Abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Das Wichtigste in Kürze

  • Wird in der Berufs­unfähigkeits­versicherung die abstrakte Verweisung ausgeschlossen, kann der Versicherer Sie nicht auf eine alternative berufliche Tätigkeit verweisen.
  • Das heißt, im Falle einer Berufs­unfähigkeit wird Ihnen Ihre monatliche Rente gezahlt, selbst wenn Sie noch in der Lage sind, einen anderen Beruf auszuüben.
  • Achten Sie darauf, dass die abstrakte Verweisung deutlich und verständlich in den Versicherungs­bedingungen ausgeschlossen ist.
  • Bestimmte Personengruppen sollten zusätzlich auf weitere Klauseln und Formulierungen im Versicherungsvertrag achten, damit sie bei einer Berufs­unfähigkeit ihre Rente ausgezahlt bekommen.

Das erwartet Sie hier

Was die abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung bedeutet, wieso darauf unbedingt verzichtet werden sollte und auf welche Formulierung Sie noch achten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Was bedeutet das?
  2. So steht es in den Versicherungs­bedingungen
  3. Unterschied zur konkreten Verweisung
  4. Besonderheiten für bestimmte Personen
  5. Gerichtsurteile zur abstrakten Verweisung
  6. Fazit

Abstrakte Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung: Was bedeutet das?

Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf

Bei der abstrakten Verweisung handelt es sich um eine Klausel in Verträgen zur Be­rufs­un­fähig­keits­ver­sicherung bzw. Arbeitsunfähigkeits­versicherung. Diese Klausel erlaubt es dem Versicherer, den Be­trof­fenen zunächst auf eine andere berufliche Tätigkeit zu verweisen, zu deren Ausübung er trotz Berufs­unfähigkeit noch in der Lage ist. Damit die abstrakte Verweisung angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die neue Tätigkeit muss den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen.
  • Die Lebensstellung des Versicherten darf sich nicht verschlechtern.
  • Die Gehaltshöhe muss gleich bleiben bzw. darf sich nur minimal reduzieren.

Abstrakte Verweisung: ein Beispiel

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Wer als Herzchirurg berufs­unfähig wird, das heißt konkret nicht mehr als Herzchirurg arbeiten kann, kann darauf verwiesen werden, eine Stelle als Unternehmensberater für Ärzte, als Apo­theker, als Mitarbeiter in der Buch­haltungs­abteilung der Klinik oder in einem Forschungsteam zu finden. Der berufsunfähige Herzchirurg muss also weiter arbeiten und bekommt keine Berufs­unfähigkeitsrente vom Versicherer.

Wichtig zu wissen ist: Ob man tatsächlich eine Stelle im alternativen Job bekommt oder nicht, spielt für den Versicherer keine Rolle. Relevant ist nur, dass es ent­sprechende Stellen auf dem Arbeits­markt gibt.

Bei Verzicht auf die Klausel zur abstrakten Verweisung

Wenn der Versicherer im Versicherungsvertrag explizit auf die Klausel bzw. die Formulierung zur abstrakten Verweisung verzichtet, dann erhält der berufsunfähige Herzchirurg seine vereinbarte Berufs­unfähigkeitsrente ohne Verweis. Voraus­gesetzt, er erfüllt die Bedingungen zur Berufs­unfähigkeit und sein Leistungsantrag wird genehmigt.

Mehr darüber, ab wann man wirklich als berufsunfähig gilt, erfahren Sie in unserem Ratgeber:

Ab wann ist man berufsunfähig?

Experten-Tipp:

„Inzwischen haben die meisten Berufs­unfähig­keitsversiche­rer keine abstrakte Verweisung mehr in ihren Ver­sicherungs­bedingungen. Dennoch sollte man vor Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versiche­rung immer genau hinschauen um sicherzugehen, dass die abstrakte Ver­weisung in den Klauseln und Regelungen definitiv ausgeschlossen wird. Wir helfen Ihnen dabei, einen fairen Vertrag zur Be­rufs­un­fähig­keits­ver­sicherung ohne Verweisungsklauseln abzuschließen.“

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Abstrakte Verweisung: So finden Sie sie in den Vertragsbedingungen

Achten Sie auf die Verweisungsklausel

Ob eine abstrakte Verweisung Gegenstand des Ver­sicherungs­ver­trages ist oder nicht, erfahren Sie häufig in den ersten Paragraphen des Versicherungsvertrages unter dem Abschnitt „Was ist Berufs­unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?“ Etwa seit 2008 verzichten viele Versicherer auf die abstrakte Verweisung. Genau hinsehen sollten Sie trotzdem. Denn nur weil zunächst keine „abstrakte Verweisbarkeit“ zu erkennen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verweisungsverzicht auch dauerhaft gilt. Somit gibt es Versicherer, die die abstrakte Verweisung nur für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Branchenüblich sind derzeit Fristen zwischen drei und fünf Jahren.


Das sollte im Vertrag stehen

Die meisten Versicherer drücken den Verzicht sehr deutlich und verständlich aus. Das kann zum Beispiel so aussehen:

„Auf eine abstrakte Verweisung wird verzichtet.“ oder „Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung.“


Solche Verträge sollten Sie meiden

Der Einschluss der Ver­weisungs­klausel ist oft eher versteckt. Achten Sie auf Formulierungen wie diese:

„Vollständige Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körper­­verletzung oder Kräfte­verfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens­stellung entspricht.“

Dies bedeutet: Der Versicherer zahlt erst, wenn der aktuelle und alternative Berufe nicht ausgeübt werden können.

Der Unterschied zur konkreten Verweisung

Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf

Im Vergleich zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung etwas vorteilhafter für den Versicherungsnehmer. Während es bei der abstrakten Verweisung allein darum geht, dass es überhaupt alternative Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt, kann sich der Versicherer vor der Zahlung bei einer konkreten Verweisung erst drücken, wenn der Betroffene tatsächlich bereits einen alternativen Beruf ausübt.

Konkrete Verweisung: ein Beispiel

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Wenn wir das Beispiel von weiter oben wieder aufgreifen, dann hat der berufs­unfähige Herzchirurg die Option, eine Stelle in der Buchhaltung der Klinik an­zunehmen. Dies wird ihm von der Klinikleitung bei Feststellung seiner Berufs­unfähigkeit direkt angeboten. Da ihm so der Übergang leicht gemacht wird, nimmt er die Stelle an.

Als er seinen Leistungsantrag bei seinem BU-Versicherer einreicht, prüft dieser den Antrag ausgiebig und findet dann heraus, dass der Herzchirurg bereits konkret eine andere berufliche Tätigkeit ausübt, die seiner Ausbildung, Erfahrung und Lebens­stellung entspricht. Laut der konkreten Verweisung muss der Versicherer nicht zahlen.

Konkrete Verweisung bei Berufs­unfähigkeit oft Ge­gen­stand des Vertrages

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung sehr häufig im Ver­sicherungs­vertrag eingeschlossen. Diese Klausel finden Sie ebenfalls im entsprechenden Abschnitt, in dem die Berufs­unfähigkeit definiert wird. Sie kann in etwa so lauten:

„Der Versicherte gilt nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich eine andere zumutbare Tätigkeit ausübt. Wir nennen dies konkrete Verweisung.“

Besonderheiten für Selbständige, Schüler, Studenten, temporär nicht arbeitende Personen sowie spezielle Berufsgruppen

Das sollten Schüler und Studenten beachten

Wer sich noch in der Ausbildung befindet, sollte ebenfalls auf den Ausschluss der abstrakten Verweisung achten. Bei Schülern ist zum Beispiel wichtig, dass der Versicherer ihnen die Berufs­unfähigkeitsrente nicht mit dem Verweis auf eine andere Schulform verweigern kann. Sonst würde die Versicherung nicht zahlen, wenn beispielsweise ein ehemaliger Gymnasiast immer noch eine Sonderschule besuchen kann.


Klausel zur Umorganisation für Selbständige

Wer als Selbständiger berufsunfähig wird, erhält keine Rente, wenn der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass eine Weiterführung der Arbeit möglich ist. Allerdings darf die Umorganisation mit keinen zu großen Einschränkungen einhergehen:

  • Die Umorganisation darf keine zu große wirtschaftliche Belastung darstellen.
  • Das Einkommen darf dadurch um maximal 20 Prozent sinken
  • Die zukünftigen Tätigkeiten des Selbständigen müssen seiner Stellung als Betriebsinhaber entsprechen.
  • Die Umorganisation darf nicht der Gesundheit des Versicherten schaden.

Was passiert bei Berufs­unfähigkeit, während man nicht arbeitet?

Damit sich das bei der Verweisung nicht nachteilig auswirkt, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung den zuletzt ausgeübten Beruf versichert, auch wenn dessen Ausübung mehrere Jahre zurückliegt. Dies gilt zum Beispiel in Zeiten von Elternzeit, einem Sabbatical oder Arbeitslosigkeit.

Für die Berufs­unfähigkeits­versicherung für Hausmänner und -frauen gelten dagegen nochmals andere Besonderheiten. Welche das sind, lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:

Berufs­unfähigkeits­versicherung für Hausmänner und -frauen

Icon Arzt

Berufsklauseln machen Verweisungsverzicht überflüssig

Nicht für alle Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte ist ein Verzicht auf die Klausel zur abstrakten Verweisung unbedingt relevant. Dies ist speziell bei Berufen der Fall, deren Tätigkeit von vornherein über sogenannte Berufsklauseln geregelt wird.

Ärzteklausel

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Die Ärzteklausel engt die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten ein, falls keine Kapazitäten bestehen, diese auf eine andere Tätigkeit zu verweisen.

Fluguntauglichkeitsklausel

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Erfolgt bei Piloten und Cockpit-Personal aufgrund von Krankheit ein Lizenzverlust, gilt dieser als sofortiger Grund für eine Berufs­unfähigkeit.

Erwerbsunfähigkeitsklausel

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Übt eine Person eine gefährliche, ungewöhnliche oder seltene Tätigkeit aus, gilt die Erwerbsunfähigkeitsklausel. Mittels dieser Klausel sorgt der Versicherer dafür, dass sich die Leistungsvoraussetzungen für bestimmte Berufe wie Nachtwächter, Ballettlehrer oder Waldarbeiter erheblich verschärfen.

Anwaltsklausel

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Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer werden mittels der Anwaltsklausel vor der Aufnahme einer anderen Tätigkeit bewahrt.

Seedienstuntauglichkeitsklausel

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Können Kapitäne oder Seeoffiziere ihrer Tätigkeit aufgrund von Seeuntauglichkeit nicht mehr nachkommen, gelten sie als sofortig berufsunfähig.

Beamtenklausel

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Die Beamtenklausel schützt Beamte Personen im Dienst- bzw. Beamtenverhältnis vor der Verweisbarkeit auf einen anderen Beruf.

Gerichtsurteile zur abstrakten Verweisung in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Drei interessante Urteile zur abstrakten Verweisung

BGH urteilt: Zur ‚Lebens­stellung‘ gehört auch die Qualifikation (2017)

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Es ging um einen Fall, in dem ein gelernter Landmaschinen­mechaniker als Hufschmied arbeitete. Als er chronische Schulter- und Lendenwirbel­probleme bekam, konnte er diesen Beruf nicht mehr weiter ausüben. So arbeitete er danach als Maschinenführer und später als Lagerist. Der Versicherer vertrat die Ansicht, keine Berufs­unfähig­keits­rente auszahlen zu müssen, da der Versicherte auf die Arbeit als Maschinen­führer verwiesen werden konnte. Dagegen klagte der Betroffene.

Verweisung: zunächst als zulässig angesehen

Die Klage des Mannes wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein zunächst abgewiesen. Das Gericht sah die Verweisung auf die Tätigkeit als Maschinenführer als zulässig an, da der Mann hierfür ausgebildet sei und dies seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.

Die ‚Lebensstellung‘ – was bedeutet das konkret?

Das OLG definierte die „Lebensstellung“ über die Verdienst­möglichkeiten in diesem Beruf sowie über dessen soziales Ansehen. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Stellung als selbstständiger Hufschmied auf dem Land möglicherweise ein höheres Ansehen genieße als die als Maschinen­führer, jedoch sei dies mit dem höheren Gehalt ausreichend kompensiert.

BGH: Verweisung ist nicht zulässig

Der Betroffene ging gegen das Urteil des OLG in Revision. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilte, das Oberlandes­gericht habe nicht die Ausbildung des Mannes in Betracht gezogen, die auch zur Beurteilung der Lebens­stellung gehöre. Wenn die vorherige Tätigkeit deutlich höhere Qualifikationen und Kenntnisse erfordert habe als die, auf die die Versicherung verweist, dann sei diese neue eine „unterwertige“ Tätigkeit, auf die nicht verwiesen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gehalt im neuen Beruf höher ist, als im alten. Der BGH verwies den Fall damit an das OLG zurück.

Urteil vom 20.12.2017 (Quelle).

OLG Hamm: Versicherer muss Ver­weisungs­berufe konkret defi­nieren (2018)

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In einem weiteren Fall verklagte ein Versicherter, der eine Berufs­unfähig­keitszusatz­­versicherung abgeschlossen hatte, seinen Versicherer, weil dieser die BU-Rente nicht zahlen wollte. Der Betroffene hatte einen mehrfachen Bandscheibenvorfall und konnte nun seinen Beruf als Betriebsschlosser nicht mehr ausüben.

Der Versicherer schickte dem Betroffenen zunächst ein Schreiben, in dem zwar Zahlungen für sechs Monate angekündigt wurden, aber gleichzeitig stand, dass eine Verweisungs­möglichkeit noch geprüft werde. Nach den sechs Monaten sollte der Versicherte noch einmal einen Leistungsantrag stellen, was er auch tat. Das Versicherungs­unternehmen reagierte darauf nach einigen Monaten mit einer Ablehnung und verwies darauf, dass der Versicherte ja noch als Hausmeister arbeiten könne.

Klage geht durch die Instanzen – Kläger behält am Ende recht

Daraufhin klagte der Betroffene beim LG Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, und entschied, das Versicherungs­unternehmen sei im Recht. In der zweiten Instanz beim OLG Hamm jedoch bekam der Versicherte Recht. Das OLG führte aus, der Betroffene sei eindeutig berufsunfähig und könne auch den Beruf eines Hausmeisters nicht mehr ausüben – der Versicherer habe die Hausmeistertätigkeit nicht ausreichend definiert. Diese Unklarheiten gingen zu Lasten des Versicherers.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Versicherer verpflichtet, den Verweisungsberuf ausreichend konkret zu definieren. Denn der Versicherungsnehmer kann sich nur dann gegen eine solche Verweisung verteidigen (das heißt Argumente anbringen, warum er die Tätigkeit eventuell nicht ausüben kann), wenn die Anforderungen des vorgeschlagenen Berufes deutlich genug klargemacht werden.

Fehlende konkrete Tätig­keits­beschrei­bung führt zu Ablehnung der Verweisung

Für den Hausmeisterberuf heißt das konkret: Der Versicherer hat nicht ausgeführt, wie häufig am Tag der Versicherte in diesem Beruf Zwangshaltungen einnehmen müsse, die seinem Rücken schaden. Deshalb geht das Gericht von der für den Versicherten vorteilhaftesten Annahme aus, nämlich dem möglichen Maximum. Dass er den Beruf unter diesen Umständen nicht ausüben könne, habe der Kläger eindeutig bewiesen.

Der Versicherer wurde damit dazu verurteilt, die Berufs­unfähig­keits­rente wie vereinbart auszuzahlen und den Kläger von den Monatsbeiträgen freizustellen.

Urteil vom 4.5.2018 (Quelle).

OLG Karlsruhe: Erst bei Fest­anstellung im neuen Beruf ist Verweisung möglich (2012)

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In einem Fall des OLG Karlsruhe von 2012 ging es darum, dass ein Versicherter nicht auf eine neue Tätigkeit verwiesen werden kann, sofern er noch keine Festanstellung in seinem neu erlernten Beruf gefunden hat. Der Kläger war selbständig im Ein-Mann-Betrieb als Gas- und Wasser­installateur tätig und hatte eine Berufs­unfähig­keitszusatz­versiche­rung abgeschlossen. Aufgrund einer schweren Depression musste er seine Tätigkeit aufgeben. Die Berufs­unfähig­keits­rente wurde ihm auch gezahlt, sein Gesundheits­zustand regelmäßig vom Versicherer mit Fragebögen abgefragt. Nach einigen Jahren begann er eine Umschulung zum medizinisch-technischen Labor­assistenten. Diese schloss er nach einigen gesundheits­bedingten Unterbrechungen einige Jahre später ab. Anschließend nahm er einen Job bei einer Universitätsklinik an.

Der Versicherer stellte dann die Leistungen ein und teilte dem Kläger mit, dass er auch die Beiträge nun wieder zahlen müsse. Seine neue Tätigkeit sei seiner früheren Tätigkeit gegenüber gleichwertig. Jedoch war der Kläger weiterhin regelmäßig arbeitsunfähig und sein Arbeitsvertrag wurde auch nicht verlängert.

Gleichwertige Tätigkeit – ja oder nein?

Der Betroffene berief sich darauf, dass seine Tätigkeit als selbständiger Handwerksmeister eine wesentlich höhere Qualifikation erfordert hatte als sein neuer Beruf als Laborassistent. Denn dort war er weisungsgebunden und hatte keine eigenständigen Ent­scheidungs­befugnisse. Die Erwerbung seines Meisterbriefes hatte ihn viel Arbeit gekostet und dieser hätte ihm wesentlich weitreichendere Karrieremöglichkeiten eröffnet als der neue Beruf als Laborassistent. Auch die Einkommenschancen und die soziale Wertschätzung sei nicht vergleichbar.

Zunächst entschied das Gericht für den Kläger. Der Versicherer legte jedoch Berufung ein. Der Handwerker verteidigte sich mit dem Hinweis, dass er bisher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen konnte. Dies sei bei seiner gesundheitlichen Vorgeschichte und häufigen Ausfällen schwer.

Gehalt und Arbeitszeiten sind nicht allein bestimmende Faktoren

Das Gericht entschied erneut zugunsten des Versicherten. Eine der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechende Tätigkeit sei nur gefunden, wenn auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, die hierfür Voraussetzung sind, gleichwertig seien. Weitere Kriterien seien die soziale Wertschätzung und das Gehalt. Alle Faktoren müssten zu einem Gesamtbild kombiniert werden.

In diesem Fall sei die Tätigkeit schon deshalb nicht vergleichbar, da der Versicherte nicht mehr als Selbständiger tätig sei. Zwar ist dies nicht immer ein Ausschlusskriterium – es ist also grundsätzlich möglich, Selbständige auf eine Tätigkeit als Angestellte zu verweisen – dies sei aber nicht zulässig, wenn die Tätigkeit als Angestellter wesentlich weniger qualifiziert und verantwortungsvoll sei. Als selbständiger Handwerksmeister hatte der Versicherte im konkreten Fall eine so vielfältige und verantwortungsvolle Tätigkeit, dass die Tätigkeit als Laborassistent damit nicht gleichwertig sei.

Wichtig festzuhalten ist außerdem: Das Gericht bestätigte, dass eine geringere soziale Wertschätzung und geringere Qualifikation des neuen Berufs nicht automatisch durch ein höheres Gehalt, bessere soziale Absicherung und kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werde. Denn Menschen entscheiden ja nicht immer nur nach dem Gehalt, welchen Beruf sie ausüben wollen.

Ergebnis: Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf seine Berufs­unfähig­keits­rente, zumindest solange er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.

Urteil vom 6.12.2012 (Quelle).

Icon Richterhammer und Gesetz

Mehr zum Thema Klagequote

Wie oft und worüber allgemein in der Be­rufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung vor Gericht geklagt wird, erfahren Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:

Klagequote der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Fazit

Wenn Sie eine Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließen, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Vertrag keine abstrakte Verweisung beinhaltet. Andernfalls kann Ihr Versicherer mit dem Verweis darauf, dass Ihre gesundheitlichen Einschränkungen Sie nicht an der Arbeit in einem gleichwertigen Beruf hindern, die Auszahlung der Berufs­unfähigkeitsrente verweigern, unabhängig davon, ob es offene Stellen in einem solchen Beruf gibt. Wir unterstützen Sie gern dabei, eine Versicherung ohne eine solche nachteilige Regelung zu finden.

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Die häufigsten Fragen zur abstrakten Verweisung

Was ist eine abstrakte Verweisung?

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„Abstrakte Verweisung“ beschreibt eine Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung, die es dem Versicherer erlaubt, den Versicherten auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verweisen, die dieser theoretisch trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann, und entsprechend keine Berufs­unfähigkeitsrente zu zahlen.

Was ist die konkrete Verweisung?

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Bei der konkreten Verweisung ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Berufs­unfähigkeitsrente zu zahlen, wenn der Versicherte in einem neuen Beruf arbeitet, der seiner Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht. Hier kommt es nicht darauf an, ob es solche Stellen überhaupt gibt, sondern darauf, ob der Versicherte eine solche Stelle gefunden hat.

Was bedeutet „bisherige Lebensstellung“?

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Damit eine Tätigkeit für die Verweisung akzeptiert wird, muss sie der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Diese hängt in erster Linie von dem zuvor ausgeübten Beruf ab. Damit die Lebensstellung gewahrt bleibt, muss der neue Beruf unter anderem eine ähnliche Qualifikation erfordern und einen ähnlichen sozialen Status haben. Es kommt also nicht allein auf das Einkommen an.

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Katharina Burnus
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