So wird die Gebäude­versicherung von der Steuer abgesetzt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gebäude­versicherung ist im Normalfall nicht von der Steuer abzusetzen.
  • Es gibt Ausnahmen: Die Immobiliennutzung bestimmt die steuerliche Absetzbarkeit.
  • Die Einkunftsart schreibt den Ort des Vermerks in der Steuererklärung vor.
  • Das Finanzamt fordert vom Versicherten Nachweise zur Geltendmachung.

Das erwartet Sie hier

Wann Sie Beiträge zur Gebäude­versicherung von der Steuer absetzen können und wie Sie diese korrekt in der Steuererklärung angeben.

Inhalt dieser Seite
  1. Gebäude­­versicherung steuerlich absetzen?
  2. Ausnahmen und Sonderregelungen
  3. Wo in der Steuererklärung angeben?
  4. Fazit

Gebäude­versicherung in der Steuererklärung absetzen: Ist das möglich?

Personen­versicherungen lassen sich von der Steuer absetzen

Der Gesetzgeber erlaubt eine steuerliche Erfassung primär für personenbezogene Versicherungen. So lassen sich beispielsweise die Kranken- und Pflege­versicherung steuerlich geltend machen, aber auch diese nur in Form von Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.900 Euro (Arbeitnehmer) oder 2.800 Euro (Selbständige) pro Jahr. Nicht nur wird diese Grenze im Regelfall schon leicht durch die Kranken­versicherung ausgereizt, auch sieht das Steuerrecht keine pauschale Erfassung von Sach­versicherungen vor – zu denen die Gebäude­versicherung zwangsläufig zählt.

Versicherungsbeiträge richtig von der Steuer absetzen

Gebäude­versicherung nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar

Der Fokus auf Personen­versicherungen soll aus Sicht des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich Menschen gegenüber persönlichen Risiken, wie Krankheit und Alter, absichern können. Sach­versicherungen sind hingegen immer solche, die (wirtschaftliche) Schäden an Eigentum und Besitz erfassen. Aufgrund der Eingliederung der Gebäude- in die Sach­versicherungen, ist eine steuerliche Erfassung nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorgesehen, die zudem oftmals keine unmittelbare Absetzbarkeit der Versicherung selbst ermöglichen, sondern nur einzelner Bestandteile. Darüber erfahren Sie mehr im nächsten Abschnitt.

Ausnahmefälle zur steuerlichen Absetzbarkeit der Gebäude­versicherung

Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht vier Ausnahmeregelungen für die eigentliche Nicht-Absetzbarkeit der Gebäude­versicherung geschaffen:

  1. Eigentümer bewohnt Immobilie selbst und hat ein Arbeitszimmer
  2. Immobilie wird vermietet
  3. Eigentum wird als Firmensitz verwendet
  4. Immobilie zur Vermietung befindet sich noch im Bau

Eigentümer bewohnt Immobilie und nutzt diese beruflich

Jene, die ihre Immobilie selbst bewohnen und sie (teilweise) als Arbeitsplatz nutzen, können anteilige Kosten mit Hinblick auf das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Möglich ist das bei Menschen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zu einer Summe von 1.250 Euro pro Jahr. Darunter zählen auch Auszubildende, die für Lernzwecke ein eigenes Arbeitszimmer benötigen. Wer seinen beruflichen Mittelpunkt im eigenen Zuhause hat, beispielsweise Selbständige mit dauerhaftem Homeoffice, kann diese theoretisch in unbegrenzter Höhe geltend machen. Wichtig ist jedoch, dass tatsächlich ein Arbeitszimmer in der Immobilie vorhanden ist.

Icon Schreibtischstuhl

Mit Hinblick darauf sind die folgenden Regelungen zu berücksichtigen:

Ein Arbeitszimmer ist ein klar abgegrenztes Zimmer, welches primär dem Zweck der Arbeit dient. Wohnzimmer können, auch wenn sich da der Schreibtisch befindet, nicht als Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Das Arbeitszimmer muss entsprechend eingerichtet sein, es darf also beispielsweise kein Bett und keine Wohnlandschaft beherbergen.

Anrechenbarer Betrag abhängig von der Größe des Arbeitszimmers

Die Gebäude­versicherung lässt sich nun anteilig für das Arbeitszimmer steuerlich erfassen. Wie hoch der Anteil der Gesamtkosten bemessen ist, wird über die Quadratmeteranzahl ausgerechnet.

Wohnfläche100 m²
Größe des Arbeitszimmers18 m²
Jahresbeitrag Gebäude­versicherung175 €
Steuerlich absetzbarer Anteil31,50 €

Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern und einem Arbeitszimmer mit 18 Quadratmetern beträgt der Anteil 18 Prozent. Bei einer Versicherungsprämie von 175 Euro pro Jahr für die Gebäude­versicherung könnten dann 31,50 Euro geltend gemacht werden.


Eigentümer vermietet Immobilie, bewohnt sie aber nicht

Wird eine Immobilie aktiv verwendet, um steuerpflichtige Einkünfte für den Eigentümer zu generieren, kann die Gebäude­versicherung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Versicherungsbeiträge nicht anderweitig belastet werden können. Diese „Ausnahme von der Ausnahme“ ist wichtig, denn dadurch ist keine steuerliche Erfassung bei einer Vermietung möglich, obwohl mit dieser steuerpflichtige Einkünfte generiert werden.

Eigentümer kann Gebäude­versicherung auf Mieter umlegen

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Seitens des Vermieters besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Kosten für die Gebäude­versicherung an den Mieter weiterzugeben, was über die Nebenkostenabrechnung geschieht. Der Mieter muss also im Rahmen seiner Nebenkosten für die Gebäude­versicherung (in Mehrfamilienhäusern anteilig) aufkommen, obwohl selbige der Vermieter hält. Dieser darf die Kosten dann natürlich nicht länger steuerlich erfassen, da er sonst in zweifacher Hinsicht Vorteile erlangen würde.

Mehr zur Umlage der Gebäude­versicherung auf den Mieter

Gebäude­versicherung für Mieter nicht absetzbar

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Auf der anderen Seite ist der Mieter ebenfalls nicht in der Lage, die umgelagerten Kosten für die Gebäude­versicherung steuerlich abzusetzen. Er bleibt letztlich, in einem Großteil der Fälle, auf diesen Kosten „sitzen“. Erneut existieren hier Ausnahmen von den Ausnahmen, welche im nächsten Abschnitt behandelt werden.

Icon Hochhaus

Eigentum wird als Unternehmenssitz verwendet

Gewerbetreibende und Unternehmen, die eine Immobilie als Sitz ihres Unternehmens nutzen, können die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gebäude­versicherung auftreten, in der Regel in voller Höhe geltend machen. Die Gebäude­versicherung wird in diesem Fall jedoch nicht direkt von der Steuer abgesetzt. Stattdessen wirkt sie sich steuerbegünstigend in der Bilanz aus.

Immobilie mit Vermietungsabsicht befindet sich noch im Bau

Wollen Sie ihre Immobilie nicht selbst beziehen sondern vermieten, können Sie einen Teil der Kosten für die Gebäude­versicherung über die Feuer- und Rohbau­versicherung geltend machen. Diese kann von der Steuer abgesetzt werden, sofern Sie dem Finanzamt glaubhaft darlegen können, dass mit der Immobilie eine Vermietungsabsicht verfolgt wird. Die Feuer- und Rohbau­versicherung ist in der Gebäude­versicherung meist enthalten und kommt üblicherweise für Feuer-, Sturm- und Hagelschäden auf.

Häusliches Arbeitszimmer richtig in der Steuererklärung angeben

Je nach Einkunftsart gibt das Finanzamt unterschiedliche Formulare vor, in denen das “Arbeitszimmer” einzutragen ist.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Selbständige und Freiberufler benötigen die “Anlage EÜR – Formular für Einnahmen-Überschuss-Rechnung”. In der Regel sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hier in der Zeile 70 einzutragen. Selbständige können die Kosten für ein Arbeitszimmer in der selbstbewohnten Immobilie als “Betriebsausgaben” geltend machen.


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Um die Prämie der Wohngebäude­versicherung von der Steuer absetzen zu können, müssen Arbeitnehmer das Formular “Anlage N” ausfüllen. Hier können Sie dann Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als “Werbungskosten” ausweisen. Wollen auch Auszubildende die Wohngebäude­versicherung anteilig absetzen, sollten sie dies unter “Sonderausgaben” tun.

Ausschnitt aus der Anlage N, "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" in Zeile 44 ist gelb markiert

Diese Nachweise fordert das Finanzamt zur Geltendmachung

  1. Schriftliche Darstellung der Gesamtwohnfläche und Größe des Arbeitszimmers
  2. Berechnung der Höhe über die steuerliche Berücksichtigung
  3. Versicherungsvertrag bzw. Nachweis über Zahlung des Versicherungsbeitrags

Fazit

Mit der Eingliederung der Wohngebäude­versicherung in die Kategorie “Sach­versicherungen” verbietet der Gesetzgeber zunächst die steuerliche Absetzbarkeit. Doch wie überall bestätigen Ausnahmen auch hier die Regel. Denn schnell kann sich die Lage ändern, wenn Versicherte bzw. dessen Wohn- und Arbeitssituation die Vorgaben des Finanzamts im “Sinne der Absetzbarkeit” erfüllt.

Die Frage ob sich eine Gebäude­versicherung von der Steuer absetzen lässt, kann somit nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist einzelfallbezogen und vorab von einer fachkundigen Stelle wie dem Steuerberater zu prüfen. Auch ist zu beachten, dass je nach Einkunftsart die Gebäude­versicherung an unterschiedlichen Stellen bzw. in unterschiedlichen Formularen in der Steuererklärung Erwähnung findet. Für alle gilt jedoch: Entsprechende Nachweise müssen dem Finanzamt unaufgefordert vorab übermittelt werden, da sonst der Anspruch erlischt.

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Katharina Burnus
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