Betriebliche Altersvorsorge beim Jobwechsel

Das Wichtigste in Kürze

  • Je nach Art der betrieblichen Altersvorsorge gibt es beim Jobwechsel verschiedene Regelungen.
  • Der neue Arbeitgeber hat prinzipiell die Wahl, den Vertrag des Mitarbeiters zu übernehmen oder das Kapital in sein bestehendes Versorgungssystem zu übertragen.
  • Arbeitnehmer können ihren bAV-Vertrag auch auf ruhend stellen oder privat weiterführen. Je nach Vorgehensweise gibt es Vor- und Nachteile.

Das erwartet Sie hier

Was beim Jobwechsel mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge passiert und wie Sie dennoch alle Vorzüge der bAV behalten. Mit Tipps vom Experten, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was passiert beim Stellenwechsel?
  2. Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen?
  3. Konkrete Abläufe beim Stellenwechsel
  4. Jobwechsel bei den 6 bAV Formen
  5. Hinweise für Arbeitgeber
  6. Fazit

Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge beim Stellenwechsel?

Das gilt prinzipiell beim Jobwechsel mit bAV

  • Die Mitnahme des bAV-Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Jobwechsel erfolgen.
  • Für die Übertragung des Kapitals können Gebühren anfallen.
  • Der neue Chef muss nicht den gleiche Zuschuss zahlen wie der alte Arbeitgeber.
  • Die Übertragung gilt nicht für Zusatzleistungen, wie etwa eine Berufs­unfähigkeits­versicherung. Allenfalls muss diese der Arbeitgeber selbst zahlen.

Voraussetzungen zur Mitnahme von Kapital

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihr angespartes Kapital aus der betriebliche Altersvorsorge (bAV) zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, wenn sie die Stelle wechseln. Ein Recht auf Portabilität haben sie aber nur, wenn:

  • die Betriebsrente nach 2005 zugesagt wurde
  • die Altersvorsorge über die Durchführungswege Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direkt­versicherung durchgeführt wird
  • der Übertragungswert des angesparten Kapitals nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung übersteigt (2024 liegt die Höchstgrenze bei 90.600 Euro)

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, hat der Arbeitnehmer dennoch eine Chance auf eine Übertragung. Es müssen aber alle Beteiligten zustimmen, dass der bAV-Vertrag weitergeführt werden kann.

Das sind Ihre Möglichkeiten als Arbeitnehmer

Die folgenden Möglichkeiten bestehen beim Jobwechsel. Weitere Details zu den einzelnen Szenarien finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

  • Der neue Chef steigt in den bestehenden Vertrag mit ein.
  • Der neue Chef überträgt das mitgebrachte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem, bzw. schließt einen neuen bAV-Vertrag ab.
  • Ist eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber nicht möglich, kann der Arbeitnehmer bei vielen Durchführungswegen die bAV privat weiterführen. Dann sind jedoch keine Entgeltumwandlung und somit keine Steuervorteile mehr möglich, da die Beitragszahlungen aus dem Nettogehalt erfolgen.
  • Alternativ kann der Arbeitnehmer die Beiträge auch auf ruhend stellen.

Was passiert mit den eingezahlten Beiträgen?

Die Fristen der Unverfallbarkeit

Arbeitnehmer können nur diejenigen Rentenansprüche in den neuen Job mitnehmen, die „unverfallbar“ sind. Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst geleistet hat, sind sofort unverfallbar.

Für die Arbeitgeberbeiträge gibt es verschiedene Fristen, die sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und der Länge der Betriebszugehörigkeit richten. Auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist entscheidend. Es gibt aber auch Unternehmen, die auf diese Fristen verzichten und die Beiträge des Arbeitgebers sofort auszahlen. Hier sind die Vertragsdetails entscheidend.

Grundsätzlich sieht das Gesetz folgende Fristen vor:

  • Verträge zwischen 2001 und 2008: Arbeitnehmer muss mindestens 30 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2009: Arbeitnehmer muss 25 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2018: Arbeitnehmer muss 21 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit mindestens 3 Jahren bestehen. Der ab 2019 bzw. 2022 obligatorische Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent im Rahmen der Entgeltumwandlung ist aber ab sofort unverfallbar.
  • Reine Beitragszusage beim Sozialpartnermodell: Hier sind auch die Beiträge des Arbeitgebers sofort unverfallbar.

Auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gelten Fristen

Geht der Arbeitgeber Konkurs, so sind die Beiträge bei den meisten Durchführungswegen über den Pensionssicherungs-Verein abgesichert. Für die arbeitgeberfinanzierten Beiträge sind die Fristen der Unverfallbarkeit aber genau gleich wie beim Stellenwechsel.

Diese Möglichkeiten gibt es beim Jobwechsel mit bAV-Vertrag

Der neue Arbeitgeber übernimmt den bestehenden bAV-Vertrag

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Das passiert mit dem Vertrag

Übernimmt er den bestehenden Vertrag, führt er diesen unverändert weiter. Die Versorgung bleibt also genau gleich, wie sie vorher war. Der alte Arbeitgeber ist dafür nicht mehr verantwortlich.

Das muss der neue Arbeitgeber beachten

Nicht verpflichtet ist der neue Chef aber, die gleichen Zusatz­versicherungen wie der alte Arbeitgeber anzubieten oder die gleichen Zuschüsse zu zahlen – sofern die Zuschüsse über den gesetzlich ver­pflichtenden 15 Prozent liegen.

Vorteile für den Arbeitnehmer

Eine Weiterführung des alten Vertrages kann für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, wenn er z.B. eine Direkt­versicherung mit einem hohen Garantiezins hat. Zudem entfallen die Abschlusskosten und er muss nicht mit schlechteren Konditionen rechnen, weil er älter geworden ist. Für den neuen Arbeitgeber ist es aber wichtig, den Vertrag genau zu prüfen, um mögliche Haftungsrisiken zu verhindern. Deshalb müssen bei diesem Weg laut Gesetz auch alle Beteiligten einverstanden sein, also der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer.

Der neue Arbeitgeber überträgt das bAV-Kapital in einen neuen Vertrag

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Vorteile für den Arbeitgeber

Der neue Arbeitgeber kann das bestehende bAV-Kapital auch in einen neuen Vertrag oder in sein eigenes Vorsorgesystem übertragen. So kann er die Versorgung an seine eigenen betrieblichen Bedürfnisse anpassen und die Vorsorgeeinrichtung selbst wählen. Damit mindert er auch seinen Verwaltungsaufwand, der bei vielen Einzelverträgen oft anfällt. Auch ist er nicht verpflichtet, die gleichen Zuschüsse wie der alte Arbeitgeber zu zahlen.

Das müssen Arbeitnehmer beachten

Allerdings können bei einem neuen Vertrag auch Abschlusskosten anfallen. Zudem müssen Arbeitnehmer aufgrund ihres gestiegenen Alters schlechtere Konditionen in Kauf nehmen. Es kann sogar eine neue Gesundheitsprüfung nötig sein, was für den Arbeitnehmer möglicherweise ein Nachteil ist. Zwar verzichten die meisten Versicherungen auf neue Abschlusskosten oder eine erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Risiken unverändert sind. Trotzdem könnten sich niedrige Garantiezinsen oder veränderte Sterbetafeln aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung negativ auf die spätere Rente auswirken.

Arbeitnehmer führt den bAV privat weiter oder stellt Vertrag auf ruhend

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Wann kann der bAV-Vertrag privat weitergeführt werden?

Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds, Direkt­versicherung und Sozialpartnermodell kann der Arbeitnehmer seinen Vertrag auch privat weiterführen, wenn er das Unternehmen verlässt. Egal, ob ein Angestelltenverhältnis besteht oder nicht.

Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer

Allerdings fallen dann auch die Entgeltumwandlung und somit die Steuervorteile in der Ansparphase weg. Im Rentenalter werden aber privat finanzierte Beiträge zu einem niedrigeren Satz versteuert. Dies gilt auch für die sozial­versicherungstechnische Komponente. Trotz der beschriebenen Nachteile kann sich eine private Weiterführung bei Verträgen mit guten Konditionen durchaus lohnen, etwa wenn die Garantiezinsen besonders hoch sind.

Alternative: Beitragsfrei stellen

Alternativ können die Beiträge auch auf ruhend gestellt werden. Auch ohne weitere Einzahlungen verzinst sich das angesparte Kapital zu den alten Konditionen beim alten Arbeitgeber weiter. Die Rente ist dann entsprechend niedriger, vor allem bei kurzer Laufzeit. Wechselt jemand häufig die Stelle, kann die Altersvorsorge dadurch auch in viele Kleinstrenten zerstückelt werden. Den Überblick zu behalten, ist da nicht leicht und es können Verwaltungskosten anfallen.

Kann die betriebliche Altersvorsorge gekündigt werden?

Grundsätzlich kann die betriebliche Altersvorsorge nicht gekündigt werden. Ausnahmen sind aber möglich, wenn der Arbeitgeber der Kündigung zustimmt. Allerdings muss dazu ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehen, was beim Jobwechsel nicht der Fall ist. Lediglich Kleinstanwartschaften können beim Jobwechsel ausbezahlt werden. Das Alterskapital müsste dann aber so gering sein, dass die spätere Betriebsrente um die 30 Euro pro Monat betragen würde.

Alle weiteren Details und Möglichkeiten zur Kündigung der bAV

Was passiert mit den Zusatz­versicherungen beim Stellenwechsel?

Für die Zusatz­versicherungen gilt das Übertragungsrecht nicht. Das kann beispielsweise die Absicherung der Hinterbliebenen oder eine Berufs­unfähigkeits­versicherung sein. Falls der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden die Beitragszahlungen übernommen. Der Versicherte muss diesen Schutz privat weiterführen, sofern diese Zusatzbausteine im neuen bAV-Vertrag nicht enthalten sind.

Es gibt aber auch Versicherungen, bei denen für die Altersrente lediglich ein Mindestbeitrag eingezahlt werden kann. Die versicherte Altersrente sinkt dadurch. Dafür bleibt der Beitrag für die Zusatz­versicherungen in voller Höhe bestehen.

Jobwechsel bei den sechs Durchführungswegen

Je nach Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge unterscheiden sich die Regelungen beim Jobwechsel. Lesen Sie hier, was Sie bei Ihrer bAV-Form beachten müssen.

Jobwechsel bei Direkt­versicherungen

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Mit einer Direkt­versicherung stehen die oben aufgeführten Möglichkeiten offen, wie der Vertrag bei einem Stellenwechsel gehandhabt wird. Welche Möglichkeit genutzt wird, hängt vorrangig vom neuen Arbeitgeber ab. Da die Direkt­versicherung jedoch sehr häufig gewählt wird, stehen die Chancen hoch, dass der bAV-Vertrag problemlos mitgenommen werden kann. Auch für einen Arbeitgeber, der einen neuen Mitarbeiter mit bAV aufnimmt, ist die Integrierung in das bisherige Versorgungssystem der Firma relativ unkompliziert. Die eingezahlten Beiträge können unter Beachtung der Fristen der Unverfallbarkeit mitgenommen werden.

Auch eine private Fortführung der Direkt­versicherung ist mit einer sogenannten reduzierten Beitragspflicht möglich. Auf den Teil der späteren Betriebsrente, der aus privaten Mitteln finanziert wurden, entfallen die Beträge zur Kranken- und Pflege­versicherung. Nur kündigen kann er die Direkt­versicherung grundsätzlich nicht. Nur wenn noch nicht viel angespart wurde und die spätere Rente sehr gering ausfallen würde, können sich Versicherte allenfalls abfinden lassen.

Auch eine bAV mit integriertem ETF-Sparplan kann beim Jobwechsel in der Regel mitgenommen werden.

Jobwechsel bei Pensionskassen

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Bei einem Stellenwechsel mit einer bAV durch Pensionskassen stehen die oben aufgeführten Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber offen. Gekündigt werden darf der Vertrag bei der Pensionskasse in der Regel jedoch nicht. Bereits angesparte Arbeitnehmerbeiträge gehen nicht verloren. Auch arbeitgeberfinanzierte Leistungen bleiben erhalten, sobald die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sind. Gewisse Arbeitgeber sichern ihrem Arbeitnehmer schon von Anfang an eine Unverfallbarkeit zu.

Jobwechsel bei Pensionsfonds

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Grundsätzlich können Versorgungszusagen über einen Pensionsfonds zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Das Recht, dass die betriebliche Altersvorsorge über den gleichen Durchführungsweg weitergeführt wird, hat der Arbeitnehmer aber nicht. Der Arbeitgeber ist nur zur Wertegleichheit verpflichtet. Bereits angesparte Arbeitnehmerbeiträge gehen nicht verloren. Auch arbeitgeberfinanzierte Leistungen bleiben erhalten, sobald die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sind.

Auch mit Pensionsfonds steht es dem Arbeitnehmer offen, den Vertrag privat weiterzuführen oder auf beitragsfrei zu setzen. Wird das Pensionsalter erreicht oder tritt der Versorgungsfall ein, werden die Leistungen ausgezahlt. Die Beitagsfreistellung kann jedoch seine spätere Betriebsrente schmälern. Kündigen kann er ihn in der Regel jedoch nicht.

Jobwechsel bei Direktzusagen

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Wenn die Rentenzusage seit mindestens drei Jahren besteht und der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist, sind bei seinem Austritt die Arbeitgeberbeiträge unverfallbar. Lesen Sie hier mehr zu den Fristen der Unverfallbarkeit von Beiträgen. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hat ein Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch, dass sein neuer Arbeitgeber die Direktzusage weiterführt. In vielen Fällen ist er aber einverstanden, dass sie mitgenommen wird.

Experten-Tipp:

„Eine private Weiterführung oder eine Kündigung der Direktzusage ist in der Regel nicht möglich. Verlässt ein Angestellter das Unternehmen dennoch frühzeitig, werden die eingezahlten Beiträge auf ruhend gesetzt. Später zahlt sie das Unternehmen in Form einer Rente oder als einmaliges Kapital aus.“

Foto von Stephan Seidenfad
Geschäftsführung

Jobwechsel bei Unterstützungskassen

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Ein Arbeitnehmer kann diese Art der bAV nur dann fortführen, wenn sein neuer Arbeitgeber Mitglied bei der gleichen Unterstützungskasse ist. Auf eine andere Kasse kann das angesparte Kapital dagegen nicht übertragen werden. Auch ist eine private Weiterführung oder Kündigung der U-Kasse in der Regel nicht möglich. Immerhin kann die Versorgung auf beitragsfrei gestellt werden. Im Pensionsalter wird das bis dahin angesparte Kapital einmalig oder als Rente ausgezahlt Dazu müssen aber bei den Arbeitgeberbeiträgen die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sein.

Jobwechsel beim Sozialpartnermodell

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Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so kommen ihm sämtliche eingezahlten Beiträge zu Gute. Fristen der Unverfallbarkeit wie bei den anderen Formen der bAV für die arbeitgeberfinanzierten Beiträge gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann die Versorgung innerhalb eines Jahres nach Stellenwechsel auf eine andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, sofern der neue Arbeitgeber im Rahmen einer reinen Beitragszusage Beiträge an diese zahlt.

Ebenfalls kann er bei seiner alten Versorgungseinrichtung seine Altersvorsorge mit privaten Mitteln weiterführen. Kündigen kann er das Sozialpartnermodell in der Regel nicht. Die Beträge können aber auf ruhend gesetzt und später als Rente ausgezahlt werden. Nur wenn noch nicht viel angespart wurde und die Rente sehr gering ausfallen würde, können sich Versicherte beim Stellenwechsel allenfalls abfinden lassen.

Darauf muss der Arbeitgeber beim Jobwechsel achten

  • Mitarbeiter tritt aus: Je nach Durchführungsweg gestaltet sich der Austritt eines Mitarbeiters wenig kompliziert. So hat der Arbeitgeber etwa bei der Direkt­versicherung bestimmte Fristen und Erklärungen einzuhalten, wie Frank Heide, unser Spezialist für betriebliche Altersversorgung, sagt: „Dabei geht es um ­versicherungsvertragliche Lösungen sowie Haftungsbegrenzungen.“
  • Mitarbeiter tritt ein: „Hier ist es für den Arbeitgeber deutlich komplizierter, da er sehr genau prüfen muss, inwiefern er die Versorgungszusage übernehmen kann und will“, sagt unser Experte Heide. Denn er steige in alle Rechte und Pflichten des Vorarbeitgebers hinsichtlich der erteilten Zusage ein: „Hier ist ein Portabilitätscheck empfehlenswert, was in Form einer Rechtsberatung geschieht.“ Vielfach scheitern diese laut Heide aber allein an der Tatsache, dass der neue Mitarbeiter keine ausreichenden Dokumente und Nachweise vorlegen kann.
  • Abläufe bestimmen: Egal ob ein Mitarbeiter ein- oder austritt: Heide empfiehlt die Implementierung eines klaren Workflows bei Übernahme und Abgabe von Verträgen, klare Entscheidungsregelungen, ggf. sind diese in der Versorgungsordnung festzuhalten. Weiter ist es ratsam, einen Portabilitätscheck durch einen externen Anbieter zu nutzen.
  • bAV-Beteiligung: Der neue Arbeitgeber sollte auch wissen, wie hoch die bAV-Beteiligung des ehemaligen Unternehmens war. Denn er ist nicht dazu verpflichtet, den gleichen Zuschuss zu leisten. Eine Pflicht zur grundsätzlichen Beteiligung besteht aber bei den bAV-Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds, Direkt­versicherung und Sozialpartnermodell. Lesen Sie hier alle Details zum obligatorischen Arbeitgeberzuschuss.

Fazit

Das sollten Sie beim beim Jobwechsel mit bAV beachten

Unser Experte Frank Heide empfiehlt Arbeitnehmern die mit einer betrieblichen Altersvorsorge den Job wechseln, den neuen Arbeitgeber frühzeitig auf die Thematik anzusprechen: „Es lohnt sich auch, Unterstützung bei bAV-Dienstleistern oder bei einem Makler in Anspruch nehmen.“ Ein Arbeitgeber muss sich vor Augen führen, dass sein neuer Mitarbeiter das Recht auf die betriebliche Altersvorsorge hat. Den passenden Durchführungsweg bzw. das passende Versorgungssystem wählt aber das Unternehmen aus. Verfügt der neue Arbeitgeber noch über kein Vorsorgesystem, so muss er seinem neuen Mitarbeiter zumindest eine Direkt­versicherung anbieten.

Welche Durchführungswege es in der betrieblichen Altersvorsorge gibt, haben wir Ihnen hier zusammengefasst:

Durchführungswege der bAV im Überblick

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Katharina Burnus
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