Wann ist man berufsunfähig?

Fachlich geprüft durch Patrick Knittel
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Das Wichtigste in Kürze

  • Berufsunfähig ist, wer für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % in der Ausübung des letzten Berufs eingeschränkt ist.
  • Die Berufs­unfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt und vom Versicherer bestätigt.
  • Berufs­unfähigkeit unterscheidet sich von Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
  • Wählen Sie einen BU-Anbieter mit fairen Klauseln, um die spätere BU-Rente leichter zu erhalten.
  • Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss von unseren Experten beraten, damit die Definition der Berufs­unfähigkeit zu Ihrem Beruf passt.
  • Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen.
Patrick Knittel

Viele glauben, berufsunfähig sei nur, wer gar nicht mehr arbeiten kann …

Die meisten stellen sich unter Berufs­unfähigkeit vor, im Rollstuhl zu sitzen oder gar keiner Arbeit mehr nachgehen zu können. Tatsächlich reicht schon aus, dass Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf für längere Zeit nur noch zur Hälfte schaffen.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, hängt nicht von Ihrem guten Willen ab, sondern von einer genauen Definition in Ihrem Vertrag. Genau an dieser Definition entscheidet sich später, ob Sie eine Rente bekommen oder nicht. Deshalb lohnt es sich, vorher zu verstehen, wann Sie als berufsunfähig gelten. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Dauer, welcher Grad und welche Klauseln dabei den Unterschied machen.

Wann ist man berufsunfähig?

Warum können Sie uns vertrauen?

Unsere Berater haften persönlich für ihre Empfehlung. Wenn unsere Beratung falsch ist und Sie dadurch im Leistungsfall Nachteile haben, stehen wir dafür ein. Das unterscheidet unsere Beratung von jeder AI-generierten Auskunft, für die niemand haftet.

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Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr wie bisher ausüben kann – infolge von Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall. Den gesetzlichen Rahmen dafür setzt das Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG). § 172 Abs. 2 VVG definiert Berufs­unfähigkeit so:

„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“ (§ 172 Abs. 2 VVG) (Quelle: VVG § 172)

Auch psychische Erkrankungen gelten in der privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) als Versicherungsfall. Ein Kräfteverfall liegt vor, wenn Versicherte geistig oder körperlich nicht mehr altersgerecht belastbar sind.

In den Versicherungs­bedingungen konkretisieren die Anbieter diese Definition. Marktüblich gelten zwei zentrale Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufs­unfähigkeitsrente:

Die uneingeschränkte Ausübung des Berufs ist für mindestens sechs Monate nicht möglich.

Die beruflichen Einschränkungen müssen mindestens 50 Prozent betragen.

Wichtig zu wissen: Die im Markt übliche Schwelle von sechs Monaten und 50 Prozent steht nicht im Gesetz. Sie stammt aus den Versicherungs­bedingungen der Anbieter und hat sich als Marktstandard durchgesetzt. Das Gesetz selbst spricht nur von einer voraussichtlich dauerhaften Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf.


Definition von Berufs­unfähigkeit

Anbieter privater Berufs­unfähigkeits­versicherungen müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. In ihren Vertragsbedingungen gibt jede Versicherung zudem genauere Definitionen einer Berufs­unfähigkeit an, oftmals direkt im ersten oder zweiten Paragraphen. Das kann beispielsweise so aussehen:

§1 Was ist Berufs­unfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfalls

  • voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann oder
  • bereits sechs Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben konnte. In diesem Fall gilt dieser Zustand von Anfang an als Berufs­unfähigkeit.

Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufs­unfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gilt die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als versichert.“


Was bedeutet ein Grad der Berufs­unfähigkeit von 50 Prozent?

Ein Grad der Berufs­unfähigkeit von 50 Prozent bedeutet, dass Sie Ihren Beruf nur noch zur Hälfte ausüben können. Diese 50 Prozent lassen sich auf zwei Wegen erreichen – zeitlich oder über die prägenden Tätigkeiten des Berufs.

Zeitlich betrachtet ist die Rechnung einfach: Wer statt acht Stunden nur noch vier Stunden am Tag arbeiten kann, ist zu 50 Prozent berufsunfähig. Diese quantitative Sicht kennen die meisten.

Entscheidend ist aber oft der qualitative Aspekt: Fällt eine einzelne, für den Beruf prägende Teiltätigkeit weg, kann Berufs­unfähigkeit vorliegen, obwohl zeitlich noch mehr als die Hälfte möglich wäre. Ausschlaggebend ist dann nicht die Arbeitszeit, sondern welche Aufgaben den Beruf tatsächlich prägen.

Experten-Tipp:
Warum Sie berufsunfähig sein können, obwohl Sie noch voll arbeiten

„Viele denken, berufsunfähig ist nur, wer die Hälfte seiner Arbeitszeit verliert. Falsch: Fällt eine einzige prägende Teiltätigkeit weg, reicht das oft schon. Ein Chirurg mit einer Feinmotorik-Störung ist berufsunfähig, auch wenn er acht Stunden im Sprechzimmer sitzen könnte. Mein Rat: Lassen Sie die prägenden Tätigkeiten Ihres Berufs vorab dokumentieren – genau daran entscheidet der Versicherer im Ernstfall die Leistung.“

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Berater

Beispiele:

Ein Berufskraftfahrer leidet dauerhaft unter Rückenschmerzen. Diese lassen sich durch medizinische Maßnahmen nicht beheben und belasten ihn in seiner beruflichen Tätigkeit zunehmend. Sein Arzt attestiert ihm, dass er zu 55 Prozent zur Ausübung seines Berufs nicht mehr in der Lage ist. Seine private Berufs­unfähigkeits­versicherung muss ihm nun die vertraglich vereinbarte monatliche Rente zahlen – vorausgesetzt, es gibt keinen Leistungsausschluss für dieses Krankheits­bild.

Icon weißer Lkw

Ein zweites Beispiel zeigt, dass es nicht nur körperliche Berufe trifft: Eine kaufmännische Angestellte erkrankt an einer schweren Depression. Ihre Ärztin bescheinigt, dass sie ihre gewohnte Bürotätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate zu deutlich über 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Auch in diesem Fall greift die Berufs­unfähigkeits­versicherung, denn psychische Erkrankungen sind mitversichert.


Wie werden Menschen berufsunfähig?

Früher galten vor allem Personen als gefährdet, die in Berufen mit starker körperlicher Belastung und hohem Unfallrisiko arbeiten. Körper und Psyche können jedoch auch in Büro- oder Kreativberufen versagen und eine Berufs­unfähigkeit nach sich ziehen. Psychische Erkrankungen sind mit rund 36 Prozent die häufigste Ursache für Berufs­unfähigkeit, gefolgt von Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates mit knapp 18 Prozent (Quelle: GDV).

Icon Kreisdiagramm

Das Risiko ist höher, als viele denken: Nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung und der Deutschen Aktuarvereinigung wird durchschnittlich jeder vierte Arbeitnehmer im Lauf seines Berufslebens berufsunfähig (Quelle: GDV). Berufs­unfähigkeit betrifft damit ausdrücklich auch junge und gesunde Menschen in Büroberufen.

Ursachen von Berufs­unfähigkeit

Unterschied zu Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit einfach erklärt

Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn Sie voraussichtlich für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr im zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können. Genau diese beiden Punkte unterscheiden Berufs­unfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit. Es ist wichtig, die drei Szenarien auseinanderzuhalten, um sich angemessen zu versichern.

MerkmalBerufs­unfähigkeitArbeitsunfähigkeitErwerbsunfähigkeit
DauerVoraussichtlich dauerhaft (mindestens 6 Monate)Vorübergehend, Genesung absehbarDauerhaft
Umfang der EinschränkungMindestens 50 % im zuletzt ausgeübten BerufBeruf zeitweise gar nicht ausübbarKeine Tätigkeit am Arbeitsmarkt mehr möglich
Wer zahlt / LeistungsträgerPrivate Berufs­unfähigkeits­versicherungArbeitgeber (Lohnfortzahlung), danach Krankenkasse (Krankengeld)Gesetzliche Renten­versicherung (Erwerbsminderungs­rente), zusätzlich private Erwerbsunfähigkeits­versicherung möglich
BeispielBerufskraftfahrer kann wegen Rückenleiden nicht mehr fahrenAngestellter fällt mit Grippe für zwei Wochen ausSchwer erkrankte Person kann keiner Arbeit mehr nachgehen

Wann ist man arbeitsunfähig?

Arbeitsunfähig ist, wer vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Die Genesung ist jedoch abzusehen. Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie vom Arzt eine Krankschreibung.

Wenn sich die Genesung abzeichnet, muss eine herkömmliche Berufs­unfähigkeits­versicherung auch bei langer Arbeitsunfähigkeit nicht leisten. Handelt es sich jedoch um eine Berufs­unfähigkeits­versicherung mit einer Arbeitsunfähigkeitsklausel, zahlt sie auch bei mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit.


Wann ist man erwerbsunfähig?

Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass Betroffene gar keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können – und dies dauerhaft. Betroffene können die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente beziehen. Die Hürden sind jedoch sehr hoch und die Leistung ist sehr niedrig.

Zusätzlich können Sie sich mit einer Erwerbsunfähigkeits­versicherung privat gegen Erwerbsunfähigkeit versichern. Die Erwerbsunfähigkeits­versicherung ist eine Alternative zur Berufs­unfähigkeits­versicherung für Personen, die beispielsweise aufgrund eines Berufs mit hohem Berufs­unfähigkeitsrisiko keine bezahlbare Berufs­unfähigkeits­versicherung abschließen können.

Experten-Tipp:
Für Risikoberufe ist die BU oft die falsche Wahl

„Der Standardrat lautet: Jeder braucht eine BU. Für Dachdecker, Gerüstbauer oder Pflegekräfte ist sie aber oft kaum bezahlbar oder gar nicht zu bekommen. Diese Berufe deshalb ungeschützt zu lassen, ist der eigentliche Fehler. Mein Rat: Prüfen Sie die Erwerbsunfähigkeits­versicherung als Alternative – sie kostet weniger und greift, wenn Sie gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen können.“

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Wie wird Berufs­unfähigkeit festgestellt?

Ob eine Berufs­unfähigkeit vorliegt, stellen zwei Parteien gemeinsam fest: Ein Arzt diagnostiziert die gesundheitliche Einschränkung, der Versicherer entscheidet über die Leistung. Beide Schritte sind nötig, ein ärztliches Attest allein reicht nicht.

Berufs­unfähigkeit feststellen lassen: der Ablauf in drei Schritten

Um sich berufsunfähig feststellen zu lassen, durchlaufen Sie in der Regel drei Schritte:

  1. Ärztliche Diagnose:
    Je nach Beschwerde suchen Sie den passenden Facharzt auf. Dieser diagnostiziert die Ursache, die zur Berufs­unfähigkeit führt, und stellt ein Attest aus. Teilweise kann der Arzt bereits einschätzen, wie lange die Einschränkung andauern wird.
  2. Leistungsantrag stellen:
    Sie reichen den Leistungsantrag bei Ihrem Versicherer ein. Dazu gehören die ärztlichen Unterlagen und eine genaue Beschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit.
  3. Prüfung durch den Versicherer:
    Ein Leistungsprüfer und häufig ein medizinischer Gutachter kontrollieren die Angaben. Erst danach entscheidet der Versicherer, ob und zu welchem Grad eine Berufs­unfähigkeit vorliegt.

Die Prüfung durch den Versicherer dauert je nach Komplexität mehrere Wochen bis Monate.

So funktioniert der Leistungsantrag


Sich berufsunfähig schreiben lassen: der Unterschied zur Krankschreibung

Eine Krankschreibung ist keine Feststellung der Berufs­unfähigkeit. „Sich berufsunfähig schreiben lassen“ gibt es in diesem Sinne nicht: Die Krankschreibung bescheinigt nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und ist für Lohnfortzahlung und Krankengeld gedacht.

Für die Berufs­unfähigkeitsrente brauchen Sie dagegen ein ärztliches Attest, das eine dauerhafte Einschränkung von mindestens 50 Prozent belegt, sowie die Anerkennung durch den Versicherer. Eine lange Krankschreibung allein löst noch keine BU-Leistung aus.

Wer entscheidet über Berufs­unfähigkeit?

Der Arzt kann diagnostizieren, ob und welche gesundheitlichen Beschwerden vorliegen, die eine Berufs­unfähigkeit verursachen. Ob und zu welchem Grad eine Berufs­unfähigkeit vorliegt, bestimmt der Versicherer. Dies geschieht in der Regel mithilfe von Gutachtern.


Die drei häufigsten Streitpunkte im Leistungsfall

In unserer Beratungspraxis entzünden sich Auseinandersetzungen mit dem Versicherer fast immer an denselben drei Punkten:

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht:
    Gesundheitsangaben wurden im Antrag vergessen oder verschwiegen. Der Versicherer prüft im Leistungsfall genau, ob im Antrag alles korrekt angegeben wurde.
  • Der 50-Prozent-Grad wird nicht erreicht:
    Die gesundheitlichen Einschränkung liegt unter der vertraglich vereinbarten Schwelle, oder der Versicherer bewertet den Grad niedriger als der behandelnde Arzt.
  • Streit um die Einordnung der Krankheit:
    Versicherer und Versicherter sind sich uneinig, wie eine Diagnose einzuordnen ist – etwa in welchem Stadium eine Krebserkrankung vorliegt oder ob Beschwerden auf eine Erkrankung der Wirbelsäule oder auf altersgerechten Kräfteverfall zurückgehen. Von dieser Einordnung hängt ab, ob überhaupt eine Berufs­unfähigkeit im Sinne des Vertrags vorliegt.

Die ersten beiden Punkte lassen sich schon bei Vertragsabschluss entschärfen: durch eine ehrliche, vollständige Gesundheitsangabe und eine saubere Beschreibung der prägenden Tätigkeiten Ihres Berufs. Beim dritten Punkt zählt eine gute ärztliche Dokumentation im Leistungsfall.

Experten-Tipp:
Warum Anträge auf die BU-Rente scheitern

„Ein ärztliches Attest allein sichert Ihnen noch keine BU-Rente. Der Versicherer lehnt den Antrag ab, wenn die beruflichen Einschränkungen die 50-Prozent-Hürde nicht erreichen. Und wenn bei der Gesundheitsprüfung relevante Erkrankungen verschwiegen wurden, darf er die Leistung ebenfalls verweigern. Mein Rat: Beantworten Sie die Gesundheitsfragen bei Antragstellung vollständig und ehrlich – das ist Ihr wichtigster Hebel, damit der Versicherer im Leistungsfall zahlt. Mein Leitsatz dazu: Im Antrag nicht verharmlosen und im Leistungsfall nicht dramatisieren. Wer von Anfang an sauber angibt und später bei den Fakten bleibt, hat die besten Karten.“

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Warum Sie die Gesundheitsfragen nicht allein beantworten sollten

Wer direkt bei einem Versicherer einen Antrag stellt und abgelehnt wird, bekommt einen Eintrag in den Datenbanken der Versicherer. Bei jedem weiteren Antrag – auch bei anderen Anbietern – müssen Sie diese Ablehnung angeben. Das verschlechtert Ihre Chancen erheblich. Wir stellen für Sie deshalb eine anonyme Risikovoranfrage: Ihr Name taucht nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. In unseren Beratungen zeigt sich, dass genau dieser Schritt viele spätere Leistungsstreitigkeiten von vornherein vermeidet. Diesen Weg bieten weder AI-Auskunftstools noch Vergleichsportale.

So stellen wir Ihre anonyme Risikovoranfrage

Mit uns die passende Berufs­unfähigkeits­versicherung finden – ohne Ablehnungsrisiko

Bevor ein offizieller Antrag läuft, klären wir für Sie anonym, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. So riskieren Sie keinen Ablehnungseintrag, der spätere Anträge erschwert. Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei.

  • Anonyme Risikovoranfrage ohne Ablehnungseintrag
  • Von Finanztip empfohlene BU-Beratung
  • Persönlicher Berater, der für seine Empfehlung haftet
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Berater

Wann endet die Berufs­unfähigkeit?

Die Berufs­unfähigkeitsrente wird so lange gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist – höchstens jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Besonders sinnvoll ist es, wenn Sie die Berufs­unfähigkeits­versicherung direkt bis zum Renteneintrittsalter abschließen. Auf diese Weise müssen Sie keine staatliche Überbrückungsleistung beantragen, zumal die Rentenzahlung der Berufs­unfähigkeits­versicherung dann nahtlos in die Zahlung der gesetzlichen Renten­versicherung übergeht.

Was tun bei drohender Berufs­unfähigkeit?

Wenn sich eine Berufs­unfähigkeit abzeichnet, zählt vor allem eines: gut vorbereitet in den Leistungsantrag gehen. Je vollständiger Ihre Unterlagen sind, desto reibungsloser prüft der Versicherer. Diese Schritte sind jetzt wichtig:

  1. Ärztliche Befunde sichern:
    Sammeln Sie alle Diagnosen, Atteste und Behandlungsberichte, die Ihre Einschränkung belegen.
  2. Tätigkeit beschreiben:
    Halten Sie schriftlich fest, wie Ihr Arbeitsalltag aussieht – welche Aufgaben prägen Ihren Beruf und welche können Sie nicht mehr erfüllen?
  3. Versicherungsunterlagen prüfen:
    Legen Sie Ihren Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen bereit und beachten Sie mögliche Fristen im Leistungsfall.

Unterlagen-Checkliste für den Leistungsantrag:

  • Ärztliche Atteste und Diagnosen
  • Behandlungs- und Befundberichte
  • Genaue Tätigkeitsbeschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs
  • Versicherungsschein und Vertragsbedingungen
  • Angaben zu Beginn und Verlauf der Erkrankung

Leistungsablehnungen bei der BU sind keine Seltenheit – Versicherer prüfen jeden Antrag genau. Als Ihr Experte stehen wir in diesem Fall auf Ihrer Seite: Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Diesen Beistand bietet keine AI-Auskunft und kein Vergleichsportal.

Bei drohender Berufs­unfähigkeit nicht allein verhandeln

Wenn der Versicherer prüft oder ablehnt, fordern wir die Begründung an und setzen Ihren Anspruch für Sie durch. Unsere Berater haften persönlich für ihre Empfehlung und begleiten Sie kostenfrei durch den Leistungsantrag. Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen.

  • Begleitung durch den gesamten Leistungsantrag
  • Wir prüfen die Ablehnung und fordern die Begründung an
  • Kostenfrei und unverbindlich
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Auf diese Klauseln zu Berufs­unfähigkeit sollten Sie achten

Bestimmte Klauseln und Regelungen sollten in den Verträgen für eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung möglichst ausgeschlossen werden, damit der Antrag auf Berufs­unfähigkeit problemlos gelingt. Bereits vor Vertragsabschluss sollten Sie die Definition von Berufs­unfähigkeit Ihrer Versicherung prüfen, denn im Ernstfall ist diese die Basis der Zahlung der Berufs­unfähigkeitsrente. Ist die Definition schwammig formuliert, kann sich der Versicherer im Falle der Berufs­unfähigkeit von seiner Leistungspflicht herauswinden.


Rückwirkende Leistung und Prognosezeitraum

Ein wichtiges Leistungskriterium in der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist das rückwirkende Erbringen von Versicherungsleistungen. Ausschlaggebend sollte dafür das Datum der Antragstellung sein. Anderenfalls ist es möglich, dass der Versicherungsnehmer keine Leistungen erhält, solange keine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufs­unfähigkeit vorliegt.

Eng damit verbunden ist der Prognosezeitraum: Für den Leistungsfall genügt es, dass die Berufs­unfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert – eine Prognose reicht, Sie müssen also nicht erst sechs Monate abwarten. Faire Tarife erkennen zusätzlich an, dass eine bereits sechs Monate bestehende Berufs­unfähigkeit rückwirkend ab ihrem Beginn als Versicherungsfall gilt.

Experten-Tipp:
Nicht der Beitrag entscheidet über Ihre Rente, sondern die Verweisungsklausel

„Beim Vertragsabschluss achten viele nur auf den Beitrag. Dabei entscheidet im Streitfall die abstrakte Verweisung über Ihre Rente: Steht sie im Vertrag, verweist der Versicherer Sie auf einen Beruf, den Sie theoretisch könnten, aber nie ausüben. Mein Rat: Bestehen Sie auf einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung und auf rückwirkende Leistung ab Antragstellung – sonst bleibt eine teure Lücke.“

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Wann kann die Versicherung Sie auf einen anderen Beruf verweisen?

Wenn Sie einen anderen Beruf aufnehmen können oder tatsächlich aufnehmen – zum Beispiel nach einer Umschulung – kann die Versicherung unter Umständen aufhören, die Berufs­unfähigkeitsrente zu zahlen. Ob dies möglich ist, hängt von den Verweisungsklauseln in Ihrem Vertrag ab. Dabei sind zwei Formen zu unterscheiden.

Icon Schriftrolle

Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer Sie auf jeden Beruf verweisen, den Sie theoretisch ausüben könnten – selbst wenn Sie diesen Beruf gar nicht ausüben und keine Stelle haben. Bei der konkreten Verweisung zählt dagegen nur ein Beruf, den Sie tatsächlich ausüben und der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Unser Rat: Achten Sie auf einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung. So kann der Versicherer Sie nicht auf einen theoretisch möglichen Beruf verweisen, den Sie gar nicht ausüben. Worauf es bei der abstrakten Verweisung im Detail ankommt, ist ein zentrales Qualitätsmerkmal guter Tarife.

Ihre BU-Klauseln vom Experten prüfen lassen

Ob abstrakte Verweisung, Definition oder Prognosezeitraum – wir prüfen, ob Ihr Vertrag oder Angebot zu Ihrem konkreten Beruf passt. So erkennen Sie vor dem Abschluss, welche Klauseln Ihnen im Leistungsfall nützen.

  • Prüfung von Definition, Verweisung und Prognosezeitraum
  • Von Finanztip empfohlene BU-Beratung
  • Berater mit persönlicher Haftung nach VVG
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Berater

Die häufigsten Fragen zur Definition von Berufs­unfähigkeit (FAQ)

Wann liegt Berufs­unfähigkeit vor?

Eine Berufs­unfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, und zwar zu mindestens 50 Prozent und für mindestens sechs Monate.

Wann ist man zu 50 Prozent berufsunfähig?

Eine 50-prozentige Berufs­unfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ihre beruflichen Aufgaben zu 50 Prozent nicht mehr erledigen kann. Zur Orientierung: Betroffene können statt beispielsweise acht Stunden nur noch vier Stunden am Tag arbeiten.

Wie wird die Berufs­unfähigkeit festgestellt?

Ein Arzt diagnostiziert und stellt eine Berufs­unfähigkeit aufgrund einer bestimmten Ursache fest. Dafür stellt er ein Attest aus. Die Diagnose wird von einem Leistungsprüfer der Versicherung eingehend kontrolliert. Erst die Versicherung entscheidet, ob der Versicherte als berufsunfähig gilt und wenn ja, zu welchem Grad und Umfang.

Was ist der Unterschied zwischen Berufs­unfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Bei der Berufs­unfähigkeit können Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass Sie gar keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können. Die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente setzt Erwerbsunfähigkeit voraus, ihre Leistung ist niedrig und die Hürden sind hoch.

Wann endet die Zahlung der Berufs­unfähigkeitsrente?

Die Berufs­unfähigkeitsrente wird gezahlt, bis der Versicherte wieder berufsfähig ist, längstens bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit. Wer die Versicherung bis zum Renteneintrittsalter abschließt, vermeidet eine Versorgungslücke bis zur gesetzlichen Rente.

Welche Erkrankungen führen am häufigsten zur Berufs­unfähigkeit?

Am häufigsten führen psychische Erkrankungen und Nervenkrankheiten zur Berufs­unfähigkeit. An zweiter Stelle stehen Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates. Auch Büro- und Kreativberufe sind betroffen, nicht nur körperlich belastende Tätigkeiten.

Wer stellt die Berufs­unfähigkeit fest?

An der Feststellung sind zwei Parteien beteiligt. Ein Arzt diagnostiziert die gesundheitliche Einschränkung und stellt ein Attest aus. Der Versicherer prüft die Angaben anschließend, meist mithilfe eines medizinischen Gutachters, und entscheidet über die Leistung. Ein ärztliches Attest allein reicht nicht aus.

Was bedeutet teilweise Berufs­unfähigkeit?

Berufsunfähig ist laut § 172 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann. Marktüblich zahlen Versicherer die volle Berufs­unfähigkeitsrente bereits ab einem Grad von 50 Prozent. Wer seinen Beruf also nur noch zur Hälfte ausüben kann, gilt bereits als berufsunfähig und muss nicht vollständig arbeitsunfähig sein.

Wie lange dauert die Feststellung der Berufs­unfähigkeit?

Die ärztliche Diagnose erfolgt in der Regel zügig. Die anschließende Prüfung durch den Versicherer dauert je nach Komplexität des Falls mehrere Wochen bis Monate, da ein Leistungsprüfer und häufig ein medizinischer Gutachter alle Unterlagen kontrollieren.

Wann kann die Versicherung auf einen anderen Beruf verweisen?

Ob der Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweisen darf, hängt von den Verweisungsklauseln in Ihrem Vertrag ab. Bei der abstrakten Verweisung genügt ein Beruf, den Sie theoretisch ausüben könnten. Bei der konkreten Verweisung zählt dagegen nur ein Beruf, den Sie tatsächlich ausüben und der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist daher ein wichtiges Qualitätsmerkmal.

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.
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