Berufsunfähigkeitsversicherung – Klauseln und Regelungen
Klausel zur abstrakten Verweisung
Die abstrakte Verweisung ist eine Vereinbarung, mit der sich Versicherungsgesellschaften vorbehalten, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen. Im Falle der Berufsunfähigkeit leisten Versicherer nicht, wenn sie Versicherte auf einen Beruf verweisen können, auch wenn dieser in keinem Zusammenhang zur bisher ausgeübten Tätigkeit steht. Sie können auf Berufe verweisen, die nicht den Qualifikationen der Versicherten entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte durch diesen neuen Beruf ihren bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten können. Außerdem müssen keine freien Stellen in diesem Beruf existieren.
Achten Sie in jedem Falle darauf, dass der BU-Vertrag die abstrakte Verweisung ausschließt. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der Versicherer bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlt. Es genügt die theoretische Möglichkeit, den verwiesenen Beruf ausüben zu können.
Die meisten Versicherer schließen diese Klausel inzwischen aus. Achten Sie auf diesen Wortlaut im Vertrag:
„Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, das heißt wir prüfen nicht, ob die versicherte Person noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben könnte.“
Klausel zur konkreten Verweisung
Auch die konkrete Verweisung ermöglicht es Versicherern, keine BU-Rente zu zahlen, wenn Versicherte einer anderen als der bisherigen Tätigkeit tatsächlich nachgehen. Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung bezieht sich die Regelung auf eine freiwillige Ausübung der Tätigkeit durch den Versicherten. Die konkrete Verweisung ist Gegenstand jedes üblichen Versicherungsvertrags. Allerdings bieten manche Versicherer an, gegen Aufpreis auf diese Klausel zu verzichten.
- Der Versicherte muss die Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können, und
- die Tätigkeit muss seiner Lebensstellung entsprechen. Gemeint ist die Lebensstellung in der Zeit, bevor die Gesundheit beeinträchtigt wurde. Hierfür vergleichen wir das Einkommen und die soziale Wertschätzung des zuletzt ausgeübten Berufs mit dem jetzt ausgeübten Beruf.„
Prognosezeitraum
Der Prognosezeitraum bezeichnet die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit. Diese ist ärztlich zu bescheinigen beziehungsweise zu prognostizieren. Von dieser Prognose hängt ab, wann der Versicherte als berufsunfähig gilt und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erhält. Sieht die Police einen Prognosezeitraum von einem halben Jahr vor und bescheinigt der Arzt eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr, erhalten Versicherte die Rente.
Rückwirkende Leistung
Die Klausel der rückwirkenden Leistung sichert eine nachträgliche Zahlung durch den Versicherer. Die Klausel ist wichtig für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeit erst im Nachhinein anerkannt wird. Da es in der Praxis einige Monate dauern kann, bis die Berufsunfähigkeit anerkannt wird, ist die Klausel der rückwirkenden Leistungen wichtig. Sie hilft dabei, Versorgungslücken zu vermeiden, die ansonsten zwischen Eintritt und Anerkennung der Berufsunfähigkeit entstehen würden.
„Ihre Anspruchstellung sollte unverzüglich erfolgen, wenn die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Auch bei späterer Anzeige leisten wir rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.“
oder:
„Unsere Leistungen beginnen zum Anfang des Monats, nach dem der [→] Versicherte berufsunfähig geworden ist. Wenn wir die Leistungen erst später zusagen, leisten wir rückwirkend.“
»Es gibt Situationen, in denen es Ihnen nicht möglich ist, Ihren Versicherer zeitnah über Ihre Berufsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Beispielsweise, wenn Sie nach einem schweren Unfall während des Krankenhausaufenthalts in ein künstliches Koma versetzt werden. Achten Sie daher darauf, ob in den vereinbarten Vertragsdetails eine rückwirkende Zahlung geregelt ist.«
Nachversicherungsgarantie
Die Nachversicherungsgarantie ermöglicht Versicherten eine nachträgliche Änderung der Versicherungsleistungen. Dies ist bei unvorhergesehenen oder besonderen Lebensereignissen wichtig. Heirat, Geburt eines Kindes oder Änderungen des Berufsstatus können eine höhere Berufsunfähigkeitsrente erfordern. Durch die Nachversicherungsgarantie ist dies ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Beitragsdynamik
Beitragsdynamik bedeutet eine systematische Anpassung der Beiträge und der daraus resultierenden BU-Rente. Allein schon als inflationsausgleichendes Mittel ist eine regelmäßige Anpassung der Beiträge nach oben wichtig. Die Beitragsdynamik ermöglicht eine Anpassung der Prämien ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ist keine Beitragsdynamik im Vertrag vorgesehen, bedeutet jede individuelle Änderung eine erneute Gesundheitsprüfung. Besonders wichtig ist die Beitragsdynamik für junge Arbeitnehmer oder Selbständige. In diesen Gruppen erhöhen sich typischerweise die Einnahmen. Durch dynamische Anpassung lassen sich die Beiträge den Einkommensverhältnissen angleichen.
Arbeitsunfähigkeitsklausel
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit meint Arbeitsunfähigkeit, dass man vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Eine Genesung ist jedoch in Sicht und die Arbeitsunfähigkeit damit begrenzt. Als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhält man vom Arzt eine Krankschreibung – die Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit – und legt diese ggf. dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung vor. Gesetzlich Versicherten ist dann die Lohnfortzahlung und das Krankengeld zugesichert.
Doch auch die Berufsunfähigkeitsversicherung kann bereits hier leisten: Wenn die Arbeitsunfähigkeit mitversichert ist, wird die BU-Rente bereits bei der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt und der Versicherte von der Beitragszahlung der BU befreit. Hier sollten Sie jedoch genau in die Vertragsbedingungen schauen. Denn die Versicherer setzen hier verschiedene Voraussetzungen. Bedenken Sie auch, dass der Einschluss der sog. AU-Klausel den Beitrag zur BU erhöhen kann, wenn sie nicht von vornherein Teil des BU-Tarifs ist.
„Definition Arbeitsunfähigkeit
Der Versicherte ist arbeitsunfähig, wenn ein Arzt Folgendes bescheinigt:
- Der Versicherte ist seit mindestens vier Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Außerdem muss ein Facharzt bescheinigen, dass der Versicherte voraussichtlich ununterbrochen bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums arbeitsunfähig sein wird.
- Der Versicherte ist seit sechs Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Hierbei muss eine der Krankmeldungen durch einen Facharzt ausgestellt worden sein.“
Erwerbsunfähigkeitsklausel
Die Erwerbsunfähigkeitsklausel besagt, dass Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn Versicherte überhaupt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen können. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Versicherte bei Berufsunfähigkeit andere Berufe ausüben müssen, die dem angestrebten Beruf nicht ähnlich sind.
Versicherungsschutz im Ausland
Der Versicherungsschutz kann sich entweder nur auf das Inland beziehen oder sich auch auf das Ausland erstrecken. Im Idealfall sollte ein weltweiter Schutz Teil der Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die häufig im Ausland unterwegs. Versicherte sollten abklären, ob gegebenenfalls für einen Auslands-Versicheungsschutz der Abschluss zusätzlicher Policen erforderlich ist.
Dass der Berufsunfähigkeitsschutz auch im Ausland gilt, ist oftmals bereits Bestandteil des Vertrages. Halten Sie im Versicherungsvertrag Ausschau nach:
„Weltweiter Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz (auch ohne zeitliche Begrenzung) ins Ausland verlegen.“
Umorganisation für Selbständige
Ist der Versicherte selbständig, so ist die Klausel der Umorganisation von Bedeutung. Gemäß dieser Klausel prüfen Versicherer, ob Selbständige im Falle der Berufsunfähigkeit durch eine Umorganisation des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsabläufe ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.
„Bei einem Selbstständigen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs weiter tätig sein könnte. Die im Rahmen der Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss entsprechend den Kenntnissen, Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher Hinsicht sowie in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung entsprechen.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles nach den Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt. Eine Einkommenseinbuße von 20 % und mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen der letzten drei Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.“
Zumutbarkeit der Umorganisation entscheidend
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff Zumutbarkeit. Berufsunfähigkeit liegt demnach nicht vor, wenn es auf zumutbare Weise weiterhin möglich ist, nach einer Umorganisation tätig zu sein. Als zumutbar gilt eine Umorganisation, wenn Versicherte in gleicher Stellung und ohne erheblichen Kapitaleinsatz oder Einkommenseinbußen weiterarbeiten können.
In diesen Fällen prüft die Versicherung nicht nach
- Der Betriebt hat weniger als 5 Mitarbeiter
- Der Selbständige hat eine akademische Ausbildung abgeschlossen und übt zu mind. 90 % seiner Arbeitszeit kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.
Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte
Im Hinblick auf Beamte ist zwischen nachgewiesener Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist die Dienstunfähigkeitsklausel von hoher Relevanz. Nur wenn eine solche vorliegt, gilt der Beamte bei Dienstunfähigkeit auch als berufsunfähig im Sinne der Versicherung, sodass er mit Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente rechnen kann.
„Ist die versicherte Person Beamter, so gilt sie als berufsunfähig, wenn sie – vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze – aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird.“
Eine „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel würde besagen, dass der Versicherer das Recht hat, die Dienstunfähigkeit nochmals selbst zu prüfen und das Gutachten des Dienstherren anfechten. Wenn andere außer gesundheitliche Gründe für die Dienstunfähigkeit verantwortlich sind, kann der Versicherer die Leistung verweigern.
Infektionsklausel für Ärzte
Die Infektionsklausel ist für Ärzte von Bedeutung, da bestimmte Infektionen mit einem Berufsverbot einhergehen können. Gilt die Klausel im Vertrag, so wird eine entsprechende Infektion als Berufsunfähigkeit eingestuft. Liegt keine Infektionsklausel vor, zahlen Versicherer nicht, wenn Ärzte aufgrund behördlicher Verbote nicht mehr praktizieren dürfen. Behördliche Verbote werden ausgesprochen, um eine Ansteckungsgefahr gegenüber Patienten zu vermeiden. Behördliche Stellen untersagen die Tätigkeit, sobald sie einen Verdacht auf Ansteckungsgefahr haben. Ärzte können also ihren Beruf verlieren, auch wenn sie im eigentlichen Sinne nicht krank oder invalide sind.
Ärzte sind bei ihrer Arbeit täglich einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Daher ist für diesen Fall auf Absicherung zu achten. Fehlt die Klausel, kann ein Arzt aufgrund eines infektionsbedingten Berufsverbots seinen Beruf nicht mehr ausüben und erhält keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherer ausgezahlt.
Achten Sie als Mediziner auf folgenden Abschnitt im Versicherungsvertrag:
„Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.“
Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung: Mit Hilfe vom Experten
Bei all diesen Klauseln und Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein Laie schnell den Überblick verlieren. Denn auf diese und weitere Klauseln und Bedingungen sollten Sie bereits vor dem Abschluss der Versicherung achten. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir haben hauseigene Versicherungsexperten, die sich nur mit der Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigen. Dank jahrelanger Erfahrung kennen sie den Versicherungsmarkt und vor allem wissen sie, worauf im Versicherungsvertrag zu achten ist. Wir beraten auch zu Ihrer Berufsgruppe! Sie erreichen uns unter 030 – 120 82 82 8 oder unter kontakt@transparent-beraten.de. Nutzen Sie auch unser kostenfreies Vergleichsformular.
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