Private Kranken­versicherung steuerlich absetzbar (2026)

Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Robert Böhrk
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Ja, die private Kranken­versicherung ist steuerlich absetzbar – aber nur der Beitragsanteil für die Basisleistungen auf GKV-Niveau, in der Praxis rund 80 Prozent des Beitrags.
  • Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflicht­versicherung sind unbegrenzt absetzbar; der Höchstbetrag von 1.900 € (Angestellte, Rentner, Beamte) beziehungsweise 2.800 € (Selbständige) gilt nur für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
  • Eingetragen werden die Beiträge als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung.
  • Selbst gezahlte Arztrechnungen zählen als außergewöhnliche Belastung, sobald sie die zumutbare Belastung übersteigen (abhängig von Einkommen und Familienstand).
  • Beitragsrückerstattungen und pauschale Boni mindern die absetzbaren Beiträge im Jahr der Auszahlung.

Ihre Beiträge zur PKV summieren sich über das Jahr schnell auf mehrere Tausend Euro …

… und ein großer Teil davon lässt sich von der Steuer absetzen. Viele Privatversicherte tragen aber nur einen Bruchteil ein oder verschenken den absetzbaren Anteil ganz, weil sie die Regeln nicht kennen. Dabei gilt in der Praxis: Rund 80 Prozent Ihres Beitrags sind absetzbar, der Basisschutz sogar unbegrenzt. Entscheidend ist, welchen Anteil Sie ansetzen, wo Sie ihn eintragen und wie Sie Höchstbeträge und Vorauszahlungen clever nutzen. Auf dieser Seite zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, was Sie absetzen können und wie Sie das Maximum herausholen. So wird aus einem lästigen Formular ein spürbarer Steuervorteil.

Was Sie von der privaten Kranken­versicherung absetzen können

Neu für 2026

Seit 2026 melden private Kranken­versicherer die Basisbeiträge digital für den laufenden Lohnsteuerabzug (ELStAM) – die Papierbescheinigung für den Arbeitgeber entfällt. In der Steuererklärung geben Sie die Beiträge trotzdem weiterhin selbst an. → Mehr dazu im Abschnitt „Wo und wie Sie die PKV-Beiträge in der Steuererklärung eintragen“

Icon Kalender

Die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen 2026 unverändert bei 1.900 Euro und 2.800 Euro. → Mehr dazu im Abschnitt „Höchstbetrag: Was zählt und für wen?“

Ja, die private Kranken­versicherung ist steuerlich absetzbar – allerdings nur der Beitragsanteil für die Basisleistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV). In der Praxis sind das bei den meisten Privatversicherten rund 80 Prozent des Beitrags (Quelle: § 10 EStG).

Icon Prozent in Kreis mit Pfeil

Konkret setzen Sie zwei Posten an: einen Teil Ihrer laufenden Beiträge zur privaten Kranken­versicherung und – unter Bedingungen – selbst bezahlte Rechnungen. Die Beiträge geben Sie als Vorsorgeaufwendungen an, selbst gezahlte Rechnungen als außergewöhnliche Belastung. Beide Wege haben eigene Regeln und eigene Formulare.


Das können Sie absetzen

  • Den Teil Ihrer Beiträge zur privaten Kranken­versicherung, der auf die Basisleistungen entfällt – bei den meisten Tarifen etwa 80 Prozent des Beitrags.
  • Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung, und zwar in voller Höhe.
  • Selbst bezahlte Rechnungen, soweit sie eine bestimmte Höhe überschreiten und damit eine außergewöhnliche Belastung darstellen.

Das können Sie nicht absetzen

  • Beitragsanteile für Zusatzleistungen, die über den Basisschutz hinausgehen – also zum Beispiel Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, sofern der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist.
  • Selbstbehalte und andere Eigenbeteiligungen, denn dabei handelt es sich nicht um Versicherungsbeiträge.

So viel Ihrer PKV-Beiträge ist steuerlich absetzbar

Von Ihrem PKV-Beitrag sind in der Praxis rund 80 Prozent absetzbar – nämlich der Anteil, der auf die Basisleistungen entfällt. Die übrigen etwa 20 Prozent für Mehrleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer wirken sich steuerlich nur in Ausnahmefällen aus.

Nur Basisleistungen sind voll absetzbar

Den Teil Ihres Beitrags, der die Basisleistungen abdeckt, setzen Sie in voller Höhe ab. Dazu zählen ambulante und stationäre Behandlungen sowie Zahnbehandlungen. Dieser Teil ähnelt in seinen Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung. Beiträge zur Basis-Kranken- und zur privaten Pflegepflicht­versicherung sind seit dem Bürgerentlastungsgesetz unbegrenzt als Sonderausgaben abziehbar (Quelle: § 10 EStG).


Zusatzleistungen nur in Ausnahmefällen

Der Beitragsanteil für Zusatzleistungen zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Er wirkt sich nur aus, solange der jährliche Höchstbetrag nicht schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft ist. Zu diesen Mehrleistungen gehören zum Beispiel:

  • Chefarztbehandlungen
  • Einbettzimmer im Krankenhaus
  • Zahnersatz mit besonderen Leistungen
  • Beiträge für ein optionales Krankentagegeld

So teilt Ihr Versicherer Basis- und Mehrleistungen auf

Ihr Versicherer ermittelt den absetzbaren Anteil über ein Punktwertesystem nach der Kranken­versicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVo) (Quelle: KVBEVo). Der nicht absetzbare Anteil ergibt sich aus den Punkten für Mehrleistungen geteilt durch die Gesamtpunktzahl.

Im folgenden Beispiel ergeben die Mehrleistungen 20,41 von 100 Punkten. Das sind rund 20 Prozent nicht absetzbar – und damit etwa 80 Prozent absetzbar. Die folgenden Punktwerte sind Beispielwerte zur Veranschaulichung, nicht der wörtliche Verordnungstext:

BasisleistungenPunkteMehrleistungenPunkte
Ambulanter Basisschutz54,60Heilpraktiker1,69
Stationärer Basisschutz15,11Chefarzt9,24
Zahnärztlicher Basisschutz9,88Einbettzimmer3,64
Zahnersatz/Implantate5,58
Kieferorthopädie0,26

Rechnung: 20,41 Mehrleistungs-Punkte von 100 Gesamtpunkten ergeben rund 20 Prozent nicht absetzbar und damit etwa 80 Prozent absetzbar.


So viel sparen Sie wirklich

Absetzbar heißt nicht geschenkt: Zurück bekommen Sie den absetzbaren Beitrag multipliziert mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz. Bei 3.840 Euro absetzbarem Basisbeitrag und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sind das rund 1.613 Euro reale Ersparnis im Jahr.

Die folgenden Werte sind Beispielwerte auf Basis des Artikel-Falls von 3.840 Euro absetzbarem Basisbeitrag und dienen nur der Veranschaulichung:

Absetzbarer Beitrag/JahrGrenzsteuersatzReale Ersparnis/Jahr
3.840 €25 %Rund 960 €
3.840 €30 %Rund 1.152 €
3.840 €42 %Rund 1.613 €

So rechnen Sie Ihren eigenen Fall: absetzbarer Jahresbeitrag mal Grenzsteuersatz ergibt die ungefähre Ersparnis. Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto mehr bringt Ihnen jeder absetzbare Euro.

Höchstbetrag: Was zählt und für wen?

Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung sind unbegrenzt absetzbar. Der oft genannte Höchstbetrag von 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro gilt nur für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen – nicht für die absetzbare Gesamthöhe Ihrer PKV (Quelle: § 10 EStG).

BerufsgruppeMaximal absetzbarer Vorsorgeaufwand
Angestellte, Rentner, Beihilfeberechtigte/Beamte1.900 €
Selbständige und Freiberufler2.800 €

Der Regelfall: Der Höchstbetrag ist meist schon ausgeschöpft

Bei den meisten Privatversicherten übersteigt schon der Basisbeitrag die Grenze von 1.900 oder 2.800 Euro. Dann ist der Rahmen für sonstige Vorsorgeaufwendungen bereits voll ausgeschöpft. Weitere Beiträge – etwa für eine Berufs­unfähigkeits- oder Unfall­versicherung – wirken sich steuerlich dann nicht mehr aus.

Für Sie als Gutverdiener heißt das: Liegt Ihr Basisbeitrag bereits über dem Höchstbetrag, ändert sich an Ihrer absetzbaren Summe nichts mehr, wenn weitere Vorsorgebeiträge hinzukommen. Genau deshalb lohnt sich ein Blick auf die Gesamtstrategie.


Die Ausnahme: unter dem Höchstbetrag

Nur bei sehr niedrigen Basisbeiträgen bleiben Sie mit den Basisleistungen unter der Höchstgrenze. Dann können Sie zusätzlich Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung oder Krankentagegeld sowie andere Vorsorgeaufwendungen bis zur Grenze absetzen. In der Praxis ist das aber die seltene Ausnahme.

Icon Pfeil nach unten

Ehepaare: Höchstbeträge addieren sich

Bei einer Zusammenveranlagung addieren sich die individuellen Höchstbeträge beider Partner (Quelle: § 10 EStG). Ein selbständiger und ein angestellter Partner kommen so gemeinsam auf 2.800 Euro plus 1.900 Euro, also 4.700 Euro für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Icon Partner Paar

Experten-Tipp:
Der 1.900-Euro-Deckel ist selten Ihr Problem

„In über 21 Jahren PKV-Beratung sehe ich es täglich: Viele starren auf den Höchstbetrag – dabei sind Ihre Basisbeiträge ohnehin unbegrenzt absetzbar. Der Deckel ist bei den meisten längst gesprengt. Eine zusätzliche BU bringt steuerlich dann nichts mehr. Denken Sie in der Gesamtstrategie, nicht in Einzelbeiträgen.“

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Ihre private Kranken­versicherung steuerlich optimal nutzen

Ob sich Höchstbetrag und Basisanteil in Ihrem Fall wirklich auszahlen, hängt allein von Ihrem Tarif und Einkommen ab. Wir prüfen Ihre bestehende PKV und zeigen, wo noch Steuerpotenzial liegt – auch wenn Sie längst versichert sind. Unsere Beratung ist kostenfrei. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV.

  • Prüfung Ihrer bestehenden PKV – kein Neuabschluss nötig
  • Fester persönlicher Ansprechpartner statt wechselnder Hotline
  • Gesamtstrategie: PKV, Vorsorge und Steuer im Zusammenspiel
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Experte für Gesundheitsvorsorge

Was gilt für Angestellte, Selbständige, Beamte und Rentner?

Wie viel Sie absetzen können, hängt auch von Ihrer Berufsgruppe ab – vor allem davon, ob ein Dritter einen Teil Ihres Beitrags übernimmt. Angestellte, Selbständige, Beamte und Rentner behandeln wir deshalb einzeln.

Angestellte: Arbeitgeberanteil mit angeben

Als Angestellter geben Sie nicht nur Ihren eigenen Beitrag an, sondern auch den Arbeitgeberzuschuss. Arbeitgeber bezuschussen die Kranken­versicherung mit bis zu 50 Prozent, gedeckelt auf den halben Höchstbeitrag der GKV (Quelle: § 257 SGB V). Dieser Deckel richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV.

Icon Angestellte Mann und Frau

Der Arbeitgeberzuschuss wird komplett auf die Versicherung angerechnet und nicht in Basis- und Zusatzleistungen aufgeteilt. Er ist steuerfrei und mindert entsprechend die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen. Selbständige tragen die Kosten dagegen allein.


Selbständige: voller Beitrag, höherer Rahmen

Als Selbständiger tragen Sie den gesamten Beitrag selbst und können deshalb bis zu 2.800 Euro sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Der Basisanteil ist zusätzlich unbegrenzt abziehbar.

Icon Person mit Laptop

Ein Beispiel: Sie zahlen 600 Euro im Monat, davon etwa 480 Euro für Basisleistungen. Das sind 5.760 Euro Basisbeitrag im Jahr – bereits weit über dem Höchstbetrag. Zahlen Sie Beiträge im Voraus, können Sie in einem Jahr bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags absetzen und so Ihr zu versteuerndes Einkommen spürbar senken (Quelle: § 10 EStG). In den beitragsfreien Folgejahren steht der Rahmen dann wieder für andere Vorsorge zur Verfügung.

Vorauszahlung und Höchstgrenzen Ihrer PKV durchrechnen

Ob eine Vorauszahlung Ihr zu versteuerndes Einkommen wirklich senkt, entscheidet sich an Ihren konkreten Zahlen. Gemeinsam rechnen wir durch, wie Sie den Dreifach-Abzug und die Höchstgrenzen optimal ausschöpfen – kostenfrei und ohne Verpflichtung.

  • Vorauszahlungs-Strategie auf Ihre Beiträge gerechnet
  • Von Finanztip für die Beratung zur PKV empfohlen
  • Fester Ansprechpartner, der Ihre Situation kennt
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Experte für Gesundheitsvorsorge

Beamte und Beihilfeberechtigte

Als Beihilfeberechtigter setzen Sie nur den Beitrag ab, den Sie selbst zahlen – also Ihren Ergänzungs- beziehungsweise Restkostentarif. Den Teil, den die Beihilfe übernimmt, zahlen Sie nicht und können ihn daher auch nicht geltend machen (Quelle: § 10 EStG).

Icon Person am Schreibtisch

Ein Beispiel: Deckt Ihre Beihilfe die Hälfte Ihres Krankheits­risikos ab, versichern Sie privat nur die restlichen 50 Prozent. Allein diesen selbst gezahlten Beitrag setzen Sie ab – der steuerfreie Beihilfeanteil (Quelle: § 3 Nr. 11 EStG) zählt nicht mit. Weil Ihr eigener Beitrag dadurch oft niedriger ausfällt, bleibt für Beamte häufiger Raum unter dem Höchstbetrag von 1.900 Euro.


Rentner

Als Rentner bleiben Ihre PKV-Basisbeiträge in voller Höhe absetzbar – daran ändert der Ruhestand nichts (Quelle: § 10 EStG). Gerade bei geringerem Renteneinkommen kann der Abzug steuerlich wirksam sein und Ihre Steuerlast senken.

Icon grauhaarige Frau

Experten-Tipp:
Wer als Selbständiger monatlich zahlt, verschenkt Steuervorteil

„Der Standardrat lautet: Beitrag bequem monatlich abbuchen lassen. Für Selbständige ist das oft die teuerste Variante. Sie dürfen bis zum Dreifachen eines Jahresbeitrags im Voraus zahlen und in einem Jahr absetzen – das senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen spürbar. Mein Rat: Legen Sie die Vorauszahlung gezielt in ein einkommensstarkes Jahr.“

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Experte für Gesundheitsvorsorge

Wo und wie Sie die PKV-Beiträge in der Steuererklärung eintragen

Die Beiträge tragen Sie im Abschnitt für die private Kranken- und Pflege­versicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand ein – online über Elster oder auf dem Papierformular. Im Formular für das Steuerjahr 2025 steht der Basisbeitrag zur Kranken­versicherung in Zeile 23, die private Pflegepflicht­versicherung in Zeile 24 und der Anteil für Wahl- beziehungsweise Mehrleistungen in Zeile 26. Da sich die Zeilennummern je Formularjahr verschieben können, achten Sie im Zweifel auf die Beschriftung der Zeile. Ihr Versicherer berechnet den absetzbaren Anteil für Sie, sodass Sie den Wert nur übertragen müssen.

Ausschnitt der Anlage für Vorsorgeaufwand 2023, Zeile 23 bis 37

Die Bescheinigung Ihres Versicherers

Sie erhalten einmal im Jahr einen Nachweis von Ihrem Versicherer, in der Regel in den ersten drei Monaten des Jahres. Darin nennt der Versicherer die Gesamtkosten und schlüsselt sie nach Basis- und Mehrleistungen auf.

Icon Dokument

Wenn Sie die dort angegebene Summe für Basisleistungen direkt übernehmen, sind Sie auf der sicheren Seite. Ihr Versicherer übermittelt die Daten mit Ihrer Zustimmung und Ihrer Steuer-Identifikationsnummer auch elektronisch ans Finanzamt, wo sie zur Prüfung vorliegen (Quelle: § 10 EStG). Angeben müssen Sie die Beiträge in der Steuererklärung trotzdem selbst.


Elster: So tragen Sie die PKV online ein

In Elster wählen Sie die Anlage Vorsorgeaufwand und tragen die Werte aus der Bescheinigung im Abschnitt zur privaten Kranken- und Pflege­versicherung ein. Basisbeitrag, Mehrleistungsanteil und Pflegepflichtbeitrag stehen dabei in getrennten Feldern.

Icon Stift

Beispiel: eine ausgefüllte Anlage Vorsorgeaufwand

So könnte es bei jemandem aussehen, der monatlich 400 Euro für die private Kranken­versicherung zahlt – davon 320 Euro für den Basisschutz – und zusätzlich 44 Euro für die Pflegepflicht­versicherung:

  • Basisbeitrag (Zeile 23): 320 Euro × 12 = 3.840 Euro
  • Private Pflegepflicht­versicherung (Zeile 24): 44 Euro × 12 = 528 Euro
  • Mehrleistungsanteil (Zeile 26): 80 Euro × 12 = 960 Euro
Icon Taschenrechner
Ausschnitt Anlage Vorsorgeaufwand 2023, Zeile 23 bis 27 ausgefüllt (23: 3840, 24: 520, 27: 960)

Beitragsrückerstattungen und Boni mindern den Abzug

Beitragsrückerstattungen müssen Sie angeben – sie mindern die absetzbaren Beiträge im Jahr der Auszahlung. Erfolgt zum Beispiel eine Erstattung im Sommer 2025 für das Jahr 2024, gehört sie in die Steuererklärung für 2025.

Auch Bonuszahlungen der PKV gelten als Beitragserstattung und mindern die abziehbaren Sonderausgaben, wenn sie unabhängig von tatsächlichem Gesundheitsaufwand gezahlt werden (Quelle: BFH X R 31/19). In der gesetzlichen Kranken­versicherung gilt das differenzierter: Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern die Sonderausgaben nur dann nicht, wenn sie konkret entstandenen Aufwand erstatten – pauschale Boni ohne Aufwandsnachweis mindern sie dagegen sehr wohl (Quelle: BFH X R 16/18).


Die drei häufigsten Eintragungsfehler

Beim Eintragen der PKV-Beiträge passieren immer wieder dieselben Fehler – jeder davon kostet bares Geld oder Ärger mit dem Finanzamt. Diese drei begegnen uns besonders oft:

  • Arbeitgeberzuschuss vergessen: Angestellte geben nur ihren eigenen Beitrag an und lassen den steuerfreien Zuschuss weg, der die absetzbaren Beiträge korrekt mindern müsste.
  • Beitragsrückerstattung im falschen Jahr: Die Erstattung gehört in das Jahr der Auszahlung, nicht in das Jahr, für das sie gezahlt wird.
  • Mehrleistungsanteil voll abgesetzt: Der Anteil für Chefarzt oder Einbettzimmer wird fälschlich in voller Höhe angesetzt, obwohl nur der Basisanteil unbegrenzt zählt.

Leistungen für Familienangehörige eintragen

  • Kinder: Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung eines Kindes tragen Sie in der „Anlage Kind“ ein – für jedes Kind eine eigene Anlage.
  • Ex-Partner: Leistungen für einen Ex-Partner, die der Basisversorgung dienen, geben Sie in der „Anlage U“ an.
  • Weitere Angehörige: Für andere Personen gibt es eine eigene Zeile in der Anlage Vorsorgeaufwand, direkt unter dem Abschnitt zu den Arbeitgeberzuschüssen.

Selbst bezahlte Rechnungen als außergewöhnliche Belastung

Selbst bezahlte Behandlungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen – aber erst, wenn sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen (Quelle: § 33 EStG). Diese Grenze richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.

Manche Privatversicherte zahlen Rechnungen bewusst selbst, um sich eine Beitragsrückerstattung zu sichern. Das kann sinnvoll sein – auch bei einem hohen Selbstbehalt oder bei Leistungen wie bestimmten Hilfsmittel in der PKV, die der Tarif nicht abdeckt.


Ab welcher Höhe ist eine Belastung außergewöhnlich?

FamilienstandBis 15.340 €/JahrBis 51.130 €/JahrAb 51.130 €/Jahr
Ledig, keine Kinder5 %6 %7 %
Verheiratet, keine Kinder4 %5 %6 %
1 – 2 Kinder2 %3 %4 %
Ab 3 Kinder1 %1 %2 %

Wichtig: Die zumutbare Belastung wird seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs stufenweise berechnet – jeder Prozentsatz gilt nur für den Einkommensteil in der jeweiligen Stufe (Quelle: BFH VI R 75/14). Die Hürde ist dadurch niedriger, als eine pauschale Rechnung vermuten lässt.


Zwei Rechenbeispiele

Ein Vater von zwei Kindern mit 36.000 Euro Einkommen: zwei Prozent auf die ersten 15.340 Euro (das sind 306,80 Euro) plus drei Prozent auf die übrigen 20.660 Euro (619,80 Euro) ergeben zusammen rund 926,60 Euro. Erst darüber hinausgehende Rechnungen wirken sich steuerlich aus.

Icon Person Mann

Eine ledige Frau mit 52.000 Euro Einkommen: fünf Prozent auf die ersten 15.340 Euro (767 Euro), sechs Prozent auf die nächsten 35.790 Euro (2.147,40 Euro) und sieben Prozent auf die letzten 870 Euro (60,90 Euro) ergeben zusammen rund 2.975,30 Euro.

Icon blonde Frau

Rechnungen bündeln – gerade bei Familien

Weil nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung zählt, lohnt es sich, planbare Behandlungen in einem Jahr zu bündeln. Auch Rechnungen, die Sie für Ihre Kinder zahlen – etwa eine Zahnspange –, gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Fallen mehrere Behandlungen im selben Jahr an, summieren sie sich eher zu einem steuerlich relevanten Betrag.


Was zählt als außergewöhnliche Belastung?

  • Augenoperationen
  • Zuzahlungen für Medikamente
  • Vom Arzt verschriebene alternative Heilmethoden

Tragen Sie diese Ausgaben in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein.

Experten-Tipp:
Arztrechnungen übers Jahr zu verteilen kostet Sie die Absetzbarkeit

„Wer planbare Behandlungen brav über mehrere Jahre streckt, reißt die zumutbare Belastung nie – und setzt am Ende nichts ab. Nur der Betrag darüber zählt steuerlich. Ziehen Sie deshalb Zahnersatz, Brille und die Zahnspange der Kinder bewusst in ein Jahr. So bündeln Sie Kosten über die Schwelle.“

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So sparen Sie in der privaten Kranken­versicherung zusätzlich

Neben dem Steuerabzug haben Sie weitere Hebel: Vorauszahlungen, Beitragsrückerstattungen und Gesundheitsboni senken Ihre Kosten zusätzlich.

Icon Uhr und Zeit

Mit Vorauszahlungen das Einkommen senken

Einige Versicherer bieten an, Beiträge zwei bis drei Jahre im Voraus zu zahlen. Sie können im Zahlungsjahr bis zum Dreifachen des Jahresbeitrags absetzen und Ihr zu versteuerndes Einkommen so deutlich senken (Quelle: § 10 EStG). In den beitragsfreien Folgejahren steht der Höchstbetrag wieder für andere Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung, etwa für Altersvorsorge, Berufs­unfähigkeits- oder Unfall­versicherung. Wie Sie das clever timen, zeigen wir im Detail zur Vorauszahlung der PKV-Beiträge.


Icon Geldschein mit Kassenzettel

Beitragsrückerstattungen nutzen

Reichen Sie ein Jahr lang keine Rechnungen ein, erstatten manche Versicherer einen Teil der gezahlten Jahresbeiträge zurück. Die Höhe hängt vom Anbieter und Tarif ab und reicht je nach Vertrag bis zu mehreren Monatsbeiträgen. Diese Erstattung ist vom Unternehmenserfolg abhängig und nicht garantiert.


Icon Muskeln Bizeps

Vom Gesundheitsbonus profitieren

Anders als die Erstattung ist ein Gesundheitsbonus – oft Verhaltensbonus genannt – eine garantierte tarifliche Leistung. Nehmen Sie in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch, zahlen einige Anbieter einen Bonus, der mit jedem leistungsfreien Jahr steigen kann. Wie hoch er ausfällt und welche Voraussetzungen gelten, unterscheidet sich je Anbieter und Tarif; mehr dazu, wie Sie den Gesundheitsbonus erhalten.

Experten-Tipp:
Die Beitragsrückerstattung ist nicht immer das beste Geschäft

„Rechnungen nicht einzureichen, um die Rückerstattung zu kassieren, klingt clever – ist es oft nicht. Die Rückerstattung mindert Ihre absetzbaren Beiträge, und selbst getragene Rechnungen erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht als außergewöhnliche Belastung an. Rechnen Sie ehrlich: erst ab einem klaren Überschuss lohnt sich der Verzicht.“

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GKV und PKV im Steuervergleich

Steuerlich werden gesetzliche und private Kranken­versicherung nach demselben Grundprinzip behandelt: In beiden Fällen ist die Basisabsicherung unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (Quelle: § 10 EStG). Auch der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro gilt für beide Systeme gleichermaßen.

Die folgende Übersicht zeigt die steuerliche Behandlung im Vergleich, ohne Wertung, welches System für Sie das richtige ist:

Steuerliche BehandlungGesetzliche Kranken­versicherungPrivate Kranken­versicherung
BasisabsicherungUnbegrenzt als Sonderausgaben absetzbarBasisanteil (rund 80 %) unbegrenzt absetzbar
Höchstbetrag sonstige Vorsorge1.900 € / 2.800 €1.900 € / 2.800 €
Arbeitgeberanteil beziehungsweise -zuschussSteuerfrei, mindert die absetzbaren BeiträgeSteuerfrei, mindert die absetzbaren Beiträge

Ein Unterschied liegt im Detail: Bei der gesetzlichen Kranken­versicherung wird der Beitrag um vier Prozent gekürzt, soweit er einen Anspruch auf Krankengeld enthält – nur die restlichen 96 Prozent zählen als unbegrenzt absetzbare Basisabsicherung (Quelle: § 10 EStG). Bei der privaten Kranken­versicherung sind es umgekehrt die Mehrleistungen, die nicht in den unbegrenzten Abzug fallen.

Ob sich ein Wechsel rechnet, hängt von weit mehr ab als von der Steuer: Alter, Gesundheit und Tarifleistungen zählen ebenso. Die steuerliche Behandlung allein ist dafür kein Maßstab.

Wie wir Sie bei der PKV unterstützen

Ob sich die Steuerhebel für Sie lohnen, entscheidet sich an Ihrem konkreten Tarif und Einkommen – nicht an einer Faustregel. Genau hier setzt unsere Beratung als Versicherungsexperte und Beratungsportal an. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur privaten Kranken­versicherung.

Wir prüfen mit Ihnen, wie Basisanteil, Höchstbetrag und weitere Vorsorgeaufwendungen zusammenspielen – und ob eine Vorauszahlung Ihr zu versteuerndes Einkommen sinnvoll senkt. Diese Gesamtstrategie erkennt Lücken und Überschneidungen, die ein reiner Tarifvergleich nicht zeigt.

Steht ein Tarifwechsel im Raum, klären wir den Gesundheitszustand vorab über eine anonyme Risikovoranfrage – Ihr Name taucht dabei nicht auf, ein Ablehnungsvermerk kann so gar nicht erst entstehen. Und Sie haben immer einen festen persönlichen Ansprechpartner statt einer wechselnden Hotline. Welche Tarife im Leistungsvergleich überzeugen, sehen Sie in unserem Überblick zur privaten Kranken­versicherung im Test.

Unsere klare Empfehlung: Verschenken Sie die drei größten Hebel nicht. Übertragen Sie den Basisanteil vollständig, tragen Sie den Arbeitgeberzuschuss korrekt ein und prüfen Sie eine Vorauszahlung – das holt in vielen Fällen mehr heraus als jede einzelne Zusatzleistung.

Icon Achtung

Mit uns die passende private Kranken­versicherung finden

Sie kennen jetzt die Steuerhebel – bei der Umsetzung stehen wir an Ihrer Seite. Wir prüfen Ihren Tarif, klären offene Fragen und sichern einen möglichen Wechsel über eine anonyme Risikovoranfrage ab. Für die Beratung zur PKV empfiehlt uns Finanztip.

  • Anonyme Risikovoranfrage – ein Ablehnungsvermerk entsteht gar nicht erst
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Die häufigsten Fragen zur privaten Kranken­versicherung in der Steuer (FAQ)

Welche Beiträge zur privaten Kranken­versicherung sind steuerlich absetzbar?

Beiträge zur PKV können als Sonderausgaben angegeben werden, aber nur in Höhe des Anteils für die Basisabsicherung (Leistungen wie in der gesetzlichen Kranken­versicherung).

Wie viel kann ich maximal von der Steuer absetzen?

Für die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflicht­versicherung gibt es kein Maximum – sie sind laut § 10 EStG unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Der oft genannte Höchstbetrag von 1.900 Euro (Angestellte, Rentner, Beihilfeberechtigte) beziehungsweise 2.800 Euro (Selbständige) gilt nur für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Weil schon Ihr PKV-Basisbeitrag diese Grenze meist überschreitet, wirken sich weitere Vorsorgebeiträge wie eine Berufs­unfähigkeits- oder Unfall­versicherung steuerlich häufig nicht mehr aus.

Wo trage ich die privaten Kranken­versicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein?

In die Anlage „Vorsorgeaufwand“ der Einkommensteuererklärung, Abschnitt „Beiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflege­versicherung“.

Wie trage ich die private Kranken­versicherung in Elster ein?

In Elster wählen Sie die Anlage Vorsorgeaufwand und tragen die Werte aus der Bescheinigung Ihres Versicherers im Abschnitt zur privaten Kranken- und Pflege­versicherung ein. Basisbeitrag, Mehrleistungsanteil und Pflegepflichtbeitrag stehen dabei in getrennten Feldern.

Wie gebe ich Beitragsrückerstattungen in der Steuer an?

Rückerstattungen müssen vom ursprünglichen Betrag abgezogen werden; absetzbar ist nur der tatsächlich geleistete Beitrag nach Abzug.

In welcher Höhe sind Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung steuerlich absetzbar?

Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung gelten als Sonderausgaben und können in voller Höhe geltend gemacht werden.

Wann lohnt sich eine Vorauszahlung der Beiträge steuerlich?

Eine Vorauszahlung kann sinnvoll sein, da bis zum Dreifachen des regulären Jahresbeitrags in einem Jahr absetzbar sind; besonders bei hohem Einkommen vorteilhaft.

Wo tragen Beamte und Beihilfeberechtigte ihre private Kranken­versicherung ein?

Als Beihilfeberechtigter setzen Sie nur den Beitrag ab, den Sie selbst zahlen – also Ihren Ergänzungs- beziehungsweise Restkostentarif. Den Teil, den die Beihilfe übernimmt, zahlen Sie nicht und können ihn daher auch nicht geltend machen. Weil Ihr selbst gezahlter Beitrag oft niedriger ausfällt, bleibt häufiger Raum unter dem Höchstbetrag von 1.900 Euro.

Wie setzen Rentner ihre private Kranken­versicherung von der Steuer ab?

Als Rentner bleiben Ihre PKV-Basisbeiträge in voller Höhe absetzbar – daran ändert der Ruhestand nichts. Gerade bei geringerem Renteneinkommen kann dieser Abzug Ihre Steuerlast spürbar senken.

Wie tragen Ehepaare die private Kranken­versicherung bei Zusammenveranlagung ein?

Bei einer Zusammenveranlagung addieren sich die individuellen Höchstbeträge beider Partner für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Ein selbständiger und ein angestellter Partner kommen so gemeinsam auf 2.800 Euro plus 1.900 Euro, also 4.700 Euro. Die Basisbeiträge beider Partner bleiben davon unberührt und in voller Höhe absetzbar.

Wo trage ich die Kranken­versicherungsbeiträge meiner Kinder in der Steuer ein?

Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung eines Kindes tragen Sie in der „Anlage Kind“ ein – für jedes Kind eine eigene Anlage. Rechnungen, die Sie selbst für Ihr Kind zahlen, etwa eine Zahnspange, gehören dagegen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

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