Das erwartet Sie hier
Welche Versicherungsbeiträge Sie von der Steuer absetzen können und wie Ihnen dies ganz einfach gelingt.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Vorsorgeaufwendungen
Unter den Bereich der Vorsorgeaufwendungen fallen diejenigen Beiträge für Versicherungen mit dem Ziel der Vorsorge vor allgemeinen Lebensrisiken, wie beispielsweise private Krankenversicherung, Unfallversicherung oder Risikolebensversicherung. Unter den Bereich Vorsorgeaufwendungen fallen in der Steuererklärung unter anderem:
- Arbeitslosenversicherung
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Risikolebensversicherung
- Haftpflichtversicherung
Die Obergrenze beachten
Bei den Vorsorgeaufwendungen liegt die Obergrenze des abzusetzenden Betrags aktuell bei 1.900 Euro für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Für Selbständige liegt die Grenze bei 2.800 Euro. Für Verheiratete gilt die doppelte Summe. In der Regel wird diese Summe jedoch schon durch die Beiträge zur Krankenversicherung erreicht, so dass die restlichen Kosten keine steuerlichen Auswirkungen mehr haben.
Sachversicherungen
In diesen Bereich fallen jene Versicherungen, die Schäden an „Sachen“ absichern, wie beispielsweise an Häusern oder Autos (über Gebäudeversicherung und Kfz-Versicherung). Hierzu zählen unter anderem:
- Hausratversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Kfz-Kaskoversicherung
- Rechtsschutzversicherung
Als Werbungskosten absetzen
Diese Versicherungen sind in der Regel nicht von der Steuer absetzbar. Wenn die Versicherung jedoch einen Baustein beinhaltet, der nicht der privaten, sondern der beruflichen Absicherung dient, kann man diesen Teil als Werbungskosten geltend machen. Bei der Rechtsschutzversicherung beispielsweise ist oftmals der Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ enthalten. Dieser kann anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch eine Unfallversicherung, die Unfälle auf Dienstreisen absichert, kann unter dem Bereich der Werbungskosten angegeben werden. Ein Teil der Versicherung könnte also als Werbungskosten angegeben werden.
Beiträge zur Altersvorsorge
Die Beiträge zur gesetzlichen Versicherung werden nachgelagert besteuert, das bedeutet, die Rente wird bei Auszahlung versteuert, dafür können die Beiträge jetzt abgesetzt werden – zumindest teilweise. Der Anteil der steuerfreien Beiträge steigt bis 2025 jedes Jahr an.
Möglichkeiten der Steuerersparnis bei der Rürup-Rente
Für Selbständige, aber auch für Arbeitnehmer gibt es mit der Rürup-Rente oder Basis-Rente eine Möglichkeit, den Staat an der Altersvorsorge zu beteiligen. Es gelten hier die gleichen Bedingungen wie für die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse: Für 2021 können 92 Prozent der Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 25.639 Euro für Alleinstehende und 51.278 Euro für Verheiratete als Beitrag für eine Basisrente von der Steuer abgesetzt werden. Mehr dazu im Artikel zum Thema „Rürup-Rente in der Steuer„.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, verringert sich der förderfähige Betrag um die Summe Ihrer Rentenversicherungsbeiträge. Einige Rürup-Policen umfassen auch Hinterbliebenenversorgung oder Berufsunfähigkeitsschutz. Die Beiträge dafür können ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen – aber nur, wenn diese Zusätze weniger als 50 Prozent des Beitrags ausmachen.
Was Sie bei der Riester-Rente beachten sollten
Viele Arbeitnehmer sorgen auch über eine Riester-Rente vor. Die Beiträge dieser Altersvorsorge können bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Ob die Beiträge tatsächlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch ermöglichte Steuerersparnis höher ist als die Altersvorsorgezulage. Das Finanzamt prüft dies automatisch, wenn die Kosten als Sonderausgaben im Steuerformular Anlage AV angegeben werden. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Riester-Rente in der Steuer„.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir können Sie zwar nicht explizit zum Thema beraten, sind jedoch offen für Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen, die Sie zu diesem Artikel haben. Schreiben Sie uns gern eine E‑Mail: