der Rechtsschutz eindeutig dem beruflichen Bereich zugeordnet ist, kann der Beitrag zur Rechtsschutz­versicherung anteilig als Werbungskosten angesetzt werden. Kombiprodukte mit privatem und beruflichem Schutz müssen aufgeteilt werden – nur der berufliche Teil – die Arbeits­rechtsschutz­versicherung – ist absetzbar.

Rechtsschutz­versicherung in der Steuer

Hausrat­versicherung

In der Regel ist die Hausrat­versicherung nicht steuerlich absetzbar, da sie dem Schutz des privaten Inventars vor äußeren Einflüssen dient. Die Ausnahme: Sie haben ein separates Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung, welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung erfüllt. Dann können Sie den prozentualen Flächenanteil, den das Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung einnimmt, analog auf Ihre Hausrat­versicherung übertragen und die entsprechenden Beiträge steuerlich geltend machen.

Gebäude­versicherung

Für selbst genutzte Immobilien sind Beiträge zur Gebäude­versicherung steuerlich nicht relevant. Doch hier gilt die gleiche Ausnahme wie bei der Hausrat­versicherung: Wenn Sie ein häusliches, steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, kann ein anteiliger Betrag als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gebäude­versicherung in der Steuer

Wo trage ich das in der Steuererklärung ein?

Werbungskosten erfassen Sie in der Anlage N, die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Beiträge zu beruflich veranlassten Versicherungen tragen Sie dort unter Zeile 47 („Weitere Werbungskosten“) oder Zeile 46 („Beiträge zu Berufsverbänden und Versicherungen“) ein.

Für Unternehmen und Selbständige: Betriebsausgaben absetzen

Ausgaben im Rahmen der selbständigen Tätigkeit

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind – das heißt, sie müssen im direkten Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Für Selbständige und Freiberufler sind Gewerbe­versicherungen besonders wichtig, da viele Risiken abgesichert werden müssen, die direkt mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Dazu zählen zum Beispiel die Betriebs­haftpflicht­versicherung, die Berufs­haftpflicht oder eine Vermögensschaden­haftpflicht­versicherung. Diese Beiträge sind in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar und mindern somit direkt den zu versteuernden Gewinn.

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Berufs­haftpflicht­versicherung

Für bestimmte Berufe – zum Beispiel Ärzte, Architekten oder Steuerberater – ist eine Berufs­haftpflicht­versicherung ver­pflichtend. Die Beiträge gelten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und können in voller Höhe steuerlich angesetzt werden.

Betriebs­haftpflicht­versicherung

Die Betriebs­haftpflicht­versicherung schützt Selbständige und Unternehmer vor betrieblich verursachten Schäden. Die Beiträge sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar und werden in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz berücksichtigt.

Vermögensschaden­haftpflicht

Vor allem für beratende Berufe wie Anwälte, Steuerberater oder Finanzdienstleister ist eine Vermögensschaden­haftpflicht wichtig. Da sie beruflich veranlasst ist, sind die Beiträge in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Wo trage ich das in der Steuererklärung ein?

Betriebsausgaben geben Sie als Selbständige oder Freiberufler in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) an – genauer in den Bereichen „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“. Alternativ, bei bilanzierenden Unternehmen, erfolgt die Erfassung direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV).

Versicherungen, die nicht abgesetzt werden können

Diese Versicherungen können Sie nicht steuerlich geltend machen

Nicht jede Versicherung, die Sie regelmäßig zahlen, lässt sich auch steuerlich geltend machen. Das Finanzamt unterscheidet streng zwischen existenzieller Vorsorge und privater Lebensgestaltung. Versicherungen, die rein dem privaten Komfort oder dem Schutz von Sachwerten dienen, gelten nicht als notwendig zur Einkünfteerzielung oder existenziellen Absicherung – und sind daher nicht steuerlich absetzbar.

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Kfz-Kasko­versicherung

Diese schützt Ihr Fahrzeug bei selbstverschuldeten Schäden, Diebstahl oder Vandalismus. Da es sich um eine freiwillige Zusatzabsicherung handelt, ist sie steuerlich nicht relevant. Nur die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht­versicherung kann abgesetzt werden.

Rechtsschutz­versicherung ohne Arbeits­rechtsschutz

Eine umfassende Rechtsschutz­versicherung, die auch private Lebensbereiche wie Verkehrs-, Miet- oder Familien­rechtsschutz abdeckt, ist steuerlich nicht abziehbar. Nur der klar abgegrenzte berufliche Anteil einer Rechtsschutz­versicherung kann unter Umständen als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Reiserücktritt- und Reisegepäck­versicherung

Diese Reise­versicherungen schützen Sie vor Kosten im Zusammenhang mit privaten Urlaubsreisen. Da Reisen keinen Bezug zur Einkünfteerzielung oder Vorsorge haben, sind diese Beiträge steuerlich nicht absetzbar.

Sterbegeld­versicherung

Obwohl die Sterbegeld­versicherung für viele Menschen Teil ihrer persönlichen Vorsorgeplanung ist, zählt sie steuerlich nicht zur Basisvorsorge. Sie wird als freiwillige und private Absicherung angesehen und kann daher nicht angesetzt werden.

Private Unfall­versicherung

Die Beiträge zu einer privaten Unfall­versicherung sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar, wenn der Schutz ausschließlich den privaten Lebensbereich betrifft – etwa Unfälle in der Freizeit, beim Sport oder im Haushalt. Das Finanzamt erkennt solche Ausgaben nicht als Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten an. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Unfall­versicherung klar berufsbezogen abgeschlossen wurde – zum Beispiel bei erhöhtem Unfallrisiko im Außendienst

Gebäude- und Hausrat­versicherung ohne Arbeitszimmer

Wenn Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen, sind die Beiträge zur Gebäude­versicherung privat veranlasst und damit nicht steuerlich abziehbar. Eine Hausrat­versicherung deckt Schäden am Inventar Ihrer Wohnung ab – etwa durch Feuer, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser. Auch wenn sie sinnvoll ist, zählt sie zu den rein privaten Absicherungen und kann daher nicht steuerlich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein anteiliges Arbeitszimmer vorliegt.

Betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung

Die steuerliche Förderung erfolgt bereits im Rahmen der Gehaltsabrechnung, da die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge in der Regel über die Entgeltumwandlung von Ihrem Bruttolohn abgezogen werden. Damit sind diese Beiträge bis zu einer gewissen Grenze steuer- und sozialabgabenfrei. Eine zusätzliche Geltendmachung in der Steuererklärung ist nicht möglich.

Kapitallebens­versicherung mit Abschluss nach 2005

Kapitallebens­versicherungen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind steuerlich nicht mehr absetzbar. Sie zählen nicht mehr zu den begünstigten Alters­vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie eine langfristige Absicherung darstellen. Eine Ausnahmeregelung gibt es nur für Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden.

Private Renten­versicherung

Die Beiträge zu einer privaten Renten­versicherung sind steuerlich in der Regel nicht absetzbar, sofern es sich um klassische Verträge mit Kapitalwahlrecht handelt. Sie zählen nicht zu den geförderten Altersvorsorgeformen wie die Rürup- oder Riester-Rente. Nur wenn die Renten­versicherung bestimmte Kriterien erfüllt – etwa als zertifizierte Basisrente –, sind die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Auch bei der Auszahlung kommt es auf die Vertragsgestaltung an: Handelt es sich um eine lebenslange Rente, fällt oft nur der Ertragsanteil an – bei Kapitalauszahlung können hingegen Abgeltungssteuer oder Teileinkünftebesteuerung greifen.

Sonderfälle und Tipps für Ihre Steuererklärung

Neben den klassischen Fällen der steuerlichen Absetzbarkeit von Versicherungen gibt es auch weniger bekannte Konstellationen, in denen sich Beiträge ganz oder teilweise geltend machen lassen – oder sich Steuervorteile durch clevere Gestaltung ergeben.

Versicherungen bei doppelter Haushaltsführung

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, können Sie bestimmte Versicherungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzen. Dazu zählen unter anderem:

  • Hausrat­versicherung für die Zweitwohnung, sofern diese ausschließlich beruflich genutzt wird
  • Haftpflicht­versicherung, falls sie im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Zweitwohnung steht
Icon Haus

Voraussetzung ist, dass die doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt anerkannt wird. Dann können die entsprechenden Beiträge im Rahmen der Werbungskosten angegeben werden.


Ehepartner: Zusammen oder getrennt absetzen?

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden gemeinsam gezahlte Versicherungsbeiträge häufig auch gemeinsam abgesetzt. Das bietet Vorteile, insbesondere wenn ein Partner geringe oder keine Einkünfte hat – denn die steuerliche Entlastung durch Sonderausgaben kommt dem Gesamtbetrag zugute. Wichtig ist dabei:

  • Beiträge sollten möglichst auf dem Konto des Hauptverdieners gezahlt werden
  • Achten Sie auf korrekte Zuordnung in der Steuererklärung (zum Beispiel getrennte Versicherungsnummern)
  • Auch Versicherungen, die nur einen Ehepartner betreffen (zum Beispiel die Berufs­unfähigkeits­versicherung), können gemeinsam berücksichtigt werden
Icon Partner Paar

Vorauszahlungen clever nutzen

Wenn Sie in einem Jahr höhere steuerpflichtige Einkünfte haben – etwa durch Bonuszahlungen, Abfindungen oder Sondervergütungen – kann es sinnvoll sein, Versicherungsbeiträge im Voraus für mehrere Jahre zu bezahlen. Das bietet zwei Vorteile:

  1. Sie erhöhen Ihre steuerliche Belastung im aktuellen Jahr (wo sich die Wirkung besonders lohnt)
  2. In den Folgejahren können Sie geringere Beiträge leisten oder von anderen Förderungen profitieren

Dieser Trick funktioniert besonders bei Rürup-Renten, aber auch bei einigen privaten Kranken­versicherungen (PKV) mit Vorauszahlungsrabatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer eine Vorauszahlung überhaupt zulässt und diese steuerlich anerkannt wird.

Wie sich Vorauszahlungen in der PKV lohnen

Weitere Versicherungstipps für Ihre Steuererklärung

  • Auslandsreisekranken­versicherung
    Wird bei gesetzlich Versicherten als Ergänzung zur Basisabsicherung anerkannt und kann daher als Sonderausgabe angesetzt werden – allerdings nur in geringem Umfang.
  • Beruflich bedingte Rechtsschutz­versicherung
    Auch bei gemischten Versicherungsverträgen lohnt sich eine Aufteilung – der berufliche Anteil kann über die Werbungskosten geltend gemacht werden, selbst wenn der Vertrag auch private Risiken abdeckt.
  • Versicherungen während der Elternzeit oder Arbeitslosigkeit
    Beiträge zu privaten Versicherungen können in dieser Zeit steuerlich besonders relevant werden, da kein Arbeitgeberanteil besteht – prüfen Sie, ob die Höchstbeträge dadurch nicht bereits ausgeschöpft sind.
  • Trennung oder Scheidung
    In Jahren der Trennung kann es steuerlich günstiger sein, einzelne Versicherungen über den Partner laufen zu lassen oder bestehende Verträge aufzuteilen. Lassen Sie sich hier im Zweifel steuerlich beraten.

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Versicherungen in der Steuer: Alle Infos und Anleitungen im Überblick


Die häufigsten Fragen zu Versicherungen in der Steuer

Welche Versicherungen kann ich von der Steuer absetzen?

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Absetzbar sind vor allem Vorsorge­versicherungen wie die gesetzliche oder private Kranken- und Pflege­versicherung, Renten­versicherungen (zum Beispiel gesetzliche Renten­versicherung, Rürup-Rente), Berufs­haftpflicht- oder Unfall­versicherungen mit beruflichem Bezug. Auch bestimmte Zusatz­versicherungen lassen sich absetzen, wenn sie der Basisabsicherung dienen.

Kann man Hausrat- und Haftpflicht­versicherung von der Steuer absetzen?

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In der Regel kann man die Hausrat­versicherung nicht von der Steuer absetzen. Es sei denn, man hat ein separates Arbeitszimmer. Die private Haftpflicht­versicherung und auch die Tierhalter­haftpflicht­versicherung lassen sich als weitere Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Wo trage ich Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein?

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Das hängt von der Art der Versicherung ab. Beiträge zur Altersvorsorge oder Kranken­versicherung gehören in die Anlage „Vorsorgeaufwand“, beruflich veranlasste Versicherungen in die Anlage N (für Werbungskosten) oder bei Selbständigen in die Anlage EÜR (für Betriebsausgaben).

Wann lohnt es sich, Versicherungen in der Steuererklärung anzugeben?

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In der Regel lohnt es sich immer, Versicherungen in der Steuererklärung anzugeben. Bei den Vorsorgeaufwendungen gilt jedoch eine Höchstgrenze, die derzeit 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbständige beträgt. Diese Höchstgrenze wird meist bereits durch Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge ausgeschöpft.

Bei der Anrechnung als Werbungskosten, in die berufsbedingte Versicherungen fallen, muss der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.230 Euro berücksichtigt werden. Hier lohnt sich die Anrechnung von Versicherungen erst, wenn Sie diesen überschreiten.

Was passiert, wenn ich den Höchstbetrag für Sonderausgaben überschreite?

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Beiträge, die den gesetzlichen Höchstbetrag für Sonderausgaben (zum Beispiel für Vorsorgeaufwendungen) überschreiten, werden steuerlich nicht mehr berücksichtigt. Dennoch sollten Sie alle Beiträge vollständig angeben – auch wenn sie im Einzelfall steuerlich nicht wirksam werden, hilft das bei der Nachvollziehbarkeit und kann in anderen Jahren relevant sein.

Welche Versicherungen sind nicht absetzbar?

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Alle Versicherungen, die nicht der persönlichen oder beruflichen Vorsorge dienen, sind nicht steuerlich absetzbar. Dazu zählen etwa:

  • Gebäude­versicherung
  • Hausrat­versicherung
  • Privat­rechtsschutz­versicherung
  • Miet­rechtsschutz­versicherung
  • Verkehrs­rechtsschutz­versicherung
  • Reiserücktritts­versicherung
  • Renten­versicherungen mit Kapitalanlageprodukten
  • Kapitallebens­versicherungen mit Abschluss nach 2005
  • Kfz-Kasko­versicherung

Kann ich auch Versicherungen für meinen Ehepartner absetzen?

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Ja, bei gemeinsamer Veranlagung können auch Versicherungsbeiträge für den Ehepartner angesetzt werden – unabhängig davon, wer den Vertrag abgeschlossen hat. Achten Sie jedoch auf eine saubere Zuordnung in der Steuererklärung und eine möglichst einheitliche Zahlungsweise, um Rückfragen zu vermeiden.

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Wir können Sie zwar nicht explizit zum Thema beraten, sind jedoch offen für Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen, die Sie zu diesem Artikel haben. Schreiben Sie uns gern eine E‑Mail:

Hinweis: Alle Angaben zum Steuerrecht sind ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.