Betriebliche Altersvorsorge beim Jobwechsel

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Das Wichtigste in Kürze

  • Je nach Art der betrieblichen Altersvorsorge gibt es beim Jobwechsel verschiedene Regelungen.
  • Die Mitnahme der bAV muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Jobwechsel erfolgen.
  • Der neue Arbeitgeber hat prinzipiell die Wahl, den Vertrag des Mitarbeiters zu übernehmen oder das Kapital in sein bestehendes Versorgungssystem zu übertragen.
  • Arbeitnehmer können ihren bAV-Vertrag auch auf ruhend stellen oder privat weiterführen.
  • Je nach Vorgehensweise gibt es Vor- und Nachteile.
  • Beachten Sie auch die Unverfallbarkeitsfristen für eingezahlte Beiträge.

Das erwartet Sie hier

Was beim Jobwechsel mit Ihrer betrieblichen Altersvorsorge passiert und welche Möglichkeiten Sie haben.

Inhalt dieser Seite
  1. Überblick: vier Szenarien
  2. Regeln bei Jobwechsel mit bAV
  3. Möglichkeiten im Detail
  4. Jobwechsel bei den 6 bAV Formen
  5. Hinweise für Arbeitgeber

Überblick: Was passiert bei Jobwechsel mit bAV?

Grundsätzlich sind bei einem Jobwechsel mit betrieblicher Altersvorsorge (bAV) vier Szenarien möglich. Welches Szenario für Sie offensteht, hängt unter anderem von Ihrer Ausgangssituation und vom neuen Arbeitgeber ab. Beachten Sie auch die grundlegenden Regelungen zum Jobwechsel sowie unsere Hinweise zu den Wechselregelungen je nach Durchführungsweg.

Das sind Ihre Möglichkeiten als Arbeitnehmer

bAV über Direkt­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

bAV über Direktzusage

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV nicht

bAV über Unterstützungskasse

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV
Nur möglich, wenn neuer Arbeitgeber Mitglied der gleichen Unterstützungskasse ist!

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV nicht

bAV über Sozialpartnermodell

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV
Nur möglich, wenn neuer Arbeitgeber Mitglied der gleichen Unterstützungskasse ist!

Neuer Arbeitgeber übernimmt bAV nicht

Wichtige Regelungen und Fristen

Das gilt prinzipiell beim Jobwechsel mit bAV

  • Die Mitnahme des bAV-Vertrags muss innerhalb eines Jahres nach Jobwechsel erfolgen.
  • Für die Übertragung des Kapitals können Gebühren anfallen.
  • Der neue Arbeitgeber muss nicht den gleichen Zuschuss zahlen wie der alte Arbeitgeber.
  • Die Übertragung gilt nicht für Zusatzleistungen wie eine Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Recht auf Portabilität: Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf die Mitnahme einer betrieblichen Altersvorsorge, wenn:

  • die Betriebsrente nach 2005 zugesagt wurde
  • die bAV über die Durchführungswege Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direkt­versicherung durchgeführt wird
  • der Übertragungswert des angesparten Kapitals nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­versicherung übersteigt (2024: 90.600 Euro).
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Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, haben Sie dennoch die Chance auf eine Übertragung. Es müssen jedoch alle Beteiligten zustimmen, dass der bAV-Vertrag weitergeführt werden kann.

Die Fristen der Unverfallbarkeit

Arbeitnehmer können nur diejenigen Rentenansprüche in den neuen Job mitnehmen, die „unverfallbar“ sind. Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst geleistet hat, sind sofort unverfallbar.

Für die Arbeitgeberbeiträge gelten verschiedene Fristen, die sich nach Alter, Betriebszugehörigkeit und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses richten:

  • Verträge zwischen 2001 und 2008
    Arbeitnehmer muss mind. 30 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2009
    Arbeitnehmer muss mind. 25 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit 5 Jahren bestehen.
  • Verträge ab 2018
    Arbeitnehmer muss mind. 21 Jahre alt sein, Rentenzusage muss seit mindestens 3 Jahren bestehen. Der ver­pflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent im Rahmen der Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar.
  • Reine Beitragszusage beim Sozialpartnermodell
    Hier sind auch die Beiträge des Arbeitgebers sofort unverfallbar.

Es gibt jedoch auch Unternehmen, die auf diese Fristen verzichten und die Beiträge des Arbeitgebers sofort auszahlen. Hier sind die Vertragsdetails entscheidend.

Die vier Szenarien im Detail

Der neue Arbeitgeber übernimmt den bestehenden bAV-Vertrag

  • Das passiert mit dem Vertrag
    Übernimmt er den bestehenden Vertrag, führt er diesen unverändert weiter. Die Versorgung bleibt also genau gleich, wie sie vorher war. Der alte Arbeitgeber ist dafür nicht mehr verantwortlich.
  • Das muss der neue Arbeitgeber beachten
    Nicht verpflichtet ist der neue Chef aber, die gleichen Zusatz­versicherungen wie der alte Arbeitgeber anzubieten oder die gleichen Zuschüsse zu zahlen – sofern die Zuschüsse über den gesetzlich ver­pflichtenden 15 Prozent liegen.
  • Vorteile für den Arbeitnehmer
    Eine Weiterführung des alten Vertrages kann für den Arbeitnehmer von Vorteil sein, wenn er zum Beispiel eine Direkt­versicherung mit einem hohen Garantiezins hat. Zudem entfallen die Abschlusskosten und er muss nicht mit schlechteren Konditionen rechnen, weil er älter geworden ist. Für den neuen Arbeitgeber ist es aber wichtig, den Vertrag genau zu prüfen, um mögliche Haftungsrisiken zu verhindern. Deshalb müssen bei diesem Weg laut Gesetz auch alle Beteiligten einverstanden sein, also der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer.

Der neue Arbeitgeber überträgt das bAV-Kapital in einen neuen Vertrag

  • Vorteile für den Arbeitgeber
    Der neue Arbeitgeber kann das bestehende bAV-Kapital auch in einen neuen Vertrag oder in sein eigenes Vorsorgesystem übertragen. So kann er die Versorgung an seine eigenen betrieblichen Bedürfnisse anpassen und die Vorsorgeeinrichtung selbst wählen. Damit mindert er auch seinen Verwaltungsaufwand, der bei vielen Einzelverträgen oft anfällt. Auch ist er nicht verpflichtet, die gleichen Zuschüsse wie der alte Arbeitgeber zu zahlen.
  • Das müssen Arbeitnehmer beachten
    Allerdings können bei einem neuen Vertrag auch Abschlusskosten anfallen. Zudem müssen Arbeitnehmer aufgrund ihres gestiegenen Alters schlechtere Konditionen in Kauf nehmen. Es kann sogar eine neue Gesundheitsprüfung nötig sein, was für den Arbeitnehmer möglicherweise ein Nachteil ist. Zwar verzichten die meisten Versicherungen auf neue Abschlusskosten oder eine erneute Gesundheitsprüfung, sofern die Risiken unverändert sind. Trotzdem könnten sich niedrige Garantiezinsen oder veränderte Sterbetafeln aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung negativ auf die spätere Rente auswirken.

Der bAV-Vertrag wird vom Arbeitnehmer privat weitergeführt

  • Voraussetzungen
    Bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds, Direkt­versicherung und Sozialpartnermodell kann der Arbeitnehmer seinen Vertrag privat weiterführen, wenn er das Unternehmen verlässt. Egal, ob ein Angestelltenverhältnis besteht oder nicht.
  • Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer
    Allerdings fallen dann auch die Entgeltumwandlung und somit die Steuervorteile in der Ansparphase weg. Die Beitragszahlungen erfolgen aus dem Nettogehalt. Im Rentenalter werden aber privat finanzierte Beiträge zu einem niedrigeren Satz versteuert. Dies gilt auch für die sozial­versicherungstechnische Komponente. Trotz der beschriebenen Nachteile kann sich eine private Weiterführung bei Verträgen mit guten Konditionen durchaus lohnen, etwa wenn die Garantiezinsen besonders hoch sind.

Der bAV-Vertrag wird vom Arbeitnehmer auf ruhend gestellt

  • Vorteile für Arbeitnehmer
    Es werden keine Beiträge mehr zur Einzahlung in die Betriebsrente abgeführt. Der Vertrag und damit auch die Leistungen bleiben bestehen. Damit ist es eine gute Alternative zur Kündigung. Auch ohne weitere Einzahlungen verzinst sich das angesparte Kapital zu den alten Konditionen beim alten Arbeitgeber weiter.
  • Nachteile für Arbeitnehmer
    Die Rente ist dann entsprechend niedriger, vor allem bei kurzer Laufzeit. Wechselt jemand häufig die Stelle, kann die Altersvorsorge dadurch auch in viele Kleinstrenten zerstückelt werden. Den Überblick zu behalten, ist da nicht leicht und es können Verwaltungskosten anfallen.

Jobwechsel bei den sechs Durchführungswegen

Je nach Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge unterscheiden sich die Regelungen beim Jobwechsel noch einmal im Detail. Lesen Sie hier, was Sie bei Ihrer bAV-Form beachten müssen.

Jobwechsel bei Direkt­versicherungen

Mit einer Direkt­versicherung stehen die oben aufgeführten Möglichkeiten offen, wie der Vertrag bei einem Stellenwechsel gehandhabt wird. Welche Möglichkeit genutzt wird, hängt vorrangig vom neuen Arbeitgeber ab. Da die Direkt­versicherung jedoch sehr häufig gewählt wird, stehen die Chancen hoch, dass der bAV-Vertrag problemlos mitgenommen werden kann. Auch für einen Arbeitgeber, der einen neuen Mitarbeiter mit bAV aufnimmt, ist die Integrierung in das bisherige Versorgungssystem der Firma relativ unkompliziert. Die eingezahlten Beiträge können unter Beachtung der Fristen der Unverfallbarkeit mitgenommen werden. Auch eine bAV mit integriertem ETF-Sparplan kann beim Jobwechsel in der Regel mitgenommen werden.

Auch eine private Fortführung der Direkt­versicherung ist mit einer sogenannten reduzierten Beitragspflicht möglich. Auf den Teil der späteren Betriebsrente, der aus privaten Mitteln finanziert wurde, entfallen die Beträge zur Kranken- und Pflege­versicherung. Nur kündigen kann er die Direkt­versicherung grundsätzlich nicht. Nur wenn noch nicht viel angespart wurde und die spätere Rente sehr gering ausfallen würde, können sich Versicherte allenfalls abfinden lassen.


Jobwechsel bei Pensionskassen

Bei einem Stellenwechsel mit einer bAV durch Pensionskassen stehen die oben aufgeführten Möglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber offen. Gekündigt werden darf der Vertrag bei der Pensionskasse in der Regel jedoch nicht. Bereits angesparte Arbeitnehmerbeiträge gehen nicht verloren. Auch arbeitgeberfinanzierte Leistungen bleiben erhalten, sobald die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sind. Einige Arbeitgeber sichern ihren Arbeitnehmern schon von Anfang an eine Unverfallbarkeit zu.


Jobwechsel bei Pensionsfonds

Grundsätzlich können Versorgungszusagen über einen Pensionsfonds zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Das Recht, dass die betriebliche Altersvorsorge über den gleichen Durchführungsweg weitergeführt wird, hat der Arbeitnehmer aber nicht. Der Arbeitgeber ist nur zur Wertegleichheit verpflichtet. Bereits angesparte Arbeitnehmerbeiträge gehen nicht verloren. Auch arbeitgeberfinanzierte Leistungen bleiben erhalten, sobald die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sind.

Auch mit Pensionsfonds steht es dem Arbeitnehmer offen, den Vertrag privat weiterzuführen oder auf beitragsfrei zu setzen. Wird das Pensionsalter erreicht oder tritt der Versorgungsfall ein, werden die Leistungen ausgezahlt. Die Beitragsfreistellung kann jedoch seine spätere Betriebsrente schmälern. Kündigen kann er ihn in der Regel jedoch nicht.


Jobwechsel bei Direktzusagen

Wenn die Rentenzusage seit mindestens drei Jahren besteht und der Mitarbeiter mindestens 21 Jahre alt ist, kann er bei seinem Austritt die Arbeitgeberbeiträge nach den Regelungen der Unverfallbarkeit mitnehmen. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen hat ein Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch, dass sein neuer Arbeitgeber die Direktzusage weiterführt. In vielen Fällen ist er jedoch einverstanden, dass sie mitgenommen wird.

Eine private Weiterführung oder eine Kündigung der Direktzusage ist in der Regel nicht möglich. Verlässt ein Angestellter das Unternehmen dennoch frühzeitig, werden die eingezahlten Beiträge auf ruhend gesetzt. Später zahlt sie das Unternehmen in Form einer Rente oder als einmaliges Kapital aus.


Jobwechsel bei Unterstützungskassen

Ein Arbeitnehmer kann eine bAV über eine Unterstützungskasse nur dann fortführen, wenn sein neuer Arbeitgeber Mitglied bei der gleichen Unterstützungskasse ist. Auf eine andere Kasse kann das angesparte Kapital dagegen nicht übertragen werden. Auch ist eine private Weiterführung oder Kündigung der Unterstützungskasse in der Regel nicht möglich. Immerhin kann die Versorgung auf beitragsfrei gestellt werden. Im Pensionsalter wird das bis dahin angesparte Kapital einmalig oder als Rente ausgezahlt Dazu müssen aber bei den Arbeitgeberbeiträgen die Fristen der Unverfallbarkeit erfüllt sein.


Jobwechsel beim Sozialpartnermodell

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so kommen ihm bei einer bAV über das Sozialpartnermodell sämtliche eingezahlten Beiträge zugute. Fristen der Unverfallbarkeit wie bei den anderen Formen der bAV für die arbeitgeberfinanzierten Beiträge gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann die Versorgung innerhalb eines Jahres nach Stellenwechsel auf eine andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, sofern der neue Arbeitgeber im Rahmen einer reinen Beitragszusage Beiträge an diese zahlt.

Ebenfalls kann er bei seiner alten Versorgungseinrichtung seine Altersvorsorge mit privaten Mitteln weiterführen. Kündigen kann er das Sozialpartnermodell in der Regel nicht. Die Beträge können aber auf ruhend gesetzt und später als Rente ausgezahlt werden. Nur wenn noch nicht viel angespart wurde und die Rente sehr gering ausfallen würde, können sich Versicherte beim Stellenwechsel allenfalls abfinden lassen.

Darauf muss der Arbeitgeber beim Jobwechsel achten

  • Mitarbeiter tritt aus
    Je nach Durchführungsweg gestaltet sich der Austritt eines Mitarbeiters wenig kompliziert. So hat der Arbeitgeber etwa bei der Direkt­versicherung bestimmte Fristen und Erklärungen einzuhalten. Dabei geht es um ­versicherungsvertragliche Lösungen sowie Haftungsbegrenzungen.
  • Mitarbeiter tritt ein
    Hier ist es für den Arbeitgeber deutlich komplizierter, da er sehr genau prüfen muss, inwiefern er die Versorgungszusage übernehmen kann und will. Denn er steige in alle Rechte und Pflichten des Vorarbeitgebers hinsichtlich der erteilten Zusage ein. Hier ist ein Portabilitätscheck empfehlenswert, was in Form einer Rechtsberatung geschieht. Vielfach scheitern diese oftmals allein an der Tatsache, dass der neue Mitarbeiter keine ausreichenden Dokumente und Nachweise vorlegen kann.
  • Abläufe bestimmen
    Egal ob ein Mitarbeiter ein- oder austritt: Arbeitgeber sollten einen klaren Workflow bei Übernahme und Abgabe von Verträgen und klare Entscheidungsregelungen implementieren und diese gegebenenfalls in der Versorgungsordnung festhalten. Weiter ist es ratsam, einen Portabilitätscheck durch einen externen Anbieter zu nutzen.
  • bAV-Beteiligung
    Der neue Arbeitgeber sollte auch wissen, wie hoch die bAV-Beteiligung des ehemaligen Unternehmens war. Denn er ist nicht dazu verpflichtet, den gleichen Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Eine Pflicht zur grundsätzlichen Beteiligung besteht aber bei den bAV-Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds, Direkt­versicherung und Sozialpartnermodell.

Die häufigsten Fragen zum Jobwechsel mit betrieblicher Altersvorsorge

Kann die betriebliche Altersvorsorge gekündigt werden?

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Grundsätzlich kann die betriebliche Altersvorsorge nicht gekündigt werden. Ausnahmen sind aber möglich, wenn der Arbeitgeber der Kündigung zustimmt. Allerdings muss dazu ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehen, was beim Jobwechsel nicht der Fall ist. Lediglich Kleinstanwartschaften können beim Jobwechsel ausbezahlt werden. Das Alterskapital müsste dann aber so gering sein, dass die spätere Betriebsrente um die 30 Euro pro Monat betragen würde.

Details und Möglichkeiten zur Kündigung der bAV

Was passiert mit den Zusatz­versicherungen beim Stellenwechsel?

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Für die Zusatz­versicherungen gilt das Übertragungsrecht nicht. Das kann beispielsweise die Absicherung der Hinterbliebenen oder eine Berufs­unfähigkeits­versicherung sein. Falls der Versicherte seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden die Beitragszahlungen übernommen. Der Versicherte muss diesen Schutz privat weiterführen, sofern diese Zusatzbausteine im neuen bAV-Vertrag nicht enthalten sind.

Es gibt aber auch Versicherungen, bei denen für die Altersrente lediglich ein Mindestbeitrag eingezahlt werden kann. Die versicherte Altersrente sinkt dadurch. Dafür bleibt der Beitrag für die Zusatz­versicherungen in voller Höhe bestehen.

Sollte ich vorab mit dem neuen Arbeitgeber sprechen?

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Unsere Experten empfehlen Arbeitnehmern, die mit einer betrieblichen Altersvorsorge den Job wechseln, den neuen Arbeitgeber frühzeitig auf die Thematik anzusprechen. Ein Arbeitgeber muss sich vor Augen führen, dass sein neuer Mitarbeiter prinzipiell das Recht auf die betriebliche Altersvorsorge hat und unter Umständen auch das Recht, seine alte bAV mitzubringen. Verfügt der neue Arbeitgeber noch über kein Vorsorgesystem, so muss er seinem neuen Mitarbeiter zumindest eine Direkt­versicherung anbieten.

Was passiert bei Insolvenz des Unternehmens?

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Geht der Arbeitgeber Konkurs, so sind die Beiträge bei den meisten Durchführungswegen über den Pensionssicherungs-Verein abgesichert. Für die arbeitgeberfinanzierten Beiträge sind die Fristen der Unverfallbarkeit jedoch die gleichen wie beim Stellenwechsel.

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Katharina Burnus
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