Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie das Betriebsrentenstärkungsgesetz die bAV besonders für Arbeitnehmer noch vorteilhafter macht und welche Pflichten daraus für Arbeitgeber resultieren.
Inhalt dieser SeiteDas Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) im Überblick
Gesetzesänderungen sollen Beliebtheit der bAV steigern
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Mit diesem Gesetz wird die betriebliche Altersvorsorge weitreichend reformiert. Denn bis dahin haben diese nur etwa 60 Prozent der Arbeitnehmer abgeschlossen. Nun sollen aber mit dem BRSG vor allem Mitarbeiter von kleineren und mittleren Betrieben sowie Geringverdiener vermehrt von der bAV profitieren.
Das BRSG umfasst im Wesentlichen zwei Kernelemente:
- Steuerliche und arbeitsrechtliche Anreize sollen die bAV für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Branchen attraktiver machen. Dazu gehört auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent.
- Das Sozialpartnermodell wird neu geschaffen. Das ist eine Art sechster „Durchführungsweg“ der bAV und gilt für Tarifverträge (mehr dazu weiter unten in diesem Beitrag).
Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Wenn Sie Arbeitgeber sind:
Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren bAV-Berater. Nicht jede Änderung des BRSG wirkt sich auf die bAV in Ihrem Unternehmen aus. Haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, wird dieser die nötigen Neuerungen in Ihr bAV-Konzept implementieren. Neue bAV-Konzepte berücksichtigen das BRSG ohnehin bereits, wenn Sie einen starken Partner wie uns an Ihrer Seite haben.
Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden
Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen eine moderne und steuerlich optimierte betriebliche Altersvorsorge anbieten:
Wenn Sie Arbeitnehmer sind:
Überprüfen Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge auf Ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung und den Arbeitgeberzuschuss. Informieren Sie sich über die Änderungen bei Ihrem Betriebsrat, Personalrat oder direkt beim Arbeitgeber.
Aktuelle Regelungen zur bAV 2024
Die wichtigsten Neuerungen im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Einführung des Sozialpartnermodells
Das Sozialpartnermodell wird als sechster Durchführungsweg der bAV eingeführt. Dieser gilt für Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften. Im Unterschied zu den anderen fünf Durchführungswegen ist beim Sozialpartnermodell eine reine Beitragszusage möglich. Arbeitgeber haften somit nicht mehr für die späteren Leistungen. Auch für das Sozialpartnermodell gilt ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent.
Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zahlen. Allerdings nur, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Seit 2022 gilt diese Pflicht für alle bestehenden bAV-Verträge.
Mehr steuerliche Förderung
Arbeitnehmer konnten bisher jährlich bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder ein Sozialpartnermodell einzahlen. Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden.
Neu beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bei den Steuern 8 Prozent, sozialversicherungsfrei bleiben weiterhin 4 Prozent der Beiträge. Der zusätzliche Steuerfreibetrag fällt dafür weg. Bei den bAV-Durchführungswegen Unterstützungskasse sowie Direktzusage sind die steuerfreien Beiträge wie bisher unbegrenzt.
Förderung bei geringen Einkommen
Mit dem BRSG sollen auch Arbeitgeber dazu animiert werden, eine bAV für Geringverdiener abzuschließen. Dazu erhalten sie staatliche Förderungen, wenn sie Arbeitnehmern mit einem Einkommen von maximal 2.575 Euro brutto im Monat einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Dazu müssen Arbeitgeber 240 – 960 Euro in die bAV leisten. Diese Arbeitgeber können im Gegenzug 30 Prozent des Förderbeitrages bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung in Abzug bringen.
Freibetrag in der Grundsicherung
Vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurden Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Neu gibt es dafür einen Freibetrag von bis zu 281,50 Euro (Stand: 2024), damit Rentner mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge haben.
Beitragsnachzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis ruht
Bei Elternzeit, Pflegezeit oder Sabbaticals ist das Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen. Oft können aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Arbeitnehmer erhalten nun mit dem BRSG eine Nachzahlungsmöglichkeit, damit keine Lücken in der bAV entstehen.
Unter gewissen Voraussetzungen können diese Arbeitnehmer eine jährliche Nachzahlung in der Höhe von 8 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze leisten. Möglich ist dies bis zu 10 Jahren. Es werden dabei auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 berücksichtigt. Allerdings muss die Nachzahlung spätestens zum Ende jenes Kalenderjahres erfolgen, das auf das Ende der entgeltlosen Periode folgt.
Erhalten Mitarbeiter automatisch eine bAV?
In der Regel müssen sich Mitarbeiter aktiv um eine betriebliche Altersvorsorge bemühen. Beim sogenannten Opting-out werden alle Mitarbeiter automatisch zur bAV angemeldet. Wer nicht an der Entgeltumwandlung teilnehmen will, muss aktiv widersprechen. Seit 2018 ist diese automatische Entgeltumwandlung möglich, allerdings muss dies in einem Tarifvertrag geregelt werden. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich an Tarifverträge anzulehnen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung. Es ist also damit längst nicht so, dass alle Mitarbeiter automatisch eine bAV erhalten.
Verbesserung der Riester-Verträge
In der Rentenphase müssen für einen Riester-Rente-Vertrag in der bAV keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Leistungen gezahlt werden. Die Doppelverbeitragung von Kranken- und Pflegeversicherung bei der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung wurde damit abgeschafft. Es gelten nun für den Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge die gleichen Bedingungen wie für einen privaten Riester-Vertrag. Zudem wurden die Zulagen von 154 auf 175 Euro pro Jahr angehoben.
Einfachere Vervielfältigungsregel
Verlässt ein Angestellter das Unternehmen, kann er steuerfrei zusätzliche Beiträge, wie eine Abfindung, in die bAV leisten. Die Maximalhöhe war bisher abhängig von der Dienstzeit und den gezahlten Beiträgen in die bAV. Seit 2018 wird der sogenannte Vervielfältigungsbetrag berechnet, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze multipliziert wird. Die Berechnung für die Vervielfältigungsregel ist damit einfacher.
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