Das erwartet Sie hier
Wann Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren, wann die Frist stillsteht und was nach Fristablauf noch geht.
Inhalt dieser Seite- Wann verjähren Ansprüche aus der BU?
- Welche Gesetze regeln die Verjährung in der BU?
- Stammrecht und einzelne Rentenansprüche
- Verjährung oder Meldefrist im Vertrag
- Wie Hemmung und Neubeginn Ihre Frist verlängern
- Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?
- Ablehnung erhalten? Ihre nächsten Schritte
- Leistung eingestellt nach der Nachprüfung
- Wie lange kann der Versicherer wegen falscher Gesundheitsangaben reagieren?
- Unsere Tipps, um Ihre Ansprüche zu sichern
- Die häufigsten Fragen zur Verjährung in der BU
Das Wichtigste in Kürze
- Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren in drei Jahren. Die Frist läuft ab dem 1. Januar nach dem Jahr, in dem der Versicherer seine Leistungsprüfung mit Anerkenntnis oder Ablehnung abgeschlossen hat.
- Solange Ihr Leistungsantrag beim Versicherer liegt, ist die Verjährung gehemmt. Erst wenn Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht, läuft die Frist weiter.
- Nach Fristablauf ist Ihr Anspruch nicht erloschen. Der Versicherer bekommt lediglich ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich ausdrücklich berufen muss.
- Wegen falscher Gesundheitsangaben kann der Versicherer nach fünf Jahren ab Vertragsschluss nicht mehr zurücktreten, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind, gilt diese Frist nicht.
- Verjährung und die Meldefrist im Vertrag sind zwei verschiedene Dinge: Wer zu spät meldet, verliert meist nur rückwirkende Monate, nicht den Anspruch.

Patrick Knittel
Unser Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein Ablehnungsschreiben des Versicherers landet selten zu einem guten Zeitpunkt
Meistens kommt es, wenn die Krankheit ohnehin alle Kraft kostet, und dann wandert es erst einmal in die Schublade, weil die Auseinandersetzung damit unmöglich erscheint. Genau in dieser Zeit läuft im Hintergrund eine Uhr, von der die wenigsten Betroffenen wissen. Drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung bei Ihnen ankam, kann der Versicherer die Zahlung dauerhaft verweigern. Die gute Nachricht ist, dass diese Uhr später startet und öfter stillsteht, als die meisten annehmen, und dass ein abgelaufener Anspruch nicht dasselbe ist wie ein erloschener. Auf dieser Seite erfahren Sie, ab welchem Tag Ihre Frist genau läuft, welche Ereignisse sie anhalten und welche vier Ansatzpunkte bleiben, wenn die drei Jahre auf den ersten Blick vorbei sind.
Wann verjähren Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht in dem Moment, in dem Sie berufsunfähig werden, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Anspruch fällig geworden ist. Fällig wird er, wenn der Versicherer seine Leistungsprüfung abgeschlossen hat.
Die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren
Die regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland beträgt drei Jahre (Quelle: BGB § 195). Für die Berufsunfähigkeitsversicherung gilt keine kürzere Sonderfrist. Eine eigene Klagefrist kennt die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht: Was viele so nennen, ist genau diese dreijährige Verjährungsfrist. Innerhalb dieser drei Jahre müssen Sie Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Wann die Frist wirklich startet
Der Startschuss ist die Fälligkeit Ihres Anspruchs. Fälligkeit heißt: Sie dürfen das Geld ab diesem Zeitpunkt verlangen. Bei Versicherungen tritt sie ein, wenn der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalls notwendigen Erhebungen beendet hat (Quelle: VVG § 14). Praktisch ist das der Tag, an dem Ihnen das Anerkenntnis oder die Ablehnung zugeht.
Dazu kommt eine zweite Voraussetzung: Sie müssen von den Umständen Kenntnis haben, die Ihren Anspruch begründen, oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit haben müssen (Quelle: BGB § 199). Ein Ablehnungsschreiben, das Sie ungelesen zur Seite legen, hält die Frist also nicht auf. Erst wenn beides vorliegt, läuft die Frist ab dem Schluss dieses Jahres. Der 31. Dezember ist deshalb kein Fristbeginn, sondern der letzte Tag davor. Los geht es am 1. Januar des Folgejahres.
Rechenbeispiel: Ablehnung im Juni 2025
Angenommen, der Versicherer lehnt Ihren Leistungsantrag im Juni 2025 schriftlich ab. Damit ist Ihr Anspruch fällig und Sie kennen die Umstände. Die dreijährige Frist beginnt am 1. Januar 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2028. Bis dahin muss Ihre Klage bei Gericht eingegangen sein.
Hätten Sie den Antrag dagegen erst 2026 gestellt und die Ablehnung erst 2027 erhalten, würde die Frist erst am 1. Januar 2028 zu laufen beginnen. Entscheidend ist immer die Entscheidung des Versicherers, nicht der Zeitpunkt Ihrer Erkrankung.
Zeitleiste: So rechnen Sie Ihre Frist aus
| Schritt | Was passiert | Wirkung auf die Frist |
|---|---|---|
| 1 | Berufsunfähigkeit tritt ein, zum Beispiel im März 2024 | Noch keine Frist, der Anspruch ist nicht fällig |
| 2 | Sie melden den Leistungsfall, zum Beispiel im Mai 2024 | Verjährung ist ab jetzt gehemmt |
| 3 | Leistungsprüfung läuft, oft mehrere Monate | Diese Zeit zählt nicht mit |
| 4 | Ablehnung geht Ihnen in Textform zu, zum Beispiel am 12.06.2025 | Anspruch wird fällig, Hemmung endet |
| 5 | Schluss des Jahres 2025 | Fristbeginn am 01.01.2026 |
| 6 | Ablauf des 31.12.2028 | Verjährung tritt ein |
Ihre Frist in der Berufsunfähigkeitsversicherung gemeinsam nachrechnen
Ob Ihre drei Jahre schon laufen, hängt an einem Datum in Ihren Unterlagen. Wir sehen uns Ihren Fall an, ordnen die Schreiben des Versicherers und sagen Ihnen, wo Sie zeitlich stehen. Kostenfrei und unverbindlich.
- Wir prüfen, ab wann Ihre Verjährungsfrist tatsächlich läuft
- Begleitung im Leistungsfall, von der Meldung bis zur Entscheidung
- Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen
Welche Gesetze regeln die Verjährung in der BU?
Die Verjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ergänzt um zwei Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine eigene Verjährungsvorschrift für Versicherungsverträge gibt es seit der VVG-Reform 2008 nicht mehr.
BGB: Länge und Beginn der Frist
Die Dreijahresfrist selbst steht in § 195 BGB. Wann sie startet, regelt § 199 BGB: mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt haben. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen.
Für das Ende der Frist ist § 214 BGB entscheidend. Danach darf der Schuldner die Leistung nach Eintritt der Verjährung verweigern. Der Anspruch selbst bleibt bestehen.
VVG: Fälligkeit und Hemmung
§ 14 VVG trägt die amtliche Überschrift „Fälligkeit der Geldleistung“ und regelt gerade keine Verjährung. Die Norm bestimmt, wann der Versicherer zahlen muss, und wirkt darüber auf den Fristbeginn ein.
Die für BU-Betroffene wichtigste Vorschrift ist § 15 VVG: Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung gehemmt, bis dessen Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht (Quelle: VVG § 15). Textform bedeutet dabei: lesbar und dauerhaft festgehalten, also als Brief, Fax oder E‑Mail, aber nicht per Telefon.
Alle wichtigen Fristen auf einen Blick
Zwei der Fristen laufen gegen den Versicherer. Er muss seine Rechte wegen falscher Gesundheitsangaben innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen, und sie erlöschen fünf beziehungsweise zehn Jahre nach Vertragsschluss (Quelle: VVG § 21). Die übrigen Fristen betreffen Ihre eigenen Ansprüche.
| Worum es geht | Frist | Beginn | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Leistungsanspruch aus der BU (Stammrecht) | 3 Jahre | Schluss des Jahres der Fälligkeit | §§ 195, 199 BGB |
| Einzelne Rentenrate aus demselben Versicherungsfall | 3 Jahre, je Rate eigenständig | Schluss des Jahres der Fälligkeit der Rate | §§ 195, 199, 217 BGB |
| Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung des Versicherers wegen falscher Angaben | 5 Jahre | Vertragsschluss | § 21 Abs. 3 S. 1 VVG |
| Dieselben Rechte bei Vorsatz oder Arglist | 10 Jahre | Vertragsschluss | § 21 Abs. 3 S. 2 VVG |
| Ausübung dieser Rechte nach Kenntnis | 1 Monat | Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung | § 21 Abs. 1 VVG |
| Anfechtung wegen arglistiger Täuschung | 1 Jahr | Entdeckung der Täuschung | § 124 Abs. 1, 2 BGB |
| Anfechtung, absolute Grenze | 10 Jahre | Abgabe der Willenserklärung | § 124 Abs. 3 BGB |
| Abfragezeitraum der Gesundheitsfragen | Meist 3 bis 10 Jahre | Antragsdatum | Antragsformular, kein Gesetz |
Die einzelnen Rentenraten haben eine eigene Dreijahresfrist. Die Sperrwirkung des § 217 BGB läuft dabei nur in eine Richtung, und genau darin liegt das größte Risiko nach einer Ablehnung. Wie sich das auf Ihre künftigen Monatsrenten auswirkt, klärt das Kapitel zum Stammrecht.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung folgt einer eigenen Systematik: ein Jahr ab Entdeckung, absolut zehn Jahre ab Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Quelle: BGB § 124). Die letzte Zeile ist bewusst anders formuliert: Abfragezeiträume sind keine gesetzlichen Fristen, sondern Marktpraxis der einzelnen Versicherer.
Stammrecht und einzelne Rentenansprüche: Was genau verjährt?
Verjährt das Stammrecht, ist der gesamte Anspruch aus diesem Versicherungsfall verjährt, einschließlich aller künftigen Rentenzahlungen. Das ist die Besonderheit der Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber anderen wiederkehrenden Leistungen, und sie wird von Betroffenen regelmäßig unterschätzt.
Gemeint ist der Gesamtanspruch aus einem Versicherungsfall, den Sie dem Versicherer angezeigt haben. Mit der Anzeige erheben Sie diesen Gesamtanspruch. Ab der Entscheidung des Versicherers läuft dafür die dreijährige Frist.
- Stammrecht: der grundlegende Anspruch auf Leistungen aus dem angezeigten Versicherungsfall.
- Einzelne Rentenraten: die monatlichen Zahlungen, die aus diesem Stammrecht folgen. Sie haben eine eigene Dreijahresfrist und verjähren unabhängig vom Stammrecht.
- Rechtsfolge: Ist das Stammrecht verjährt, kann der Versicherer nach § 217 BGB auch jede künftige Monatsrente aus diesem Fall verweigern. Umgekehrt gilt das nicht.
Deshalb ist es entscheidend, nach einer Ablehnung innerhalb der Frist zu handeln. Wer sie verstreichen lässt, verliert nicht nur die rückständigen Monate, sondern die Absicherung für den Rest der Vertragslaufzeit. Diese Linie hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 3. April 2014, Aktenzeichen 7 U 228/13, ausdrücklich bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Verjährbarkeit des Stammrechts später auch für das reformierte Versicherungsvertragsrecht bestätigt, Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen IV ZR 90/18.
Eine neue Erkrankung kann ein neues Stammrecht begründen
Verjährt ist immer nur der Anspruch aus dem Versicherungsfall, den Sie damals gemeldet haben. Verschlechtert sich Ihr Zustand später aus einem anderen Grund, etwa durch eine neue Diagnose, kann darin ein eigener Versicherungsfall liegen. Dafür entsteht ein neues Stammrecht mit einer eigenen Frist. Das ist kein Schlupfloch, sondern eine Abgrenzungsfrage, die im Streitfall genau begründet werden muss. Die alte Erkrankung unter neuem Namen zu melden, funktioniert nicht.
Experten-Tipp:
Wer nach der Ablehnung nur widerspricht, riskiert die ganze Absicherung
„In der Beratung höre ich oft, ein Widerspruch reiche zunächst. Er hält die Frist aber nicht zuverlässig an. Verjährt das Stammrecht, kann der Versicherer auch jede künftige Monatsrente verweigern, nicht nur die rückständigen. Legen Sie deshalb ab dem Tag der Ablehnung ein Entscheidungsdatum fest, bis zu dem geklärt ist, ob Sie klagen.“
Verjährung oder Meldefrist im Vertrag: Was ist der Unterschied?
Die gesetzliche Verjährung und eine vertragliche Meldefrist sind zwei völlig verschiedene Dinge mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen:
- Wer die Meldefrist versäumt, verliert in aller Regel nur rückwirkende Leistungsmonate.
- Wer die Verjährungsfrist versäumt, riskiert den gesamten Anspruch.
| Merkmal | Gesetzliche Verjährung | Vertragliche Meldefrist |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 195, 199 BGB | Versicherungsbedingungen |
| Länge | 3 Jahre | Oft 3 oder 6 Monate, teils gar keine |
| Fristbeginn | Schluss des Jahres der Fälligkeit | Eintritt der Berufsunfähigkeit |
| Folge bei Versäumung | Versicherer darf die Leistung verweigern | Leistung meist erst ab dem Meldemonat |
| Rettung | Hemmung, Neubeginn, neuer Versicherungsfall | Nachweis, dass Sie unverschuldet später gemeldet haben |
Ob Ihr Vertrag überhaupt eine Meldefrist enthält, steht in Ihren Bedingungen. In einem Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen war bei allen fünf ausdrücklich keine Meldefrist vereinbart. Auf dieses Merkmal lohnt sich der Blick schon beim Abschluss, denn es unterscheidet Tarife spürbar. Ein Vergleich der BU-Anbieter zeigt, wie unterschiedlich die Bedingungen hier ausfallen.
Wichtig bleibt: Auch ohne Meldefrist im Vertrag läuft die gesetzliche Verjährung weiter. Sie sind damit vor gekürzten Rückzahlungen geschützt, nicht vor dem Fristablauf.
Wie Hemmung und Neubeginn Ihre Frist verlängern
Die wichtigste Verlängerung erhalten Sie automatisch: Sobald Sie Ihren Anspruch beim Versicherer angemeldet haben, steht die Verjährung still. Diese Hemmung endet erst, wenn Ihnen die Entscheidung des Versicherers in Textform zugeht. Die Zeit der Prüfung zählt nicht mit, in unseren Fällen typischerweise vier bis sechs Wochen und in schwierigen Fällen vier bis sechs Monate.
Die fünf wichtigsten Hemmungsgründe
- Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer: Die Verjährung ist gehemmt, bis Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht (Quelle: VVG § 15). Eine telefonische Ablehnung setzt die Frist nicht wieder in Gang.
- Verhandlungen mit dem Versicherer: Solange verhandelt wird, ist die Frist gehemmt. Danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (Quelle: BGB § 203).
- Klage oder Mahnbescheid: Die Erhebung der Klage auf Leistung hemmt die Verjährung. Beim Mahnbescheid hemmt erst die Zustellung, nicht schon der Antrag. Die Hemmung endet sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Quelle: BGB § 204).
- Ablaufhemmung bei fehlender Vertretung: Ist ein Versicherter geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat keinen gesetzlichen Vertreter oder Betreuer, greift eine Ablaufhemmung. Die Verjährung tritt dann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Behebung dieses Mangels ein (Quelle: BGB § 210). Die Frist läuft hier weiter, nur ihr Ende verschiebt sich.
- Höhere Gewalt: Sie hilft nur, wenn Sie in den letzten sechs Monaten der Frist an der Rechtsverfolgung gehindert sind (Quelle: BGB § 206).
Der vierte Punkt greift enger, als viele Angehörige annehmen: Er setzt Geschäftsunfähigkeit voraus. Wer schwer krank, aber geschäftsfähig ist, fällt nicht darunter, auch wenn er seine Angelegenheiten praktisch nicht mehr regeln kann. Wer sich um einen schwer erkrankten Versicherten kümmert, sollte deshalb eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung frühzeitig klären.
Neubeginn: Wann die Frist von vorne läuft
Ein Neubeginn setzt die Frist vollständig zurück. Das Gesetz kennt dafür genau zwei Fälle, und der praktisch wichtige ist das Anerkenntnis des Versicherers. Erkennt er den Anspruch an, etwa durch eine Abschlagszahlung oder eine Bestätigung seiner Leistungspflicht, beginnen die drei Jahre neu (Quelle: BGB § 212). Eine bestimmte Form ist dafür nicht nötig. Neu aufgenommene Verhandlungen führen dagegen nicht zum Neubeginn. Sie hemmen die Frist nur. Wer sich darauf verlässt, verrechnet sich um Jahre.
Eine Hemmung wirkt nur, solange die Frist läuft
Das zeigt der Fall, den das Oberlandesgericht Stuttgart 2014 entschieden hat. Der Kläger leitete dort ein Güteverfahren bei einer öffentlichen Vergleichsstelle ein, um seinen Anspruch doch noch durchzusetzen. Das half nicht mehr: Die Verjährung war zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten, und was abgelaufen ist, lässt sich nicht mehr hemmen. Dokumentieren Sie deshalb jede Maßnahme mit Datum. Führen Sie Verhandlungen schriftlich, bewahren Sie Eingangsbestätigungen auf und notieren Sie, wann Ihnen welches Schreiben zugegangen ist.
Experten-Tipp:
Die lange Leistungsprüfung kostet Sie keinen Tag Ihrer Frist
„Viele Betroffene setzen sich unter Druck, weil sich die Prüfung über Monate zieht. In unseren Fällen dauert es vom Antrag bis zur ersten Auszahlung vier bis sechs Wochen, in schwierigen Fällen vier bis sechs Monate. Diese Zeit ist gehemmt. Riskant ist nur eine formlose Absage am Telefon. Verlangen Sie jede Entscheidung in Textform und notieren Sie das Zugangsdatum.“
Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?
Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist Ihr Anspruch nicht erloschen. Der Versicherer erhält lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern (Quelle: BGB § 214). Er muss sich darauf ausdrücklich berufen, und er muss die Verjährung beweisen. Zahlt er, ohne die Einrede zu erheben, kann er das Geld nicht zurückfordern.
Praktisch heißt das: Ein Versicherer wird sich fast immer darauf berufen. Die Formulierung „der Anspruch verfällt“ ist trotzdem schlicht falsch. Und sie führt dazu, dass Betroffene gar nicht erst prüfen lassen, ob ihre Frist überhaupt abgelaufen ist.
Frist scheinbar abgelaufen? Diese vier Ansatzpunkte bleiben
- Formwirksamkeit der Ablehnung: Die Hemmung nach § 15 VVG endet erst mit einer Entscheidung in Textform. Kam die Ablehnung nur mündlich oder blieb sie unklar, war die Verjährung möglicherweise weiterhin gehemmt und Ihre Frist hat noch nicht zu laufen begonnen. Das gilt für die erste Leistungsprüfung; bei einer Einstellung nach der Nachprüfung kommt es auf den Inhalt der Mitteilung nicht an.
- Anerkenntnis des Versicherers: Jede Teilzahlung und jede Bestätigung der Leistungspflicht setzt die Frist neu in Gang, auch Jahre später.
- Gehemmte Zeiträume: Schriftwechsel, in dem über den Anspruch gestritten wurde, kann eine Verhandlung im Sinne des Gesetzes gewesen sein. Jeder gehemmte Monat verschiebt das Fristende.
- Neuer Versicherungsfall: Hat sich Ihr Gesundheitszustand aus einem anderen Grund verschlechtert, kann ein eigener Versicherungsfall mit eigener Frist vorliegen.
Ältere Ablehnung? Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung noch einmal prüfen lassen
Ein abgelaufener Anspruch ist noch kein erloschener. Wir gehen Ihre Unterlagen mit Ihnen durch und sagen Ihnen offen, was daraus zu erkennen ist und wo ein Fachanwalt bewerten muss. Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen.
- Wir suchen im Schriftwechsel nach Anerkenntnis, Verhandlungen und fehlender Textform
- Sie erfahren, welches Datum in Ihrem Fall den Fristbeginn gesetzt hat
- Begleitung im weiteren Verfahren, auf Wunsch mit Fachanwalt an Ihrer Seite
Ablehnung erhalten? Ihre nächsten Schritte
Wenn eine Ablehnung im Briefkasten liegt, gilt zuerst: Notieren Sie das Zugangsdatum. Ab dem Schluss dieses Jahres läuft Ihre dreijährige Frist, und alles Weitere richtet sich danach. Verwechseln Sie sie nicht mit den kurzen Reaktionsfristen, die Versicherer in ihren Schreiben nennen.
- Zugangsdatum festhalten. Umschlag aufbewahren, Datum notieren, das Schreiben vollständig scannen.
- Begründung anfordern. Der Versicherer muss nachvollziehbar darlegen, warum er ablehnt. Bleibt die Begründung vage, fordern Sie sie schriftlich nach.
- Widerspruch einlegen. Eine im Ablehnungsschreiben genannte Frist von wenigen Wochen ist eine Kulanzfrist des Versicherers, keine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie ändert nichts an den drei Jahren.
- Unterlagen ordnen. Ärztliche Berichte, Arbeitsunfähigkeitszeiten und der gesamte Schriftwechsel gehören in eine chronologische Akte.
- Fristende eintragen. Tragen Sie den 31. Dezember des dritten Folgejahres als harten Termin in Ihren Kalender ein.
Woran BU-Leistungsanträge in der Praxis scheitern
Drei Streitpunkte tauchen im Leistungsfall immer wieder auf:
- Der erste ist die vorvertragliche Anzeigepflicht, also Gesundheitsangaben, die der Kunde vergessen oder verschwiegen hat.
- Der zweite ist der aus Sicht des Versicherers nicht erreichte Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent.
- Der dritte ist der Streit um die genaue Krankheitsdefinition.
Der erste Punkt verbindet die beiden Fristenwelten dieser Seite. Ein Streit über den Leistungsanspruch beginnt sehr oft mit einem Blick zurück in den Antrag. Dafür hat der Versicherer allerdings nur begrenzt Zeit: Seine Rechte wegen falscher Gesundheitsangaben erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Wie lange dauert es bis zur ersten Auszahlung?
Von der Leistungsmeldung bis zur ersten Auszahlung vergehen je nach Gesundheitsbild typischerweise vier bis sechs Wochen, in schwierigeren Fällen auch vier bis sechs Monate. Ein von uns begleiteter Fall zog sich über 2,5 Jahre.
Weil diese ganze Zeit nach § 15 VVG gehemmt ist, entsteht daraus kein Fristproblem. Sie sollten den Ablauf trotzdem im Blick behalten. In einem Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen sagten vier eine Information über die Leistungsentscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorliegen aller Unterlagen zu. Einer nannte drei Wochen. Alle fünf informieren während der Bearbeitung alle vier Wochen über den Stand. Ihre Beiträge sind während der Prüfung bei diesen Tarifen gestundet.
Was passiert, wenn der Versicherer nicht zahlen will?
Leistungsablehnungen sind in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Seltenheit. Wir begleiten Sie dann durch das Verfahren, verhandeln direkt mit dem Versicherer und achten auf die Fristen, die gegen ihn laufen. Diesen Beistand bietet weder ein Vergleichsportal noch eine AI-Auskunft.
Praxisbeispiel: Kraftfahrer verliert nach sechs Jahren Untätigkeit alles
Ein 1965 geborener Kraftfahrer hatte zwei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei demselben Versicherer, die erste seit 1993, die zweite seit 2000. Im Januar 2007 beantragte er die vereinbarte Rente von 663 Euro monatlich, begründet mit einer Bandscheibenerkrankung, motorischen Ausfällen im linken Bein und Bluthochdruck. Im Mai 2007 lehnte der Versicherer endgültig ab und verwies ihn auf eine andere Tätigkeit.
Erst im Mai 2013, also sechs Jahre später, reichte er Klage beim Landgericht Stuttgart ein. Er verlangte:
- Rückständige Berufsunfähigkeitsrente ab Februar 2007
- Rückzahlung der in dieser Zeit gezahlten Versicherungsbeiträge
- Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten
- Zahlung der künftigen Rente von 663 Euro monatlich
Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Berufung am 3. April 2014 zurück, Aktenzeichen 7 U 228/13. Eine Revision, also die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, ließ das Gericht nicht zu. Die Begründung: Mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens im Mai 2007 war der Anspruch fällig geworden, die Frist begann am 1. Januar 2008 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Seit dem 1. Januar 2011 waren sämtliche Ansprüche verjährt, auch die für alle künftigen Jahre.
Ein Punkt gehört zur Einordnung dazu: Der Fall lag noch unter dem alten Versicherungsvertragsrecht, und die dreijährige Frist ergab sich über das Übergangsrecht. Die Hemmung nach § 15 VVG war auf ihn noch nicht anwendbar. Für heutige Fälle gilt die Dreijahresfrist unmittelbar aus dem BGB, dazu kommt die Hemmung während der Leistungsprüfung.
Die Lehre daraus ist einfach: Legen Sie nach einer Ablehnung sofort ein Datum fest, bis zu dem Sie entschieden haben müssen, ob Sie klagen. Drei Jahre klingen lang, aber sie vergehen, während Betroffene auf Gutachten warten und auf Besserung hoffen. Was in den ersten Wochen nach einem abgelehnten BU-Antrag zu tun ist, entscheidet oft über den ganzen Fall.
Praxisbeispiel: Ein Jahr später gemeldet und trotzdem bezahlt
Der Gegenpol dazu kommt aus unserer eigenen Beratung. Ein selbständiger Fotograf, 42 Jahre alt, war wegen einer Sehnenscheidenentzündung vom 31. August 2023 bis zum 31. März 2024 durchgehend krankgeschrieben. Sein Vertrag enthielt eine Arbeitsunfähigkeits-Klausel, kurz AU-Klausel, die schon bei längerer Krankschreibung leistet, ohne dass eine Berufsunfähigkeit festgestellt sein muss.
Geltend gemacht hat er den Anspruch erst im Mai 2025, also rund ein Jahr nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherer, die Alte Leipziger, prüfte den Fall und zahlte im Dezember 2025 eine Nachzahlung von 16.359,12 Euro. Der Fall zeigt zweierlei. Eine späte Meldung ist nicht automatisch verloren, solange die dreijährige Frist nicht abgelaufen ist. Und zwischen Antrag und Auszahlung können auch ohne Streit mehrere Monate liegen.
Experten-Tipp:
Mehr Unterlagen einzureichen schwächt Ihre Position
„Der gut gemeinte Rat lautet, dem Versicherer alles zu schicken, was die Akte hergibt. In begleiteten Leistungsfällen sehe ich das Gegenteil: Zusätzliche Berichte liefern Material für den Streit um die Krankheitsdefinition oder für den Blick zurück in den Antrag. Reichen Sie nur ein, was ausdrücklich angefordert ist, und lassen Sie es vorher sichten.“
Leistung eingestellt nach der Nachprüfung: Ab wann läuft die Frist?
Stellt der Versicherer eine bereits anerkannte Rente nach einer Nachprüfung ein, beginnt die dreijährige Frist erneut mit dem Zugang der Einstellungsmitteilung. Maßgeblich ist der Zugang dieser Mitteilung, nicht das Datum der letzten Zahlung. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Konstellation mit Hinweisbeschluss vom 8. April 2024, Aktenzeichen 8 U 119/24, so beurteilt. Mit einem solchen Beschluss teilt ein Gericht seine Rechtsauffassung vorab mit, hier wurde die Berufung danach zurückgenommen.
Wichtig ist die unangenehme Kehrseite dieser Entscheidung: Für den Fristbeginn kommt es nicht darauf an, ob die Einstellungsmitteilung inhaltlich ausreichend begründet war. Eine schlecht begründete Einstellung hält Ihre Frist also nicht auf, auch wenn sie inhaltlich angreifbar bleibt.
Die Nachprüfung ist der praktisch häufigste Konfliktfall nach einer erfolgreichen Anerkennung. Der Versicherer prüft in Abständen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht, und kann die Zahlung einstellen, wenn er das verneint. Ab dem Schluss des Jahres, in dem dieses Schreiben zugeht, haben Sie wieder drei Jahre Zeit, den Anspruch gerichtlich weiterzuverfolgen.
Befristetes Anerkenntnis: Warum die Prüfung wiederkommen kann
Auch ein anerkannter Anspruch ist nicht immer dauerhaft anerkannt. In einem Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen verzichtete kein einziger uneingeschränkt auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis. Alle fünf behalten sich vor, in begründeten Einzelfällen einmalig für maximal zwölf Monate befristet anzuerkennen.
Ein großer BU-Versicherer hat das zuletzt ausdrücklich geregelt: Die Alte Leipziger hat zum Januar 2026 erstmals ein befristetes Leistungsanerkenntnis in ihre Bedingungen aufgenommen. Zugesagte Leistungen gelten weiterhin grundsätzlich unbefristet. Eine Befristung ist nur bei sachlichem Grund, nur einmalig und für höchstens zwölf Monate möglich (Alte Leipziger, Bedingungen pm 2300, Stand 01.2026, abgerufen am 02.09.2026).
Für Sie heißt das, dass nach Ablauf der Befristung erneut geprüft wird und mit einer neuen Entscheidung auch eine neue Frist entstehen kann. Wie die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit abläuft, sollten Sie deshalb kennen, bevor der erste Brief kommt.
Experten-Tipp:
Ein Anerkenntnis ist noch keine Entwarnung
„Ein anerkannter Leistungsfall gilt vielen als erledigt. In einem Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen verzichtete kein einziger uneingeschränkt auf ein befristetes Anerkenntnis. Nach zwölf Monaten kann also erneut geprüft werden. Achten Sie beim Abschluss auf dieses Kriterium und behandeln Sie jede Einstellungsmitteilung wie eine Ablehnung: Datum notieren, drei Jahre rechnen.“
Wie lange kann der Versicherer wegen falscher Gesundheitsangaben reagieren?
Die Rechte des Versicherers wegen einer Anzeigepflichtverletzung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung sind es zehn Jahre (Quelle: VVG § 21). Diese Rechte verjähren nicht, sie erlöschen, und der Unterschied ist praktisch bedeutsam.
Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine Gesundheitsfrage im Antrag nicht wahrheitsgemäß beantwortet haben. Von arglistiger Täuschung sprechen Juristen erst, wenn Sie die Angabe bewusst verschwiegen haben, um den Vertrag zu bekommen.
Die Ausnahme, die fast niemand kennt
Die Fünf- und Zehnjahresfristen gelten nicht für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind. Wer im vierten Vertragsjahr berufsunfähig wird und erst im achten Jahr Leistungen beantragt, kann sich nicht darauf berufen, dass fünf Jahre vorbei sind. Der Versicherer darf den Antrag dann weiterhin prüfen und den Vertrag angreifen. Genau diese Rückausnahme macht die verbreitete Vorstellung gefährlich, nach zehn Jahren sei jeder Versicherte automatisch sicher.
Rücktritt oder Anfechtung: Das ist nicht dasselbe
- Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten, bei einfacher Fahrlässigkeit nur kündigen. Hätte er den Vertrag auch bei Kenntnis geschlossen, darf er ihn stattdessen anpassen (Quelle: VVG § 19).
- Anfechtung: Nur bei arglistiger Täuschung möglich. Sie muss binnen eines Jahres ab Entdeckung erfolgen und ist zehn Jahre nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung endgültig ausgeschlossen (Quelle: BGB § 124).
Die Jahresfrist wird oft übersehen. Ein Versicherer, der die Täuschung im dritten Jahr entdeckt und erst im sechsten anficht, ist zu spät, obwohl die Zehnjahresgrenze noch längst nicht erreicht ist.
Was der Versicherer einhalten muss
Zwei Pflichten laufen gegen den Versicherer und werden in der Praxis häufig verletzt:
- Monatsfrist: Er muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machen und die Umstände benennen, auf die er sich stützt (§ 21 Abs. 1 VVG).
- Belehrung: Er hat diese Rechte überhaupt nur, wenn er Sie vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
Bei den Bedingungen kommt ein Schutz hinzu, der inzwischen Marktstandard ist. In einem Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen verzichteten alle fünf auf Kündigung und Vertragsanpassung, wenn die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet war.
Verjähren Vorerkrankungen bei den Gesundheitsfragen?
Umgangssprachlich heißt es, Vorerkrankungen verjähren. Juristisch verjährt hier gar nichts: Der Rückschauzeitraum der Frage endet lediglich. Die Gesundheitsprüfung fragt immer nur nach einem bestimmten Zeitraum, und dieser rechnet ab dem Antragsdatum, nicht ab Vertragsbeginn.
Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Frage im Antrag. Was außerhalb des abgefragten Zeitraums liegt, müssen Sie nicht angeben. Was darin liegt, immer. Übliche Zeiträume liegen zwischen drei und zehn Jahren.
Wie unterschiedlich das ausfällt, zeigt ein Vergleich von fünf aktuellen BU-Tarifen. Drei Tarife fragen ambulante Behandlungen der letzten fünf bis zehn Jahre und stationäre der letzten fünf Jahre ab. Zwei andere fragen genau spiegelbildlich: ambulant fünf und stationär zehn Jahre. Dieselbe Behandlung kann bei einem Anbieter also anzugeben sein und beim nächsten nicht. Welche Fragen Sie erwarten, zeigt unsere Übersicht zu den Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dieselbe Behandlung ist bei einem Anbieter anzugeben und beim nächsten nicht. Wer direkt beim Versicherer anfragt und eine Ablehnung kassiert, muss sie künftig überall angeben. Über eine anonyme Risikovoranfrage klären wir vorab, wer Sie zu welchen Konditionen annimmt.
Ein Sonderfall ist die Schweigepflichtentbindung: Wer sie verweigert, blockiert die Prüfung des Versicherers. Der Versicherer kann seine Erhebungen dann nicht beenden, Ihr Anspruch wird nach § 14 Abs. 1 VVG nicht fällig, und es gibt keine Entscheidung, gegen die Sie klagen könnten. Die Blockade nützt Ihnen also nichts.
Etwas vergessen? Die Nachmeldung als Handlungsweg
Wer nach Vertragsschluss merkt, dass eine Angabe fehlt, kann sie dem Versicherer nachmelden. In der Beratungspraxis führt das häufiger zu einem Teilausschluss für die betroffene Erkrankung als zum Verlust des Vertrags. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und die Entscheidung sollte nie ohne fachliche Prüfung fallen.
Ein Punkt wird derzeit besonders unterschätzt: Wer den Konsum von Cannabis bei den Gesundheitsfragen verschweigt, riskiert seit der Legalisierung den Vorwurf einer arglistigen Anzeigepflichtverletzung. Ebenso heikel sind Beschwerden, wegen derer Sie nie beim Arzt waren, die aber kurz nach dem Antrag erstmals dokumentiert werden.
Warum Sie Ihren BU-Antrag nicht selbst stellen sollten
Wenn Sie direkt bei einem Versicherer einen Antrag stellen und abgelehnt werden, wird das in den Datenbanken der Versicherer erfasst. Bei jedem weiteren Antrag müssen Sie diese Ablehnung angeben, auch bei anderen Anbietern. Das verschlechtert Ihre Chancen erheblich.
Bei einer anonymen Risikovoranfrage taucht Ihr Name nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. Wir fragen dabei bei allen infrage kommenden Versicherern an, statt nach der ersten Ablehnung zu stoppen.
Mit Vorerkrankung in die Berufsunfähigkeitsversicherung, ohne Ablehnungseintrag
Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen. Wir fragen anonym bei allen infrage kommenden Versicherern an, bevor Ihr Name irgendwo auftaucht.
- Anonyme Risikovoranfrage, ohne Eintrag in den Versichererdatenbanken
- Sie erfahren vorab, wer Sie zu welchen Konditionen annimmt
- Wir gleichen die Abfragezeiträume der Anbieter mit Ihrer Aktenlage ab
Unsere Tipps, um Ihre Ansprüche zu sichern
Der wirksamste Schutz gegen Verjährung ist ein Datum im Kalender. Alles andere folgt daraus. Diese fünf Punkte helfen Ihnen, den Überblick zu behalten.
Leistungen früh beantragen
Sobald eine Berufsunfähigkeit feststeht oder absehbar ist, sollten Sie Ihren Versicherer informieren. Mit der Anmeldung ist die Verjährung gehemmt, und die Beweislage ist frisch. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, Beschwerdebilder und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu belegen. Für den Leistungsantrag bei Berufsunfähigkeit halten die meisten Versicherer eigene Formulare bereit.
Nur die erforderlichen Unterlagen einreichen
Der häufigste Fehler im laufenden Leistungsfall ist das Gegenteil von Zurückhaltung. Kunden reichen deutlich mehr Dokumente ein als nötig. Damit liefern sie dem Versicherer Material, das gegen sie verwendet werden kann. Wir prüfen Unterlagen vor der Einreichung und geben nur weiter, was tatsächlich angefordert ist.
Alles Relevante aufbewahren
Legen Sie eine chronologische Akte an. Hinein gehören ärztliche Diagnosen und Gutachten, der vollständige Schriftwechsel mit dem Versicherer einschließlich E‑Mails, Eingangsbestätigungen und Notizen über Telefonate mit Datum und Gesprächspartner.
Fristen aktiv überwachen
Tragen Sie zwei Termine ein: das Zugangsdatum der Entscheidung und den 31. Dezember des dritten Folgejahres. Setzen Sie sich eine Erinnerung sechs Monate vorher. Wer erst im letzten Monat merkt, dass die Frist läuft, findet selten noch einen Anwalt, der den Fall in der Kürze der Zeit sauber aufbereiten kann.
Unterstützung holen, bevor es eng wird
Im Leistungsfall begleiten wir Sie von der Meldung bis zur Entscheidung: Wir prüfen die Ablehnung, fordern eine nachvollziehbare Begründung an, ordnen die medizinischen Unterlagen und verhandeln direkt mit dem Versicherer. Dabei behalten wir beide Fristenseiten im Blick, Ihre dreijährige Verjährungsfrist und die Fristen, die gegen den Versicherer laufen. Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen.
Je früher wir in Ihren Fall kommen, desto mehr Wege stehen noch offen. Wer erst anruft, wenn nur noch wenige Wochen bis zum Jahresende bleiben, verschenkt Möglichkeiten, die vorher noch da waren. Unsere Begleitung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, und ob ein bestimmter Anspruch noch durchsetzbar ist, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen sagen.
Wird eine gerichtliche Durchsetzung nötig, arbeiten wir mit Fachanwälten für Versicherungsrecht zusammen und übergeben eine sortierte Akte. Sie müssen sich also nicht selbst auf die Suche machen, und die Vorarbeit ist zu diesem Zeitpunkt bereits erledigt.
Ablehnung im Briefkasten? Wir begleiten Ihren BU-Leistungsfall
Die Punkte oben können Sie selbst abarbeiten. Bei der Bewertung Ihrer Unterlagen wird es fachlich: Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und verhandeln mit dem Versicherer. Wo eine gerichtliche Durchsetzung nötig wird, arbeiten wir mit Fachanwälten für Versicherungsrecht zusammen.
- Wir sortieren Ihre Unterlagen und behalten beide Fristenseiten im Blick
- Persönlicher Ansprechpartner statt Vergleichsportal oder AI-Auskunft
- Finanztip empfiehlt unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Die häufigsten Fragen zur Verjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Wann verjähren Ansprüche an die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Für Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Versicherer seine Leistungsprüfung durch Anerkenntnis oder Ablehnung abgeschlossen hat.
Welche Klagefrist gilt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Eine eigene Klagefrist kennt die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. Gemeint ist damit meist die dreijährige Verjährungsfrist aus §§ 195, 199 BGB. Innerhalb dieser drei Jahre müssen Sie Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen, sonst darf der Versicherer die Zahlung verweigern.
Was passiert, wenn ich die Meldefrist bei der BU versäumt habe?
Eine vertragliche Meldefrist ist etwas anderes als die gesetzliche Verjährung. Wer sie versäumt, verliert in aller Regel nur die rückwirkenden Leistungsmonate vor der Meldung, nicht den gesamten Anspruch. Viele aktuelle BU-Tarife verzichten inzwischen ganz auf eine Meldefrist im Vertrag. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft unabhängig davon weiter.
Was tun, wenn die Frist bei der BU abgelaufen ist?
Auch nach Ablauf der drei Jahre ist Ihr Anspruch nicht automatisch verloren: Er bleibt bestehen, der Versicherer erhält lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich ausdrücklich berufen muss. Prüfen lässt sich, ob die Ablehnung überhaupt in Textform zuging, ob der Versicherer den Anspruch zwischenzeitlich anerkannt hat oder ob ein neuer Versicherungsfall vorliegt.
Wann verjähren Gesundheitsfragen in der BU?
Falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen verjähren nicht, die Rechte des Versicherers erlöschen: fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung nach zehn Jahren, so steht es in § 21 Abs. 3 VVG. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, gilt die Frist nicht.
Was bedeutet die 10-Jahresfrist bei der BU?
Die Zehnjahresfrist gilt nur bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung. Erst danach erlöschen die Rechte des Versicherers endgültig, in allen anderen Fällen, also auch bei grober Fahrlässigkeit, reichen fünf Jahre. Eine Ausnahme wird oft übersehen: Beide Fristen gelten nicht für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind. Wer im vierten Vertragsjahr berufsunfähig wird und erst im achten Jahr Leistungen beantragt, ist trotz abgelaufener Frist nicht automatisch geschützt.
Wann verjähren Krankheiten?
Krankheiten verjähren streng genommen nicht: Sie fallen lediglich aus dem Abfragezeitraum der Gesundheitsfragen heraus, sobald dieser Zeitraum endet. Maßgeblich ist der Wortlaut der jeweiligen Frage im Antrag, gerechnet ab dem Antragsdatum, nicht ab Vertragsbeginn. Übliche Zeiträume liegen zwischen drei und zehn Jahren.
Wann verjährt eine frühere Psychotherapie bei der Gesundheitsprüfung?
Auch eine frühere Psychotherapie verjährt nicht, sie fällt lediglich aus dem Abfragezeitraum der Gesundheitsfragen heraus, sobald dieser endet. Liegt die Behandlung außerhalb des im Antrag genannten Zeitraums, müssen Sie sie nicht angeben. Liegt sie darin, gilt für sie dasselbe wie für jede andere Behandlung auch.
Was können Angehörige tun, wenn ein BU-Versicherter seine Ansprüche nicht mehr selbst verfolgen kann?
Ist ein Versicherter geschäftsunfähig und hat keinen gesetzlichen Vertreter oder Betreuer, tritt die Verjährung frühestens sechs Monate nach Behebung dieses Mangels ein, so regelt es § 210 BGB. Diese Ablaufhemmung greift nicht, wenn der Versicherte schwer krank, aber geschäftsfähig ist. Angehörige sollten sich darauf deshalb nicht verlassen und stattdessen frühzeitig eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung klären.
Wie hilft eine Vorsorgevollmacht dabei, die Verjährungsfrist zu wahren?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person Ihres Vertrauens den Leistungsantrag stellen, Post des Versicherers annehmen und das Zugangsdatum der Entscheidung festhalten, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Damit läuft die Dreijahresfrist nicht unbemerkt ab. Die gesetzliche Ablaufhemmung ist kein gleichwertiger Ersatz: Sie greift nur bei Geschäftsunfähigkeit ohne gesetzlichen Vertreter und verschiebt das Fristende nur um sechs Monate.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gern. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E‑Mail.
