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Auf welche wichtigen Klauseln und Regelungen Sie im Vertrag Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt achten sollten.
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Auf welche wichtigen Klauseln und Regelungen Sie im Vertrag Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt achten sollten.
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Auf diese Klauseln und Regelungen sollten Sie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung achten
Klausel zur abstrakten Verweisung
Die abstrakte Verweisung ist eine Vereinbarung, mit der sich Versicherungsgesellschaften vorbehalten, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen. Im Falle der Berufsunfähigkeit leisten Versicherer nicht, wenn sie Versicherte auf einen Beruf verweisen können, auch wenn dieser in keinem Zusammenhang zur bisher ausgeübten Tätigkeit steht. Sie können auf Berufe verweisen, die nicht den Qualifikationen der Versicherten entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn Versicherte durch diesen neuen Beruf ihren bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten können. Außerdem müssen keine freien Stellen in diesem Beruf existieren.
Verzicht auf abstrakte Verweisung wichtig
Achten Sie in jedem Falle darauf, dass der BU-Vertrag die abstrakte Verweisung ausschließt. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der Versicherer bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlt. Es genügt die theoretische Möglichkeit, den verwiesenen Beruf ausüben zu können.
Die meisten Versicherer schließen diese Klausel inzwischen aus. Achten Sie auf diesen Wortlaut im Vertrag:
„Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung, das heißt wir prüfen nicht, ob die versicherte Person noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben könnte.“
Klausel zur konkreten Verweisung
Auch die konkrete Verweisung ermöglicht es Versicherern, keine BU-Rente zu zahlen, wenn Versicherte einer anderen als der bisherigen Tätigkeit tatsächlich nachgehen. Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung bezieht sich die Regelung auf eine freiwillige Ausübung der Tätigkeit durch den Versicherten. Die konkrete Verweisung ist Gegenstand jedes üblichen Versicherungsvertrags. Allerdings bieten manche Versicherer an, gegen Aufpreis auf diese Klausel zu verzichten.
So steht es im Versicherungsvertrag
„Der Versicherte gilt nicht als berufsunfähig, wenn er tatsächlich eine andere zumutbare Tätigkeit ausübt. Wir nennen dies konkrete Verweisung. Eine zumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Versicherte muss die Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können, und die Tätigkeit muss seiner Lebensstellung entsprechen. Gemeint ist die Lebensstellung in der Zeit, bevor die Gesundheit beeinträchtigt wurde. Hierfür vergleichen wir das Einkommen und die soziale Wertschätzung des zuletzt ausgeübten Berufs mit dem jetzt ausgeübten Beruf.“
Prognosezeitraum
Der Prognosezeitraum bezeichnet die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit. Diese ist ärztlich zu bescheinigen beziehungsweise zu prognostizieren. Von dieser Prognose hängt ab, wann der Versicherte als berufsunfähig gilt und die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente erhält. Sieht die Police einen Prognosezeitraum von einem halben Jahr vor und bescheinigt der Arzt eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von mindestens einem halben Jahr, erhalten Versicherte die Rente. Für Versicherte ist es vorteilhaft, wenn der Zeitraum möglichst niedrig angesetzt und konkret festgelegt wird.
Rückwirkende Leistung
Die Klausel der rückwirkenden Leistung sichert eine nachträgliche Zahlung durch den Versicherer. Die Klausel ist wichtig für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeit erst im Nachhinein anerkannt wird. Da es in der Praxis einige Monate dauern kann, bis die Berufsunfähigkeit anerkannt wird, ist die Klausel der rückwirkenden Leistungen wichtig. Sie hilft dabei, Versorgungslücken zu vermeiden, die ansonsten zwischen Eintritt und Anerkennung der Berufsunfähigkeit entstehen würden.
So steht es im Versicherungsvertrag
„Ihre Anspruchstellung sollte unverzüglich erfolgen, wenn die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Auch bei späterer Anzeige leisten wir rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit.“
oder:
„Unsere Leistungen beginnen zum Anfang des Monats, nach dem der [→] Versicherte berufsunfähig geworden ist. Wenn wir die Leistungen erst später zusagen, leisten wir rückwirkend.“
Nachversicherungsgarantie
Die Nachversicherungsgarantie ermöglicht Versicherten eine nachträgliche Änderung der Versicherungsleistungen. Dies ist bei unvorhergesehenen oder besonderen Lebensereignissen wichtig. Heirat, Geburt eines Kindes oder Änderungen des Berufsstatus können eine höhere Berufsunfähigkeitsrente erfordern. Durch die Nachversicherungsgarantie ist dies ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Insbesondere junge Versicherte sollten auf das Vorhandensein einer Garantie zur Nachversicherung achten. Je jünger ein Mensch ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Verlaufe des Versicherungszeitraums größere Änderungen ergeben.
Beitragsdynamik
Beitragsdynamik bedeutet eine systematische Anpassung der Beiträge und der daraus resultierenden BU-Rente. Allein schon als inflationsausgleichendes Mittel ist eine regelmäßige Anpassung der Beiträge nach oben wichtig. Die Beitragsdynamik ermöglicht eine Anpassung der Prämien ohne erneute Gesundheitsprüfung. Ist keine Beitragsdynamik im Vertrag vorgesehen, bedeutet jede individuelle Änderung eine erneute Gesundheitsprüfung. Besonders wichtig ist die Beitragsdynamik für junge Arbeitnehmer oder Selbständige. In diesen Gruppen erhöhen sich typischerweise die Einnahmen. Durch dynamische Anpassung lassen sich die Beiträge den Einkommensverhältnissen angleichen.
Ob und in welcher Höhe Sie eine Beitragsdynamik vereinbaren möchten, legen Sie bereits bei Antragstellung fest. Im Antrag finden Sie den Punkt „Beitragsdynamik“ oder auch „Leistungsdynamik“, bei dem Sie i. d. R. zwischen 1,0 % bis max. 5,0 % wählen können. Jedes Jahr wird der zu zahlende Beitrag jeweils um den festgelegten Dynamik-Satz erhöht. Basis der Berechnung ist Ihr zuletzt gezahlter Beitrag.
Arbeitsunfähigkeitsklausel
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit meint Arbeitsunfähigkeit, dass man vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Eine Genesung ist jedoch in Sicht und die Arbeitsunfähigkeit damit begrenzt. Als Arbeitnehmer oder Selbständiger erhält man vom Arzt eine Krankschreibung – die Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit – und legt diese ggf. dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung vor. Gesetzlich Versicherten ist dann die Lohnfortzahlung und das Krankengeld zugesichert.
Doch auch die Berufsunfähigkeitsversicherung kann bereits hier leisten: Wenn die Arbeitsunfähigkeit mitversichert ist, wird die BU-Rente bereits bei der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt und der Versicherte von der Beitragszahlung der BU befreit. Hier sollten Sie jedoch genau in die Vertragsbedingungen schauen. Denn die Versicherer setzen hier verschiedene Voraussetzungen. Bedenken Sie auch, dass der Einschluss der sog. AU-Klausel den Beitrag zur BU erhöhen kann, wenn sie nicht von vornherein Teil des BU-Tarifs ist.
Arbeitsunfähigkeitsklausel im BU-Vertrag
„Definition Arbeitsunfähigkeit:
Der Versicherte ist arbeitsunfähig, wenn ein Arzt Folgendes bescheinigt:
- Der Versicherte ist seit mindestens vier Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Außerdem muss ein Facharzt bescheinigen, dass der Versicherte voraussichtlich ununterbrochen bis zum Ende eines insgesamt sechsmonatigen Zeitraums arbeitsunfähig sein wird.
- Der Versicherte ist seit sechs Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig. Hierbei muss eine der Krankmeldungen durch einen Facharzt ausgestellt worden sein.“
Erwerbsunfähigkeitsklausel
Die Erwerbsunfähigkeitsklausel besagt, dass Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn Versicherte überhaupt keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen können. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Versicherte bei Berufsunfähigkeit andere Berufe ausüben müssen, die dem angestrebten Beruf nicht ähnlich sind.
Wer als Schüler, Student oder Auszubildender eine BU abschließt, sollte auf den Ausschluss der Erwerbsunfähigkeitsklausel achten. Der Ausschluss kann allerdings kostspielig sein.
Teilzeitklausel
Die Teilzeitklausel wurde im Jahr 2019 speziell für BU-Versicherte geschaffen, die aus bestimmten Gründen nur in Teilzeit arbeiten können bzw. wollen. Ziel der Teilzeitklausel ist es, eine Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bewirken, zumal Angestellte mit Teilzeitvertrag hier bisher mit großen Nachteilen zu kämpfen hatten.
Die Nachteile äußern sich nicht nur in Form unangepasster Versicherungsbeiträge, sondern auch in erschwerten Zugangsbedingungen zur BU-Rente. Denn wie alle Beschäftigten müssen auch Teilzeitkräfte eine 50 prozentige Arbeitsunfähigkeit vorweisen können, um Anspruch auf Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben. Dies bedeutet jedoch, dass Personen mit Teilzeitvertrag stärker gesundheitlich eingeschränkt sein müssen als Vollzeitkräfte, um als berufsunfähig zu gelten. Nur die wenigsten Teilzeitangestellten erreichen aber tatsächlich den 50 Prozent Berufsunfähigkeits-Grad, weshalb die Zahl abgelehnter Leistungsanträge generell sehr hoch ist.
Beispiel zur Verdeutlichung:
Eine Person, die 40 Wochenstunden in Vollzeit arbeitet, gilt bereits als berufsunfähig, wenn sie keine 20 Stunden mehr in der Woche arbeiten kann. Eine teilzeitbeschäftigte Person dagegen, die normalerweise 20 Wochenstunden arbeitet, erhält die Berufsunfähigkeitsrente erst dann, wenn sie keine zehn Stunden mehr in der Woche arbeiten kann.
Die Teilzeitklausel schafft Abhilfe
Mittels Teilzeitklausel werden Teilzeitbeschäftigte vor eine dauerhaft bessere Ausgangslage gestellt. Zum einen wird durch sie der rechtliche Rahmen offengelegt, was wiederum zu mehr Transparenz und Klarheit führt. Zum anderen sorgt sie dafür, das bei der BU-Leistung stets die höchste erreichte Arbeitszeit bei der BU-Leistung berücksichtigt wird – unabhängig davon, ob derzeit ein Teilzeitvertrag besteht. Eine Teilzeitklausel ist jedoch nur vorteilhaft, wenn diese dauerhaft von einer Berücksichtigung der verkürzten Arbeitszeit absieht.
Beispiel einer vorteilhaften Teilzeitklausel:
„Reduziert die versicherte Person während der Versicherungsdauer aus anderen als medizinischen Gründen ihre vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit, bleibt für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit die während der Versicherungsdauer höchste vertraglich fixierte wöchentliche Arbeitszeit maßgebend (Teilzeitklausel). Alle anderen Regelungen dieser Bedingungen (z.B. die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, so wie diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, und die damit verbundene Lebensstellung) bleiben hiervon unberührt…“
Beispiel einer unvorteilhaften Teilzeitklausel:
„Reduziert die versicherte Person innerhalb der Versicherungsdauer den zeitlichen Umfang ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Vollzeittätigkeit aus einem der unten aufgeführten, nicht medizinischen Gründe vorübergehend auf eine Teilzeittätigkeit, so legen wir unserer Prüfung die vertraglich vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit der ursprünglichen Vollzeittätigkeit zugrunde…“
Versicherungsschutz im Ausland
Der Versicherungsschutz kann sich entweder nur auf das Inland beziehen oder sich auch auf das Ausland erstrecken. Im Idealfall sollte ein weltweiter Schutz Teil der Berufsunfähigkeitsversicherung sein. Dies gilt insbesondere für Personen, die häufig im Ausland unterwegs. Versicherte sollten abklären, ob gegebenenfalls für einen Auslands-Versicheungsschutz der Abschluss zusätzlicher Policen erforderlich ist.
Weltweiter Versicherungsschutz oftmals bereits integriert
Dass der Berufsunfähigkeitsschutz auch im Ausland gilt, ist oftmals bereits Bestandteil des Vertrages. Halten Sie im Versicherungsvertrag Ausschau nach:
„Weltweiter Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz (auch ohne zeitliche Begrenzung) ins Ausland verlegen.“
Umorganisation für Selbständige
Ist der Versicherte selbständig, so ist die Klausel der Umorganisation von Bedeutung. Gemäß dieser Klausel prüfen Versicherer, ob Selbständige im Falle der Berufsunfähigkeit durch eine Umorganisation des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsabläufe ihren bisherigen Beruf weiter ausüben können.
So steht es im Versicherungsvertrag
„Bei einem Selbstständigen liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich angemessener Umorganisation innerhalb seines Betriebs weiter tätig sein könnte. Die im Rahmen der Umorganisation ausübbare Tätigkeit muss entsprechend den Kenntnissen, Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher Hinsicht sowie in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung entsprechen.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles nach den Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt. Eine Einkommenseinbuße von 20 % und mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen der letzten drei Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.“
Zumutbarkeit der Umorganisation entscheidend
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff Zumutbarkeit. Berufsunfähigkeit liegt demnach nicht vor, wenn es auf zumutbare Weise weiterhin möglich ist, nach einer Umorganisation tätig zu sein. Als zumutbar gilt eine Umorganisation, wenn Versicherte in gleicher Stellung und ohne erheblichen Kapitaleinsatz oder Einkommenseinbußen weiterarbeiten können.
In diesen Fällen prüft die Versicherung nicht nach
Doch nicht in jedem Falle prüft der Versicherer die Möglichkeit einer Umorganisation, wenn Selbständige berufsunfähig werden. Folgende Bedingungen müssen dafür gegeben sein:
- Der Betriebt hat weniger als 5 Mitarbeiter
- Der Selbständige hat eine akademische Ausbildung abgeschlossen und übt zu mind. 90 % seiner Arbeitszeit kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten aus.
Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte
Im Hinblick auf Beamte ist zwischen nachgewiesener Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist die Dienstunfähigkeitsklausel von hoher Relevanz. Nur wenn eine solche vorliegt, gilt der Beamte bei Dienstunfähigkeit auch als berufsunfähig im Sinne der Versicherung, sodass er mit Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente rechnen kann.
Auf ‚echte‘ Dienstunfähigkeitsklausel achten
Beamte sollten im BU-Vertrag darauf achten, dass es sich auch um eine „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel handelt. Demnach sollte im Versicherungsvertrag stehen:
„Ist die versicherte Person Beamter, so gilt sie als berufsunfähig, wenn sie – vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze – aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird.“
Eine „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel würde besagen, dass der Versicherer das Recht hat, die Dienstunfähigkeit nochmals selbst zu prüfen und das Gutachten des Dienstherren anfechten. Wenn andere außer gesundheitliche Gründe für die Dienstunfähigkeit verantwortlich sind, kann der Versicherer die Leistung verweigern.
Infektionsklausel für Ärzte
Die Infektionsklausel ist für Ärzte von Bedeutung, da bestimmte Infektionen mit einem Berufsverbot einhergehen können. Gilt die Klausel im Vertrag, so wird eine entsprechende Infektion als Berufsunfähigkeit eingestuft. Liegt keine Infektionsklausel vor, zahlen Versicherer nicht, wenn Ärzte aufgrund behördlicher Verbote nicht mehr praktizieren dürfen. Behördliche Verbote werden ausgesprochen, um eine Ansteckungsgefahr gegenüber Patienten zu vermeiden. Behördliche Stellen untersagen die Tätigkeit, sobald sie einen Verdacht auf Ansteckungsgefahr haben. Ärzte können also ihren Beruf verlieren, auch wenn sie im eigentlichen Sinne nicht krank oder invalide sind.
Infektionsklausel für Ärzte unabdingbar
Ärzte sind bei ihrer Arbeit täglich einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Daher ist für diesen Fall auf Absicherung zu achten. Fehlt die Klausel, kann ein Arzt aufgrund eines infektionsbedingten Berufsverbots seinen Beruf nicht mehr ausüben und erhält keine Berufsunfähigkeitsrente vom Versicherer ausgezahlt.
Achten Sie als Mediziner auf folgenden Abschnitt im Versicherungsvertrag:
„Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.“
Klauseln und Regelungen für Studenten, Azubis und Hausfrauen
Studenten, Auszubildende, Hausfrauen und Hausmänner gelten häufig nicht als Berufe im eigentlichen Sinne. Dennoch gibt es eine BU für Studenten oder eine BU für Hausfrauen. Auf welche Klauseln diese Personengruppen besonders achten müssen, haben die Experten vom Analysehaus Franke und Bornberg zusammengetragen. Hier erfahren Sie mehr.
Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung finden
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Bei all diesen Klauseln und Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein Laie schnell den Überblick verlieren. Denn auf diese und weitere Klauseln und Bedingungen sollten Sie bereits vor dem Abschluss der Versicherung achten. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir haben hauseigene Versicherungsexperten, die sich nur mit der Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigen. Dank jahrelanger Erfahrung kennen sie den Versicherungsmarkt und vor allem wissen sie, worauf im Versicherungsvertrag zu achten ist. Wir beraten auch zu Ihrer Berufsgruppe. Kontaktieren Sie uns direkt per Mail oder Telefon oder nutzen Sie unseren kostenfreien Tarifrechner zur Berufsunfähigkeitsversicherung, um direkt passende Tarife zu vergleichen und ein individuelles Angebot anzufordern.
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