Wann ist man berufsunfähig?

Das Wichtigste in Kürze

  • Berufs­un­fähig ist, wer mind. 50 % seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann.
  • Außerdem muss diese Ein­schrän­kung für mind. 6 Monate bestehen.
  • Die Berufs­unfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt und von der Versicherung bestätigt werden.
  • Der Begriff berufs­un­fähig ist abzugrenzen zu arbeits­unfähig und erwerbs­unfähig.

Das erwartet Sie hier

Ab wann gilt man als berufsunfähig, welche Regelungen müssen Sie beachten und wer diagnostiziert die Berufs­unfähigkeit.

Inhalt dieser Seite
  1. Was bedeutet Berufs­unfähigkeit?
  2. So wird es im BU Vertrag definiert
  3. Wer diagnostiziert Berufs­unfähig­keit?
  4. Wichtige Klauseln im BU Vertrag
  5. Arbeits­unfähig, berufs­unfähig, erwerbs­unfähig: Erklärung

Was bedeutet Berufs­unfähig­keit?

So definiert es der Gesetzgeber

Wann eine Berufs­unfähig­keit eintritt, wird durch das Versicherungs­vertrags­gesetz geregelt. Der Gesetzgeber gibt hier vor, dass Ver­sicherungs­unter­nehmen in einer privaten Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung versicherten Personen eine monatliche Rente zahlen müssen, wenn sie ihren bisherigen Beruf aufgrund von Unfall, Krankheit oder körperlichem Verfall nicht mehr wie bisher ausüben können.

Auch psychische Erkrankungen gelten in der privaten Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung – anders als für die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente – als Versicherungs­fall. Ein Kräfteverfall liegt vor, wenn Versicherte geistig oder körperlich nicht mehr alters­gerecht belastbar sind.

Bedingungen der Berufs­unfähig­keit

Die Berufs­unfähig­keit muss durch den Versicherungs­nehmer anhand ärztlicher Atteste nachgewiesen werden. Die gesund­heitlichen Ein­schränkungen sind dabei direkt auf die Berufs­ausübung des Versicherten zu beziehen. In der privaten Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung wird nicht die Erwerbstätigkeit an sich, sondern der ausgeübte Beruf versichert.

Es gibt 2 zentrale Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufs­unfähigkeitsrente:

  1. Die beruflichen Einschränkungen muss mindestens 50 Prozent betragen
  2. Die (uneingeschränkte) Ausübung des Berufes ist für mindestens 6 Monate nicht möglich.

Beispiel: Berufskraftfahrer, 55 % Einschränkung

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Ein Berufs­kraft­fahrer leidet dauerhaft unter Rücken­schmerzen, die sich durch medizinische Maßnahmen nicht beheben lassen und ihn in seiner beruflichen Tätigkeit zunehmend belasten. Wenn sein Arzt ihm attestiert, dass er hierdurch zu 55 Prozent zu der Ausübung seines Berufes nicht mehr in der Lage ist, muss ihm – sofern der Vertrag keine auf Rücken­schmerzen bzw. Skelett­­erkrankungen bezogene Ausschluss­klausel enthält – seine private Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung die vertraglich vereinbarte monatliche Rente zahlen.

Wie definieren Versicherer Berufs­unfähig­keit?

Anbieter privater Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rungen (BU) müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. In ihren Vertragsbedingungen gibt jede Gesellschaft zudem genauere Definitionen einer Berufs­un­fähig­keit an, oftmals direkt im ersten oder zweiten Paragraphen.

So steht es im Versicherungs­vertrag

§1 Was ist Berufs­unfähig­keit im Sinne dieser Bedingungen?

Berufs­unfähig­keit liegt vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesund­heitliche Beein­trächtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körper­­verletzung oder Kräfteverfalls

  • voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann oder
  • bereits sechs Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben konnte. In diesem Fall gilt dieser Zustand von Anfang an als Berufs­unfähig­keit.

Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufs­unfähig­keit keine berufliche Tätigkeit aus, gilt die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als versichert.“


Bereits vor Abschluss auf korrekte Definition achten

Bereits vor Vertragsabschluss sollten Sie einen genauen Blick drauf werfen und die Definition prüfen, denn im Ernstfall ist diese die Basis der Zahlung der Berufs­unfähig­keits­rente. Ist die Definition bereits schwammig formuliert, kann sich der Versicherer im Falle der Berufs­unfähig­keit von seiner Leistungspflicht herauswinden.

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Wann endet die Berufs­unfähigkeit?

Die Berufs­unfähigkeitsrente wird so lange gezahlt bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Besonders sinnvoll ist es, wenn Sie die Berufs­unfähigkeits­versicherung direkt bis zum Renteneintrittsalter abschließen. Auf diese Weise müssen Sie keine staatliche Überbrückungsleistung beantragen, zumal die Rentenzahlung der Berufs­unfähigkeits­versicherung dann nahtlos in die Zahlung der gesetzlichen Renten­versicherung übergeht.

Wie wird eine Berufs­unfähigkeit festgestellt?

So wie die Definition von Berufs­unfähig­keit letztendlich in der Hand des Versicherers liegt, verhält es sich ebenso mit der Fest­stellung, dass eine Berufs­unfähig­keit vorliegt. Grundsätzlich gilt: Der Arzt kann diagnostizieren, ob und welche gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die eine Berufs­unfähig­keit verursachen. Ob und zu welchem Grad eine Berufs­unfähig­keit vorliegt, bestimmt der Versicherer. Dies geschieht in der Regel mithilfe von Gutachtern.


Wie wird man berufsunfähig geschrieben?

Je nach gesundheitlicher Beschwerde suchen Sie den entsprechenden Arzt auf. Dieser kann Ihnen dann die Ursache diagnostizieren, die bei Ihnen zu einer Berufs­unfähigkeit führt und ein Attest ausstellen. Teilweise kann der Arzt bereits sagen, wie lange die Berufs­unfähigkeit andauern wird.

Beachten Sie jedoch, dass letztendlich der Versicherer entscheidet, ob Sie als berufsunfähig gelten und ob Sie Berufs­unfähigkeitsrente erhalten.

Experten-Tipp:

„Der Antrag auf Berufs­unfähigkeit kann auch abgelehnt werden. Unter anderem, wenn die beruflichen Einschränkungen nicht die 50 Prozent-Hürde erreichen. Aber auch wenn bei der Gesundheitsprüfung relevante Erkrankungen verschwiegen wurden, hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern.“

Foto von Achim Wehrmann
Berater

Wann wird man berufsunfähig?

Früher galten vor allem Menschen, die in Berufen mit starker körperlicher Belastung und hohem Unfall­risiko als gefährdet. Körper und Psyche können jedoch auch in Büro- oder Kreativ­berufen versagen und eine Berufs­unfähig­keit nach sich ziehen. Laut dem GDV (Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirtschaft) gehören Nervenkrankheiten und psychische Erkrankungen zu den häufigsten Ursachen, durch die Personen berufsunfähig werden. Auf Platz 2 liegen Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates.

Die komplette Statistik gibt es hier

Ab wann bin ich berufsunfähig? Auf diese Klauseln sollten Sie dazu im Vertrag achten

Bestimmte Klauseln und Regelungen sollten in den Verträgen für eine private Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rung möglichst ausgeschlossen werden, damit der Antrag auf Berufs­unfähigkeit problemlos gelingt. Dabei handelt es sich insbesondere um die abstrakte und möglichst auch die konkrete Verweisung.

Abstrakte Verweisung

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Berufs­un­fähig­keits­ver­siche­rungen, die eine abstrakte Verweisung enthalten, werden de facto zu einer Erwerbs­unfähig­keits­ver­siche­rung. Der Versicherer muss in diesem Fall keine Berufs­unfähig­keits­rente zahlen, wenn – analog zur gesetzlichen Erwerbs­minderungs­rente – bis zur Grenze von einer 50-prozentigen Erwerbsminderung noch die Ausübung einer beliebigen Tätigkeit möglich ist. Der erlernte und bisher ausgeübte Beruf spielt dafür keine Rolle. Beispielsweise kann der Versicherer aufgrund einer abstrakten Verweisung verlangen, dass ein berufsunfähiger Chirurg eine Stelle als Laborassistent akzeptiert. Ein Bäcker kann durch eine solche Klausel zum Beispiel auf eine Tätigkeit in einem Call Center verwiesen werden.

Konkrete Verweisung

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Beim Einschluss einer konkreten Verweisung besitzt der Versicherer das Recht, den Versicherten auf eine von ihm noch ausübbare Tätigkeit außerhalb des bisher ausgeübten Berufes zu verweisen, die seinen beruflichen Qualifi­kationen und Erfahrungen sowie seiner bisherigen Lebensstellung weitgehend entspricht. Der berufsunfähige Chirurg erhält dann möglicherweise keine Berufs­unfähig­keits­rente, wenn er zu einer Tätigkeit in der ärztlichen Leitung einer Klink in der Lage ist.

Hinweis: Der Ausschluss einer konkreten Verweisung im Versicherungs­vertrag kann problematisch sein. Vor allem im Hinblick auf Nach­prüfungen, ob die Gründe für die Zahlung einer Berufs­unfähig­keits­rente nach wie vor bestehen, wird kaum ein Versicherer in seinen Versicherungs­bedingungen darauf verzichten. Falls eine konkrete Verweisung unumgänglich ist, sollte im Versicherungs­vertrag so konkret wie möglich festgeschrieben werden, unter welchen Bedingungen die Anwendung dieser Klausel akzeptabel ist. Beispielsweise sollte die maximal zumutbare Einkommens­einbuße durch eine solche alternative Tätigkeit auf 20 Prozent begrenzt und außerdem eine individuelle Prüfung möglich sein. Im Hinblick auf die bisherige Lebens­stellung ist hier auch die Kombination von Einkommen und sozialer Wertschätzung von Bedeutung, da gesundheitliche Probleme, die schließlich zur Berufs­unfähig­keit führen, oft schon im Vorfeld einkommens­mindernd wirken.

Rückwirkende Leistung sollte enthalten sein

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Ein wichtiges Leistungs­kriterium in der Berufs­unfähigkeits­versicherung, welches unbedingt im Versicherungs­vertrag enthalten sein sollte, ist das rückwirkende Erbringen von Versicherungs­leistungen ­ – ausschlaggebend sollte dafür das Datum der Antrag­stellung sein. Anderenfalls ist es möglich, dass der Versicherungs­nehmer keine Leistungen erhält, solange keine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs­unfähig­keit vorliegt.

Berufs­unfähig, arbeits­unfähig, erwerbs­unfähig: einfach erklärt

Auf der Suche nach der Antwort, ab wann man berufs­unfähig ist, stößt man auch auf die Begriffe arbeits­unfähig und erwerbs­unfähig. Prinzipiell klingt es, als würden alle Begriffe das gleiche beschreiben: Man ist nicht mehr in der Lage, zu arbeiten.

Unterschiede gibt es dennoch und es ist wichtig, diese zu kennen. Was Berufs­un­fähig­keit bedeutet, wurde bereits weiter oben erklärt. Im Folgenden die Bedeutung der anderen Begriffe.

Arbeitsunfähigkeit

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Arbeits­unfähig ist, wer vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Die Genesung ist jedoch abzusehen. Für die Beschei­nigung der Arbeits­un­fähig­keit erhält man vom Arzt eine Krank­schreibung – den gelben Schein – den man seinem Arbeit­geber und seiner Kranken­­versicherung vorlegt. Dies ist wichtig für die Lohn­fort­zahlung und den Erhalt des Kranken­geldes. Auch für diesen Fall kann man bereits seine Berufs­unfähigkeitsrente in Anspruch nehmen. Dies ist mit einer Arbeits­un­fähig­keits­ver­siche­rung bzw. einer BU mit Arbeits­un­fähig­keits­klausel möglich.

Erwerbsunfähigkeit

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Erwerbs­un­fähig­keit meint, dass man gar keiner beruf­lichen Tätig­keit mehr nachgehen kann – und dies dauerhaft. Betroffene können die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente beziehen. Die Hürden sind jedoch sehr hoch und die Leistung sehr niedrig. Wer die generelle Erwerbs­fähigkeit versichern möchte, entscheidet sich für eine private Erwerbs­unfähig­keits­ver­sicherung.

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Die häufigsten Fragen zur Definition von Berufs­unfähigkeit

Wann liegt Berufs­unfähigkeit vor?

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Eine Berufs­unfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, und zwar zu mindestens 50 Prozent und für mindestens 6 Monate lang.

Wann ist man zu 50 % berufsunfähig?

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Eine 50 prozentige Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn man seine beruflichen Aufgaben zu 50 Prozent nicht mehr erledigen kann. Man kann sich auch daran orientieren, dass man statt beispielsweise 8 Stunden nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten kann.

Wie wird die Berufs­unfähigkeit festgestellt?

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Ein Arzt diagnostiziert und stellt eine Berufs­unfähigkeit aufgrund einer bestimmten Ursache fest. Dafür stellt er ein Attest aus. Die Diagnose wird von einem Leistungsprüfer der Versicherung eingehend kontrolliert. Erst die Versicherung entscheidet, ob der Versicherte als berufsunfähig gilt und wenn ja, zu welchem Grad und Umfang.

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Katharina Burnus
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