Das erwartet Sie hier
Wann GKV und private Krankenversicherung das Augen lasern zahlen, wie viel Sie erstattet bekommen und was Sie bei einer Ablehnung tun können.
Inhalt dieser Seite- Zahlt die Krankenkasse das Augen lasern?
- Warum die gesetzliche Krankenkasse meist nicht zahlt
- Augenzusatzversicherung für GKV Versicherte
- Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherung
- BGH Urteil zur Kostenübernahme
- Das tun Sie bei einer Ablehnung
- Augen lasern: Ablauf und Kosten
- Die häufigsten Fragen zum Thema Augenlasern und private Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt das Augen lasern grundsätzlich nicht, weil sie es als nicht notwendigen, rein refraktiven Eingriff einstuft.
- Die private Krankenversicherung muss die Kosten erstatten, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht – das hat der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt.
- Eine Augenlaser-Operation kostet je nach Verfahren und Klinik etwa 1.000 bis 3.000 € je Auge.
- Privatversicherte haben sich schon erfolgreich gegen Ablehnungen der Kostenübernahme gewehrt.

Robert Böhrk
Experte für Gesundheitsvorsorge
Ob Ihre Krankenkasse das Augen lasern zahlt, entscheidet sich oft schon vor der Operation …
Eine Augenlaser-Operation kostet schnell mehrere Tausend Euro – und genau hier scheiden sich gesetzliche und private Krankenversicherung. Viele gehen davon aus, ihre Kasse zahle das schon irgendwie, und stehen nach der ersten Rechnung allein da. Tatsächlich übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten in aller Regel nicht, während die private bei medizinischer Notwendigkeit erstatten muss. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017 stehen die Chancen für Privatversicherte deutlich besser als früher. Worauf es ankommt, ist die richtige Vorbereitung – vor allem die schriftliche Klärung mit dem Versicherer, bevor der Operationstermin steht. Hier erfahren Sie, wann welche Versicherung zahlt, wie viel Sie zurückbekommen und was Sie bei einer Ablehnung tun können.
Zahlt die Krankenkasse das Augen lasern?
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt das Augen lasern in aller Regel nicht, weil sie es als rein refraktiven und damit nicht medizinisch notwendigen Eingriff bewertet. Die private Krankenversicherung muss die Kosten dagegen erstatten, wenn im Einzelfall eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Wer beim Stichwort „augen lasern krankenkasse“ eine pauschale Zusage erwartet, wird also zunächst enttäuscht. Entscheidend ist, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind – und ob die Fehlsichtigkeit als behandlungsbedürftige Krankheit eingeordnet wird.
Für privat Versicherte hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2017 die Tür weit geöffnet: Eine Fehlsichtigkeit kann eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen sein, die eine Laser-Operation rechtfertigt (Quelle: BGH IV ZR 533/15). Die Details dazu lesen Sie weiter unten.
Warum die gesetzliche Krankenkasse meist nicht zahlt
Gesetzlich versicherte Patienten müssen die Kosten für das Augen lasern in der Regel komplett selbst tragen. Die GKV wertet eine Laser-Operation als refraktiven Eingriff, der eine Fehlsichtigkeit korrigiert, die sich auch mit Brille oder Kontaktlinsen ausgleichen lässt – und damit als nicht notwendig im Sinne des Leistungskatalogs.
Damit unterscheidet sich die GKV deutlich von der privaten Krankenversicherung, die bei medizinischer Notwendigkeit erstatten muss. Für gesetzlich Versicherte gilt: Eine reine Sehkorrektur aus Komfortgründen ist keine Kassenleistung.
Die seltenen Ausnahmefälle in der GKV
In wenigen, gut dokumentierten Einzelfällen kann die gesetzliche Krankenversicherung eine Laser-Behandlung übernehmen. Das betrifft vor allem medizinische Sondersituationen, in denen Brille oder Kontaktlinsen keine geeignete Versorgung sind.
Dazu zählen zum Beispiel eine ausgeprägte Anisometropie (stark unterschiedliche Werte beider Augen), eine Hornhauterkrankung wie der Keratokonus oder eine ärztlich nachgewiesene Unverträglichkeit gegenüber Kontaktlinsen und Brille. In solchen Fällen kann die Behandlung als Heilbehandlung gelten.
Ehrlich bleibt aber: Das sind Einzelfälle, kein Regelanspruch. Wer rein aus Bequemlichkeit auf die Brille verzichten möchte, hat in der GKV keine realistische Aussicht auf eine Kostenübernahme.
Experten-Tipp:
Auf die Kulanz der gesetzlichen Kasse zu hoffen, kostet Sie nur Zeit
„Viele warten erst die Antwort der gesetzlichen Kasse ab – und verlieren Wochen. Bei einem rein refraktiven Eingriff lehnt die GKV fast immer ab. Anders bei einer dokumentierten Sondersituation wie Keratokonus oder nachgewiesener Linsenunverträglichkeit. Mein Rat: Lassen Sie diese medizinische Indikation vorab augenärztlich schriftlich belegen – nur damit hat ein Antrag in der GKV überhaupt eine Chance.“
Augenzusatzversicherung für GKV-Versicherte
Gesetzlich Versicherte können das Kostenrisiko mit einer Augenzusatzversicherung abfedern. Manche Zusatztarife leisten einen Zuschuss zu refraktiven Eingriffen wie dem Augen lasern – allerdings mit klaren Bedingungen.
Typisch sind feste Höchstgrenzen je Auge oder je Versicherungsfall sowie Wartezeiten, bevor der Tarif erstmals leistet. Manche Tarife zahlen anteilig, andere koppeln die Leistung an einen Mindestzeitraum ohne Leistungsinanspruchnahme.
Wer eine solche Absicherung erwägt, sollte vor allem auf Wartezeit, Erstattungshöhe und die Frage achten, ob refraktive Eingriffe überhaupt eingeschlossen sind. Eine private Zusatzversicherung ersetzt keine vollständige PKV, kann aber die Eigenbeteiligung deutlich senken.
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Augenzusatztarife unterscheiden sich stark bei Wartezeit, Höchstgrenze und der Frage, ob refraktive Eingriffe überhaupt eingeschlossen sind. Wir vergleichen die Bedingungen für Sie und sagen Ihnen ehrlich, welcher Tarif sich für Ihr Ziel lohnt – und welcher nicht. Unsere Beratung ist kostenfrei.
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Erstattungspraxis der privaten Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung erstattet das Augen lasern, wenn im Einzelfall eine medizinische Notwendigkeit vorliegt – seit dem BGH-Urteil von 2017 deutlich häufiger als früher. In der Praxis lehnen Versicherer eine Erstattung aber oft zunächst ab und prüfen erst auf Widerspruch genauer.
Häufige Ablehnungen und ihre Begründung
Traditionell argumentierten viele private Krankenversicherungen (PKV), das Augen lasern sei eine kosmetische Prozedur ohne medizinische Notwendigkeit. Versicherte sollten stattdessen auf Brille oder Kontaktlinsen zurückgreifen.
Besondere medizinische Umstände – etwa starke Verkrümmungen oder hohe Dioptrienwerte – führten schon vor 2017 eher zu Deckungszusagen. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung, die refraktive Eingriffe grundsätzlich nicht erstattet, zeigt sich die PKV seit jeher erstattungsfreundlicher.
Erstattung hängt von der Tarifstufe ab
Wie viel Ihre PKV erstattet, hängt entscheidend von der vereinbarten Tarifstufe ab. Höherwertige Tarife übernehmen ambulante Operationen häufig vollständig, einfachere Tarife setzen Grenzen oder schließen Sehhilfen-Operationen aus.
Viele Versicherer definieren eine Leistungshöchstgrenze, um die Kosten einzugrenzen. Im Vertrag kann zum Beispiel vereinbart sein, dass je Auge nur bis zu einem festen Betrag erstattet wird. Liegt die Rechnung darüber, bleibt ein Eigenanteil – wie hoch, hängt vom konkreten Tarif ab.
Konkrete Erstattungszusagen lassen sich deshalb nur am individuellen Vertrag ablesen. Pauschale Zahlen sind unseriös: Was Sie tatsächlich zurückbekommen, ergibt sich aus Ihrer Tarifstufe, der vereinbarten Höchstgrenze und der dokumentierten medizinischen Notwendigkeit.
Experten-Tipp:
Der teuerste Fehler ist, sich auf pauschale Erstattungsversprechen zu verlassen
„Pauschale Zusagen wie ‚die PKV zahlt das Lasern‘ sind unseriös. Entscheidend ist Ihre Tarifstufe – und die oft versteckte Leistungshöchstgrenze je Auge. Liegt die Rechnung darüber, tragen Sie den Rest selbst. Mein Rat: Lassen Sie vor dem Eingriff prüfen, ob Ihr Tarif ambulante Augen-Operationen voll trägt oder deckelt. So kennen Sie Ihren Eigenanteil vorher.“
Beamte mit Beihilfe und PKV
Beamte sichern sich meist über die Beihilfe und einen privaten Restkostentarif ab. Für das Augen lasern gilt: Die Beihilfe orientiert sich grundsätzlich an der medizinischen Notwendigkeit, ähnlich wie die private Krankenversicherung.
Liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, beteiligt sich die Beihilfe in der Regel an den Kosten; der ergänzende PKV-Tarif übernimmt den restlichen Anteil je nach Vereinbarung. Beamte reichen den Kostenvoranschlag vorab bei ihrer Beihilfestelle ein und sollten parallel die Deckungszusage des PKV-Tarifs einholen.
BGH-Urteil zur Kostenübernahme
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. IV ZR 533/15) klargestellt, dass eine Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der PKV-Bedingungen sein kann und eine Laser-Operation erstattungsfähig ist. Die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall bleibt aber Voraussetzung.
Der Kern der Entscheidung: Steht eine geeignete Behandlungsmethode zur Verfügung, darf der Versicherer den Versicherten nicht allein auf eine Brille oder Kontaktlinsen als Hilfsmittel verweisen (Quelle: BGH IV ZR 533/15). Eine zuvor häufige Ablehnungsbegründung der Versicherer wurde damit entkräftet.
Was der BGH konkret entschieden hat
Im Urteil schreiben die Richter unter anderem: „Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird daher dann auszugehen sein, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Versicherers gegeben.“ (Quelle: BGH IV ZR 533/15)
Ob die Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könnte, ist für die Eintrittspflicht des Versicherers grundsätzlich nicht entscheidend.
Frühere Urteile zur Fehlsichtigkeit
Schon vor dem BGH haben Gerichte selbst geringe Werte als Krankheit anerkannt. Das Amtsgericht Schwabach sah eine Fehlsichtigkeit von -0,5 Dioptrien auf einem und -0,75 Dioptrien auf dem anderen Auge als Krankheit an und verpflichtete den Versicherer zur Kostenübernahme (Quelle: AG Schwabach 2 C 1428/13).
Der Trend in der Rechtsprechung weist klar in die Richtung, dass auch kleine Abweichungen vom Wert 0,0 Dioptrien als Krankheit gewertet werden. Das stärkt die Position privat Versicherter bei Erstattungsstreitigkeiten erheblich.
Ihre Erstattungschancen für das Augen lasern vorab klären
Ob Ihre private Krankenversicherung zahlt, entscheidet sich am Einzelfall – an Ihrer Tarifstufe und an der dokumentierten medizinischen Notwendigkeit. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV. Wir prüfen Ihre Chancen vorab und begleiten Sie durch das Erstattungsverfahren – kostenfrei.
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Das tun Sie bei einer Ablehnung
Lehnt Ihre private Krankenversicherung die Kostenübernahme ab, legen Sie schriftlich Widerspruch ein und berufen sich auf das BGH-Urteil von 2017. Begründete Widersprüche führen in vielen Fällen doch noch zur Deckungszusage.
Schritt für Schritt zum Widerspruch
Gehen Sie bei einer Ablehnung strukturiert vor, statt vorschnell aufzugeben. Viele Versicherer setzen darauf, dass Versicherte nach der ersten Absage nicht weiter nachhaken.
- Schriftlicher Widerspruch: Widersprechen Sie der Absage fristgerecht und schriftlich. Nehmen Sie Bezug auf das BGH-Urteil vom 29.03.2017 (Az. IV ZR 533/15).
- Ärztliche Begründung: Legen Sie eine ärztliche Stellungnahme bei, die die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nachvollziehbar begründet.
- Ombudsmann einschalten: Bleibt der Versicherer bei der Ablehnung, können Sie sich kostenfrei an den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
- Rechtsweg prüfen: In schwierigen Fällen setzen privat Versicherte ihr Recht mithilfe eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts durch – mit oft guten Erfolgsaussichten.
Private Krankenversicherer wurden von Gerichten schon mehrfach zur Kostenerstattung verurteilt. Ein begründeter Widerspruch kostet Sie zunächst nur etwas Zeit – kann aber mehrere Tausend Euro Erstattung bedeuten.
Wenn Ihr Versicherer nicht zahlen will
Leistungsablehnungen sind beim Augen lasern keine Seltenheit – Versicherer prüfen genau und verweisen gern auf günstigere Hilfsmittel. Als Ihr Experte stehen wir in diesem Fall auf Ihrer Seite: Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch.
Experten-Tipp:
Eine erste Ablehnung ist nicht das letzte Wort
„Viele Privatversicherte geben nach der ersten Absage auf – genau darauf setzen einige Versicherer. Dabei steht die Rechtslage seit dem BGH-Urteil von 2017 klar auf Seiten der Versicherten: Wer ein Heilmittel zur Verfügung hat, muss sich nicht auf Brille oder Kontaktlinsen verweisen lassen. Mein Rat: Legen Sie unter Verweis auf dieses Urteil begründet schriftlich Widerspruch ein.“
Augen lasern: Ablauf und Kosten
Eine Augenlaser-Operation kostet je nach Verfahren und Klinik etwa 1.000 bis 3.000 Euro je Auge. Einstiegspreise im Inland beginnen aktuell bei rund 800 bis 1.000 Euro je Auge, aufwendige Verfahren liegen darüber.
Behandlungsschritte und Kostenfaktoren
Zum Augen lasern gehören mehrere Schritte. Vor dem Eingriff steht ein Beratungsgespräch, das mitunter kostenfrei ist, falls sich ein Patient gegen die Operation entscheidet. Die intensive Voruntersuchung ist dagegen kostenpflichtig.
Nach der Operation folgen Nachsorgeuntersuchungen, die in den Kosten meist enthalten sind. Die Höhe der Gesamtkosten hängt unter anderem ab von:
- Der Wahl der Klinik
- Der konkreten Operationsmethode (zum Beispiel LASIK, Femto-LASIK, PRK, SMILE oder ICL)
- Der Zahl der Nachuntersuchungen
In manchen Fällen sind nach dem Eingriff noch Medikamente einzunehmen, was die Kosten zusätzlich erhöht.
So viel kostet das Augen lasern wirklich
Die von den privaten Krankenversicherern gezogene Leistungshöchstgrenze reicht mitunter nicht aus, um die Kosten vollständig zu decken. Wer beide Augen lasern lässt, kommt häufig auf einen vierstelligen Gesamtbetrag.
Üblich sind Preise von etwa 1.000 bis 3.000 Euro je Auge für alle Schritte – also neben dem eigentlichen Lasern auch Vor- und Nachuntersuchungen. Wer kann, sollte diese Kosten von seiner PKV erstatten lassen, statt sie selbst zu tragen. Bei 1.000 bis 3.000 Euro je Auge entscheidet die Erstattung über mehrere Tausend Euro.
Beispiel 1: Herr T. und seine Augenoperation
Herr T. ist stark kurzsichtig und hat eine Hornhautverkrümmung. Er entscheidet sich für das Hornhautlaserverfahren LASIK. Bei diesem Verfahren kommen Kosten von rund 1.500 Euro je Auge auf ihn zu. Eventuell anfallende Reisekosten bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt.
Wäre Herr T. gesetzlich versichert, müsste er die Aufwendungen von insgesamt 3.000 Euro selbst bezahlen. Ist Herr T. privat krankenversichert, zahlt er je nach Anbieter und Tarif im besten Fall gar nichts. Da nicht alle PKV-Tarife gleich viel leisten, gehen wir hier von einer Erstattung von rund 1.000 Euro je Auge aus.
| Kostenposten | Gesetzlich versichert | Privat versichert (Beispiel) |
|---|---|---|
| Kosten gesamt (2 Augen) | 3.000 € | 3.000 € |
| Erstattung durch Versicherung | 0 € | 2.000 € |
| Eigenanteil | 3.000 € | 1.000 € |
Beispiel 2: Frau K. setzt ihren Anspruch im Widerspruch durch
Frau K. ist privat versichert und leidet unter einer ärztlich dokumentierten Kontaktlinsen-Unverträglichkeit. Ihre PKV lehnt die Kostenübernahme für eine Femto-LASIK zunächst ab und verweist auf die Brille als Hilfsmittel.
Frau K. legt schriftlich Widerspruch ein, fügt eine augenärztliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit bei und beruft sich auf das BGH-Urteil von 2017. Daraufhin erteilt der Versicherer die Deckungszusage und erstattet den vertraglich vereinbarten Anteil. Ihr Beispiel zeigt: Eine erste Ablehnung ist oft nicht das letzte Wort.
Vor der OP: Deckungszusage schriftlich sichern
Wer die Erstattung erst nach dem Eingriff klärt, verschenkt seine beste Verhandlungsposition. Wir holen für Sie die schriftliche Deckungszusage ein, bevor der Termin steht – und legen bei einer Ablehnung begründet Widerspruch ein. Wir gehören zu den von Finanztip empfohlenen Beratern für die private Krankenversicherung.
- Schriftliche Vorab-Klärung der Deckungszusage mit Ihrem Versicherer
- Unterstützung bei Ablehnung und Widerspruch unter Verweis auf das BGH-Urteil
- Persönliches Angebot auf Basis Ihrer konkreten Tarifsituation
So gehen Sie vor: Checkliste vor der OP
Klären Sie die Erstattung vor der Operation schriftlich mit Ihrem Versicherer. Wer den Kostenvoranschlag und die ärztliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit vorab einreicht, hat im Streitfall die besseren Karten.
- Augenärztliche Untersuchung: Vor der Klinikwahl prüft ein Augenarzt in einer Eignungsprüfung, ob jedes Auge für eine Laser-Operation geeignet ist. Eine sehr dünne Hornhaut macht den Eingriff zu riskant.
- Wahl der Klinik: Einrichtungen in Deutschland sind teurer als ausländische, bieten dafür meist bessere Behandlungsbedingungen. Vergleichen Sie nicht nur den Preis, sondern auch Erfahrung und Nachsorge.
- Kostenvoranschlag einreichen: Reichen Sie den Kostenvoranschlag mit ärztlicher Begründung bei Ihrer PKV ein. Beamte reichen ihn zusätzlich bei der Beihilfe ein. Ziel ist die schriftliche Deckungszusage.
- Bei Absage widersprechen: Widersprechen Sie einer Ablehnung schriftlich und mit ärztlicher Begründung.
- Operation und Nachsorge: Erst nach der Deckungszusage Termin und Eingriff durchführen.
Experten-Tipp:
Wer erst nach der OP klärt, verschenkt seine beste Verhandlungsposition
„Die meisten reichen die Rechnung erst nach dem Eingriff ein – und verhandeln dann aus der schwächsten Position. Vorher haben Sie ein Druckmittel, nachher nur noch eine offene Forderung. Mein Rat: Holen Sie die schriftliche Deckungszusage ein, bevor der Termin steht – mit Kostenvoranschlag und ärztlicher Begründung. Lehnt der Versicherer ab, klären Sie das ohne Zeitdruck vor der OP.“
Medizinische Grenzen des OP-Erfolgs
Beim Augen lasern gibt es nach aktuellem Stand der Verfahren bestimmte medizinische Grenzen, die die Erfolgschancen begrenzen. Augenärzte orientieren sich dabei an Richtwerten, die je nach Verfahren und Klinik variieren.
- Kurzsichtigkeit (Myopie): je nach Verfahren bis etwa -8 bis -10 Dioptrien
- Weitsichtigkeit (Hyperopie, positive Werte): bis etwa +4 Dioptrien
- Hornhautverkrümmung (Astigmatismus): bis etwa 5 bis 6 Dioptrien
Diese Werte sind keine festen Grenzen, sondern Orientierung. Ob ein Auge geeignet ist, klärt allein die augenärztliche Eignungsprüfung.
Mit uns die ideale private Krankenversicherung finden
Wir sind von Finanztip empfohlen und finden für Sie eine kostengünstige und leistungsstarke private Krankenversicherung. Unsere Beratung ist kostenfrei.
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Die häufigsten Fragen zum Thema Augenlasern und private Krankenversicherung
Welche Krankenkasse übernimmt die Kosten für das Augenlasern?
Eine Augenlaser-Operation zahlt grundsätzlich nur die private Krankenversicherung, und auch das nur bei medizinischer Notwendigkeit. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten in aller Regel nicht, weil sie den Eingriff als rein refraktiv und damit nicht notwendig einstufen. Gesetzlich Versicherte tragen die Kosten deshalb meist selbst oder federn sie über eine Augenzusatzversicherung ab.
Warum zahlen AOK, TK und Barmer das Augenlasern nicht?
AOK, Techniker Krankenkasse (TK), Barmer und alle weiteren gesetzlichen Kassen sind an denselben Leistungskatalog gebunden und behandeln das Augenlasern gleich: Sie zahlen es nicht. Maßgeblich ist der einheitliche Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), der refraktive Eingriffe nicht als Kassenleistung vorsieht. Eine Kasse kann hier nicht großzügiger sein als die andere. Unterschiede gibt es nur bei freiwilligen Zusatzangeboten einzelner Kassen, nicht beim Lasern selbst.
Wann gilt das Augenlasern als medizinisch notwendig?
Medizinisch notwendig ist der Eingriff, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Fehlsichtigkeit zu heilen oder zu lindern – so die Linie des Bundesgerichtshofs. Entscheidend ist nicht, ob eine Brille oder Kontaktlinsen die Sehschwäche ausgleichen könnten. Belegt wird die Notwendigkeit durch eine augenärztliche Stellungnahme zum Einzelfall, etwa bei einer dokumentierten Kontaktlinsen-Unverträglichkeit oder einer Hornhauterkrankung wie dem Keratokonus.
Wie übernimmt die Beihilfe das Augenlasern für Beamte?
Die Beihilfe beteiligt sich am Augenlasern nach denselben Maßstäben wie die private Krankenversicherung: Sie folgt der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Liegt diese vor, übernimmt die Beihilfe ihren prozentualen Anteil, den restlichen Teil trägt der private Restkostentarif. Beamte reichen den Kostenvoranschlag mit ärztlicher Begründung vorab bei der Beihilfestelle ein und holen parallel die Deckungszusage des PKV-Tarifs ein.
Was hilft, wenn die private Krankenversicherung die Erstattung ablehnt?
Gegen eine Ablehnung hilft ein schriftlicher Widerspruch mit Verweis auf das BGH-Urteil vom 29.03.2017 (Az. IV ZR 533/15) und eine augenärztliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit. Bleibt der Versicherer bei der Absage, lässt sich der kostenfreie Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung einschalten oder der Rechtsweg über einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt beschreiten. Wichtig: Klären Sie die Deckungszusage möglichst schon vor dem Eingriff.
Welche Rolle spielt die Tarifstufe bei der Erstattung durch die PKV?
Wie viel die private Krankenversicherung erstattet, hängt von der vereinbarten Tarifstufe ab. Höherwertige Tarife übernehmen ambulante Operationen oft vollständig, einfachere Tarife setzen eine Höchstgrenze je Auge oder schließen Sehhilfen-Operationen aus. Liegt die Rechnung über der vereinbarten Grenze, bleibt ein Eigenanteil. Pauschale Zusagen sind deshalb nicht möglich – die konkrete Erstattung lässt sich nur am individuellen Vertrag ablesen.
Wann sind die Kosten für das Augenlasern steuerlich absetzbar?
Die Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn der Eingriff medizinisch notwendig war und das Finanzamt dies anerkennt. Abziehbar ist allerdings nur der Teil, der die individuell zumutbare Eigenbelastung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33 EStG) übersteigt; diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Ein rein kosmetisch begründeter Eingriff wird steuerlich in der Regel nicht anerkannt. Hilfreich ist eine ärztliche Bescheinigung der Notwendigkeit.
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