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So funktioniert das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester

Foto von Nina Bruckmann
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester ist ein fiktives Konto, auf dem die geförderten Beiträge für die spätere Besteuerung vermerkt werden.
  • Es wird durch die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) angelegt und geführt.
  • Die Summe auf dem Konto wird alljährlich mit 2 % verzinst.
  • Es gibt zwei Optionen, wie die Versteuerung im Rentenalter gestaltet werden kann.

Das erwartet Sie hier

Was das Wohnförderkonto beim Wohn-Riester ist, wie seine Berechnung funktioniert und welche Steuern schließlich auf den Wohn-Riester anfallen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist ein Wohnförderkonto?
  2. Verzinsung des Wohnförderkontos
  3. Wie wird das Konto besteuert?
  4. Das Wohnförderkonto in der Steuererklärung

Was ist ein Wohnförderkonto beim Wohn-Riester?

So funktioniert das Wohnförderkonto

Wohn-Riester ermöglicht es, für den Erwerb und die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie die staatliche Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Allerdings beinhaltet der Wohn-Riester keine Auszahlung der Riester-Rente, die besteuert werden könnte.

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Um die nachgelagerte Besteuerung auch bei Wohn-Riester zu realisieren, hat der Gesetzgeber das sogenannte Wohnförderkonto eingeführt, um die Steuern zu berechnen. Dieses ist ein fiktives Konto, das durch das Zfa (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) eingerichtet sowie geführt wird und auf dem jährlich alle Zulagen und geförderten Tilgungen vermerkt werden. Maximal werden auf diesem Konto jährlich 2.100 Euro gutgeschrieben.


Darum ist das Wohnförderkonto fiktiv

Das Wohnförderkonto dient ausschließlich als Berechnungsgrundlage für die nachgelagerte Besteuerung. Auf diesem werden die Riester-Förderungen sowie der Eigenanteil, jedoch keine Steuervergünstigungen vermerkt. Dadurch weist das Wohnförderkonto ein fiktives Guthaben aus, das nach dem Renteneintritt besteuert werden kann. Denn anders als bei den anderen Formen der Riester-Rente, erfolgt hier die Auszahlung des Guthabens und der Fördermittel bereits vor dem Renteneintritt, um damit die selbstgenutzte Immobilie zu finanzieren.

Verzinsung des Wohnförderkontos

Das Guthaben auf einem Wohnförderkonto wird pro Jahr mit zwei Prozent verzinst, um so die Wertsteigerung des in der Immobilie gebundenen Kapitals zu simulieren. Die Verzinsung erfolgt bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters, im Normalfall heute also bis zum 67. Geburtstag. Ob die Immobilie bereits abgezahlt wurde, spielt für die Zinszahlungen keine Rolle.

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Zum Zeitpunkt des Renteneintritts muss dieses Guthaben dann komplett versteuert werden. Dafür stehen Immobilienbesitzern mit einem Wohn-Riester-Vertrag zwei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die wir im Folgenden erklären.

Wie wird das Wohnförderkonto besteuert?

Das fiktive Guthaben auf dem Wohnförderkonto kann entweder auf einen Schlag oder jährlich bis zum 85. Lebensjahr versteuert werden. Die Steuerpflicht tritt dann ein, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Ob eine einmalige Versteuerung oder jährliche Steuerzahlungen die optimale Lösung sind, kann dabei nicht pauschal beantwortet werden. Ausschlaggebend für die steuerliche Belastung sind das persönliche steuerpflichtige Einkommen und der daraus resultierende individuelle Steuersatz.

Einmalige Versteuerung

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Wer seine Steuerschuld für das Wohnförderkonto komplett bezahlt, erhält dafür einen Steuernachlass von 30 Prozent. Steuerpflichtig sind somit nur noch 70 Prozent des Guthabens, das sich auf dem Konto angesammelt hat. Durch die Einmalzahlung kann sich der in diesem Jahr geltende Steuersatz jedoch immens erhöhen, so dass der Steuernachlass weitgehend oder sogar völlig aufgezehrt wird. Sie ist daher nur für Rentner sinnvoll, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 33.000 Euro verfügen. Erst dann übersteigt der Steuernachlass der Einmalzahlung den Steuerspareffekt, der sich aus einer jährlichen Versteuerung ergeben würde.

Jährliche Besteuerung

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Bei der jährlichen Besteuerung des Wohnförderkontos gilt der individuelle Steuersatz des Rentners. Bei einem Renteneintritt mit 67 Jahren zahlt ein Rentner dann bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres – also über insgesamt 18 Jahre – die zusätzlich anfallenden Steuern. Die Summe des fiktiven Guthabens auf dem Wohnförderkonto wird dabei durch 18 dividiert und der Jahreswert dem zu versteuernden jährlichen Einkommen zugerechnet. Durch die Verteilung der Steuerlast auf mehrere Jahre wird hier von einem Stundungseffekt profitiert. Vom Finanzamt werden diese jährlich zu versteuernden Summen aus dem Wohnförderkonto auch als Verminderungsbetrag bezeichnet.

Rechenbeispiel

Ein 30-jähriger Riester-Sparer ohne Kinder kauft eine durch Wohn-Riester geförderte Immobilie. Diese hat er nach 19 Jahren abbezahlt und dabei eine jährliche Förderung von 2.100 Euro erhalten.

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Inklusive der Verzinsung von 2% pro Jahr, weist das Wohnförderkonto dann ein Guthaben von rund 48.924 Euro aus. Bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren wird dieser Betrag für weitere 18 Jahre mit 2% verzinst und wächst so auf rund 69.876 Euro an.

Jährliche Förderung2.100,00 Euro
Über 19 Jahre39.900,00 Euro
Plus 2% Zinsen p.a.48.924,48 Euro
Plus 2% Zinsen p.a. bis Renteneintritt69.876,20 Euro

Dieser Betrag muss nach dem Renteneintritt versteuert werden. Entweder im Rahmen der Einmalzahlung oder einer angenommenen zusätzlichen jährlichen Rente von rund 3.882 Euro beziehungsweise einer Monatsrente von 323,50 Euro.

Das Wohnförderkonto in der Steuererklärung

Alle Riester-Produkte werden aus steuerlicher Sicht als Vorsorgeaufwendungen betrachtet. Der Wohn-Riester und somit auch die Versteuerung des Wohnförderkontos sind hier eingeschlossen. In der Steuererklärung ist vor dem Rentenbeginn die Anlage AV auszufüllen, um die steuerlichen Subventionen für die Riester-Rente zu erhalten. Bei Wohn-Riester werden der geförderte Eigenanteil sowie die Zulagen auf dem Wohnförderkonto gutgeschrieben und verzinst. Nach dem Renteneintritt wird die zu versteuernde Summe aus dem Wohnförderkonto in der Anlage R der Steuererklärung unter “Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag” eingetragen.

Welche Angaben Sie auf den jeweiligen Formularen genau machen müssen, lesen Sie auf unserer Hauptseite mit Ausfüllhilfen zum Thema Riester-Rente in der Steuer.


Wenn die Immobilie verkauft wird oder der Eigentümer stirbt

Bei einem Verkauf der durch Wohn-Riester geförderten Immobilie im Rentenalter, fordert das Finanzamt die Steuerschuld für das Wohnförderkonto auf einen Schlag zurück. Es sei denn, der zu versteuernde Betrag wird in einen anderen Riester-Vertrag eingezahlt und aus diesem fortan eine monatliche Riester-Rente bezogen. Diese ist dann wieder mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Verstirbt der Besitzer der Immobilie vor seinem 85. Lebensjahr, müssen seine Erben die Steuerschuld des Wohnförderkontos mit dem persönlichen Steuersatz des Verstorbenen übernehmen.


Die häufigsten Fragen zum Wohnförderkonto

Wie wird das Wohnförderkonto berechnet?

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Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto. Hier vermerkt das Finanzamt die geförderten Tilgungen und erhaltenen Zulagen im Rahmen des Wohn-Riesters. Alljährlich werden diese mit 2 Prozent verzinst, um die Wertsteigerung des Wohneigentums zu simulieren. Diese Verzinsung dauert bis zum Rentenbeginn an. In unserem Rechenbeispiel können Sie einsehen, wie die Berechnung des Wohnförderkontos aussehen kann.

Was fließt in das Wohnförderkonto?

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In das Wohnförderkonto fließen die geförderten Wohn-Riester-Beiträge ein, maximal 2.100 Euro pro Jahr.

Was muss ich bei Wohn-Riester versteuern?

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Bei der Riester-Rente bleiben die Beiträge selbst steuerfrei, aber dafür wird später die Rente besteuert (es handelt sich um eine sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Da beim Wohn-Riester keine Rente gezahlt wird, gibt es hier ein fiktives Konto, das Wohnförderkonto. Die Finanzämter berechnen das Kapital auf diesem, indem Sie die geförderten Beiträge und Zulagen addieren und mit 2 Prozent pro Jahr verzinsen. Ab Rentenbeginn wird dieses Guthaben mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, entweder gleichmäßig über die verbleibenden Jahre bis zum 85. Lebensjahr verteilt oder aber als Einmalzahlung. Wird letztere Option gewählt, fallen nur auf 70 Prozent der Summe Steuern an.

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Katharina Burnus
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