Neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (2024)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der steuerfreie Höchstbetrag sowie der sozial­versicherungsfreie Höchstbetrag ändern sich jedes Jahr, da sie an die Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung gekoppelt sind.
  • Weiterhin werden der Freibetrag auf Sozialabgaben bei Auszahlung sowie die Abfindungsgrenze bei geringen bAV-Renten jährlich angepasst.
  • Weitreichende neue Regelungen gab es zuletzt mit dem Betriebsrenten­stärkungsgesetz 2018 sowie der Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss seit 2019 beziehungsweise 2022.

Das erwartet Sie hier

Was ändert sich in der betrieblichen Altersvorsorge in 2024: Ein kompletter Überblick.

Inhalt dieser Seite
  1. Höchstbeiträge und Grenzen der bAV 2024
  2. Archiv: Frühere Werte und Änderungen

Betriebliche Altersvorsorge: Die neuen Rechengrößen 2024

Betriebliche Altersvorsorge 2024

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag604 € 7.248 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag302 €3.624 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung22,09 €265,13 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)176,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)35,35 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)34,64 €

So wird die betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert

Rechengrößen und Regelungen der vergangenen Jahre

Betriebliche Altersvorsorge in 2023

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag584 € 7.008 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag292 €3.504 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung21,22 €254,63 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)169,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)33,95 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)32,90 €

Betriebliche Altersvorsorge in 2022

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag564 € 6.768 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag282 €3.384 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung20,56 €246,75 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240 € – 960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)164,50 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)32,90 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)31,50 €
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Neu seit 2022: Der Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht

Arbeitnehmer, die per Entgeltumwandlung in eine Direkt­­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Sozialpartnermodell einzahlen, haben einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent. Dies galt bis 2022 nur für Neuverträge ab 2019 – seit 2022 nun auch für alle bestehenden bAV-Verträge.

Alles zum Arbeitgeberzuschuss

Betriebsrenten­stärkungsgesetz von 2018

Die größten Änderungen brachte die Einführung des Betriebsrenten­stärkungsgesetzes in die betriebliche Altersvorsorge. Das BRSG trat 2018 in Kraft. Die wichtigsten Regelungen umfassten:

  • Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht für Neuverträge ab 2019
  • Steuerliche und arbeitsrechtliche Verbesserungen
  • Einführung des Sozialpartnermodells als sechster Durchführungsweg
  • Einführung des Freibetrages für Sozialabgaben auf die Auszahlung der bAV-Rente

Alle Änderungen auf einen Blick und ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Regelungen lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:

Das Betriebsrenten­stärkungsgesetz im Überblick

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