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Die betriebliche Kranken­versicherung in der Steuer

Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beiträge zur betrieblichen Kranken­versicherung sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Eine Ausnahme bildet die 50-Euro-Freigrenze, wenn die betriebliche Kranken­versicherung als Sachlohn gewährt wird.
  • Wenn die Freigrenze überschritten wird, muss der gesamte Beitrag zur betrieblichen Kranken­versicherung versteuert werden. Dafür stehen 3 verschiedene Modelle zur Verfügung: die individuelle Besteuerung, die Nettolohnversteuerung und die Pauschalversteuerung.

Das erwartet Sie hier

Wie die betriebliche Kranken­versicherung in der Steuer behandelt wird, welche drei Steuermodelle zur Auswahl stehen und welche Freigrenzen zu beachten sind.

Inhalt dieser Seite
  1. Wie wird die betriebliche Kranken­­versicherung versteuert?
  2. 3 Besteuerungsmodelle
  3. Schritt für Schritt: So gehen Sie vor
  4. Fazit

Wie werden die Zuschüsse zur betrieblichen Kranken­versicherung versteuert?

Die steuerliche Behandlung betrieblichen Kranken­versicherung (bKV) ist maßgeblich davon abhängig, wie die Zuschüsse gewährt werden und wie die betriebliche Kranken­versicherung im Unternehmen gehandhabt wird

Zuschuss als Sachlohn

Sofern die Aufwendungen als Sachlohn vorliegen, der Arbeitnehmer also keine Geldsumme ausgehändigt bekommt, werden diese als beitragsfreier Arbeitslohn definiert. In der Folge werden sie nicht besteuert. An dieser Stelle ist die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge zu berücksichtigen. Die Sachzuschüsse fallen in diesen Topf.

Zuschuss als Barlohn

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber einen Geldzuschuss auszahlt und dafür verlangt, dass der Mitarbeiter einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit einem Kranken­versicherer abschließen. Ein solcher Barlohn ist zwangsläufig zu versteuern.

Veränderungen in den letzten Jahren

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Vor einigen Jahren war die steuerliche Behandlung der betrieblichen Kranken­versicherung noch um einiges komplexer. Dies ergab sich aus verschiedenen Urteilen und dem diesen widersprechenden Bundesfinanzministerium. Bis 2013 galt eine steuerliche Freibehandlung, da die gewährten Zahlungen zur betrieblichen Kranken­versicherung als Sachlohn gewertet wurden. Was auch der Bundesfinanzhof bestätigte.

Daraufhin folgte ein sogenannter Nichtanwendungserlass vom Bundesfinanzministerium, woraufhin die Beträge in der Praxis dennoch als Barlohn bewertet wurden und somit sowohl zu steuerlichen Belastungen als auch weiteren Sozialabgaben führten. Klarheit schaffte erst das Ende 2019 erlassene Jahressteuergesetz, in dem nun erneut die ursprüngliche Bewertung durch den Bundesfinanzhof realisiert wird.

Von Bewertung als Sachlohn profitieren

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer profitieren davon, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der betrieblichen Kranken­versicherung auftritt und somit keine Geldzahlung an den Mitarbeiter erfolgt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist es möglich, die Zuschüsse zur betrieblichen Kranken­versicherung bis zur Freigrenze in Höhe von 50 Euro steuerfrei zu erhalten, was auch für damit verbundene Sozialabgaben gilt.

Besonderheit Sachbezugsfreigrenze

Wird die betriebliche Kranken­versicherung als Sachlohn gewährt, kann die sog. Sachbezugsfreigrenze oder auch 50-Euro-Grenze genutzt werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Bedingungen.

Bedingungen für die Sachbezugsfreigrenze

  • Die 50-Euro-Freigrenze gilt pro Monat und pro Mitarbeiter
  • Sie kann nur genutzt werden, wenn ein Sachbezug vorliegt und der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auftritt (siehe vorherigen Abschnitt)
  • Sofern die Beitragszahlungen die Grenze übersteigen, liegt ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor
  • Wenn der Mitarbeiter (statt der Arbeitgeber) der Versicherungsnehmer ist, liegt ebenfalls ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn – unabhängig der 50-Euro-Grenze

Sofern alle Voraussetzungen zur Steuerfreiheit entsprechend der 50-Euro-Freigrenze erfüllt sind, entstehen weder dem Mitarbeiter noch dem Arbeitgeber irgendwelche Kosten. Wird die Freigrenze von 50 Euro durch weitere Sachbezüge überschritten, ist unter Umständen eine Splittung notwendig. So kann eine Möglichkeit geschaffen werden, dass nur ein Teil der Sachbezüge versteuert werden muss.


Beachten Sie mögliche Beitragserhöhungen

Bedenken Sie, dass eine Kranken­versicherung ihre Beiträge in der Zukunft auch erhöhen kann. Sollte Ihnen als Arbeitgeber die 50-Euro-Freigrenze besonders wichtig sein, sollten Sie darauf schon vor Vertragsabschluss achten.

Besteuerungsmodelle der betrieblichen Kranken­versicherung

Bei Überschreiten der 50-Euro-Grenze oder wenn die Zuschüsse zur betrieblichen Kranken­versicherung als Barlohn ausgewiesen werden, kommt es zur Besteuerung, und zwar des gesamten Beitrages zur betrieblichen Kranken­versicherung (nicht nur auf den Teil, der die Freigrenze überschreitet). Dabei kann und muss der Arbeitgeber zwischen drei Varianten der Besteuerung wählen. Die gewählte Variante der Besteuerung hat sowohl Einfluss auf den Arbeitgeber als auch auf den Arbeitnehmer.

Zur Auswahl stehen diese drei Modelle:

Individuelle Besteuerung
Nettolohnversteuerung
Pauschalversteuerung

Nachfolgend erläutern wir Ihnen jede der drei Varianten und ihre Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Entscheidung der Besteuerung liegt aber stets beim Arbeitgeber. Weder der Versicherungspartner noch der Arbeitnehmer haben in Sachen Besteuerung ein Weisungsrecht.


Individuelle Besteuerung

Bei der individuellen Besteuerung wir die betrieblichen Kranken­versicherung als Barlohn gehandhabt. Des wird wiederum auch als geldwerter Vorteil definiert. Der geldwerte Vorteil entsteht dem Arbeitnehmer, der bei diesem Modell steuerliche Mehrbelastungen erfährt: Das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers wird um den individuellen Beitrag zur betrieblichen Kranken­versicherung durch den Arbeitgeber erhöht. Das nun höhere Bruttoeinkommen führt folglich zu einer Mehrbelastung bei der Lohnsteuer und zu höheren Sozialabgaben. Der Mitarbeiter trägt diese Kosten selbst, wodurch sich sein Nettoeinkommen reduziert.

Mehrbelastung für Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber trägt bei dieser Variante lediglich den bKV-Beitrag sowie den regulären Arbeitgeberanteil zur Sozial­versicherung – zumindest bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der administrative Aufwand ist überschaubar und entsteht durch die angepasste Gehaltsabrechnung.

Die steuerliche Mehrbelastung trägt bei diesem Modell der Arbeitnehmer. Wie stark diese Belastung tatsächlich ausfällt und um wieviel sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers genau reduziert, ist von seiner Steuerklasse abhängig:

  • Zahlt der Arbeitnehmer einen niedrigen Steuersatz, fällt auch die steuerliche Mehrbelastung auf das Bruttoeinkommen geringer aus.
  • Alleinstehende Singles hingegen würden, insbesondere mit hohem Einkommen, die größte Mehrbelastung erfahren.

Modell wird selten genutzt

Das Modell der individuellen Besteuerung wird in der Praxis nur selten genutzt, da es für Arbeitnehmer ausgesprochen unattraktiv ist. Die zusätzliche Belastung über Steuern und Sozialabgaben hebt die eigentlichen Vorteile der betrieblichen Kranken­versicherung für den Arbeitnehmer teilweise sogar auf.


Nettolohnversteuerung

Bei der Nettolohnversteuerung bekommt der Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung auf sein Bruttoeinkommen. Die Erhöhung des Bruttogehalts berücksichtigt den Beitrag zur betrieblichen Kranken­versicherung sowie anfallende Steuern und Abgaben, wird im Rahmen der Lohnabrechnung des Mitarbeiters bereits lohnversteuert und anschließend um den bKV-Beitrag korrigiert. Das Ergebnis ist ein unverändertes Nettogehalt.

So sieht die Lohnabrechnung mit bKV aus

Keine Belastung für Arbeitnehmer

Effektiv trägt damit der Arbeitgeber alle Steuern und Sozialabgaben, die im Zuge der betrieblichen Kranken­versicherung anfallen. Folglich fällt sein finanzieller Aufwand hoch aus, während der Arbeitnehmer keinerlei finanzielle Belastung erfährt. Der administrative Aufwand ist auch bei diesem Modell überschaubar, da die Verrechnung standardmäßig über die Gehaltsabrechnung stattfindet.

Dennoch ist es erforderlich, den Nettolohnsteuersatz für jeden Mitarbeiter individuell zu berechnen. So wird sichergestellt, dass sich das Nettogehalt durch die Erhöhung des Bruttogehalts nicht verändert. Die Verrechnung ist aber schnell erledigt und stellt die Buchhaltung selbst in kleinen und mittelständischen Unternehmen vor keinen großen Zeitaufwand.


Pauschalversteuerung

Wie anhand der Bezeichnung bereits deutlich wird, findet eine Pauschalisierung statt. Diese bezieht sich auf die anfallende Lohnsteuer, die für alle betroffenen Mitarbeiter über einen einheitlichen Satz berechnet wird. So ist es Arbeitgebern möglich, eine größere Anzahl von Mitarbeitern und bKV-Versicherten zu erfassen, ohne für jeden Arbeitnehmer individuelle Berechnungen anstellen zu müssen. Im Zuge dessen übernimmt der Arbeitgeber im Regelfall auch die Beiträge zur Sozial­versicherung, wenn dies über die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG erfolgt. In der Praxis tritt nur sehr selten der Fall ein, dass Unternehmen diese stattdessen durch den Arbeitnehmer zahlen lassen oder die Sozialabgaben untereinander aufteilen (siehe Erläuterung und Rechenbeispiele weiter unten).

Beide Seiten profitieren

Anders als bei den bisherigen Varianten, erscheint der Beitrag zur betrieblichen Kranken­versicherung nicht mehr in der Gehaltsabrechnung. Er wird lediglich, für Mitarbeiter letztlich nicht einsehbar, im internen Lohnkonto des jeweiligen Angestellten erfasst. Für Arbeitnehmer entsteht kein oder nur ein sehr geringer finanzieller Aufwand, für Arbeitgeber ein normaler bis höherer Aufwand, der aber geringer als bei der Nettolohnversteuerung ausfällt. Für Unternehmen, die ausreichend viele Mitarbeiter in der betrieblichen Kranken­versicherung erfassen und somit die Zustimmung für dieses Modell vom Finanzamt erhalten, verspricht diese Variante daher steuerliche Vorteile.

Vorher beim Finanzamt beantragen

Unternehmen dürfen nur auf die Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1, 1. EStG zurückgreifen, wenn diese zuvor beim für das Unternehmen zuständigen Finanzamt bewilligt wurde. Dafür setzt das Finanzamt eine gewisse Mindestanzahl an Versicherten in der betrieblichen Kranken­versicherung voraus – meistens mindestens 20 Angestellte. Eine Pauschalisierung sonstiger Bezüge, der bKV-Beitrag inbegriffen, ist bis zu 1.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr möglich.

Finanzielle Mehrbelastung für den Arbeitgeber

Bei der Pauschalversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozial­versicherung. Wie hoch die Mehrbelastung für den Arbeitgeber tatsächlich ausfällt und wann auch der Arbeitnehmer einen Teil übernimmt, hängt von der Handhabung der Sozial­versicherungsbeiträge ab.

Variante A

Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) übernehmen jeweils ihren Anteil an den Sozial­versicherungsabgaben. Dem Arbeitnehmer entstehen Mehrkosten durch diese Übernahme, der Arbeitgeber kann seine reduzierten Kosten über die Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Kostengezahlt von
bKV-Beitrag20 €AG
Lohnsteuer pauschal7 €AG
Sozial­versicherungsbeitrag4 €AN
Sozial­versicherungsbeitrag4 €AG

So entsteht eine Belastung für den Arbeitnehmer von 4 Euro und eine Belastung für den Arbeitgeber von 31 Euro monatlich.

Variante B

Der Arbeitgeber trägt hier die kompletten Sozial­versicherungsbeiträge. Dies ist in der Praxis üblich, obwohl es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die pauschale Lohnsteuer ist hier durch den Anteil an der Sozial­versicherung höher. Bei gleichen Werten würde die Modellrechnung wie folgt aussehen:

Kostengezahlt von
bKV-Beitrag20 €AG
Lohnsteuer pauschal8 €AG
Sozial­versicherungsbeitrag0 €AN
Sozial­versicherungsbeitrag8 €AG

Auf diese Weise entsteht für den Arbeitnehmer eine Belastung von 0 Euro, für den Arbeitgeber von 36 Euro monatlich. Diese Belastung kann der Arbeitgeber jedoch weiterhin steuermindernd in den Betriebsausgaben erfassen.

Experten-Tipp:

„Arbeitgeber können die von ihnen übernommenen Gesamtkosten für die betriebliche Kranken­versicherung als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. So wirkt sich die bKV im Nachhinein steuermindernd aus. Dadurch fällt auch die effektive Belastung für die bKV geringer aus.“

Foto von Robert Böhrk
Berater

Versteuerung der betrieblichen Kranken­versicherung: So gehen Sie vor

Nochmal zusammenfassend erläutern wir Ihnen die konkreten Schritte und Überlegungen, die Sie als Arbeitgeber bezüglich der Versteuerung der Beiträge zur betrieblichen Kranken­versicherung anstellen müssen:

Barlohn oder Sachlohn?

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Wie möchten Sie die Beiträge zur betriebliche Kranken­versicherung abführen:

  1. als Barlohn direkt an Ihre Mitarbeiter, sodass diese selbst einen bKV-Vertrag abschließen und die Beiträge selbst an das Versicherungs­unternehmen zahlen
  2. als Sachlohn, indem Sie den Vertrag schließen, als Versicherungsnehmer auftreten und die Beiträge an den Versicherer zahlen und die bKV-Beiträge in den Topf der Sachzuschüsse fließen (zusammen mit etwa Tankgutscheinen).

Wenn Sie den Sachlohn wählen

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Wenn Sie die Variante des Sachlohns wählen, dann beachten Sie die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro. Alle Sachzuschüsse bis 50 Euro pro Monat pro Mitarbeiter sind steuerfrei.

Wenn die Sachbezugsfreigrenze überschritten wird

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Wenn die Grenze überschritten, muss der gesamte bKV-Beitrag versteuert werden. Wählen Sie dafür zwischen den 3 Besteuerungsmodellen und wägen Sie die Vor- und Nachteile der Modelle für Sie als Arbeitgeber aber auch für Ihre Mitarbeiter ab.

Versteuerung als Barlohn

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Wenn Sie die Versteuerung als Barlohn bzw. geldwerten Vorteil wählen:

  1. Erhöhen Sie das Bruttoeinkommen Ihres Mitarbeiters um den bKV-Beitrag.
  2. Sie zahlen bei dieser Variante lediglich den effektiven bKV-Beitrag sowie den regulären Arbeitgeberanteil an den Sozial­versicherungen.
  3. Ihr Mitarbeiter trägt die Mehrkosten durch zusätzliche Steuern und Sozialabgaben.

Nettolohnversteuerung

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Wenn Sie die Nettolohnversteuerung wählen:

  1. Erhöhen Sie das Bruttoeinkommen Ihres Mitarbeiters um den bKV-Beitrag plus alle anfallenden Steuern und Abgaben.
  2. Sie zahlen somit den Beitrag und die anfallenden Steuern und Abgaben – Ihr Mitarbeiter trägt dafür keinerlei Mehrkosten und hat ein unverändertes Nettoeinkommen.
  3. Hierfür müssen Sie lediglich den Lohnsteuersatz für jeden Mitarbeiter individuell ausrechnen, damit Sie das Bruttogehalt um den korrekten Betrag erhöhen können.

Pauschalversteuerung

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Wenn Sie die Pauschalversteuerung wählen:

  1. Beantragen Sie die Pauschalversteuerung vorher beim Finanzamt, wenn Sie dies nach § 40 Absatz 1, 1. EStG durchführen wollen. Diese wird den Antrag bewilligen, sofern eine Mindestmitarbeiterzahl erreicht ist und die Bezüge unter 1.000 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter liegen.
  2. Dann können Sie die Lohnsteuer für alle betroffenen Mitarbeiter über einen einheitlichen Satz abrechnen und führen dies nur im internen Lohnkonto (nicht in der Gehaltsabrechnung).
  3. Sie zahlen bei dieser Variante den bKV-Beitrag sowie alle anfallenden Steuern und Sozialabgaben. Es ist jedoch auch möglich, dass der Arbeitnehmer seinen Anteil an den Sozialabgaben auf den bKV-Beitrag selbst übernimmt.

bKV als Betriebsausgaben steuerlich absetzen

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Bei allen Modellen der Besteuerung können Sie jegliche Kosten zur betrieblichen Kranken­versicherung, die Ihnen anfallen, in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend machen.

Fazit

Grundsätzlich sind die Beiträge zur betrieblichen Kranken­versicherung steuerpflichtig. Wie die Beiträge letztlich steuerlich gehandhabt werden, ist vor allem davon abhängig, ob der Arbeitnehmer die Beiträge bzw. Zuschüsse zur betrieblichen Kranken­versicherung als Barlohn oder als Sachlohn erhält.

Erfahrungsgemäß erweist sich die Erteilung als Sachlohn sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen als vorteilhaft. In einem solchen Fall gilt die 50-Euro-Steuerfreigrenze. Wenn die Sachwertzuwendungen darüber hinaus gehen, muss der bKV-Beitrag auf einem der 3 Wege der Besteuerung versteuert werden: als Barlohn, per Nettolohnversteuerung oder per Pauschalversteuerung.

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Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
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