Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung im Ausland

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer für weniger als 6 Wochen pro Kalenderjahr im Ausland ist, behält den vollen Anspruch auf Leistungen der Pflegepflicht­versicherung
  • Bei längeren Aufenthalten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen der deutschen Pflege­versicherung. Vielmehr kommt es auf zwischenstaatliche Regelungen an.
  • Bei einem dauerhaften Wohnsitzwechsel müssen sich Pflegebedürftige in der Regel zwischen Pflegegeld der deutschen Pflegekasse oder Pflege­sachleistungen des Aufenthaltsstaates entscheiden.

Das erwartet Sie hier

Auf welche Leistungen der Pflege­versicherung Sie im Ausland Anspruch haben und was private Pflegezusatz­versicherungen im Ausland zahlen.

Inhalt dieser Seite
  1. Zahlt die Pflege­­versicherung im Ausland?
  2. Geld und Sachleistungen im Ausland
  3. Ansprüche nach Aufenthaltsdauer
  4. Ansprüche bei Wohnsitzverlegung
  5. Wie beantrage ich Leistungen?
  6. Private Pflegezusatz­­versicherungen im Ausland

Zahlt die Pflege­versicherung im Ausland?

Wer vorübergehend im Ausland arbeitet, studiert oder als Rentner:in seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen möchte, sollte sich früher oder später mit der Frage beschäftigen, ob die Pflegepflicht­versicherung auch im Ausland zahlt. Schließlich kann der Pflegefall – gerade für Rentner:innen, die auswandern – auch im Ausland auftreten.


Pflegeleistungen dank Gerichtsurteil auch im Ausland

Grundsätzlich galt, dass Pflegeleistungen der sozialen Pflegepflicht­versicherung nicht „exportiert“ werden können, also nicht im Ausland gewährt werden. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012 ist dies nun doch möglich, jedoch nur für Geldleistungen. Der Anspruch auf Pflege­sachleistungen folgt den Regelungen des neuen Aufenthaltsstaates.

Weiterhin hängt es stark davon ab, für welchen Zeitraum und wohin genau Sie ins Ausland gehen. Hierbei wird zwischen Auslandsaufenthalten von unter oder über 6 Wochen sowie zwischen Wohnsitzänderungen in einen Staat innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bzw. der Schweiz unterschieden.

Wir informieren Sie in den nächsten Kapiteln über alle wichtigen Regelungen, wenn Sie Leistungen der Pflege­versicherung im Ausland beziehen wollen.

Welche Staaten gehören zur EU und zum EWR?

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Zur Europäischen Union gehören:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören:

  • Die 27 Mitgliedsstaaten der EU
  • Liechtenstein
  • Island
  • Norwegen

Welche Leistungen der Pflegepflicht­versicherung gibt es im Ausland?

Pflegegeldleistungen

Wenn Sie als pflegebedürftige Person:

  • weniger als 6 Wochen und/oder
  • sich im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz befinden,

dann haben Sie Anspruch auf Geldleistungen aus der deutschen Pflege­versicherung. Ihnen wird dann Pflegegeld im Ausland gezahlt bzw. weitergezahlt. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld sowie die Höhe bleiben im Ausland unverändert zu denen in Deutschland. Beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld von Ihrem neuen Aufenthaltsstaat haben.


Pflege­sachleistungen

Pflege­sachleistungen werden von der deutschen Pflege­versicherung hingegen nicht im Ausland gewährt. Betroffene können jedoch Pflege­sachleistungen im neuen Aufenthaltsstaat beantragen. Wer innerhalb der EU bzw. des EWR oder in die Schweiz umzieht, hat prinzipiell Anspruch auf alle Leistungen des Sozial­versicherungssystems des neuen Wohnlandes. Werden Sachleistungen vom Gastland bezogen, so wird das deutsche Pflegegeld entsprechend gekürzt oder fällt ganz weg.

Ist dies nicht möglich, weil das ausländische Recht beispielsweise eine solche Pflegeleistung nicht vorsieht, so müssen Betroffene das deutsche Pflegegeld nutzen, um etwa die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder die Betreuung durch Pflegepersonal zu finanzieren. Wenn Sie sich weniger als 6 Wochen im Ausland befinden, dann erhalten Sie nur dann weiterhin Pflege­sachleistungen, wenn Ihre Pflegekraft Sie ins Ausland begleiten muss.

Sie müssen sich zwischen Geld- und Sachleistungen entscheiden

Vor Ihrem dauerhaften Auslandsaufenthalt müssen Sie sich entscheiden, ob Sie:

  • Pflegegeld aus der deutschen Pflegekasse
  • Pflege­sachleistungen vom Aufenthaltsstaat

in Anspruch nehmen möchten.

Wann habe ich keinen Anspruch auf Leistungen der Pflege­versicherung im Ausland?

  • Wenn Sie Pflege­sachleistungen der deutschen Pflegekasse im Ausland beziehen wollen (bis auf einige Ausnahmen, siehe oben).
  • Wenn Sie dauerhaft und außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz ins Ausland umziehen.
  • Wenn Sie bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen, wie etwa vergleichbare Leistungen vom Gastland bzw. zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Diese Entschädigungsleistungen müssen sich auf die Pflegebedürftigkeit beziehen.

Was leistet die gesetzliche Pflegepflicht­versicherung?

Regelungen bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten

Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen

Wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland pro Kalenderjahr bis zu 6 Wochen nicht überschreitet, bleibt der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegepflicht­versicherung voll erhalten. Der Anspruch gilt für die Zahlung des Pflegegeldes oder auch die Pflegesachleistung unverändert weiter. Selbst kombinierte Leistungen werden in vollem Umfang weitergezahlt.

Der Leistungsanspruch von maximal 6 Wochen gilt pro Kalenderjahr. Das heißt, es können zwar keine Wochen aufgespart werden, um sie im Folgejahr zu nutzen, aber mit dem 1. Januar eines jeden Jahres hat der Pflegebedürftige wieder 6 Wochen, die er im Ausland verbringen kann, ohne Angst vor Leistungseinschränkungen haben zu müssen. Dabei spielt es innerhalb dieser 6 Wochen keine Rolle, ob Sie in der Schweiz, einem EWR-Land oder irgendeinem anderen Land verbracht werden. Auch können die 6 Wochen frei über das Jahr verteilt werden.


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Auslandsaufenthalte von über 6 Wochen

Wer einen Aufenthalt im Ausland von mehr als 6 Wochen plant und seinen Wohnsitz trotzdem nicht dauerhaft ins Ausland verlegt, hat nur dann einen Anspruch auf Pflegeleistungen aus der Pflege­versicherung, wenn entsprechende Regelungen auf über- oder zwischenstaatlicher Ebene bestehen. In der Regel sind einschlägige Vereinbarungen vor allem mit den Staaten der EU getroffen. Wer im Zweifel ist, ob das Zielland für den Auslandsaufenthalt diesen Regelungen unterliegt, erhält bei seiner Pflegekasse alle nötigen Informationen.

Welche Pflegekasse ist für mich zuständig?

Regelungen bei dauerhaftem Umzug und Änderung des Wohnsitzes

Wenn Sie innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz umziehen

Wer seinen Wohnsitz auf Dauer in einen der Staaten der EU, des EWR oder in die Schweiz verlegt, hat weiterhin Anspruch auf Pflegegeldleistungen. Dabei ist stets auf den Einzelfall zu achten. Die deutschen Pflegekassen prüfen die Ansprüche auf einen Leistungsbezug in der Regel in regelmäßigen Abständen. Maßgebliche Kriterien sind unter anderem:

  • Dauer des bisherigen Wohnsitzes
  • Dauer und Zweck des Aufenthaltes in einem anderen Staat
  • Absichten des Versicherten für die Zeit nach dem Auslandsaufenthalt

Achtung vor Doppelleistung

Allerdings darf keine Doppelleistung für Pflege im neuen Land in Anspruch genommen und insbesondere darf keine Sachleistung mit Verrechnung durch die staatliche Pflegekasse beansprucht werden. Das heißt, wer im Ausland lebt und pflegebedürftig ist, bekommt zwar ein Pflegegeld bezahlt, doch er hat keinen Anspruch auf Pflege­sachleistungen. Pflegebedürftige müssen sich dementsprechend entscheiden, ob sie Geldleistungen der deutschen Pflegekassen oder Sachleistungen nach dem Recht des neuen Wohnsitzstaates beanspruchen wollen.

Kein Anspruch bei Wohnsitz außerhalb des EWR

Ist der ständige Wohnsitz nicht innerhalb des EWR oder in der Schweiz, gelten andere Regeln. Besteht kein Abkommen zwischen den Ländern, gelten auch keine Ansprüche gegenüber der deutschen Pflege­versicherung. Pflegebedürftige in diesen Ländern bekommen somit keine Leistungen aus der deutschen Pflegepflicht­versicherung. In diesem Fall ruhen die Leistungsansprüche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) und gleichzeitig wird die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegepflicht­versicherung beendet. Der Versicherte muss sich an seinem neuen Wohnort selbst versichern und die national geltenden Regeln der Sozial­versicherung einhalten.

Antrag und Begutachtung: Wie erhalte ich Pflegeleistungen im Ausland?

Antrag auf Pflegeleistungen stellen

Befinden Sie sich im Ausland und werden pflegebedürftig, müssen Sie wie auch im Inland einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Diesen können Sie auch im Gastland stellen – die ausländische Behörde leitet Ihren Antrag in der Regel umgehend an den zuständigen Pflege­versicherungsträger in Deutschland weiter. Als Tag des Eingangs des Antrags gilt der Tag, an dem Sie diesen in der ausländischen Behörde einreichen.


Begutachtung und Bestimmung des Pflegegrades

Wie auch in Deutschland muss zunächst Ihr Pflegegrad bestimmt werden, damit entschieden wird, in welcher Höhe Sie Pflegeleistungen erhalten. Das Verfahren ist dem in Deutschland gleichgestellt: Wer sich in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz befindet, wird von einer Gutachter:in eines Partner-MD oder einem Partner der Medicproof im Auftrag der deutschen Pflegekasse geprüft. Die entsprechende Gutachter:in, die bei Ihnen im Ort sitzt, vereinbart daraufhin einen Hausbesuchstermin und führt die Begutachtung durch.

Das Pflegegutachten mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Empfehlung des Pflegegrades wird im Anschluss an die auftraggebende Pflegekasse weitergeleitet. Diese entscheidet dann final über Ihren Pflegegrad und die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen bzw. der Höhe des Pflegegeldes.

Was macht der Medizinische Dienst?
Für wen ist Medicproof zuständig?

Tipp: Bereits vor der Reise begutachten lassen

Bis die Begutachtung im Ausland durchgeführt ist, können mehrere Wochen vergehen. Wer eine sofortige Begutachtung wünscht, der muss die Mehrkosten, die dadurch entstehen, in voller Höhe selbst tragen.

Planen Sie nur einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, so sollten Sie die Begutachtung bereits vor Ihrem Reiseantritt in Deutschland durchführen lassen.

Beratungseinsätze einplanen

Bei einem Auslandsaufenthalt innerhalb der EU/des EWR oder der Schweiz sind Pflegebedürftige zu regelmäßigen Beratungseinsätzen verpflichtet, wenn sie Pflegegeld beziehen. Der Beratungseinsatz muss durch einen Arzt oder Ärztin oder einer Pflegefachkraft erfolgen. Die Bedingungen und die Höhe der Kosten richten sich nach dem Pflegegrad:

PflegegradBedingungenKosten*
1Beratungseinsatz alle 6 Monatebis zu 23 €
2Beratungseinsatz mind. alle 6 Monate, nicht länger als 12 Monate im Auslandbis zu 23 €
3Beratungseinsatz mind. alle 6 Monate, nicht länger als 12 Monate im Auslandbis zu 23 €
4Nicht länger als 6 Monate im Auslandbis zu 33 €
5Nicht länger als 6 Monate im Auslandbis zu 33 €
* Entstehende Mehrkosten müssen vom Versicherten selbst getragen werden; Vergütungssätze nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI

Sprechen Sie vorher mit Ihrer Pflegekasse

In jedem Fall empfiehlt es sich, vor dem Auslandsaufenthalt Rücksprache mit der zuständigen deutschen Pflegekasse zu halten. Informieren Sie sich über:

  • den genauen Ablauf einer Begutachtung
  • die Beratungseinsätze
  • die konkreten Pflegeleistungen und den geltenden Voraussetzungen.

Leistungen privater Pflegezusatz­versicherungen im Ausland

Private Pflegezusatz­versicherungen, wie etwa eine Pflegetagegeld­versicherung, eine Pflegekosten­versicherung oder eine Pflegerenten­versicherung, bleiben grundsätzlich auch bei einem Auslandsaufenthalt bestehen. Einen Wohnsitzwechsel müssen Sie in der Regel jedoch umgehend dem Versicherer melden. Konkrete Bedingungen, ob und was sich im Ausland ändert, können Sie den gültigen Versicherungs­bedingungen Ihres Tarifs entnehmen. Am besten halten Sie Rücksprache mit Ihrem Versicherer.


Die häufigsten Fragen zur Pflege­versicherung im Ausland

Wird die Pflege­versicherung auch im Ausland gezahlt?

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Wer weniger als 6 Wochen ins Ausland geht, behält seinen Anspruch auf Leistungen der Pflege­versicherung. Bei einem längeren Auslandsaufenthalt kommt es auf zwischenstaatliche Regelungen an.

Kann man Pflegegeld beantragen, wenn man im Ausland ist?

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Befindet sich der Pflegebedürftige in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz, so besteht Anspruch auf Pflegegeld der deutschen Pflegepflicht­versicherung. Wer sich außerhalb dieser Staaten aufhält und im Gastland keine Abkommen mit Deutschland gibt, hat keinen Anspruch auf Leistungen der deutschen Pflege­versicherung.

Warum zahlt die Pflege­versicherung nicht im Ausland?

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Die Pflege­versicherung zahlt bei einem Auslandsaufenthalt nicht, wenn dieser länger als 6 Wochen anhält und es keine zwischenstaatlichen Regelungen gibt. Außerdem gibt es keine Pflegeleistungen im Ausland, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz dauerhaft in einen Staat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz verlegt. Grundsätzlich werden zudem keine Pflege­sachleistungen im Ausland gezahlt.

Wer zahlt ein Pflegeheim im Ausland?

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Pflege­sachleistungen werden nur unter bestimmten Umständen im Ausland gewährt. Betroffene können jedoch Ihren Anspruch auf Pflege­sachleistungen des Gastlandes geltend machen. Ist dies nicht möglich, so kann das deutsche Pflegegeld für die Finanzierung einer stationären Behandlung im Pflegeheim genutzt werden.

Was passiert mit meiner Pflege­versicherung, wenn ich ins Ausland gehe?

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Grundsätzlich bleiben Versicherte, die sich im Ausland befinden, weiterhin Pflichtmitglied der deutschen Kranken- und Pflege­versicherung, da auch die Beiträge an die deutsche Pflege­versicherung weiterhin zu leisten sind. Dies gilt auch, wenn man Pflege­sachleistungen vom Gastland bezieht. Nur wer dauerhaft in einen Staat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz umzieht, ist nicht weiterhin Mitglied der deutschen Pflege­versicherung – die Mitgliedschaft wird beendet.

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