Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie die betriebliche Altersvorsorge in der Steuer behandelt wird, was bei der Auszahlung anfällt und wo Sie die bAV in der Steuererklärung eintragen.
Inhalt dieser SeiteÜberblick: So wird die bAV in der Steuer behandelt
Die betriebliche Altersvorsorge in verschiedenen Phasen
Phase | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Ansparphase | Arbeitnehmer sparen Steuern und Sozialabgaben aufgrund des verringerten Bruttoeinkommens über die Entgeltumwandlung. Weiterhin sind je nach Durchführungsweg 8 % steuerfrei und 4 % sozialversicherungsfrei einzahlbar. |
Auszahlungsphase | Die Auszahlungen der Betriebsrente sind steuer- und sozialabgabenpflichtig, unabhängig von der Auszahlungsform. Es greifen jedoch Freibeträge, die Fünftelregelung sowie Besonderheiten bei privat geführten Direktversicherungen und besonders alten Verträgen. |
Was gilt steuerlich während der Ansparphase?
Steuern sparen durch Entgeltumwandlung
Während der Ansparphase, sprich während des Erwerbslebens, sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Denn über die Entgeltumwandlung können die Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze bis zu einer Höhe von acht Prozent steuerfrei und bis zu vier Prozent sozialversicherungsfrei eingezahlt werden.
Für 2024 gelten folgende Werte:
- 7.248 Euro pro Jahr steuerfrei
- 3.624 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei
Entgeltumwandlung einfach erklärt – inkl. Rechenbeispiele
Durchführungsweg entscheidend
Diese Grenzen gelten bei den Durchführungswegen:
Bei der Unterstützungskasse und der Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge sogar unbegrenzt – die Grenze für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei vier Prozent.
Nachzahlungen und Abfindungen sind steuerfrei
Für Phasen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (beispielsweise Elternzeit oder Sabbatical), pausieren auch die Einzahlungen in die bAV. Damit keine Lücken entstehen, können Angestellte ihre Beiträge steuerfrei nachzahlen. In der Regel ist dies innerhalb zehn Jahren und mit einer jährlichen Nachzahlung in Höhe von acht Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze möglich.
Auch wenn ein Arbeitnehmer kündigt, darf er steuerfrei zusätzliche Beiträge bis zu einer gewissen Maximalhöhe in die bAV investieren – zum Beispiel eine Abfindung. Diese und weitere Regelungen wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgehalten.
Beiträge zur bAV in der Steuererklärung
Arbeitnehmer müssen ihre betriebliche Altersvorsorge bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber zieht die Abgaben automatisch vom Bruttogehalt ab, was auf der Gehaltsabrechnung erkennbar ist. In der Anlage N tragen Arbeitnehmer dann einfach den niedrigeren Bruttolohn ein.
Ausnahme Sonderzulagen
Nur wer Sonderzulagen oder Sonderzuwendungen in die bAV investiert, muss diese in der Steuererklärung deklarieren. Solche Sonderzulagen erhalten Arbeitnehmer oft, wenn sie ihre Tätigkeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber beenden. Allerdings müssen diese nur angegeben werden, falls damit die Beitragsgrenze überschritten wurde. Darauf werden dann Steuern fällig, da Sonderzulagen wie ein Gehalt behandelt werden.
In der Steuererklärung selbst tragen Arbeitgeber Sonderzulagen in der Anlage N ein. Es muss aber nur jener Teil angegeben werden, der eine bestimmte Beitragsgrenze überschreitet. Also die eingezahlten Sonderzulagen minus der steuerfreie Freibetrag.
So läuft die Besteuerung der Betriebsrente bei Auszahlung ab
Nachgelagerte Versteuerung
Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind in voller Höhe steuerpflichtig. Es gilt das Prinzip der nachgelagerten Versteuerung, ähnlich, wie es bei der gesetzlichen Rentenbesteuerung der Fall ist. Erhält jemand also eine Betriebsrente von 300 Euro pro Monat, erhöhen sich seine steuerpflichtigen Einkünfte um 3.600 Euro. In der Regel ist der persönliche Steuersatz im Rentenalter jedoch etwas niedriger als während des Erwerbslebens.
Sozialabgaben für Kranken- und Pflegeversicherung
In der Auszahlungsphase werden neben den Steuern auch Sozialabgaben auf die Betriebsrente fällig – wenn man gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist. Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es bei der bAV keinen Zuschuss zur Krankenversicherung – es müssen die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden (ca. 18 Prozent).
Freibetrag auf Krankenversicherungsbeiträge
Seit 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 176,75 Euro. Erst für Betriebsrenten, die höher als diese Summe sind, müssen Abgaben an die Krankenversicherung bezahlt werden. Der Freibetrag gilt jedoch nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Rechenbeispiel: So viel bleibt von der Rente übrig
bAV-Bruttorente | 300 € |
Steuerabzug von 20 % | -60 € |
GKV-Beitrag von rund 15,6 % (abzgl. Freibetrag) | -20 € |
Netto-Betriebsrente | 220 € |
Privatversicherte erhalten mehr bAV
Wer in der Auszahlungsphase über eine private Krankenversicherung abgesichert ist, muss keine Abgaben für die Krankenversicherung zahlen. Für ihn fallen lediglich Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge auf die betriebliche Altersvorsorge an. In unserem Rechenbeispiel würde ein privatversicherter Rentner also eine Betriebsrente von 240 Euro erhalten.
Weniger Sozialabgaben für privat geführte Direktversicherung
Eine kleine Erleichterung bei den Sozialabgaben gibt es für Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Direktversicherung oder Pensionskasse privat weiterzahlen. Gemäß einem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts entsprechen diese privatfinanzierten Beiträge nicht den Begriffsmerkmalen des Versorgungsbezuges und dürfen bei der Berechnung der Sozialabgaben nicht berücksichtigt werden.
Beispiel
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat während seines Arbeitsverhältnisses 40.000 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und sie dann nach dem Ausscheiden mit 20.000 Euro aus eigenen Mitteln weitergeführt. Im Rentenalter werden also nur Sozialabgaben auf 40.000 Euro statt auf 60.000 Euro fällig. Diese 40.000 Euro werden dann als „echte“ bAV betrachtet.
Andere steuerliche Regelungen für Verträge vor 2005
bAV-Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerlich anders behandelt. Eine solche Direktversicherung wird pauschal besteuert. Das bedeutet, dass während der Ansparphase auf die Einzahlungen 20 Prozent Steuern anfallen. Die Betriebsrente wird hingegen später in der Steuererklärung genauso wie eine private Rente nur mit dem reduzierten Ertragsanteil angerechnet.
So werden Kapitalauszahlungen versteuert
Wer sich bei der Auszahlung seiner betrieblichen Altersvorsorge für eine Kapitalauszahlung statt einer monatlichen Rente entscheidet, muss ebenso Steuern und Sozialabgaben in der Auszahlungsphase zahlen. Aufgrund der Steuerprogression können die Einkommenssteuern und Sozialabgaben hoch sein, sodass sich das Kapital am Ende um einiges schmälert.
Die Fünftelregelung für Direktzusagen und Unterstützungskassen
Unter bestimmten Voraussetzungen können bAV-Bezieher bei der Unterstützungskasse und Direktzusage von der sogenannten Fünftelregelung Gebrauch machen: Wird die Steuer berechnet, wird ein Fünftel der einmaligen Kapitalauszahlung zum versteuernden Einkommen hinzugezählt. Zwischen diesem Betrag und dem Steuerbetrag ohne Kapitalauszahlung wird die Differenz mal fünf gerechnet. Das Resultat ist der Steuerbetrag für die gesamte Kapitalauszahlung.
Rechenbeispiel: So funktioniert die Fünftelregelung
Eine Frau erhält aus der bAV eine einmalige Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Beachten Sie folgendes Rechenbeispiel; weiter unten erläutern wir Ihnen die Angaben noch einmal ausführlich.
Versteuerndes Einkommen ohne KA* | 60.000 € |
Einkommenssteuer ohne KA | 12.000 € |
Kapitalauszahlung | 200.000 € |
Ein Fünftel von der KA | 40.000 € |
Fiktiv zu versteuerndes Einkommen (Tatsächliches Einkommen + ein Fünftel der KA) | 100.000 € |
Fiktive Einkommenssteuer | 20.000 € |
Fikt. ES minus ES ohne KA *5 (20.000 € – 12.000 € = 8.000 € * 5) | 40.000 € |
Einkommenssteuer im Jahr der Auszahlung | 52.000 € |
Teilt sie ihr Einkommen von 200.000 Euro durch 5, ergeben sich 40.000 Euro. Mit diesen 40.000 Euro erhöht sie für dieses Jahr ihr steuerliches Einkommen fiktiv. Würde sie normalerweise 60.000 Euro versteuern, sind es nun stattdessen 100.000 Euro. Auf diesem höheren Einkommen fällt nun eine Steuer von 20.000 Euro an, wenn man von einem Steuersatz von 20 Prozent ausgeht. Ohne Kapitalauszahlung beträgt die Steuer auf ihr normales Einkommen 12.000 Euro.
Die Differenz zwischen der fiktiven Einkommenssteuer und der Einkommenssteuer ohne Kapitalauszahlung macht 8.000 Euro. Diese 8.000 Euro multipliziert die Frau wieder mit 5. 40.000 Euro ist also die tatsächliche Steuerlast auf die Kapitalauszahlung. Im Jahr der Auszahlung zahlt sie somit insgesamt 52.000 Euro Steuern. Ohne Fünftelregelung müsste die Frau ein Einkommen von 260.000 Euro versteuern. Aufgrund der Steuerprogression müsste sie deutlich mehr Steuern zahlen.
Sozialabgaben auf Kapitalauszahlungen
Auch auf Kapitalauszahlungen werden die vollen Sozialabgaben auf Kranken- und Pflegeversicherungen fällig, sofern der bAV-Bezieher gesetzlich versichert ist. Die Sozialabgaben werden dabei auf einen Beitrag von 1/120 des Kapitals berechnet und maximal 10 Jahre beziehungsweise 120 Monate erhoben.
Beispiel
Eine Betriebsrentnerin erhält eine Kapitalauszahlung von 200.000 Euro. Nun muss sie für die nächsten zehn Jahre monatlich auf 1.667 Euro (200.000 Euro/120) zusätzlich Sozialabgaben zahlen. Betragen die Sozialabgaben rund 18 Prozent und der GKV-Freibetrag 164,50 Euro, zahlt sie jeden Monat rund 270 Euro an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. In 120 Monaten sind dies 32.450 Euro.
Auszahlung der Betriebsrente in der Steuererklärung
Wo wird die Betriebsrente in der Steuererklärung eingetragen?
Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden grundsätzlich als Einkommen gewertet. In der Einkommensteuererklärung deklarieren bAV-Bezieher ihre Betriebsrente in der Anlage R-AV/bAV „Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung“.
Gewöhnlich schickt die Vorsorgeeinrichtung den bAV-Beziehern eine Leistungsmitteilung zu. Die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge sind darin schon „steuererklärungskonform“ angegeben. Sie können daher einfach in das Steuerformular übertragen werden.
Werbungskosten geltend machen
In der Anlage R-AV/bAV können Ausgaben, die man in Zusammenhang mit der Betriebsrente hatte, als Werbungskosten eingetragen werden. Das Finanzamt zieht bei Rentnern automatisch einen Pauschalbetrag von 102 Euro ab. Liegen also die Werbungskosten unter diesem Pauschalbetrag, müssen sie nicht angegeben werden. Sind sie jedoch höher, ist es empfehlenswert, diese einzutragen. Dafür sind aber auch die entsprechenden Nachweise nötig.
Beispiele für Werbungskosten
- Steuerberatungen im Zusammenhang mit der Rente
- Rentenberater
- Rechtsanwalt bei Streitigkeiten um Rente
- Gerichtsgebühren, sofern es beim Prozess um die Rente geht
- Kosten, die beim Beantragen einer Rente anfallen (Telefonkosten/Bürobedarf/Fahrtkosten)
- Beiträge für Gewerkschaften
Kranken- und Pflegeversicherung anrechnen lassen
In der Anlage Vorsorgeaufwand können bAV-Bezieher die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zudem als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings müssen diese auf die Betriebsrente anfallen. Das steuerpflichtige Einkommen mindert sich dadurch in voller Höhe und entlastet Betriebsrentner im Alter.
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