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Welchen Beitrag zur Pflegeversicherung Arbeitnehmer in Sachsen zahlen müssen und wieso dieser Beitrag höher ist als in anderen Bundesländern.
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Welchen Beitrag zur Pflegeversicherung Arbeitnehmer in Sachsen zahlen müssen und wieso dieser Beitrag höher ist als in anderen Bundesländern.
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Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung in Sachsen?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt deutschlandweit ein Beitragssatz von 3,05 Prozent für Versicherte mit Kindern und 3,4 Prozent für kinderlose Versicherte. Im Unterschied zu den anderen Bundesländern werden die Beiträge in Sachsen jedoch nicht paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. In Sachsen zahlen Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Beitrages. Den Rest zahlen die Arbeitnehmer.
Sachsen | Andere Bundesländer | |
---|---|---|
Arbeitnehmer mit Kindern | 2,025 % | 1,525 % |
Arbeitnehmer ohne Kinder | 2,375 % | 1,875 % |
Arbeitgeberanteil | 1,025 % | 1,525 % |
Arbeitnehmer in Sachsen mit höherer Belastung
Seit dem 1. Januar 2019 zahlen Arbeitnehmer in Sachsen mit Kindern (das heißt, ohne Kinderlosenzuschlag) 2,025 Prozent für die gesetzliche Pflegeversicherung. Arbeitnehmer in den anderen Bundesländern tragen 1,525 Prozent. Kinderlose Versicherte müssen in Sachsen ebenso wie im restlichen Bundesgebiet 0,35 Prozent mehr zahlen. Damit liegt der Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in Sachsen bei 2,375 Prozent.
Die Besonderheit von Sachsen zeigt sich in der Aufteilung der Beiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer: In Sachsen übernimmt der Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Beitrags und nicht wie im Rest von Deutschland die Hälfte (ohne Kinderlosenzuschlag).
Warum zahlen Arbeitnehmer in Sachsen mehr?
Beibehaltung eines Feiertages in Sachsen
Diese auf den ersten Blick ungerechte Regelung mit unterschiedlichen Beiträgen geht auf das Jahr 1995 zurück. In diesem Jahr wurde die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung und damit als 5. Bereich der Sozialversicherung eingeführt. Der Beitrag wurde anfangs mit 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgelegt.
Um die Arbeitgeber für diese zusätzlichen Ausgaben zu entlasten, sollte ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, gestrichen werden. Die Bundesländer entschieden sich für die Streichung des Buß- und Bettages. Nur der Freistaat Sachsen hat diesen Feiertag beibehalten, der immer 11 Tage vor dem ersten Adventssonntag (Mittwoch) begangen wird.
Entlastung des Arbeitgebers, Belastung des Arbeitnehmers
Als Konsequenz aus dieser Entscheidung wurden die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachsen nicht jeweils hälftig geteilt, sondern vielmehr wurden die Pflegeversicherungsbeiträge voll auf den Arbeitnehmer übertragen, während der Arbeitgeber von der Übernahme der Beiträge komplett freigestellt wurde.
So sieht es aktuell aus
Im Laufe der Jahre wurden die Beiträge für die Pflegeversicherung immer wieder angehoben, sodass sie inzwischen bei den erwähnten 3,05 Prozent liegen. Das heißt, bundesweit zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer (mit Kindern) inzwischen 1,525 Prozent und damit 1,375 Prozent mehr als 1995. Die ursprüngliche Beitragsbefreiung der Arbeitgeber in Sachsen schwand mit der ersten Erhöhung und ihr Beitrag liegt nun bei 1,025 Prozent. Bei den Arbeitnehmern setzten sich die Beitragsanhebungen ebenso konsequent fort, deshalb bezahlen kinderlose Versicherte in Sachsen heute 2,375 Prozent, während sie in allen anderen Bundesländern nur 1,875 Prozent tragen.
Wann werden die Beitragsunterschiede zum Problem?
In der beruflichen Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung ergibt sich aus diesem Sachverhalt vor allem dann ein Problem, wenn der Wohnort des Arbeitnehmers, der Betriebssitz des Arbeitgebers und der Beschäftigungsort nicht einheitlich in Sachsen liegen, sondern auf mehrere Bundesländer aufgeteilt sind. Dann entstehen sehr komplexe administrative Abläufe, die aus der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung heraus gesteuert werden müssen.
Das steht in den Sozialgesetzbüchern (SGB) zum Sachverhalt
Es existieren 2 Paragraphen in den Sozialgesetzbüchern, die etwas Klarheit schaffen und festlegen, dass der Beschäftigungsort entscheidend ist.
§ 58 SGB XI
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet.
§ 9 SGB IV
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen
- von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
- außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
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