Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ist, wie er berechnet wird und zu wie viel Arbeitgeber verpflichtet sind.
Inhalt dieser SeiteWas ist der Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersvorsorge?
Arbeitgeberzuschuss für Direktversicherungen und Co.
Der Arbeitgeberzuschuss ist ein finanzieller Zusatzbeitrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zu den Beiträgen der Mitarbeiter leisten muss. Dieser Zuschuss wird direkt in den bAV-Vertrag des jeweiligen Mitarbeiters eingezahlt und dient zur Erhöhung des bAV-Kapitals für die spätere Rente.
Wichtig: Einen solchen verpflichtenden Zuschuss müssen Arbeitgeber nur zahlen, wenn die bAV über eine Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder das Sozialpartnermodell gestaltet wird.
Wie wird der Zuschuss berechnet?
Rechenbeispiel: Arbeitgeberzuschuss zur bAV
Ein Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Bruttolohn von 3.200 Euro. Davon investiert er über die Entgeltumwandlung 200 Euro in die betriebliche Altersvorsorge. Der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 19,4 Prozent. Aufgrund der Entgeltumwandlung leistet er deshalb 38,85 Euro weniger Sozialabgaben.
Mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent muss er nun 30 Euro zum bAV-Vertrag hinzusteuern. Der Arbeitnehmer kann also 230 Euro in die bAV investieren. Der Arbeitgeber spart immer noch 8,85 Euro (38,85 Euro gesparte Sozialversicherungsbeiträge – 30 Euro Pflichtzuschuss).
Monatliche Entgeltumwandlung | 200 € |
Arbeitgeberzuschuss | 30 € |
bAV-Beitrag für Arbeitnehmer | 230 € |
Gesparte Sozialabgaben Arbeitgeber | 38,85 € |
Tatsächliche Ersparnisse Arbeitgeber | 8,85 € |
Rentenhöhe, Beitragshöhe und Steuer
Mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können die Leistungen der Betriebsrente erhöht werden. Sofern der Arbeitnehmer einverstanden ist, darf damit aber auch seine Beitragslast gemindert werden. Steuerlich wird der Zuschuss genauso behandelt wie die anderen Beiträge aus der Entgeltumwandlung.
Experten-Tipp:
Zuschuss lohnt sich für Arbeitgeber
„Fördern Sie Ihren Arbeitnehmer. Das Beste daran, es kostet Sie keinen Cent extra! Seit 2019 gilt bei den meisten Durchführungswegen: Bei neu abgeschlossenen Verträgen muss der Arbeitgeber mit einem Zuschuss von 15 Prozent zur Entgeltumwandlung beitragen. Seit 2022 gilt diese Pflicht auch bei bestehenden Verträgen. In der bAV sollten die Mitarbeiter gleich behandelt werden. Es ist doch ungerecht, wenn eine altgediente Angestellte weniger Zuschuss erhält als ein neuer Arbeitnehmer.“
Welche Vorteile hat der Arbeitgeberzuschuss?
Für Arbeitgeber
Für Arbeitnehmer
Zuschuss ist keine zusätzliche Last für den Arbeitgeber
Obwohl es eine zusätzliche Geldleistung ist, ist der Zuschuss keine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber. Denn dieser dient als Ausgleich für seine eingesparten Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung wird vom Bruttolohn gezahlt und somit fallen innerhalb der Höchstgrenze keine Sozialversicherungsbeiträge an. Im Vergleich zu einer gleich hohen Lohnerhöhung spart der Arbeitgeber also seinen Anteil an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.
Gesetzliche Grundlagen zum Arbeitgeberzuschuss
Pflicht: Das müssen Sie seit 2022 für die bAV-Verträge Ihrer Mitarbeiter leisten
Für lange Zeit konnte der Arbeitgeber selbst entscheiden, ob er die betriebliche Altersvorsorge mit eigenen Beiträgen finanziell unterstützt. Seit dem 1. Januar 2019 muss er bei neu abgeschlossenen Betriebsrentenverträgen, die aus einer Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers bedient werden, einen Zuschuss von 15 Prozent leisten. Seit dem 1. Januar 2022 gilt diese Regelung auch für bestehende bAV-Verträge. Der Arbeitgeberzuschuss gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers in der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge.
Wann Sie keinen Zuschuss leisten müssen
Der Zuschuss ist nicht zu leisten, wenn ein Tarifvertrag die Förderung ausschließt oder aber der Mitarbeiter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West verdient und damit der Arbeitgeber keine Sozialabgaben spart. Die Förderung kann auch dann schon geringer ausfallen, wenn der Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung verdient.
Die häufigsten Fragen zum Arbeitgeberzuschuss
Für welche Durchführungswege gilt die Pflicht zum Zuschuss?
Bei den bAV-Formen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber den Zuschuss leisten. Bei der Unterstützungskasse sowie Direktzusage ist der Arbeitgeber weiterhin nicht zum Zuschuss verpflichtet, da hier die steuerfreien Beiträge unbegrenzt sind. Zudem kann bei den Zuschüssen per Tarifvertrag auch etwas anderes vereinbart werden – möglich sind auch ungünstigere Regelungen.
Was geschieht mit den bestehenden Arbeitgeberzuschüssen?
Hat ein Arbeitgeber schon vor 2019 beziehungsweise 2022 einen freiwilligen Zuschuss bezahlt, kann er diesen theoretisch anrechnen. „Allerdings muss er vorher irgendwo festgehalten haben, dass er mit dem Zuschuss etwas für seine eingesparten Sozialbeiträge zurückgeben will“, sagt unser Experte für betriebliche Altersversorgung Frank Heide. Ist das nicht der Fall, kann er nachträglich eine betriebliche Versorgungsordnung aufsetzen: „Allerdings braucht er dazu die Hilfe eines Juristen – vieles ist hier gesetzlicher Graubereich.“
Heide rät grundsätzlich allen Unternehmen, ihre Versorgungsordnung zu überarbeiten oder neu zu gestalten: „Sonst kann es passieren, dass ein Unternehmen viel mehr Zuschüsse zahlen muss als nötig.“ Hat es beispielsweise bisher einen Zuschuss von 10 % geleistet, kommen jetzt plötzlich weitere 15 % dazu. Sonst kommt er seiner Zuschuss-Pflicht nicht nach.
Was passiert mit den Zuschüssen beim Jobwechsel?
Beim gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss gibt es einige Abweichungen von den bestehenden Regelungen: So sind unter anderem verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse ab sofort unverfallbar. Das heißt, beim Jobwechsel kann sie ein Arbeitnehmer in jedem Fall mitnehmen. Bei den freiwilligen Zuschüssen gelten hingegen bestimmte Fristen. So muss die Rentenzusage zum Beispiel schon mindestens drei Jahre bestehen, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.
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