Das Wichtigste in Kürze
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Welche Pflichten Arbeitgeber bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge haben und worauf sie zusätzlich besonders achten sollten.
Inhalt dieser SeiteIst eine betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber Pflicht?
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Keine generelle Hinweispflicht
Es besteht keine Pflicht für Arbeitgeber, eine betriebliche Altersvorsorge von sich aus anzubieten oder Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist eine generelle Hinweispflicht seitens des Arbeitgebers auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung nicht verankert. Das heißt, der Mitarbeiter muss sich um die betriebliche Altersvorsorge selbst bemühen. Eine Ausnahme kann allerdings möglich sein, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung andere Regelungen enthält.
Auf Verlangen der Mitarbeiter
Äußert ein Mitarbeiter jedoch den Wunsch, mit einer betrieblichen Altersvorsorge über die Entgeltumwandlung fürs Alter zu sparen, dann muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nachgehen und mindestens eine Direktversicherung anbieten.
Wann müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?
Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu ihrer betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen, wenn diese durch eine Entgeltumwandlung erfolgt. Dies ist bei der Direktversicherung, der Pensionskasse oder einem Pensionsfonds der Fall. Der Arbeitgeberzuschuss muss dabei mindestens 15 Prozent von dem betragen, was der Arbeitnehmer selbst durch die Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Arbeitgeber können allerdings auch einen höheren Zuschuss wählen. Wie hoch der Zuschuss genau ausfällt, richtet sich also nach der Höhe des Arbeitnehmerbeitrags.
Das muss beim Arbeitgeberzuschuss beachtet werden
Wann muss kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden?
Arbeitgeber müssen aber nur dann einen Arbeitgeberzuschuss zahlen, wenn sie selbst durch die betriebliche Altersvorsorge ihres Mitarbeiters Sozialabgaben sparen. Außerdem muss der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt werden, wenn ein Tarifvertrag gilt, der eine abweichende Regelung zum Arbeitgeberzuschuss enthält.
Weitere Pflichten von Arbeitgebern bei der betrieblichen Altersvorsorge
Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitern
Wenn ein Arbeitnehmer etwas über seine betriebliche Altersvorsorge wissen will, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesen umfassend und wahrheitsgetreu zu informieren. Dies gilt sowohl beim Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit. Ein Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter unter anderem über die Höhe und Weiterentwicklung seiner Anwartschaft entsprechende Auskunft erteilen. Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber sogar schadenersatzpflichtig, wenn er seine Informationspflicht versäumt und für den Arbeitnehmer finanzielle Nachteile entstehen. Grundsätzlich sollte ein Unternehmen zur Beratung und Information der Mitarbeiter unabhängige, externe Berater hinzuziehen.
Informationspflicht gegenüber dem Versorgungsträger
Der Arbeitgeber muss zudem den Versorgungsträger oder die Versicherung darüber informieren, wie die geleisteten Beiträge versteuert wurden. Also ob dies steuerfrei, individuell oder pauschal erfolgte. Dafür hat der Arbeitgeber bis zu zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise Ausscheidens eines Mitarbeiters Zeit. Versäumt dies der Arbeitgeber, nimmt der Versorgungsträger im Leistungsfall an, dass die volle Steuerpflicht gilt. Nicht nötig ist die Mitteilung, wenn der Versorgungsträger die steuerliche Behandlung der Leistungen bereits kennt und darüber den Arbeitgeber informiert hat.
Dokumentationspflicht
Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds Folgendes aufgezeichnet werden, sofern die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde:
Aufbewahrungspflicht
Auch muss der Arbeitgeber die bAV-Unterlagen so lange aufbewahren, bis die korrekte Besteuerung sichergestellt ist. Oft ist das bis zum Eintritt des Leistungsfalls des Arbeitnehmers. Dazu gehört im Übrigen auch das Lohnkonto, welches für jeden Mitarbeiter und im Rahmen der korrekten Darstellung auf der Lohnabrechnung notwendig ist.
Gleiche Konditionen für alle Mitarbeiter
In der betrieblichen Altersvorsorge gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung: Es müssen also prinzipiell gleiche Konditionen für alle Mitarbeiter angeboten werden. Allerdings kann ein Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen objektiv abgrenzbare Gruppen bilden und zum Beispiel Führungskräften einen höheren Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen als Nicht-Führungskräften. Nicht möglich sind hingegen unterschiedliche Konditionen in der betrieblichen Altersvorsorge für männliche und weibliche Mitarbeiter. Stellt ein Mitarbeiter solche Ungleichbehandlungen fest, kann er gegen sein Unternehmen klagen.
Grenzen der objektivierten Gruppen
Die individuelle Förderung von objektivierten Gruppen findet ihre Grenzen potentiell in den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, ist dieser in vielen Fällen berechtigt, die Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mitzugestalten.
Muss der Arbeitgeber Geringverdienern eine bAV anbieten?
Ja, auch Minijobber und Geringverdiener haben das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge, wenn sie danach verlangen. Seit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz (BSRG) im Jahr 2018 wird der Arbeitgeber vom Staat in Form von Steuerentlastungen unterstützt, wenn Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge von Angestellten geleistet werden, die weniger als 2.575 Euro brutto verdienen.
Das müssen Arbeitgeber zur bAV wissen
Müssen Arbeitgeber die bAV-Verträge neuer Mitarbeiter übernehmen?
Nein, das müssen sie nicht. Ein Arbeitnehmer hat zwar beim Jobwechsel unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sein angespartes Kapital mitzunehmen, wenn er das Unternehmen verlässt. Der neue Chef muss die alte betriebliche Altersvorsorge aber nicht weiterführen und schon gar nicht zu den gleichen Konditionen. Der Mitarbeiter hat auch die Möglichkeit, das mitgebrachte Kapital in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers beziehungsweise in einen neuen Vertrag zu übertragen.
Verträge vor der Übernahme überprüfen
Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, vor der Übernahme von Verträgen eine Überprüfung vorzunehmen, ob die Übernahme für das eigene Versorgungs- und Organisationssystem machbar ist. Zudem sollte der Arbeitgeber professionell sicherstellen lassen, dass zum Beispiel eine gesetzlich vorgesehene Portabilität nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer Gelder aus dem eigenen Vertrag mit sehr hohen Garantiezinsen in einen Vertrag mit nur geringen Garantien überträgt, ohne darüber informiert zu sein und den Umzug bestätigt zu haben. Hier kollidiert das versuchte Wohlwollen des Gesetzgebers mit den ebenfalls durch den Gesetzgeber geschaffenen Spielregeln für die betriebliche Altersvorsorge.
Wie Sie mehrere bAV-Verträge in Ihrer Firma handhaben
Haften Arbeitgeber für die Rentenleistungen?
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter später eine vertraglich festgelegte Betriebsrente erhalten. Zumindest ist das bei fast allen Durchführungswegen der Fall, nicht aber beim Sozialpartnermodell. Hier wurde die reine Beitragszusage eingeführt. Damit verpflichtet sich der Arbeitgeber nur, für seine Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Er haftet aber nicht dafür, dass die Leistung später auch erfüllt wird.
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