Berufsunfähigkeitsversicherung in der Steuer
- Grundsätzlich können Versicherte die geleisteten Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) steuerlich geltend machen.
- BU-Beiträge sind steuerlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
- Höhe und Umfang der Absetzbarkeit hängt vom Höchstbetrag ab.
- Die BU-Rente ist zu versteuern, wobei die Höhe von der Vertragslaufzeit abhängt
- Zu unterscheiden ist zwischen der Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), die mit anderen Altersvorsorge-Maßnahmen kombiniert ist.
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen
Grundsätzlich sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar. Art und Umfang der Absetzbarkeit sind abhängig von der Art der BU-Versicherung. Bezogen auf die gewählte Versicherungsform, greifen verschiedene Höchstgrenzen.
Die zur BU gezahlten Beiträge fallen steuerlich unter die Sonderausgaben. Damit mindern sie das zu versteuernde Einkommen. Die Beiträge lassen sich vom gesamten zu versteuernden Einkommen abziehen. Sie tragen damit zum Sinken der Steuerlast bei, was sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige gilt.
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Wie viel lässt sich steuerlich berücksichtigen?
In welchem Umfang der Jahresbeitrag der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Steuer berücksichtigt werden kann, ist vom jährlich absetzbaren Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen abhängig. Dieser hängt von der Art der Beschäftigung ab und beträgt bei Angestellten 1.900 Euro und bei Selbständigen 2.800 Euro (Stand: 2021).
Zu berücksichtigen ist, dass zu den Vorsorgeaufwendungen auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zählen. Sollte die Summe aus den jährlichen Beiträgen für diese Versicherungen unter dem Höchstbetrag (beispielsweise 1.900 Euro) liegen, so lassen sich andere Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der Differenz absetzen.
Die Formel (für Arbeitnehmer) lautet daher:
1.900 Euro – jährliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
= jährlich steuerlich absetzbare Summe anderer Vorsorgeaufwendungen (darunter die BU)
BU-Beiträge als Kosten geltend machen
Damit Versicherte einen Teil der Beiträge zurückerhalten, müssen sie diese als Kosten geltend machen. Unabhängig von der Beschäftigungsart (Arbeitnehmer oder selbständig) ist hierfür die Rubrik Sonderausgabenabzug vorgesehen. Dies umfasst sowohl:
- die eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherungen
- als auch die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Rürup- oder Riester-Rente)
- Alter
- Beruf
- Gesundheitszustand
- Laufzeit
- Gewünschte Höhe der Berufsunfähigkeitsrente
Steuerliche Aspekte der BU-Rente
Versicherte sollten berücksichtigen, dass auch auf die Berufsunfähigkeitsrente Steuern zu zahlen sind. Tritt der Versicherungsfall, also die Berufsunfähigkeit vor dem Renteneintrittsalter, ein, so leistet der Versicherer. Die gezahlte BU-Rente ist zu versteuern, wobei die Höhe dieser Steuern in erster Linie von der Vertragslaufzeit abhängig ist. Ausschlaggebend ist also, bis zu welchem Alter die BU-Rente auszuzahlen ist.
Hierbei gilt, dass der zu versteuernde Anteil umso kleiner ist, je kürzer die Bezugsdauer der Rente ausfällt. Allgemein fallen für die ausgezahlte Rente wenig Steuern an. Die Versteuerung der privaten BU-Rente erfolgt ähnlich wie eine private Altersrente mit dem sogenannten Ertragsanteil. Mit zunehmender Bezugsdauer der Rente steigt jedoch der Anteil, den BU-Versicherte zu versteuern haben.
Handelt es sich beim zu versteuernden Gesamteinkommen (inklusive BU-Rente) um einen Betrag unterhalb des Grundfreibetrags, fallen keine Steuern an.
… mehr zur BerufsunfähigkeitsrenteAbgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen in der BU
Der maßgebliche Unterschied in der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur BU im Hinblick auf Selbständige und Angestellten liegt in der jeweiligen Höchstgrenze. Die Höchstgrenze liegt für Selbständige deutlich höher als für abhängig Beschäftigte. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass Selbständige in besonderem Maße auf private Vorsorgeaufwendungen angewiesen sind.
»Sowohl Selbständige als auch Angestellte ziehen auch andere Versicherungsbeiträge (beispielsweise die private Krankenversicherung oder private Rentenversicherung) in der Steuererklärung heran. Damit ist der Höchstwert schnell erreicht, was zur Folge hat, dass das Finanzamt nicht sämtliche Kosten anerkennen kann. Eine Steuerersparnis der BU lässt sich oftmals höchstens in der Kombination mit der Rürup-Rente erzielen.«
Unterschiedliche Behandlung bei BU und BUZ
Grundsätzlich wird in puncto Steuer zwischen der reinen Berufsunfähigkeitsversicherung als selbstständiger Versicherung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) unterschieden. Letztere ist eine als Zusatzversicherung abgeschlossene Versicherung, die mit anderen Formen der Altersvorsorge verknüpft ist. Versicherte müssen bei der entsprechenden Angabe in der Steuererklärung die jeweilige Versicherungsform unterscheiden, damit das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit anerkennt. Im Fall, dass Versicherte zu hohe Beiträge absetzen, müssen sie als Steuerpflichtige mit Nachforderungen rechnen.
… mehr zur Altersvorsorge in der SteuerBU in Kombination mit der Rürup-Rente
Bei Verbindung mit anderen Altersvorsorge-Maßnahmen, wie etwa einer Rürup-Rente, ist mit höherer steuerlicher Entlastung zu rechnen. Die oben aufgeführten steuerlich absetzbaren Höchstgrenzen gelten in dem Falle nicht mehr. In Kombination mit der Rürup-Rente betrug der anrechenbare Höchstbetrag im Jahr 2020 25.046 Euro jährlich (beziehungsweise 50.092 Euro bei Verheirateten).
Achtung: Bei Kombination mit der Rürup-Rente ist darauf zu achten, dass die Beiträge zum Großteil auf die Vorsorge entfallen. Mehr als 50 Prozent müssen Versicherte hierbei für die Altersvorsorge aufbringen. Nur unter dieser Voraussetzung sind die Beiträge für die gekoppelte BU steuerlich voll absetzbar. Außerdem müssen für beide Formen der Vorsorge Rentenzahlungen vorgesehen sein.
… mehr zur Rürup-Rente in der SteuerBU in Kombination mit der Riester-Rente
Auch im Hinblick auf die Riester-Rente können Versicherte vergleichbare steuerliche Vorteile erzielen. Bei Verknüpfung dieser Rentenform mit der BU lassen sich auch hier die Beiträge von dem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Anteil der BU an den gesamten zu entrichteten Beiträgen darf in diesem Fall allerdings nicht bei über 20 Prozent liegen.
… mehr zum Thema Riester-Rente und BU kombinieren