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Wann die eigenen Kinder an den Kosten eines pflegebedürftigen Elternteils beteiligt werden können und wie der Elternunterhalt genau berechnet wird.
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Holger Rasch
Unser Partner für die private Pflegeversicherung
Selbst wer seit Jahrzehnten keinen Kontakt zu Vater oder Mutter hat, kann zum Elternunterhalt verpflichtet sein…
… das hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden. Ein Kontaktabbruch oder eine Enterbung reichen in aller Regel nicht, um die Zahlung zu verweigern. Herangezogen werden Kinder aber erst, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt, und auch dann bleibt viel geschützt: Nach Abzug von Selbstbehalt und abzugsfähigen Posten zahlen Sie höchstens rund 30 Prozent des verbleibenden Betrags. Zuerst müssen die Eltern ihr eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen, und Schenkungen aus den zehn Jahren vor der Bedürftigkeit kann das Sozialamt zurückfordern. Wir zeigen, wer zahlen muss, wie der Elternunterhalt in zwei Schritten berechnet wird, wann Sie die Zahlung verweigern können und wie eine Pflegezusatzversicherung Ihre Kinder schützt.
Wer muss wann Elternunterhalt zahlen?
Wann spielt Elternunterhalt überhaupt eine Rolle?
Es kann der Fall eintreten, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung, die eigene Rente und das Vermögen der Eltern nicht mehr ausreichen, um anfallende Pflegekosten abzudecken. Dann können die eigenen Kinder unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet werden, ihre Eltern im Pflegefall mit dem Elternunterhalt finanziell zu unterstützen. Diese Forderung stellen dabei nicht die Eltern, sondern das Sozialamt.
Das Sozialamt nimmt die eigenen Kinder allerdings nur dann in Haftung für die Pflegekosten, wenn die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung begründet ist. Die Pflege in einer Einrichtung ist schließlich viel teurer als beispielsweise zu Hause. Befindet sich der Elternteil bereits in einem Pflegeheim und bezieht gesetzliche Pflegeleistungen, ist die Notwendigkeit gegeben.
Wer muss Elternunterhalt zahlen?
Ist der unterhaltsbedürftige Elternteil verheiratet, muss zunächst der Ehepartner für die Kosten aufkommen (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 1608). Reicht das Vermögen jedoch nicht aus, können die Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden, die im ersten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 1601 und § 1589). Dazu zählen:
Leibliche Kinder
Adoptivkinder
Kinder zahlen ab einem bestimmten Einkommen
Kinder müssen für die Pflegekosten ihrer Eltern nur dann aufkommen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (Quelle: Angehörigen-Entlastungsgesetz, Artikel 1 Punkt 8). Im Folgenden sehen Sie, was zum Gesamteinkommen zählt und was nicht:
Das zählt dazu
Das zählt nicht dazu
Gibt es einen Hinweis oder den Verdacht, dass die Kinder Elternunterhalt zahlen können, so fordert das Sozialamt die Kinder dazu auf, ihre Finanzen offenzulegen. Bestätigt sich die Unterhaltspflicht für die Eltern, holt sich das Sozialamt ihre Beteiligung an den Pflegekosten von den Kindern zurück.
So wird der Elternunterhalt bei Geschwistern berechnet
Beispiel: Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim muss
Am häufigsten werden Kinder zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet, wenn Elternteile in ein Pflegeheim umziehen müssen. Pflegebedürftigen entstehen in deutschen Pflegeheimen je nach Aufenthaltsdauer durchschnittlich folgende finanzielle Belastungen (Stand 1. Juli 2026):
| Aufenthaltsdauer | Euro je Monat* |
|---|---|
| Bis 12 Monate | 3.364 |
| Ab 12 Monaten | 3.051 |
| Ab 24 Monaten | 2.633 |
| Ab 36 Monaten | 2.111 |
* Summe aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition abzüglich Zuschuss der Pflegekassen
Quelle: Verband der Ersatzkassen.
Wie lange ein Heimaufenthalt dauert, lässt sich im Einzelfall nicht vorhersagen. Schon im ersten Jahr kommen aber im Durchschnitt mehr als 40.000 Euro Eigenanteil zusammen. Kann der Elternteil dies finanziell nicht allein stemmen, so kann das Sozialamt unter bestimmten Bedingungen die Kinder zur Zahlung heranziehen. Erfahren Sie mehr dazu, wie der Elternunterhalt genau berechnet wird:
So wird der Elternunterhalt berechnet
Eltern können nicht freiwillig auf Elternunterhalt verzichten
Viele pflegebedürftige Eltern wollen gar nicht, dass ihre Kinder mit Unterhaltszahlungen finanziell belastet werden. Jedoch können sie in der Regel nicht freiwillig auf die Zahlung von Elternunterhalt verzichten, wenn sie für die Übernahme von Pflegekosten Hilfe vom Sozialamt beansprucht haben. Das Sozialamt ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Unterhaltspflichten der Angehörigen zu prüfen. Sollte es Hinweise auf ein hohes Einkommen geben, müssen sie den Unterhalt einfordern. Abfindungen oder sonstige Vereinbarungen sind nicht wirksam.
Eine Pflegeversicherung schützt Ihre Kinder vor Unterhaltsforderungen
Werden Sie pflegebedürftig, schützt Sie eine private Pflegezusatzversicherung. Diese schließt die Versorgungslücke, sodass sich das Sozialamt nicht einschalten muss. Damit schützt eine Pflegezusatzversicherung nicht nur Ihr Vermögen, sondern auch das Ihrer Kinder. Informieren Sie sich dazu auf unserer separaten Seite:
Wann muss kein Elternunterhalt gezahlt werden?
Wer keinen Elternunterhalt zahlen muss
Heranziehen darf das Sozialamt nur Kinder, also Verwandte ersten Grades in gerader Linie. Nicht herangezogen werden können:
Elterliches Vermögen ist vorhanden
Zuallererst muss die pflegebedürftige Person ihr eigenes Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten einbringen. Auch der Ehepartner muss sich mit seinem Vermögen an den Pflegekosten beteiligen (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 1608). Dabei darf der Pflegebedürftige 10.000 Euro behalten. Das ist das sogenannte Schonvermögen. Ein Schonvermögen in gleicher Höhe steht auch dem Ehepartner zu (Quelle: Bundesgesundheitsministerium).
Auch Immobilien können als Vermögen gelten
Grundsätzlich müssen Pflegebedürftige ihr Vermögen, und dazu kann auch eine Immobilie zählen, vermieten oder verkaufen, um das Geld für die Pflegekosten aufzuwenden. Ist die pflegebedürftige Person etwa alleinstehend und zieht vom eigenen Haus ins Pflegeheim, muss sie ihre Immobilie in der Regel verkaufen. Ein Haus oder eine Wohnung können aber unter Umständen als Schonvermögen gelten, zum Beispiel, wenn der Ehepartner des Pflegebedürftigen das Haus oder die Wohnung weiterhin bewohnt (Quelle: Seniorenrecht aktuell).
Schenkungen der Eltern können zurückgefordert werden
Viele Eltern übertragen schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, zum Beispiel durch eine Schenkung. Wird ein Elternteil pflegebedürftig und reicht sein Vermögen nicht mehr aus, den eigenen Unterhalt zu bestreiten, dann kann er die Herausgabe des Geschenks von seinem Kind fordern (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 528).
Das Sozialamt kann dieses Recht auf sich übergehen lassen und so stellvertretend solche Schenkungen zurückfordern, um die Kosten für den pflegebedürftigen Elternteil zu decken (Quelle: zwölftes Sozialgesetzbuch § 93). Waren bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung schon zehn Jahre vergangen, kann das Sozialamt das Geschenk nicht zurückfordern. Ausgenommen sind überdies sogenannte Anstands- und Pflichtgeschenke, etwa Geschenke zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu einem Jubiläum (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 529 und § 534).
Das Sozialamt übernimmt die Kosten
Die Kinder von Pflegebedürftigen müssen keinen Elternunterhalt zahlen, wenn das Sozialamt die Kosten für den Pflegeheimplatz offiziell übernimmt. Hierfür müssen in der Regel drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Wann Sie Unterhaltszahlungen verweigern können
Wären Sie als Kind eigentlich zur Zahlung von Unterhalt für einen Elternteil verpflichtet, können Sie dies teilweise oder ganz verweigern, wenn es „grob unbillig“ wäre. Das bedeutet, dass es das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise verletzen würde, wenn Sie als Kind für Ihre Eltern finanziell aufkommen müssten (Quelle: BGB.Kommentar.de). Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet hier drei Gründe (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 1611 (1)):
Sittliches Verschulden
Ein sittliches Verschulden liegt vor, wenn die pflegebedürftige Person aufgrund von Spiel-, Trink- oder Drogensucht pflegebedürftig geworden ist und dies eigenverantwortlich herbeigeführt und eine Behandlung abgelehnt hat.
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
Der Elternteil hat keinen Anspruch auf Elternunterhalt, wenn er oder sie die eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt hat. Dies liegt beispielsweise vor, wenn sich Vater oder Mutter jahrelang nicht um die Kinder gekümmert haben.
So entschied das OLG Koblenz in einem Fall aus dem Jahr 2000. Ein Vater hatte nach dem Scheitern der Ehe sein Kind im Alter von zwei Jahren verlassen und keinen Kontakt mehr zu ihm gesucht und keinen Unterhalt gezahlt. Laut dem Oberlandesgericht hat ein Elternteil keinen Anspruch mehr auf Elternunterhalt, wenn mindestens für die Dauer von eineinhalb Jahren kein Unterhalt gezahlt wurde (Quelle: OLG Koblenz, 15 UF 605/99).
Schwere Verfehlungen
Kinder müssen keinen Elternunterhalt zahlen, wenn die Eltern sogenannte erhebliche oder schwere Verfehlungen gegenüber dem Kind oder dessen Angehörigen vorsätzlich begangen haben, vor allem in der Zeit, in der sie selbst noch für das Kind verantwortlich waren. Dazu zählen unter anderem:
Nur wenn die Verfehlungen als schwere und grobe Unbilligkeit gelten, können Kinder die Zahlung ganz verweigern. In den meisten Fällen reicht ein reiner Kontaktabbruch oder eine Enterbung nicht aus.
BGH-Urteil (2014): Sohn muss trotz Kontaktabbruch für Vater zahlen
Ein Kind kann auch dann noch unterhaltspflichtig gegenüber einem Elternteil sein, wenn seit Langem kein Kontakt mehr besteht. Dies zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (Quelle: Bundesgerichtshof). Ein Vater war 2008 in ein Pflegeheim gekommen, in dem er 2012 verstarb. Die Hansestadt Bremen verlangte anschließend vom Sohn anteilig die Pflegekosten für die letzten Jahre, da das Sozialamt diese Zahlungen übernommen hatte. Der Sohn wollte die Zahlung verweigern, mit der Begründung, dass zwischen ihm und seinem Vater seit 1972 kein Kontakt mehr bestand. Zudem hatte der Vater ihn im Jahr 1998 enterbt. Das BGH entschied, dass der Sohn zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wird, da ein Kontaktabbruch und eine Enterbung nicht als Grund ausreichend seien, die Unterhaltszahlung zu verweigern.
Unterhaltspflichten führen oft zu Rechtsstreitigkeiten
Wenn Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen, führt dies oft zu Rechtsstreitigkeiten in der Familie, egal, ob es sich um Eltern-, Kindes- oder Ehegattenunterhalt handelt. Wer dagegen rechtlich vorgehen möchte, muss in der Regel mit hohen Kosten rechnen.
Eine rechtzeitig abgeschlossene Rechtsschutzversicherung unterstützt Betroffene und übernimmt die Kosten für die Anwaltschaft und das Gericht. Dazu muss eine private Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Unterhalt abgeschlossen werden. Mehr dazu auf unserer Themenseite:
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Ob Kinder unterhaltspflichtig sind oder nicht, wird anhand des jährlichen Gesamteinkommens entschieden, also der Summe der Einkünfte nach Steuerrecht. Die konkrete Höhe des Elternunterhalts wird jedoch anhand des Nettoverdienstes berechnet.
Die Unterhaltsleistungen für die eigenen Eltern sollen keine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards der Unterhaltspflichtigen bedeuten. Daher gibt es Selbstbehalte und Schonvermögen, die die Unterhaltszahlungen begrenzen. Fordert das Sozialamt dazu eine Einkommens- und Vermögensübersicht an, sollten Betroffene die Regeln zur Berechnung des Elternunterhalts kennen, um alle Abzugsmöglichkeiten zu nutzen. Lesen Sie im Folgenden, wie der Elternunterhalt in zwei Schritten berechnet wird:
Schritt 1: Das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln
Berechnen Sie zunächst Ihr Nettoeinkommen:
Abzugsfähige Posten
Vom bereinigten Nettoeinkommen können mehrere Posten, vor allem Werbungskosten abgezogen werden:
Nicht abzugsfähige Posten
Posten, die bereits im Selbstbehalt berücksichtigt sind:
Schonvermögen
Sind Sie Ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, bleibt Ihr Schonvermögen unangetastet. Hier gibt es allerdings keine festgelegten Pauschalen. Stattdessen gilt, dass den Unterhaltspflichtigen angemessene finanzielle Reserven bleiben müssen. Was angemessen ist, wird im Streitfall für jeden Einzelfall ermittelt. Zum Schonvermögen gehört gemeinhin:
Schritt 2: Selbstbehalt abziehen
Kinder sollen durch die Zahlung des Elternunterhalts natürlich nicht selbst in finanzielle Bedrängnis geraten. Daher sieht der Gesetzgeber einen sogenannten Selbstbehalt vor. Das ist der Betrag des Einkommens, den unterhaltspflichtige Kinder behalten dürfen. Dieser Selbstbehalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, also vom Nettoeinkommen nach Abzug der abzugsfähigen Posten aus Schritt 1.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 beträgt der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt 2.650 Euro im Monat, darin sind 1.000 Euro Warmmiete enthalten. Für einen Ehegatten, der mit Ihnen zusammenlebt, sind zusätzlich mindestens 2.120 Euro angesetzt. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass sich der Selbstbehalt nicht an der 100.000-Euro-Grenze ausrichten muss (Quelle: Bundesgerichtshof, XII ZB 6/24). Hierbei handelt es sich um den Selbstbehalt, der mindestens gewährt wird. Er kann also durchaus höher liegen. Letztlich gibt es allerdings immer einen Ermessensspielraum, was als angemessener Eigenbedarf angesehen wird (Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026, Anmerkung D.I).
Ergebnis: Wie hoch ist der Elternunterhalt?
Von dem ermittelten Betrag aus bereinigtem Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt bleiben weitere 70 Prozent anrechnungsfrei. Als Elternunterhalt zur Deckung ausstehender Pflegekosten müssen Kinder also höchstens rund 30 Prozent dieses Betrags zahlen. Früher war es die Hälfte.
Liegt das so ermittelte bereinigte Nettoeinkommen im negativen Bereich, entfällt die Unterhaltspflicht. Nur wenn der Wert nach allen Abzügen noch über null liegt, darf das Sozialamt darauf zugreifen.
Rechenbeispiel
Um das Thema Elternunterhalt ein wenig greifbarer zu machen, zeigen wir Ihnen im Folgenden ein Rechenbeispiel einer Arbeitnehmerin. Beachten Sie bitte, dass dieses stark vereinfacht ist und keine Besonderheiten berücksichtigt. Die Ermittlung und Berechnung des Elternunterhalts können sich unter Umständen als sehr kompliziert herausstellen und in einigen Fällen auch eine Einzelfallentscheidung sein.
1. Berechnung des Jahresbruttoeinkommens
| Bruttoeinkommen | 120.000 € |
| Mieteinnahmen | 0 € |
| Kapitalerträge | 5.000 € |
| Jahresbruttoeinkommen | 125.000 € |
Auch nach Abzug der Werbungskosten liegt das Gesamteinkommen unserer Arbeitnehmerin über der Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Sie ist somit unterhaltspflichtig.
2. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
| Jahresbruttoeinkommen | 125.000 € |
| Jahreseinkommen (netto) | 67.070 € |
| Abzüglich privater Krankenversicherung (pro Jahr) (550 € pro Monat) | -6.600 € |
| Abzüglich privater Altersvorsorge (550 € pro Monat, allerdings sind nur 5 % des Vorjahresbruttos abzugsfähig) | -6.000 € |
| Unterhaltsrelevantes Einkommen (pro Jahr) | 54.470 € |
| Unterhaltsrelevantes Einkommen (pro Monat) | 4.539 € |
3. Berechnung des Elternunterhalts
| Nettoeinkommen pro Monat | 4.539 € |
| Abzüglich Mindestselbstbehalt | -2.650 € |
| Zwischenergebnis | 1.889 € |
| Elternunterhalt monatlich (30 %) | 567 € |
Unterhaltsbescheide sorgfältig prüfen
Prüfen Sie jeden Zahlungsbescheid des Sozialamtes sorgfältig. Häufig kann es sein, dass die Bescheide falsch sind und die Zahlungsaufforderung zu Ihren Ungunsten ausfällt. Hilfe bei der Einschätzung des Bescheides können Sie von einem Anwalt erhalten.
Können Zahlungen für Elternunterhalt steuerlich abgesetzt werden?
Unter bestimmten Umständen können Sie als unterhaltspflichtiges Kind Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen (Quelle: Einkommensteuergesetz § 33a). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Absetzbar sind Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags, 2026 also bis zu 12.348 Euro im Jahr. Übernehmen Sie zusätzlich die Beiträge Ihres Elternteils zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, erhöht sich der Betrag entsprechend. Eigene Einkünfte und Bezüge des Elternteils über 624 Euro im Jahr mindern den absetzbaren Betrag.
Wie wird bei mehreren Geschwistern entschieden?
Haben Eltern mehrere Kinder, wird der Elternunterhalt wie folgt berechnet:
Die häufigsten Fragen zum Elternunterhalt
Wann müssen Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?
Seit dem 1. Januar 2020 kann das Sozialamt Kinder nur dann zum Elternunterhalt heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Regelung wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingeführt und entlastet die meisten Kinder von pflegebedürftigen Eltern.
Welche Einkünfte werden bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt?
Ob Elternunterhalt fällig wird, hängt vom Gesamteinkommen des Kindes ab, also der Summe seiner Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das Einkommen des Ehepartners oder Schwiegerkindes bleibt unberücksichtigt.
Wie wird der Elternunterhalt berechnet?
Grundlage zur Berechnung des Elternunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen. Unterhaltspflichtige können ein Schonvermögen, Werbungskosten sowie einen Selbstbehalt geltend machen. Der Elternunterhalt beträgt dann höchstens rund 30 Prozent des Betrages, der nach allen Abzügen und Selbstbehalten übrig bleibt.
Was zählt zum Schonvermögen beim Elternunterhalt?
Zum Schonvermögen gehören Vermögenswerte, die nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise ein angemessenes selbstgenutztes Eigenheim, ein angemessenes Auto und Rücklagen für die eigene Altersvorsorge.
Was ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Kind zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verbleiben muss. Aktuell liegt dieser monatliche Selbstbehalt bei mindestens 2.650 Euro für Alleinstehende (Stand 2026). Das Sozialamt zieht Kinder aber erst heran, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro übersteigt.
Sind auch Schwiegerkinder oder Enkelkinder zum Elternunterhalt verpflichtet?
Nein, nur leibliche und adoptierte Kinder sind zum Elternunterhalt verpflichtet. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig, gegen Enkelkinder kann das Sozialamt keinen Unterhalt geltend machen.
Was passiert, wenn mehrere Kinder vorhanden sind?
Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, wird der Elternunterhalt anteilig unter ihnen aufgeteilt, sofern sie jeweils über der Einkommensgrenze von 100.000 Euro liegen. Kinder mit einem geringeren Einkommen sind nicht verpflichtet, einen Anteil zu leisten.
Kann das Sozialamt auf das Vermögen der Kinder zugreifen?
Nein, das Sozialamt kann nicht auf das Vermögen der Kinder zugreifen, wenn diese unter der Einkommensgrenze liegen oder wenn das Vermögen zum Schonvermögen zählt. Liegt das Gesamteinkommen über 100.000 Euro, kann auch Vermögen oberhalb des Schonvermögens zählen.
Wie können Sie sich vor möglichen Forderungen des Sozialamts schützen?
Eine private Pflegezusatzversicherung kann helfen, die finanziellen Risiken im Pflegefall zu minimieren und die Wahrscheinlichkeit zu reduzieren, dass das Sozialamt auf die Kinder zurückgreift. Zudem ist zu empfehlen, sich frühzeitig über die eigene finanzielle Situation und mögliche Vorsorgemaßnahmen zu informieren.
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