Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was eine abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, wieso darauf unbedingt verzichtet werden sollte und wie Sie in Vertragsbedingungen diese Klausel erkennen können.
Inhalt dieser SeiteWas ist eine abstrakte Verweisung?
Andere berufliche Tätigkeit statt BU-Rente
Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in Verträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Enthält ein BU-Vertrag eine abstrakte Verweisung, kann der Versicherer die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument verweigern, dass Sie zwar unfähig sind, in Ihrem bisher ausgeübten Beruf zu arbeiten, nicht jedoch in einem anderen vergleichbaren. Statt Ihnen eine BU-Rente auszuzahlen, verweist der Versicherer Sie also auf eine andere berufliche Tätigkeit. Dabei kann der Versicherer Sie jedoch nicht auf jede beliebige Tätigkeit verweisen, sondern es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für den Versicherer spielt es bei der abstrakten Verweisung keine Rolle, ob Sie tatsächlich eine Stelle im alternativen Job bekommen. Relevant ist nur, dass es entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt. Laut dem GDV wurden 2021 von rund 20 Prozent der abgelehnten Anträge auf eine BU-Rente nur 0,3 Prozent aufgrund einer abstrakten Verweisung nicht bewilligt (Quelle: GDV).
Seit etwa 2008 verzichten viele Versicherer auf die abstrakte Verweisung. Der Vorteil: Sie als versicherte Person erhalten bereits BU-Rente, wenn Sie berufsunfähig sind und Ihr Antrag vom Versicherer genehmigt wird. Nach wie vor gibt es jedoch Versicherer, in deren BU-Verträgen abstrakte Verweisungen – auch versteckt – enthalten sind. Prüfen Sie daher den BU-Vertrag genau und achten Sie unbedingt darauf, dass auf eine abstrakte Verweisung verzichtet wird.
Abstrakte Verweisung: ein Beispiel
Eine Arzthelferin entwickelte im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit eine Phobie vor einer Infektion mit dem HI-Virus oder mit Hepatitis. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung kann sie ihren Beruf nicht weiter ausüben. Der Versicherer verweigert die Zahlung der BU-Rente mit dem Verweis, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung als Verwaltungsangestellte bei Krankenkassen oder Kliniken arbeiten könne. Die Arzthelferin sei, so der Versicherer, für diese Tätigkeit nach kurzer Einarbeitung ausreichend qualifiziert.
Nicht verwechseln: abstrakte und konkrete Verweisung
Neben der abstrakten Verweisung ist bei Berufsunfähigkeitsversicherungen auch eine konkrete Verweisung üblich. Während es bei der abstrakten Verweisung allein darum geht, dass es überhaupt alternative Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt, kann sich der Versicherer bei einer konkreten Verweisung erst die Zahlung verweigern, wenn der Betroffene tatsächlich bereits einen alternativen Beruf ausübt. Im Vergleich zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung daher etwas vorteilhafter für den Versicherungsnehmer. Diese Klausel kann in etwa so lauten:
„Der Versicherte gilt nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich eine andere zumutbare Tätigkeit ausübt. Wir nennen dies konkrete Verweisung.“
Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung ist die konkrete Verweisung sehr häufig im Versicherungsvertrag enthalten. 0,5 Prozent der Anträge auf eine Berufsunfähigkeitsrente wurden 2021 aufgrund einer konkreten Verweisung abgelehnt (Quelle: GDV).
Konkrete Verweisung: ein Beispiel
Ein gelernter Energieelektroniker mit Ausbildung in der Fachrichtung Anlagentechnik hat in seinem Berufsleben schon unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt: Kommunikationselektroniker, Systemelektroniker, Wachmann eines Sicherheitsdienstes, Haustechniker und stellvertretender Werkstattleiter. Nachdem er berufsunfähig geworden war, wechselte er innerhalb der Firma den Arbeitsplatz und war in einem Logistikzentrum im Bereich Transport angestellt. Der Versicherer lehnte die Zahlung der BU-Rente ab, da der Betroffene bereits eine Tätigkeit ausübt, für die er qualifiziert und die gleichwertig ist.
Sonderregelungen: Darauf sollten Schüler, Studenten, Selbständige und Arbeitslose achten
Schüler und Studierende
Schüler und Studierende üben nicht in einem klassischen Sinne einen Beruf aus. Bei Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als Beruf in der Regel eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die dazu dient, den Lebensunterhalt zu verdienen. Nichtsdestotrotz konnten Schüler und Studenten von einer abstrakten Verweisung betroffen sein. Versicherer können dann Schüler zum Beispiel auf eine andere Schulform, Studierende auf eine andere Fachrichtung verweisen.
Selbständige
Wenn Sie als Selbständiger berufsunfähig werden, erhalten Sie keine BU-Rente, wenn Ihr Betrieb so umorganisiert werden kann, dass Sie weiterhin arbeiten können (Umorganisationsklausel). Allerdings darf die Umorganisation nicht mit zu großen Einschränkungen einhergehen:
Elternzeit, Sabbatical oder Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder auch Elternzeit – Wird die Berufstätigkeit kurzzeitig unterbrochen und ist eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beabsichtigt, stellt dies in der Regel in der Berufsunfähigkeitsversicherung kein Problem dar.
Problematisch kann es allerdings werden, wenn Sie längere Zeit oder sogar endgültig aus dem Berufsleben ausscheiden. Einige Versicherer bieten dann weiterhin Versicherungsschutz auf Grundlage des zuletzt ausgeübten Berufs. Andere Versicherer behalten sich allerdings eine abstrakte Verweisung vor, wenn der Betroffene zum Beispiel drei oder fünf Jahre oder endgültig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist. Der Betroffene erhält dann nur eine BU-Rente, wenn er etwa außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit entsprechend seiner Ausbildung und Erfahrungen auszuüben. Oft spielt auch eine Rolle, ob eine Wiederaufnahme des Berufs vorgesehen war, wie beispielsweise bei Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst. Lesen Sie daher die Versicherungsbedingungen vor Vertragsabschluss ganz genau.
Für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Hausmänner und -frauen gelten dagegen nochmals andere Besonderheiten. Welche das sind, lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:
Berufsklauseln machen Verweisungsverzicht überflüssig
Bei einigen Berufsgruppen können Berufsklauseln im BU-Vertrag enthalten sein, die die Möglichkeiten einer Verweisung genauer festlegen oder ganz ausschließen. In der Regel erschweren diese Berufsklauseln dem Versicherer, den von Berufsunfähigkeit Betroffenen auf eine andere Tätigkeit zu verweisen.
Beispiele für Berufsklauseln
Ärzteklausel
Fluguntauglichkeitsklausel
Anwaltsklausel
Seeuntauglichkeitsklausel
Beamtenklausel
Personen ohne Berufsausbildung, Künstler, Waldarbeiter und Co
Übt eine Person eine gefährliche, ungewöhnliche oder seltene Tätigkeit aus, oder ist der Beruf nicht eindeutig zu bestimmen, findet sich häufig eine Erwerbsunfähigkeitsklausel im BU-Vertrag. Die BU-Rente wird dann erst ausgezahlt, wenn der Betroffene gänzlich arbeitsunfähig und nicht „nur“ berufsunfähig ist. Anders als bei den oben genannten Berufsklauseln erleichtert die Erwerbsunfähigkeitsklausel dem Versicherer also die Verweisung auf andere Tätigkeiten und macht es somit für Betroffene schwerer eine BU-Rente zu erhalten.
Gerichtsurteile zur abstrakten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
BGH: Zur „Lebensstellung“ gehört auch die Qualifikation (2017)
Ein gelernter Landmaschinenmechaniker arbeitete als Hufschmied. Als er chronische Schulter- und Lendenwirbelprobleme bekam, konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben. So arbeitete er als Maschinenführer und später als Lagerist. Der Versicherer wollte keine Berufsunfähigkeitsrente auszahlen, da der Versicherte auf die Arbeit als Maschinenführer verwiesen werden konnte. Dagegen klagte der Betroffene.
Hufschmied und Maschinenführer: gleiche Lebensstellung?
Die Klage des Mannes wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein zunächst abgewiesen. Das Gericht sah die Verweisung auf die Tätigkeit als Maschinenführer als zulässig an, da der Mann hierfür ausgebildet sei und dies seiner bisherigen Lebensstellung entspreche.
Das OLG definierte die „Lebensstellung“ über die Verdienstmöglichkeiten in diesem Beruf sowie über dessen soziales Ansehen. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Stellung als selbstständiger Hufschmied auf dem Land möglicherweise ein höheres Ansehen genieße als die als Maschinenführer, jedoch sei dies mit dem höheren Gehalt ausreichend kompensiert.
Urteil: Ausbildung muss bei Lebensstellung mit in Betracht gezogen werden
Der Betroffene ging gegen das Urteil des OLG in Revision. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilte, das Oberlandesgericht habe nicht die Ausbildung des Mannes in Betracht gezogen, die auch zur Beurteilung der Lebensstellung gehöre. Wenn die vorherige Tätigkeit deutlich höhere Qualifikationen und Kenntnisse erfordert habe als die, auf die die Versicherung verweist, dann sei diese neue eine „unterwertige“ Tätigkeit, auf die nicht verwiesen werden darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gehalt im neuen Beruf höher ist, als im alten. Der BGH verwies den Fall damit an das OLG zurück.
OLG Hamm: Versicherer muss Verweisungsberufe konkret definieren (2018)
Ein Betriebsschlosser konnte nach einem mehrfachen Bandscheibenvorfall seinen Beruf nicht mehr ausüben. Sein Versicherer wollte jedoch die BU-Rente nicht zahlen. Der Versicherer schickte dem Betroffenen zunächst ein Schreiben, in dem zwar Zahlungen für sechs Monate angekündigt wurden, aber gleichzeitig stand, dass eine Verweisungsmöglichkeit noch geprüft werde. Nach den sechs Monaten sollte der Versicherte noch einmal einen Leistungsantrag stellen, was er auch tat. Das Versicherungsunternehmen reagierte darauf nach einigen Monaten mit einer Ablehnung und verwies darauf, dass der Versicherte ja noch als Hausmeister arbeiten könne.
Tätigkeit als Hausmeister: Was bedeutet das genau?
Daraufhin klagte der Betroffene beim Landesgericht (LG) Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, und entschied, das Versicherungsunternehmen sei im Recht. In der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm bekam der Versicherte jedoch Recht: Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Versicherer verpflichtet, den Verweisungsberuf ausreichend konkret zu definieren. Denn der Versicherungsnehmer kann sich nur dann gegen eine solche Verweisung begründet wehren, wenn die Anforderungen des vorgeschlagenen Berufes deutlich genug klargemacht werden.
Urteil: Versicherer müssen Tätigkeit der Verweisung konkret beschreiben
Für den Hausmeisterberuf heißt das konkret: Der Versicherer hat nicht ausgeführt, wie häufig am Tag der Versicherte in diesem Beruf Zwangshaltungen einnehmen müsse, die seinem Rücken schaden. Deshalb geht das Gericht von der für den Versicherten vorteilhaftesten Annahme aus, nämlich dem möglichen Maximum. Dass er den Beruf unter diesen Umständen nicht ausüben könne, habe der Kläger eindeutig bewiesen.
Der Versicherer wurde damit dazu verurteilt, die Berufsunfähigkeitsrente wie vereinbart auszuzahlen und den Kläger von den Monatsbeiträgen freizustellen.
OLG Karlsruhe: Erst bei Festanstellung im neuen Beruf ist Verweisung möglich (2012)
Ein Gas- und Wasserinstallateur war selbständig als Ein-Mann-Betrieb tätig. Aufgrund einer schweren Depression musste er seine Tätigkeit aufgeben. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde ihm auch gezahlt, sein Gesundheitszustand regelmäßig vom Versicherer mit Fragebögen abgefragt. Nach einigen Jahren begann er eine Umschulung zum medizinisch-technischen Laborassistenten. Diese schloss er nach einigen gesundheitsbedingten Unterbrechungen einige Jahre später ab. Anschließend nahm er einen Job bei einer Universitätsklinik an.
Der Versicherer stellte dann die Leistungen ein und teilte dem Kläger mit, dass er auch die Beiträge nun wieder zahlen müsse. Seine neue Tätigkeit sei seiner früheren Tätigkeit gegenüber gleichwertig. Jedoch war der Kläger weiterhin regelmäßig arbeitsunfähig und sein Arbeitsvertrag wurde auch nicht verlängert.
Gleichwertige Tätigkeit – ja oder nein?
Der Betroffene berief sich darauf, dass seine Tätigkeit als selbständiger Handwerksmeister eine wesentlich höhere Qualifikation erfordert hatte als sein neuer Beruf als Laborassistent. Denn dort war er weisungsgebunden und hatte keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse. Seine Meisterprüfung abzuschließen habe ihn viel Arbeit gekostet und dieser hätte ihm wesentlich weitreichendere Karrieremöglichkeiten eröffnet als der neue Beruf als Laborassistent. Auch die Einkommenschancen und die soziale Wertschätzung sei nicht vergleichbar.
Zunächst entschied das Gericht für den Kläger. Der Versicherer legte jedoch Berufung ein. Der Handwerker verteidigte sich mit dem Hinweis, dass er bisher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen konnte. Dies sei bei seiner gesundheitlichen Vorgeschichte und häufigen Ausfällen schwer.
Urteil: Gehalt und Arbeitszeiten sind nicht allein bestimmende Faktoren
Das Gericht entschied erneut zugunsten des Versicherten. Eine der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechende Tätigkeit sei nur gefunden, wenn auch die Kenntnisse und Fähigkeiten, die hierfür Voraussetzung sind, gleichwertig seien. Weitere Kriterien seien die soziale Wertschätzung und das Gehalt. Alle Faktoren müssten zu einem Gesamtbild kombiniert werden.
In diesem Fall sei die Tätigkeit schon deshalb nicht vergleichbar, da der Versicherte nicht mehr als Selbständiger tätig sei. Zwar ist dies nicht immer ein Ausschlusskriterium – es ist also grundsätzlich möglich, Selbständige auf eine Tätigkeit als Angestellte zu verweisen – dies sei aber nicht zulässig, wenn die Tätigkeit als Angestellter wesentlich weniger qualifiziert und verantwortungsvoll sei. Als selbständiger Handwerksmeister hatte der Versicherte im konkreten Fall eine so vielfältige und verantwortungsvolle Tätigkeit, dass die Tätigkeit als Laborassistent damit nicht gleichwertig sei.
Das Gericht bestätigte, dass eine geringere soziale Wertschätzung und geringere Qualifikation des neuen Berufs nicht automatisch durch ein höheres Gehalt, bessere soziale Absicherung und kürzere Arbeitszeiten ausgeglichen werde. Denn Menschen entscheiden ja nicht immer nur nach dem Gehalt, welchen Beruf sie ausüben wollen.
Ergebnis: Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf seine Berufsunfähigkeitsrente, zumindest so lange er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält.
So finden Sie eine BU ohne abstrakte Verweisung
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, ist es also wichtig, dass Ihr Vertrag keine abstrakte Verweisung beinhaltet. In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.
Achten Sie auf die Verweisungsklausel
Ob im Versicherungsvertrag eine abstrakte Verweisung enthalten ist oder nicht, erfahren Sie häufig in den ersten Paragrafen im Abschnitt „Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?“. Auch wenn viele Versicherer mittlerweile auf eine abstrakte Verweisung verzichten – genau hinsehen sollten Sie trotzdem.
Denn nur weil zunächst keine „abstrakte Verweisbarkeit“ zu erkennen ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Verweisungsverzicht auch dauerhaft gilt. Es gibt Versicherer, die die abstrakte Verweisung nur für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Branchenüblich sind derzeit Fristen zwischen drei und fünf Jahren.
Das sollte im Vertrag stehen
Die meisten Versicherer drücken den Verzicht sehr deutlich und verständlich aus. Das kann zum Beispiel so aussehen:
Das sollte nicht im Vertrag stehen
Oft ist die Klausel der abstrakten Verweisung versteckt enthalten. Achten Sie auf Formulierungen wie diese:
Dies bedeutet: Der Versicherer zahlt erst, wenn der aktuelle und alternative Berufe nicht ausgeübt werden können.
Experten-Tipp:
Sicherheit durch Beratung
„Inzwischen haben die meisten Berufsunfähigkeitsversicherer keine abstrakte Verweisung mehr in ihren Versicherungsbedingungen. Dennoch sollte man vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer genau hinschauen, um sicherzugehen, dass die abstrakte Verweisung in den Klauseln und Regelungen definitiv ausgeschlossen wird. Wir helfen Ihnen gerne dabei, einen fairen Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Verweisungsklauseln abzuschließen.“
Mit uns die ideale Berufsunfähigkeitsversicherung finden
Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen kostengünstige und leistungsstarke Berufsunfähigkeitsversicherungen anbieten:
Die häufigsten Fragen zur abstrakten Verweisung
Was ist eine abstrakte Verweisung?
„Abstrakte Verweisung“ heißt eine Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie erlaubt es dem Versicherer, den Versicherten auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verweisen, die dieser theoretisch trotz der gesundheitlichen Einschränkungen ausüben kann, und entsprechend keine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.
Was ist die konkrete Verweisung?
Bei der konkreten Verweisung ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, wenn der Versicherte in einem neuen Beruf arbeitet, der seiner Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung entspricht. Hier kommt es nicht darauf an, ob es solche Stellen überhaupt gibt, sondern darauf, ob der Versicherte eine solche Stelle gefunden hat.
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