Private Kranken­versicherung wechseln

Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Robert Böhrk
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Wechselwege gibt es: von der gesetzlichen in die private Kranken­versicherung, zurück in die gesetzliche und innerhalb der PKV zwischen Tarifen oder Anbietern. Für Angestellte öffnet sich der Weg in die PKV erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 77.400 € (2026).
  • Ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist nach § 204 VVG jederzeit möglich, ohne Frist, ohne neue Gesundheitsprüfung bei gleichem Leistungsumfang und ohne Verlust Ihrer Alterungsrückstellungen.
  • Beim Anbieterwechsel wandert nur der Teil der Alterungsrückstellung mit, der dem Basistarif entspricht. Bei Verträgen von vor 2009 bleibt sie beim regulären Anbieterwechsel vollständig beim alten Versicherer.
  • Ab 55 Jahren ist der Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung praktisch verschlossen, auch über die Familien­versicherung. Wer den Beitrag senken will, hat dann noch den Tarifwechsel, den Standardtarif für Verträge von vor 2009 mit einem Höchstbeitrag von 848,62 € und den Basistarif mit 1.017,18 €.

Der Brief mit der neuen Beitragsrechnung liegt auf dem Tisch …

Sie haben sich vor Jahren bewusst für die private Kranken­versicherung entschieden, und im Grunde sind Sie damit auch zufrieden. Was Sie jetzt beschäftigt, ist der Beitrag, und die Frage, ob Sie ihm einfach ausgeliefert sind. Sind Sie nicht: Ein Wechsel ist in drei Richtungen möglich, und der wichtigste davon führt gar nicht zu einem neuen Versicherer, sondern in einen anderen Tarif Ihres bestehenden Vertrags. Genau dieser Weg wird am häufigsten übersehen, weil Ihr Versicherer die günstigeren Tarife von selbst nicht auf den Tisch legt. Welcher der drei Wege in Ihrer Situation offensteht, hängt an Ihrem Alter, Ihrem Einkommen und dem Jahr, in dem Ihr Vertrag geschlossen wurde. Auf dieser Seite finden Sie zu jedem Weg die Bedingungen, die Fristen und die Punkte, an denen es teuer wird.

Warum die private Kranken­versicherung wechseln?

Das ist neu in 2026

Weg zurück in GKV über Auslandsaufenthalt für Menschen ab 55 geschlossen: Der Weg zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung über einen Auslandsaufenthalt ist für Menschen ab 55 Jahren seit dem 01.01.2026 geschlossen. → Mehr dazu im Abschnitt „Wie komme ich aus der privaten Kranken­versicherung raus?“

Versicherungspflicht­grenze steigt: Die Versicherungspflicht­grenze ist 2026 von 73.800 Euro auf 77.400 Euro gestiegen. Wer dazwischen verdient, wird allein durch die Anhebung wieder gesetzlich ­versicherungspflichtig. → Mehr dazu im Abschnitt „Wie komme ich aus der privaten Kranken­versicherung raus?“

Weg über Teilrente in die Familien­versicherung geschlossen: Auch der Weg über eine Teilrente in die Familien­versicherung ist seit dem 01.01.2026 geschlossen. Die Einkommensgrenze der Familien­versicherung liegt 2026 bei 565 Euro im Monat. → Mehr dazu im Abschnitt „Wie komme ich aus der privaten Kranken­versicherung raus?“

Der häufigste Grund für einen PKV-Wechsel ist ein gestiegener Beitrag, der zweithäufigste eine veränderte Lebenssituation. Die meisten Versicherungsnehmer planen bei der Entscheidung für eine Kranken­versicherung, dort langfristig versichert zu bleiben. Ein Wechsel des Anbieters kostet Sie erworbene Rechte, weil Gesundheitsprüfung und Alterungsrückstellung dagegenstehen. Dennoch gibt es immer wieder Gründe, eine Versicherung oder zumindest einen Tarif zu verlassen.


Mögliche Gründe für einen Wechsel in, aus oder innerhalb der privaten Kranken­versicherung

  • Beitragssteigerungen
  • Veränderung der beruflichen oder familiären Situation
  • Veränderung des Einkommens
  • Vorteilhaftere Tarife beim aktuellen Anbieter oder der Konkurrenz
  • Umzug ins Ausland außerhalb der EU und des EWR

Zur Beitragsanpassung 2026 gibt es zwei Zahlen, weil zwei Stellen unterschiedlich zählen. Der Verband der Privaten Kranken­versicherung kündigte im November 2025 an, dass die Beiträge zum 01.01.2026 für rund 60 Prozent der Privatversicherten steigen, im Durchschnitt um etwa 13 Prozent (Quelle: Verband der Privaten Kranken­versicherung).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat nachträglich gezählt und kommt auf eine andere Bezugsgröße. Die Anpassungen für 2026 betrafen rund 81 Prozent der Versicherten in mindestens einem Haupttarif. Im Durchschnitt lagen sie bei 12,6 Prozent (Quelle: BaFin). Anpassung heißt dort nicht immer Erhöhung, für einen Teil der Versicherten sanken die Beiträge. Um die Erhöhungen zu dämpfen, setzten die Versicherer nach Angaben der Aufsicht rund 2,3 Milliarden Euro aus Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen ein.

Für Ihren eigenen Vertrag sagen beide Zahlen wenig aus. Im Beamtensegment lagen die Anpassungen 2025 zwischen 2,0 Prozent und 31,2 Prozent (Quelle: Franke und Bornberg). Entscheidend ist immer Ihr konkreter Tarif, nicht der Marktdurchschnitt.


Welche Arten des PKV-Wechsels sind möglich?

Wie genau die Wechselmöglichkeiten aussehen, hängt von der Art des Wechsels ab. Hier gibt es drei Varianten:

  • Wechsel von der gesetzlichen Kranken­versicherung zur privaten Kranken­versicherung
  • Wechsel von der privaten Kranken­versicherung zurück zur gesetzlichen Kranken­versicherung
  • Wechsel innerhalb der privaten Kranken­versicherung, entweder als einfacher Tarifwechsel oder als Wechsel von einem PKV-Anbieter zu einem anderen

Je nachdem, welcher Wechsel vollzogen werden soll, unterscheiden sich Fristen, Anforderungen und Möglichkeiten. Die folgende Tabelle stellt die drei Richtungen mit ihren harten Bedingungen gegenüber.

WechselrichtungVoraussetzungFristGesundheitsprüfungAlterungsrückstellungRechtsgrundlage
GKV in die PKVAngestellte: Bruttojahreseinkommen über 77.400 € (2026). Selbständige, Freiberufler und Beamte: ohne EinkommensgrenzeKündigungsfristen der gesetzlichen Kasse, siehe Fristen-KapitelJa, vollständigBeginnt neu§ 6 Abs. 1 SGB V
Tarifwechsel beim eigenen VersichererKeine, das Recht besteht jederzeitKeine FristNur für MehrleistungenBleibt vollständig erhalten§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Anbieterwechsel innerhalb der PKVAnnahme durch den neuen VersichererKündigungsfrist des alten VertragsJa, vollständigNur der Basistarif-Anteil wandert mit, bei Verträgen vor 2009 im Regelfall nichts§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG, § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG
PKV in die GKVEintretende Versicherungspflicht, vor dem 55. LebensjahrDrei Monate für den BefreiungsantragNeinBleibt beim Versicherer, Anwartschaft möglich§ 6 Abs. 1 und Abs. 3a SGB V

Wo ist der Unterschied zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse?

Ein PKV-Wechsel und ein Kassenwechsel innerhalb der gesetzlichen Kranken­versicherung haben nichts miteinander zu tun. Wer die gesetzliche Kasse wechselt, bleibt im gleichen System: Der Leistungskatalog ist gesetzlich festgelegt, es gibt keine Gesundheitsprüfung, und die Beiträge unterscheiden sich nur über den Zusatzbeitrag.

Beim Wechsel innerhalb der privaten Kranken­versicherung ändert sich dagegen der Leistungsumfang selbst, weil jeder Tarif eigene Bedingungen hat. Dazu kommen Gesundheitsprüfung und Alterungsrückstellung als Hürden, die es in der gesetzlichen Kranken­versicherung nicht gibt. Wer umgangssprachlich von der „privaten Krankenkasse“ spricht, meint die private Kranken­versicherung.


Versicherungspflicht

Wie auch immer der Wechsel aussieht: Die Versicherungen müssen lückenlos aneinander anschließen. In Deutschland besteht die Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Kranken­versicherung (Quelle: § 193 Abs. 3 VVG).

Ihr Anlass steht damit fest, die Richtung noch nicht. Ob für Sie der Tarifwechsel im eigenen Vertrag, der Anbieterwechsel oder der Weg zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung infrage kommt, entscheidet sich an drei Angaben: Ihrem Alter, Ihrem Vertragsjahr und dem, was in Ihrem Anpassungsschreiben tatsächlich begründet wird. Diese drei Punkte sehen wir uns gemeinsam an, bevor Sie irgendetwas kündigen.

Ihr Anpassungsschreiben 2026 lesen wir mit: welche Wege Ihre private Kranken­versicherung Ihnen lässt

Zum 01.01.2026 haben die meisten Privatversicherten ein Anpassungsschreiben bekommen, und die Marktdurchschnitte darin sagen über Ihren eigenen Tarif wenig aus. Schicken Sie uns Ihr Schreiben, wir prüfen es und benennen Ihre Wechseloptionen, kostenfrei und ohne Verpflichtung. Finanztip empfiehlt unsere Beratung zur PKV.

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Experte für Gesundheitsvorsorge

Ihr Beitrag ist gestiegen: welche Optionen haben Sie im Bestand?

Warum können Sie uns vertrauen?

Unsere Berater haften persönlich für ihre Empfehlung. Wenn unsere Beratung falsch ist und Sie dadurch im Leistungsfall Nachteile haben, stehen wir dafür ein. Das unterscheidet unsere Beratung von jeder AI-generierten Auskunft, für die niemand haftet. Unsere Beratung zur privaten Kranken­versicherung ist außerdem von Finanztip empfohlen.

Die Inhalte dieser Seite wurden von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit unseren Experten zu diesem Themenbereich erstellt, um Ihnen aktuelle und fachlich korrekte Informationen zu bieten. Qualitätskontrollen stellen sicher, dass die Inhalte regelmäßig aktualisiert und ergänzt werden.

Wenn Ihr PKV-Beitrag gestiegen ist, brauchen Sie in den meisten Fällen keinen neuen Versicherer, sondern einen anderen Tarif bei Ihrem bestehenden. Vier Wege stehen Ihnen offen, und alle vier funktionieren ohne Anbieterwechsel:

  • Tarifwechsel nach § 204 VVG in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers, mit vollem Erhalt Ihrer Alterungsrückstellungen (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG)
  • Erhöhung des Selbstbehalts, in normalen Tarifen dauerhaft und schwer rückgängig zu machen. Nur im Basistarif können Sie die Umstellung auf einen Tarif ohne Selbstbehalt verlangen, wenn der Selbstbehalt den Beitrag nicht angemessen senkt (Quelle: § 152 Abs. 1 VAG)
  • Beitragsentlastungskomponente, mit der Sie heute mehr zahlen, um den Beitrag ab dem Rentenbeginn zu senken
  • Standardtarif oder Basistarif als Auffangtarife, wenn der Beitrag nicht mehr tragbar ist

Der Unterschied zum Anbieterwechsel ist der entscheidende Punkt: Innerhalb Ihres Versicherers bleiben Ihre Alterungsrückstellungen vollständig erhalten. Sie haben dieses Geld über Jahre eingezahlt, damit Ihr Beitrag im Alter nicht ins Unbezahlbare läuft. Beim Anbieterwechsel bleibt ein Teil davon zurück.


Warum Ihr Versicherer die günstigeren Tarife nicht von selbst zeigt

Ihr Versicherer muss Ihnen auf Verlangen die Tarife nennen, in die Sie wechseln können. Er muss diese Beratung auch dokumentieren (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Von selbst tut er es nur in einem Fall: Erhöht er den Beitrag, muss er Versicherte ab 60 Jahren über günstigere Tarifalternativen informieren, und zwar über höchstens zehn Tarife (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV).

Für alle anderen gilt: Sie müssen fragen. Ein großer Versicherer führt mehrere Dutzend Tarife, von denen viele für Neukunden geschlossen sind. Dass Sie nicht automatisch alle sehen, ist branchenintern ausdrücklich vorgesehen. Nach den Tarifwechsel-Leitlinien des Verbands der Privaten Kranken­versicherung darf der Versicherer entweder das gesamte Tarifspektrum darstellen oder eine begründete Auswahl bestandsstarker Tarife treffen.

Ihr Anspruch reicht weiter als diese Auswahl. Sie können die Aufnahme in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen, für den Sie ­versicherungsfähig sind (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Auf eine Anfrage zum Tarifwechsel antwortet der Versicherer nach denselben Leitlinien innerhalb von 15 Arbeitstagen. Das ist eine Selbstverpflichtung der Branche, keine gesetzliche Frist.


Ist Ihre Beitragsanpassung überhaupt wirksam?

Eine Beitragsanpassung ist nur wirksam, wenn der Versicherer Ihnen mitteilt, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat: die Versicherungsleistungen, die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide. Ein Schreiben, das nur die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) am 16.12.2020 in den Verfahren IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 entschieden (Quelle: Bundesgerichtshof).

Was das für Sie bedeutet: Erst mit einer ausreichenden Begründung läuft die Frist, nach der die Erhöhung wirksam wird (Quelle: § 203 Abs. 5 VVG). Der Versicherer darf eine unzureichende Begründung aber nachholen, die Erhöhung wirkt dann für die Zukunft, und zu früh gezahlte Erhöhungsbeträge sind zurückzuzahlen. Nicht angeben muss er die genaue Höhe der Veränderung oder die Entwicklung des Rechnungszinses. Lesen Sie Ihr Anpassungsschreiben also zuerst auf diesen einen Punkt: Steht dort konkret, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat?


Basistarif und Standardtarif: die beiden Auffangtarife

Basistarif und Standardtarif sind zwei verschiedene Tarife mit zwei verschiedenen Zugangswegen. Jeder private Kranken­versicherer muss den Basistarif anbieten (Quelle: § 152 VAG). Sein Leistungsumfang ist an die gesetzliche Kranken­versicherung angelehnt.

Der Standardtarif dagegen steht nur Versicherten mit einem vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen Vertrag offen (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Wer später eingestiegen ist, hat diese Option nicht. Für Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können, muss der Versicherer zusätzlich den Notlagentarif führen, einen Nottarif mit stark eingeschränkten Leistungen (Quelle: § 153 VAG).

Beide Auffangtarife sind für die Gruppe ab 55 Jahren oft die einzige echte Alternative, weil der Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung für sie verschlossen ist. Beide sind im Beitrag gedeckelt, aber unterschiedlich hoch.

TarifHöchstbeitrag 2026 im MonatZugang
Standardtarif, Einzelperson848,62 €Nur mit Vertrag von vor dem 01.01.2009
Standardtarif, Ehepaar zusammen1.272,93 €Nur mit Vertrag von vor dem 01.01.2009
Basistarif1.017,18 €Für alle Privatversicherten
Basistarif bei Hilfebedürftigkeit508,59 €Bei Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder SGB XII

Der Standardtarif ist 2026 um 168,56 Euro im Monat günstiger gedeckelt als der Basistarif (Quelle: Verband der Privaten Kranken­versicherung). Für Versicherte mit einem Vertrag von vor 2009 ist das der wirtschaftlich wichtigste Unterschied zwischen den beiden Auffangtarifen. Gegenrechnen sollten Sie die Selbst­beteiligung für Arznei- und Hilfsmittel im Standardtarif, sie liegt 2026 bei 403 Euro im Jahr und steigt danach auf 500 Euro.

Wie der Deckel des Basistarifs zustande kommt, können Sie selbst nachrechnen. § 152 Abs. 3 VAG bindet ihn an den Höchstbeitrag der gesetzlichen Kranken­versicherung (Quelle: § 152 Abs. 3 VAG). Gerechnet wird mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat. Das ergibt 1.017,18 Euro. Beim Standardtarif fehlt der Zusatzbeitragssatz in der Formel, deshalb liegt er niedriger.

Der Wert für den Basistarif ist damit eine offengelegte Rechnung aus den gesetzlichen Rechengrößen, keine von einer Behörde veröffentlichte Beitragstabelle. Der Standardtarif-Wert von 848,62 Euro ist dagegen vom Verband der Privaten Kranken­versicherung selbst für 2026 ausgewiesen.

Und eine Falle, die selten jemand nennt: Wechseln Sie später aus dem Basistarif wieder in einen anderen Tarif, darf der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag erneut verlangen (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).


Beispiel: Tarifwechsel statt Anbieterwechsel

Herr K., 56 Jahre, ist seit 24 Jahren beim gleichen privaten Kranken­versicherer. Nach der letzten Beitragsanpassung will er kündigen und zu einem günstigeren Anbieter gehen. Zwei Punkte sprechen dagegen. Er ist über 55, der Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung wäre für ihn ohnehin zu. Und sein Vertrag stammt aus der Zeit vor 2009: Seine Alterungsrückstellung würde beim regulären Anbieterwechsel vollständig beim alten Versicherer bleiben (Quelle: § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

Der Weg, der ihm bleibt, ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG im eigenen Vertrag. Er behält seine Rückstellung, bekommt für den gleichen Leistungsumfang keine neue Gesundheitsprüfung und muss keine Frist einhalten. Was er dafür braucht, ist die vollständige Liste der Tarife, in die er wechseln kann, und einen Leistungsvergleich, der ihm zeigt, was er im Alter aufgibt.

Ihre Tarifliste anfordern, statt die private Kranken­versicherung zu kündigen

Ihr Versicherer muss Ihnen die Tarife nennen, in die Sie wechseln können, von selbst tut er das aber nur ab 60 Jahren. Wir fordern die vollständige Liste für Sie an und prüfen, welcher Wechsel nach § 204 VVG Sie tatsächlich besserstellt. Unsere Beratung zur privaten Kranken­versicherung ist von Finanztip empfohlen.

  • Vollständige Tarifliste bei Ihrem Versicherer angefordert
  • Leistungsvergleich Tarif gegen Tarif, damit Sie im Alter nichts Wichtiges aufgeben
  • Ihre Alterungsrückstellungen bleiben beim Tarifwechsel vollständig erhalten
  • Kostenfrei und ohne Verpflichtung
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Experte für Gesundheitsvorsorge

PKV-Tarifwechsel beim gleichen Anbieter: wann lohnt er sich?

Ein PKV-Tarifwechsel lohnt sich immer dann, wenn Sie im gleichen Haus für den gleichen Leistungsumfang weniger zahlen können. Oder für den gleichen Beitrag mehr Leistung bekommen. Konkret sind das zwei Fälle:

  • Die bisher erhaltenen Leistungen sind nicht zufriedenstellend und sollen erhöht werden
  • Die gleichen Leistungen lassen sich in einem anderen Tarif des Versicherers günstiger beziehen

Ein Tarifwechsel beim aktuellen PKV-Anbieter hat klare Vorteile gegenüber dem Wechsel zwischen Versicherern. Bei gleichbleibenden Leistungen führt auch eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands nicht zu Risikozuschlägen, und Wartezeiten fallen nicht an (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).


Tarifwechsel jederzeit möglich

Der Wechsel zwischen Tarifen desselben Anbieters ist ohne Fristen möglich. Zugangsbeschränkungen, die für Neukunden dieses Anbieters gelten, greifen beim Tarifwechsel nicht in jedem Fall: Entscheidend ist, ob der Zieltarif Mehrleistungen enthält oder nicht.

Experten-Tipp:
Die Tarifliste Ihres Versicherers ist noch nicht Ihr Anspruch

„Der gängige Rat lautet: Fragen Sie Ihren Versicherer nach günstigeren Tarifen. Das reicht nicht. Nach den Leitlinien der Branche darf er eine Auswahl bestandsstarker Tarife vorlegen, Ihr Anspruch geht weiter, nämlich auf jeden Tarif mit gleichartigem Schutz. Fordern Sie die Liste schriftlich an. Enthält Ihr Zieltarif Mehrleistungen, wählen Sie statt eines Risikozuschlags den Leistungsausschluss, dieses Wahlrecht steht im Gesetz.“

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So gehen Sie bei einem Wechsel vor

  1. Kontaktieren Sie Ihren Versicherer, fordern Sie eine Auflistung der möglichen Wechseltarife an und berufen Sie sich dabei auf § 204 Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG)
  2. Verlangen Sie vom Versicherer eine Gegenüberstellung der Leistungen, einschließlich aller Tarifbedingungen und etwaiger Zugangsbeschränkungen
  3. Prüfen Sie die Tarife und ob Sie mit diesen bessergestellt werden. Erzeugen Sie eine Ersparnis nicht über weniger Leistung oder einen höheren Selbstbehalt, denn das lässt sich meist nicht rückgängig machen

Tarifwechsel-Anschreiben

Für das Schreiben an Ihren Anbieter können Sie unsere Vorlage nutzen. Beachten Sie aber, dass es sich dabei nur um einen Vorschlag handelt. In der Regel ist es am besten, diesen Schritt von einem Experten begleiten zu lassen.

Musterschreiben an Ihren PKV-Anbieter zum Download

Haben Sie sich für einen attraktiven Tarif entschieden, setzen Sie eine Frist für den Wechsel. Hält der Versicherer diese nicht ein, können Sie auch eine rückwirkende Umstellung fordern. Geben Sie gegenüber dem Versicherer dann an, dass Sie die Beiträge des alten Tarifs nur noch unter Vorbehalt zahlen.


Darauf sollten Sie achten

Sie haben das Recht auf eine Beratung durch Ihren Anbieter. Achten Sie darauf, dass diese schriftlich dokumentiert wird (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Sehen Sie auch genau hin, ob der Versicherer Ihnen alle in Frage kommenden Tarife oder nur eine Auswahl präsentiert hat.

Achten Sie ebenfalls darauf, dass Sie im Austausch für niedrigere Beiträge keine wichtigen Leistungen aufgeben. Leistungen, die Sie durch einen Tarifwechsel einmal aufgegeben haben, erhalten Sie nicht ohne Weiteres zurück.


Wechsel ohne Gesundheitsprüfung: wann ist das möglich?

Beim Tarifwechsel im eigenen Vertrag entfällt die Gesundheitsprüfung, solange der Leistungsumfang gleich bleibt. Verlangt der neue Tarif Mehrleistungen, darf der Versicherer erneut prüfen. Die Prüfung darf sich dann aber nur auf diese Mehrleistungen auswirken (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Statt einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit zu akzeptieren, können Sie für die Mehrleistung auch einen Leistungsausschluss vereinbaren. Diese Wahl steht Ihnen von Gesetzes wegen zu (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter gibt es diesen Schutz nicht, dort wird immer vollständig geprüft.


Unisex- und Bisex-Tarife

Tarife, die vor dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, sind nach Geschlechtern getrennt kalkuliert, das sind die Bisex-Tarife. Ab diesem Tag abgeschlossene Tarife sind Unisex-Tarife. Frauen zahlten bei Bisex-Tarifen meist einen Aufschlag, weil der Versicherer Schwangerschaft und Elternzeit einkalkulierte.

MerkmalBisex-TarifUnisex-Tarif
AbschlussVor dem 21.12.2012Ab dem 21.12.2012
KalkulationGetrennt nach GeschlechtEinheitlich für alle Versicherten
Offen für NeukundenNein, geschlossener BestandJa
RückwegAus dem Unisex-Tarif zurück nicht möglichNicht erforderlich
BeitragsentwicklungHöheres Risiko starker Steigerungen wegen alterndem BestandBreitere Kalkulationsbasis

Von einem Wechsel in einen Unisex-Tarif haben Frauen dennoch oft keine Vorteile. Für Männer lohnt er sich in der Regel nur in Ausnahmefällen. Wichtig zu wissen: Der Weg ist eine Einbahnstraße, denn aus einem Unisex-Tarif zurück in einen nach Geschlechtern getrennten Tarif geht es nicht (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Da Bisex-Tarife für Neukunden geschlossen sind, gesunde Versicherte aber herauswechseln können, bleibt ein alternder Bestand zurück. Der Versicherer verteilt die Kosten dieses Bestands auf immer weniger Schultern. Genau deshalb sind hier größere Beitragssteigerungen möglich.

Wechsel des Anbieters: was passiert mit Ihren Alterungsrückstellungen?

Beim Wechsel zu einem anderen privaten Kranken­versicherer wandert nur der Teil Ihrer Alterungsrückstellung mit, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht. Der darüber liegende Teil bleibt beim alten Versicherer. Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, bleibt die Rückstellung beim regulären Anbieterwechsel sogar vollständig zurück (Quelle: § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG und § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG).

Für den darüber liegenden Teil haben Sie einen Anspruch, den viele nicht kennen. Sie können vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifs verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung angerechnet wird. Auf diesen Anspruch können Sie nicht verzichten (Quelle: § 204 Abs. 1 VVG). Beim Wechsel Ihrer privaten Pflegepflicht­versicherung wandert die Alterungsrückstellung ohnehin vollständig mit (Quelle: § 204 Abs. 3 VVG).

Der Wechsel des Versicherers ist damit der Weg mit den höchsten Hürden. Dass er in der Praxis selten gewählt wird, folgt aus diesen Hürden und deckt sich mit unserer Beratungserfahrung. Öffentliche Zahlen zu Anbieterwechseln innerhalb der privaten Kranken­versicherung gibt es nicht. Berechtigt sind Privatversicherte grundsätzlich, sie brauchen aber die Annahme durch den neuen Versicherer.


Nachteile eines Anbieterwechsels

Ein Anbieterwechsel geht mit zwei gewichtigen Nachteilen einher, die Sie kennen sollten:

  • Beim neuen Versicherer wird eine erneute Gesundheitsprüfung nötig. Sie kann Sie schlechter stellen als vorher, etwa wegen seither erfolgter Erkrankungen oder eines höheren Lebensalters
  • Ein Teil Ihrer Alterungsrückstellung bleibt beim alten Versicherer zurück

Was sind Alterungsrückstellungen?

Private Kranken­versicherer stellen in der Regel einen Teil der geleisteten Beiträge für das Alter zurück. Diese Mittel fangen später die Beitragssteigerung im Alter ab. Ausnahmen gibt es, etwa den Notlagentarif und den Basistarif für Kinder und Jugendliche.

Alterungsrückstellungen in der PKV


Wie viel von Ihrer Alterungsrückstellung können Sie mitnehmen?

Der übertragbare Teil wird als Übertragungswert bezeichnet. Er entspricht dem Anteil Ihrer Rückstellung, der auf den Leistungsumfang des Basistarifs entfällt. Ihr Vertrag muss seine Mitgabe außerdem vorsehen, wenn er ab dem 01.01.2009 geschlossen wurde (Quelle: § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG und § 204 Abs. 1 Nr. 2a VVG).

Der Stichtag 01.01.2009 wirkt nicht ganz so absolut, wie er oft dargestellt wird. Für den regulären Anbieterwechsel gilt: Davor geschlossene Verträge kennen keine Mitnahme. Für den Wechsel in den Basistarif eines anderen Versicherers kennt die Kranken­versicherungsaufsichtsverordnung dagegen auch bei Altverträgen einen Übertragungswert, allerdings nur in engen Konstellationen (Quelle: § 14 Abs. 2 und Abs. 5 KVAV).


Wie der Übertragungswert berechnet wird

Der Übertragungswert ist kein Prozentanteil, sondern der kleinere von zwei Werten. Der erste Wert ist Ihre tatsächlich gebildete Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife. Der zweite ist die sogenannte fiktive Alterungsrückstellung, also der Betrag, der sich ergeben hätte, wenn Sie von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wären. Dazu kommt die Rückstellung aus dem gesetzlichen Beitragszuschlag von zehn Prozent (Quelle: § 14 Abs. 1 KVAV).

Das erklärt, warum der Wert auch bei hoher Rückstellung niedrig ausfallen kann: Der Basistarif deckelt ihn. Nachrechnen können Sie das nicht, weil die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nicht öffentlich sind. Eine Schutzregel gibt es aber: Beim neuen Versicherer darf die Finanzierung neuer Abschlusskosten Ihren Übertragungswert nicht schmälern (Quelle: § 14 Abs. 3 KVAV).


Sie müssen den Wert nicht erfragen

Ihr Versicherer muss Ihnen den Übertragungswert jedes Jahr von selbst mitteilen, seit dem 01.01.2013, und zusätzlich jederzeit auf Anfrage (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV). Wenn Sie ihn in Ihrer Jahresmitteilung nicht finden, fordern Sie ihn unter Verweis auf diese Norm an.

Ein Prüfrecht auf die Richtigkeit des mitgeteilten Werts sieht das Gesetz nicht vor. Weder die Verordnung über Informations­pflichten noch die Kranken­versicherungsaufsichtsverordnung ver­pflichten den Versicherer, seine Rechnungsgrundlagen offenzulegen. Was Sie prüfen können, ist die Größenordnung im Verhältnis zu Ihrer Vertragsdauer und zu dem, was Sie beim Wechsel aufgeben.


Welche Fristen gelten bei der Kündigung?

Wenn Sie zwischen zwei Versicherern wechseln wollen, sollten Sie die Kündigungsfrist beachten. Wann und wie Sie eine wirksame Kündigung einreichen, erfahren Sie auf unserer Seite zum Thema PKV kündigen. Die Fristen aller drei Wechselrichtungen finden Sie im Abschnitt „Welche Fristen gelten beim Wechsel der privaten Kranken­versicherung?“.

private Kranken­versicherung kündigen


Den richtigen Anbieter finden

Falls Sie sich für einen Anbieterwechsel entschieden haben, stellt sich die Frage nach dem neuen Versicherer. Bei dieser Entscheidung helfen eine professionelle Beratung, aber auch die Testberichte, die zu privaten Kranken­versicherungen regelmäßig erscheinen. Die Testsieger aktueller Analysen und Rankings stellen wir auf einer eigenen Seite vor.

PKV-Anbieter im Test

Wie viel Geld bei einem Anbieterwechsel im alten Vertrag zurückbleibt, lässt sich von außen nicht abschätzen. Es hängt am Stichtag Ihres Vertrags und an einer Berechnung, die Ihr Versicherer vornimmt. Bevor Sie kündigen, sollten Sie diese Zahl kennen und wissen, zu welchen Konditionen ein anderer Versicherer Sie überhaupt aufnehmen würde.

Vor der Kündigung rechnen lassen: Ihre Alterungsrückstellung im Wechsel

Wie viel Ihrer Alterungsrückstellung mitwandert, hängt am Stichtag Ihres Vertrags und an der Berechnung Ihres Versicherers, die für Laien nicht nachvollziehbar ist. Wir stellen diese Rechnung mit Ihnen auf und fragen bei einem anderen Versicherer vorab anonym an, bevor irgendein Antrag läuft. Finanztip empfiehlt unsere Beratung zur privaten Kranken­versicherung.

  • Anonyme Risikovoranfrage, damit kein Ablehnungseintrag entsteht
  • Übertragungswert und Stichtag Ihres Vertrags nachvollziehbar aufgeschlüsselt
  • Persönliche Haftung Ihres Experten für die Empfehlung nach VVG §§ 60–62
  • Begleitung im Leistungsfall, auch Jahre nach dem Abschluss
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Wechsel von der gesetzlichen in die private Kranken­versicherung

In die private Kranken­versicherung wechseln können Selbständige, Freiberufler, Beamte, Studenten und Angestellte mit einem Bruttojahreseinkommen über 77.400 Euro (Quelle: § 6 Abs. 1 SGB V). Wegen ihrer umfassenden Leistungen und ihrer gerade für junge Gutverdiener ohne Vor­erkrankungen niedrigen Beiträge ziehen viele Menschen die private Kranken­versicherung der gesetzlichen vor. Ob und zu welchen Bedingungen sie wechseln können, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab.

Wer kann in die private Kranken­versicherung wechseln?

In die private Kranken­versicherung kann jeder wechseln, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (Quelle: § 6 Abs. 1 SGB V). Das betrifft:

  • Selbständige und Freiberufler
  • Beamte und Beamtenanwärter
  • Studenten
  • Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflicht­grenze

Ob ein solcher Wechsel sinnvoll ist, hängt stark von der eigenen Situation ab. Das betrifft zum Beispiel die berufliche Perspektive, aber auch die Familienplanung. Wer Kinder hat oder haben möchte, profitiert womöglich mehr davon, diese in der gesetzlichen Kranken­versicherung kostenlos familienversichern zu können.


Wie hoch ist die Versicherungspflicht­grenze 2026?

Die Versicherungspflicht­grenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat (Quelle: § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026). Sie heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze. Angestellte dürfen erst in die PKV wechseln, wenn ihr regelmäßiges Bruttojahreseinkommen diese Schwelle überschreitet.

Für einen bestimmten Personenkreis gilt eine niedrigere Schwelle. Wer am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze ­versicherungsfrei und privat krankenversichert war, fällt unter die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro (Quelle: § 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026).

Versicherungspflicht­grenze


Regelungen für einzelne Gruppen

Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozial­versicherungsgesetzes müssen die Einkommensgrenze im Unterschied zu anderen Freiberuflern ebenfalls erfüllen. Studenten können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht von ihr befreien lassen und sich damit für die PKV entscheiden (Quelle: § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V).

Für Beamte gilt eine harte Frist, die leicht übersehen wird. Über die Öffnungsaktion der privaten Kranken­versicherer werden Beamtenanfänger und Beamte auf Widerruf aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach ihrer erstmaligen Verbeamtung stellen. Zuschläge für erhöhte Risiken sind dabei auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt, und Leistungsausschlüsse werden nicht vorgenommen (Quelle: Verband der Privaten Kranken­versicherung). Für Beamte, die freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt keine Frist. Wer die sechs Monate verstreichen lässt, verliert diesen Schutz und wird normal risikogeprüft.


Vorteile für junge Privatversicherte

In die private Kranken­versicherung zu wechseln, lohnt sich gerade für junge Menschen. Sie profitieren von mehreren Vorteilen:

  • Alterungsrückstellungen werden frühzeitig gebildet
  • Beiträge sind aufgrund des jungen Alters und des in der Regel guten Gesundheitszustands günstig
  • Personen mit hohem Einkommen zahlen bei gleichem Leistungsumfang häufig weniger als in der gesetzlichen Kranken­versicherung

Experten-Tipp:
Der Beitrag aus dem Vergleichsrechner ist nicht Ihr Beitrag

„Der Beitrag aus einem Vergleichsrechner gilt für ein Idealrisiko. In der Beratung entscheiden über den Preis zwei Zeilen in Ihrer Patientenakte, und wie weit Risikozuschläge streuen, erhebt niemand öffentlich. Klären Sie deshalb über eine anonyme Voranfrage, wer Sie zu welchen Bedingungen aufnimmt, bevor irgendein Antrag läuft. Erst danach kündigen Sie, nie umgekehrt.“

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Warum die anonyme Risikovoranfrage vor dem Antrag kommt

Wenn Sie direkt bei einem privaten Kranken­versicherer einen Antrag stellen und abgelehnt werden, wird das in den Datenbanken der Versicherer erfasst. Bei jedem weiteren Antrag, auch bei anderen Anbietern, müssen Sie diese Ablehnung angeben. Das verschlechtert Ihre Chancen erheblich, und Sie erfahren erst nach der Ablehnung, dass Sie ein Problem haben.

Ein Versicherungsexperte stellt die Risikovoranfrage anonym: Ihr Name taucht nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. Erst danach kündigen Sie Ihre bisherige Versicherung. Diesen Weg bieten weder AI-Auskunftstools noch Vergleichsportale.

Wie häufig Anträge mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss angenommen werden und wie hoch die Zuschläge bei einzelnen Vor­erkrankungen ausfallen, erhebt niemand öffentlich. Weder der Verband der Privaten Kranken­versicherung noch die BaFin führen dazu Zahlen. Was sich sagen lässt: Die Spanne ist groß, und sie hängt an der einzelnen Diagnose und am einzelnen Versicherer, nicht an einer Marktregel.

Belegt ist nur der rechtliche Rahmen. Ein Risikozuschlag muss angemessen sein, eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Eine echte Obergrenze gibt es nur in der Öffnungsaktion für Beamtenanfänger, dort sind es maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrags (Quelle: Verband der Privaten Kranken­versicherung).


Sie wollen wechseln? So gehen Sie vor

  • Individuelle Beratung zur Entscheidung für eine private Kranken­versicherung, beispielsweise durch uns
  • Anonyme Risikovoranfrage: Wir fragen ohne Ihren Namen ab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen aufnehmen würde
  • Antrag beim gewählten PKV-Anbieter einschließlich der Beantwortung der Gesundheitsfragen
  • Entscheidung des Versicherers, ob er den Antrag annimmt und ob es Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge gibt
  • Annahmebestätigung abwarten
  • Kündigung bei der bisherigen Kranken­versicherung, schriftliche Bestätigung anfordern
  • Vorlage der Annahmebestätigung bei der gesetzlichen Krankenkasse. Achtung: Die Kündigung wird erst mit Einreichen der Bestätigung wirksam

Diese Reihenfolge ist wichtig. Wer zuerst kündigt und erst danach den Antrag stellt, steht ohne Absicherung da, wenn der neue Versicherer ablehnt. Solange Sie nicht gekündigt haben, kann keine Versicherungslücke entstehen.


Und wenn der Wechsel nicht möglich ist?

Wenn Interesse an den Leistungen der PKV besteht, die berufliche oder finanzielle Situation aber keinen Wechsel erlaubt, kann eine private Krankenzusatz­versicherung einspringen. Sie ergänzt genau die Leistungen, die Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Kranken­versicherung vermissen.

Was kostet ein Wechsel der privaten Kranken­versicherung?

Der Wechsel selbst kostet Sie keine Gebühr, die Beratung dazu kann es. Vier Preisniveaus gibt es am Markt, und sie unterscheiden sich nicht nur im Preis, sondern auch darin, wer welches Interesse am Ergebnis hat.

WegWas es kostetInteressenlage
Beratung durch den eigenen Versicherer0 €, das Recht auf Beratung und Dokumentation steht im GesetzKennt nur die eigenen Tarife
Verbraucherzentrale40 bis 120 € je Termin, je Bundesland unterschiedlichKein Vermittlungsinteresse, berät aber nur im Termin
Versicherungsberater gegen Honorar100 bis 165 € je Stunde, auch Pauschalhonorare. Erfolgshonorar ist berufsrechtlich untersagtKein Vermittlungsinteresse, Kosten trägt allein der Versicherte
TarifoptimiererErfolgshonorar, typischerweise das Acht- bis Zwölffache der MonatsersparnisHat ein Interesse an hoher Ersparnis, auch über Leistungskürzungen
Versicherungsexperte mit CourtageFür Sie kostenfreiBetreuung ist auch nach dem Abschluss geschuldet

Die Beratung durch Ihren eigenen Versicherer kostet nichts. Das ist nicht nur Kulanz, sondern Selbstverpflichtung der Branche. Auch die Tarifliste und der Übertragungswert sind kostenfrei (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV).

Die Verbraucherzentralen setzen ihre Entgelte je Bundesland selbst. Belegt sind 60 Euro für 45 Minuten Tarifwechsel-Beratung und 120 Euro für 90 Minuten PKV-Auswahl (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg). In Bayern sind es 40 Euro für bis zu 60 Minuten (Quelle: Verbraucherzentrale Bayern), in Sachsen 50 Euro je Bestandsvertrag und 100 Euro je Stunde bei einem Neuabschluss (Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen).

Bei Versicherungsberatern rechnet der Bund der Versicherten mit sechs bis acht Stunden Aufwand und 100 bis 150 Euro je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer (Quelle: Bund der Versicherten). In Summe ist das ein mittlerer dreistelliger bis knapp vierstelliger Betrag. Das ist eine Einschätzung des Verbraucherschutzvereins, keine Markterhebung. Einzelne Berater veröffentlichen Pauschalen von rund 1.550 Euro und Stundensätze von 165 Euro netto, nach Angaben der Anbieter selbst, abgerufen am 18.08.2026.

Bei den Tarifoptimierern nennen die Verbraucherschützer als typische Größenordnung das Acht- bis Zwölffache der monatlichen Ersparnis (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg und Bund der Versicherten). Bei 100 Euro Ersparnis im Monat sind das 800 bis 1.200 Euro, bei 250 Euro Ersparnis 2.000 bis 3.000 Euro. Wie lange solche Verträge binden, ist marktweit nicht belegbar, deshalb gehört die Frage nach einer Bindungsfrist in jedes Erstgespräch.


Warum das Vergütungsmodell über das Ergebnis entscheidet

Wer nach der erzielten Ersparnis vergütet wird, hat ein Interesse daran, dass die Ersparnis hoch ausfällt. Eine hohe Ersparnis lässt sich am schnellsten über einen höheren Selbstbehalt oder weniger Leistung erreichen, und genau das ist der Wechsel, der später wehtut. Fragen Sie deshalb immer, wie Ihr Berater vergütet wird und woran sich seine Vergütung bemisst.

Das Vergütungsmodell verrät Ihnen dabei mehr als jede Selbstbeschreibung: Es ist ein Statusindikator. Registrierten Versicherungsberatern ist ein Erfolgshonorar berufsrechtlich untersagt, das hat der Bundesgerichtshof für die PKV-Tarifwechselberatung entschieden, am 06.06.2019 im Verfahren I ZR 67/18 (Quelle: Bundesgerichtshof) und bestätigend am 02.10.2019 im Verfahren I ZR 19/19. Der Berufsverband der Versicherungsberater formuliert es genauso: Zulässig sind nur Zeithonorar und ein Honorar nach Gegenstandswert (Quelle: Bundesverband der Versicherungsberater).

Praktisch heißt das: Wer Ihnen „Ersparnis mal zwölf“ anbietet, ist kein registrierter Versicherungsberater, sondern ein gewerblicher Dienstleister oder Vermittler. Das ist kein Vorwurf, aber es sagt Ihnen, wessen Interesse an Ihrem Tarif hängt.

Das Gegenmodell ist die laufende Betreuung: Ihr Versicherungsexperte schuldet Ihnen die Beratung auch während der Vertragslaufzeit, wenn dafür ein Anlass erkennbar ist (Quelle: § 6 Abs. 4 VVG). Er verdient nichts daran, wenn Sie in einen Tarif wechseln, der Ihnen später fehlt.


Was unsere Beratung kostet

Wir prüfen Ihre Wechseloptionen kostenfrei. Wir fordern die vollständige Tarifliste bei Ihrem Versicherer an, stellen die Leistungen gegenüber und fragen bei einem Anbieterwechsel vorab anonym an. Unsere Beratung zur privaten Kranken­versicherung ist von Finanztip empfohlen.

Unsere Berater haften persönlich für ihre Empfehlung (Quelle: §§ 60 bis 62 VVG). Wenn eine Empfehlung falsch war und Sie dadurch im Leistungsfall schlechter stehen, können Sie uns dafür in Anspruch nehmen. Diese Verbindlichkeit bietet weder ein Vergleichsrechner noch eine AI-Auskunft.

Experten-Tipp:
Ein Erfolgshonorar auf Ihre Ersparnis ist das teuerste Modell

„Ersparnis mal zwölf klingt fair, Sie zahlen nur, wenn etwas herauskommt. Genau darin liegt das Problem. Die schnellste Ersparnis entsteht über einen höheren Selbstbehalt oder über weniger Leistung, und die fehlt Ihnen erst Jahre später. Fragen Sie vor dem ersten Gespräch, woran die Vergütung hängt: an Ihrer Ersparnis oder an Ihrer Betreuung.“

Foto von Robert Böhrk
Experte für Gesundheitsvorsorge

Welche Fristen gelten beim Wechsel der privaten Kranken­versicherung?

Die Fristen hängen davon ab, in welche Richtung Sie wechseln. Der Tarifwechsel im eigenen Vertrag ist fristfrei, alle anderen Wege sind an Fristen gebunden. Die folgende Übersicht führt sie zusammen.

VorgangFristBeleg
Tarifwechsel beim eigenen VersichererKeine Frist, jederzeit möglich§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
Befreiung von der Versicherungspflicht beantragenDrei Monate ab Beginn der Versicherungspflicht§ 8 Abs. 2 SGB V
Krankenkasse wählen bei Bezug von Arbeitslosengeld IZwei Wochen§ 175 Abs. 3 SGB V
Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse beim Wechsel in die PKVKeine Zwölf-Monats-Bindung, Kündigungsbestätigung binnen zwei Wochen§ 175 Abs. 4 Satz 5 und 7 SGB V
Ordentliche Kündigung der privaten Kranken­versicherungDrei Monate zum Ende des Versicherungsjahres§ 205 Abs. 1 VVG
Sonderkündigungsrecht nach einer BeitragserhöhungZwei Monate ab Zugang der Änderungsmitteilung§ 205 Abs. 4 VVG
Rückwirkende Kündigung nach Eintritt der VersicherungspflichtDrei Monate, rückwirkend zum Eintritt§ 205 Abs. 2 VVG
Nachweis eines neuen Vertrags nach der KündigungZwei Monate ab Kündigungserklärung§ 205 Abs. 6 VVG
Antwortfrist des Versicherers auf eine Tarifwechsel-Anfrage15 Arbeitstage (Selbstverpflichtung, kein Gesetz)PKV-Tarifwechsel-Leitlinien
Die Belege im Einzelnen: § 205 VVG, § 175 SGB V, § 8 SGB V, § 204 VVG und die Tarifwechsel-Leitlinien des Verbands der Privaten Kranken­versicherung

Zwei Punkte aus dieser Tabelle werden am häufigsten falsch verstanden:

  • Erstens: Die Zwölf-Monats-Bindung an Ihre gesetzliche Kasse sperrt den Wechsel in die PKV nicht. Sie gilt nur für den Wechsel zwischen Krankenkassen. Wer kündigt, weil er künftig gar keine Kassenmitgliedschaft mehr haben will, ist von ihr ausgenommen (Quelle: § 175 Abs. 4 SGB V).
  • Zweitens: Die ordentliche Kündigung der privaten Kranken­versicherung rechnet nach dem Versicherungsjahr, nicht nach dem Kalenderjahr. Beginnt Ihr Vertrag am 01.07., muss die Kündigung bis zum 31.03. vorliegen. Eine vereinbarte Mindest­versicherungsdauer schlägt diese Jahresfrist zusätzlich (Quelle: § 205 Abs. 1 VVG).

Was gilt bei einem Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn Ihr Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel den Beitrag erhöht oder die Leistung vermindert. Sie können dann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen, und zwar mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll (Quelle: § 205 Abs. 4 VVG). Das ist der praktische Vorteil gegenüber der ordentlichen Kündigung, die nur zum Ende des Versicherungsjahres wirkt.

Zwei Fristen laufen dabei parallel, und das ist der eigentliche Fallstrick. Neben den zwei Monaten für die Kündigung müssen Sie binnen zwei Monaten nach der Kündigungserklärung den Abschluss eines neuen Vertrags nachweisen, der die Versicherungspflicht erfüllt, sonst wird Ihre Kündigung nicht wirksam (Quelle: § 205 Abs. 6 VVG). Ein eigenes Kündigungsrecht gilt außerdem, wenn der Beitrag durch einen Wechsel der Altersgruppe steigt, dort zwei Monate ab der Änderung (Quelle: § 205 Abs. 3 VVG).

Wichtig ist der Zusammenhang mit der Reihenfolge: Ein Sonderkündigungsrecht nützt Ihnen nur, wenn Sie vorher wissen, ob ein anderer Versicherer Sie aufnimmt. Sonst verfällt die Frist, während Sie noch auf eine Antwort warten.

Wie lange dauert ein Wechsel der privaten Kranken­versicherung?

Von der Entscheidung bis zum ersten Tag im neuen Vertrag durchlaufen Sie beim Anbieterwechsel und beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Kranken­versicherung immer die gleichen sechs Etappen. Beim Tarifwechsel im eigenen Vertrag fallen die Etappen eins, zwei und sechs weg.

  1. Bestandsaufnahme und Entscheidung, welcher der drei Wechselwege für Sie offen ist
  2. Anonyme Risikovoranfrage, um Annahme und Konditionen vorab zu klären
  3. Antrag beim Ziel­versicherer mit vollständigen Gesundheitsangaben
  4. Prüfung durch den Versicherer und Entscheidung über Zuschläge oder Ausschlüsse
  5. Annahmebestätigung
  6. Kündigung des alten Vertrags und Vorlage der Bestätigung

Warum keine Versicherungslücke entsteht

Solange Sie den alten Vertrag nicht gekündigt haben, läuft er weiter. Kommt der neue Vertrag nicht zustande, weil der Versicherer ablehnt, bleiben Sie im alten Vertrag versichert. Es entsteht keine Lücke und Sie müssen nichts rückgängig machen.

Das ist der praktische Grund für die Reihenfolge in der Liste oben: Kündigung immer erst nach der Annahmebestätigung, nie davor. Wer diesen Schritt vorzieht, riskiert eine Zeit ohne Kranken­versicherungsschutz, obwohl in Deutschland Versicherungspflicht besteht (Quelle: § 193 Abs. 3 VVG).

Wie komme ich aus der privaten Kranken­versicherung raus?

Aus der privaten Kranken­versicherung zurück in die gesetzliche kommen Sie nur über eine eintretende Versicherungspflicht, und nur, wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Quelle: § 6 Abs. 1 und Abs. 3a SGB V). Bei Angestellten tritt diese Pflicht ein, wenn das Einkommen dauerhaft unter die Versicherungspflicht­grenze sinkt. Ein freier Wechsel aus Kostengründen existiert nicht.

Der Weg in die gesetzliche Kranken­versicherung kann attraktiv sein, weil die Beiträge dort nicht mit dem Alter steigen, sondern sich am Einkommen orientieren. Hält das Einkommen mit den Beitragserhöhungen der PKV nicht mehr mit, ist die gesetzliche Kranken­versicherung eine willkommene Alternative. Bei Angestellten unter 55 Jahren ist sie sogar Pflicht, sobald die Grenze unterschritten wird.


So bleiben Sie privat versichert

Falls der Wunsch und das Recht bestehen, privat versichert zu bleiben, müssen Versicherte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag an ihre gesetzliche Krankenkasse stellen (Quelle: § 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung dauert an, bis sich die Situation wieder ändert. Gründe dafür können sein:

  • Ein neuer Job
  • Das Ende des Studiums
  • Rückkehr zur Vollzeitarbeit

Privatversicherte, die sich über Familienangehörige gesetzlich familienversichern können, entscheiden frei, ob sie wechseln wollen.


Bedingungen für verschiedene Berufsgruppen

Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Kranken­versicherung unterliegt konkreten gesetzlichen Anforderungen. Es geht also nicht mehr nur um die Wirtschaftlichkeit, sondern auch darum, ob der Gesetzgeber den Wechsel überhaupt erlaubt.

GruppeRückweg möglich?Voraussetzung
Angestellte unter 55Ja, häufig sogar zwingendRegelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft unter 77.400 € (2026)
Bezieher von Arbeitslosengeld IJa, automatischBeginn des Leistungsbezugs, zwei Wochen zur Kassenwahl
Bezieher von GrundsicherungsgeldNein, der bisherige Status wird fortgeführtJobcenter bezuschusst den privaten Beitrag
Selbständige und FreiberuflerNur über einen StatuswechselAnstellung mit Gehalt unter der Versicherungspflicht­grenze
StudentenErst nach dem StudiumAufnahme der ersten sozial­versicherungspflichtigen Tätigkeit
Menschen ab 55In der Regel neinNur über die Kranken­versicherung der Rentner. Die Familien­versicherung ist bei Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V versperrt

Experten-Tipp:
Der Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung ist kein Beitragsplan B

„Selbständige jenseits der 50 tragen hohe Beiträge in der Beratung oft mit dem Gedanken, später zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung zu gehen. Seit dem 01.01.2026 trägt diese Planung nicht mehr: Fällt die hauptberufliche Selbständigkeit nach dem 55. Lebensjahr weg, gilt Ihr Status als fortbestehend. Planen Sie ohne Rückweg und setzen Sie den Hebel im eigenen Vertrag an, beim Tarifwechsel.“

Foto von Robert Böhrk
Experte für Gesundheitsvorsorge

Angestellte

Angestellte werden wieder ­versicherungspflichtig, sobald ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflicht­grenze dauerhaft unterschreitet (Quelle: § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Wartezeit von einem Jahr gibt es dafür nicht. Angestellte haben es damit am leichtesten, in der Regel um den Preis von Gehaltseinbußen.

Nicht immer muss das Gehalt dafür sinken. Die Grenze wird jährlich angehoben, 2026 von 73.800 auf 77.400 Euro (Quelle: SVBezGrV 2026). Wessen Gehalt zwischen diesen Werten liegt, rutscht allein durch die Anhebung unter die Grenze.

Eine wichtige Einschränkung gilt ab 55 Jahren. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt auch bei neu eintretender Versicherungspflicht ­versicherungsfrei (Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V). Für diese Gruppe ist der Rückweg damit verschlossen.

Beispiel: unter die Grenze durch die Anhebung

Frau M., 44 Jahre, angestellte Projektleiterin, verdient 75.000 Euro brutto im Jahr und ist seit sechs Jahren privat versichert. 2025 lag sie über der damaligen Versicherungspflicht­grenze von 73.800 Euro. Zum 01.01.2026 steigt die Grenze auf 77.400 Euro, ihr Gehalt bleibt gleich.

Damit unterschreitet sie die Grenze und wird wieder gesetzlich ­versicherungspflichtig, ohne dass sie etwas getan hat. Sie hat nun zwei Möglichkeiten: den Wechsel in die gesetzliche Kranken­versicherung annehmen oder innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag stellen und privat versichert bleiben (Quelle: § 8 Abs. 2 SGB V). Weil sie erst 44 ist, steht ihr beides offen.

Was passiert, wenn das Einkommen unter die PKV-Grenze sinkt?

Sinkt das Einkommen Angestellter unter die Versicherungspflicht­grenze, sind sie in der Regel wieder zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken­versicherung verpflichtet. In mehreren Situationen können sie sich von dieser Pflicht befreien lassen. Die Befreiung erfolgt immer auf Antrag, und zwar binnen drei Monaten (Quelle: § 8 Abs. 1 SGB V):

  • Das Gehalt liegt nur deshalb unter der Grenze, weil die Grenze angehoben wurde
  • Die Arbeitszeit und damit das Gehalt wurden für die Elternzeit oder die Pflege eines Familienmitglieds reduziert. Die Befreiung gilt nur für die Dauer dieser Freistellung
  • Die Versicherungspflicht tritt durch die Aufnahme eines Studiums oder Praktikums ein
  • Die Arbeitszeit wird auf die Hälfte oder weniger reduziert, nachdem der Versicherungsnehmer mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ­versicherungsfrei war
  • Es wird Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld gezahlt, und der Versicherungsnehmer war in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert
  • Der Versicherungsnehmer nimmt an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teil oder ist aufgrund einer Behinderung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung tätig

Beim Grundsicherungsgeld, so heißt die Leistung im SGB V seit 2026, läuft es anders. Hier greift keine Befreiung, sondern die Fortführung des bisherigen Status (Quelle: § 5 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 5a SGB V).

Was ist eine Anwartschafts­versicherung?

Eine Anwartschafts­versicherung ist ein ruhender Vertrag, der Ihnen den Wiedereintritt in die private Kranken­versicherung zu den Bedingungen sichert, die bei ihrem Abschluss bestanden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zwischenzeit wirkt sich dann nicht auf Beiträge und Leistungen aus.

Ein gesetzliches Recht darauf haben Sie in einer Konstellation: Wenn Sie einen bestehenden Vertrag gekündigt haben, dürfen Sie ihn als Anwartschafts­versicherung fortführen (Quelle: § 204 Abs. 5 VVG). Das ist der Fall für privat versicherte Menschen, die vorübergehend gesetzlich ­versicherungspflichtig werden.

Die zweite Variante, eine Anwartschaft für Personen, die der privaten Kranken­versicherung erst später beitreten wollen, ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein reines Tarifprodukt. Auch die Unterscheidung in kleine und große Anwartschaft, die Beitragshöhe, die Höchstdauer und die Fristen für die Wiederinkraftsetzung sind nicht gesetzlich geregelt, sondern stehen allein in den Tarifbedingungen. Fragen Sie deshalb konkret nach, ob die Alterungsrückstellung während der Anwartschaft weiter aufgebaut wird.

Umgekehrt gilt: Eine bestehende Anwartschaft können Sie bei Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (Quelle: § 205 Abs. 2 VVG).

Anwartschafts­versicherung


Bei Arbeitslosigkeit

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist automatisch wieder in der gesetzlichen Kranken­versicherung ­versicherungspflichtig und hat zwei Wochen Zeit, eine Krankenkasse zu wählen (Quelle: § 175 Abs. 3 SGB V). Danach übernimmt die Agentur für Arbeit die Anmeldung.

Die Bescheinigung über die neue Versicherung muss der Agentur für Arbeit vorgelegt werden, außerdem ist die bisherige private Kranken­versicherung zu informieren. Während des Bezugs übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge. Wer sich stattdessen von der Versicherungspflicht befreien lassen will, braucht einen der Befreiungsgründe nach § 8 Abs. 1 SGB V.

Beim Grundsicherungsgeld, wie das frühere Bürgergeld im SGB V seit 2026 heißt, wird der Versicherungsstatus fortgeführt, der vorher bestand (Quelle: § 5 Abs. 5a SGB V). Handelt es sich dabei um eine private Versicherung, bezuschusst das Jobcenter die Beiträge (Quelle: § 26 SGB II). Wichtig für Familien: Wer in dieser Lage ist, wird auch nicht familienversichert (Quelle: § 5 Abs. 5a SGB V).


Selbständige und Freiberufler

Selbständige und Freiberufler kommen nur schwer zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung. Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht gilt so lange, wie der Grund dafür besteht, also so lange sie selbständig sind.

Möglich wird der Wechsel erst, wenn sie ein Angestelltenverhältnis aufnehmen und darin ein Gehalt unterhalb der Versicherungspflicht­grenze beziehen. Die selbständige Tätigkeit darf nebenberuflich weiterlaufen. Wer über 55 ist, kommt auch über diesen Weg nicht mehr zurück.


Studenten

Privat versicherte Studenten sind für die Dauer des Studiums an ihre private Kranken­versicherung gebunden, denn die Befreiung ist nicht widerrufbar (Quelle: § 8 Abs. 2 SGB V). Diese Bindung endet mit der Aufnahme der ersten sozial­versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Dann können Studenten wieder in die gesetzliche Kranken­versicherung wechseln. Verdienen sie unter der Versicherungspflicht­grenze, müssen sie es sogar.


Rentner und Menschen über 55

Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind für gewöhnlich an ihre PKV gebunden. Waren sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert, bleiben sie auch bei neu eintretender Versicherungspflicht ­versicherungsfrei (Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V).

Ihnen steht damit der Wechsel zwischen Tarifen und Anbietern offen, außerdem der Standardtarif für Versicherte mit einem Vertrag von vor dem 01.01.2009 und der Basistarif für alle anderen (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Zwei Wege werden immer wieder als Rückweg genannt. Belastbar ist davon nur der erste, die Kranken­versicherung der Rentner. Die Familien­versicherung setzt voraus, dass Sie nicht ­versicherungsfrei sind, und genau das sind Sie nach § 6 Abs. 3a SGB V (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V):

Kranken­versicherung der Rentner (KVdR)

Bei der Kranken­versicherung der Rentner handelt es sich nicht um eine eigene Kranken­versicherung, sondern um die Bezeichnung für den Status gesetzlich versicherter Rentner. Die KVdR bietet Vorteile gegenüber einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung, weil bei der Beitragsberechnung nicht alle Arten von Einkommen einbezogen werden.

Zugang dazu gibt es unter zwei Bedingungen (Quelle: § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V):

  • Die Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung sind erfüllt und der Rentenantrag ist gestellt
  • In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens bestand mindestens neun Zehntel der Zeit eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung oder eine Familien­versicherung

Pro Kind werden dabei drei Jahre auf die Vor­versicherungszeit angerechnet (Quelle: § 5 Abs. 2 SGB V). Wer den Großteil seines Lebens privat versichert war, hat trotzdem keinen Anspruch auf die KVdR. Wer die Vor­versicherungszeit nicht erfüllt und dennoch gesetzlich versichert wird, wird freiwilliges Mitglied. Dann zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also grundsätzlich alle Einkünfte, auch Kapital-, Miet- und Versorgungseinkünfte (Quelle: § 240 Abs. 1 SGB V). Das ist der wirtschaftlich entscheidende Unterschied zur Kranken­versicherung der Rentner, in der nicht alle Einkommensarten einbezogen werden.

Wer verlangte Einkommensnachweise nicht vorlegt, wird nach der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft, also mit dem Höchstbeitrag (Quelle: § 240 Abs. 1 SGB V). Nach unten begrenzt ist die Bemessung durch den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag, 2026 sind das rund 1.318 Euro im Monat (Quelle: § 240 Abs. 4 SGB V und § 1 SVRechGrV 2026).

Über die Familien­versicherung zurück in die GKV

Wer kein eigenes Einkommen oder nur ein geringes Einkommen hat, kann über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied familienversichert werden. Für Privatversicherte ab 55 Jahren ist dieser Weg allerdings kein offener Ausweg, sondern die Ausnahme, dazu unten mehr.

Die Einkommensgrenze liegt 2026 bei 565,00 Euro im Monat. Sie ist ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V und § 1 SVRechGrV 2026). Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze verdienen, 2026 sind das 603 Euro im Monat (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 8 Abs. 1a SGB IV).

Warum der Weg ab 55 kaum trägt: Familienversichert wird nur, wer nicht ­versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit ist (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Genau ­versicherungsfrei sind aber Privatversicherte, die die Grenze des § 6 Abs. 3a oder 3b SGB V erfüllen (Quelle: § 6 SGB V). Für sie ist die Familien­versicherung damit versperrt, nicht offen. Wer außerdem Grundsicherungsgeld bezieht und zuletzt privat versichert war, ist ebenfalls nicht familienversichert (Quelle: § 5 Abs. 5a SGB V).

Seit dem 01.01.2026 gibt es eine weitere Sperre. Ehegatten und Lebenspartner werden nicht familienversichert, wenn sie eine Altersrente als Teilrente in Anspruch nehmen, die Einkommensgrenze bei voller Rente überschreiten würden und zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert waren (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Alle drei Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen.

Pflichten privater Kranken­versicherungen gegenüber älteren Versicherten

Erhöht ein Versicherer den Beitrag, muss er Versicherte ab 60 Jahren über günstigere Tarifalternativen informieren. Zu nennen sind höchstens zehn Tarife, darunter jedenfalls die Tarife mit dem höchsten Neuzugang des abgelaufenen Geschäftsjahres, jeweils mit dem dann fälligen Beitrag (Quelle: § 6 Abs. 2 VVG-InfoV).

Wie alle anderen Versicherten können ältere Versicherungsnehmer außerdem zwischen den Tarifen ihres Versicherers wechseln. Private Kranken­versicherer müssen den Basistarif anbieten (Quelle: § 152 VAG) und bei Nichtzahlung den Notlagentarif (Quelle: § 153 VAG).


Rückkehr aus dem Ausland: was sich zum 01.01.2026 geändert hat

Ein Auslandsaufenthalt öffnet den Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung für Menschen ab 55 Jahren nicht mehr. Seit dem 01.01.2026 schließt § 6 Abs. 3b SGB V diesen Weg ausdrücklich (Quelle: § 6 SGB V). Wer vor dieser Änderung darauf gesetzt hat, muss seine Planung ändern.

Die Rechtsgrundlage dieser Änderung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG) vom 22.12.2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371. Artikel 3 Nr. 0b PflegeBefEG ersetzt den bisherigen § 6 Abs. 3a SGB V durch die neuen Absätze 3a und 3b, Artikel 3 Nr. 0c ändert den § 10 Abs. 1 SGB V zur Familien­versicherung.

Neu ist neben dem Auslandsweg eine zweite Schließung, die Selbständige trifft. Entfällt nach dem 55. Lebensjahr die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche Selbständigkeit, gilt der bisherige Status als fortbestehend (Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V). Damit funktioniert die Gestaltung nicht mehr, die selbständige Tätigkeit zurückzufahren, um die Fünf-Jahres-Voraussetzung zu durchbrechen. Die Zurechnung erstreckt sich auf Ehe und Lebenspartnerschaft.

Eine Ausnahme bleibt: Die Sperre gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ­versicherungspflichtig werden, also für die Auffang­versicherung derjenigen ohne anderweitigen Anspruch, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V). Für langjährig Privatversicherte greift sie in der Regel nicht, weil sie zuletzt privat versichert waren.

Für Menschen unter 55 gilt weiterhin: Wer aus dem Ausland zurückkehrt, wird ­versicherungspflichtig, wenn er keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheits­fall hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war (Quelle: § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Entscheidend ist also die Art der letzten Versicherung, nicht die Dauer des Aufenthalts.

Auch der Weg über eine Teilrente in die Familien­versicherung ist zum 01.01.2026 entfallen. Die Norm dafür steht nicht in § 6 SGB V, wo die meisten sie suchen, sondern in § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V. Wer eine Altersrente nur als Teilrente in Anspruch nimmt, bei voller Rente über der Einkommensgrenze der Familien­versicherung läge und zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert war, wird nicht familienversichert (Quelle: § 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Eingefügt wurde der Satz durch Artikel 3 Nr. 0c PflegeBefEG.

Ein Hinweis dazu, weil er teuer werden kann. Angebote, die eine Rückkehr in die gesetzliche Kranken­versicherung über ein im Ausland angemeldetes Gewerbe ­versprechen, führen seit dem 01.01.2026 nicht mehr zum Ziel, auch bei formal korrekter Anmeldung. § 6 Abs. 3b SGB V knüpft an eine tatsächlich begründete, einer GKV-Versicherung gleichgestellte Absicherung an und verlagert den Fünf-Jahres-Blick auf den Zeitpunkt vor deren Begründung (Quelle: § 6 Abs. 3b SGB V). Wer Ihnen einen solchen Weg verkauft, verkauft Ihnen eine Gestaltung, die der Gesetzgeber gerade geschlossen hat.

Welcher Wechselweg Ihnen noch offensteht: PKV im Klartext geprüft

Seit dem 01.01.2026 sind Wege zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung geschlossen, die viele Privatversicherte noch als Ausweg einplanen. Wir prüfen Ihre Situation und sagen Ihnen sachlich, welcher der drei Wege für Sie noch offen ist und welcher nicht. Unsere Beratung zur privaten Kranken­versicherung ist von Finanztip empfohlen.

  • Prüfung aller drei Wechselwege für Ihre konkrete Situation
  • Klare Auskunft, wenn ein Weg für Sie nicht mehr besteht
  • Standardtarif, Basistarif und Tarifwechsel als Optionen ab 55 Jahren
  • Ein Ansprechpartner, der Ihren Vertrag kennt
Foto von Robert Böhrk
Experte für Gesundheitsvorsorge

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie den Tarifwechsel beim eigenen Versicherer immer zuerst. Er ist in den meisten Fällen der bessere Weg als der Anbieterwechsel, weil Ihre Alterungsrückstellungen vollständig erhalten bleiben, keine Frist läuft und bei gleichem Leistungsumfang keine neue Gesundheitsprüfung ansteht (Quelle: § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG).

Der Weg in die private Kranken­versicherung ist eine Entscheidung für Jahrzehnte und gehört vorher durchgerechnet, einschließlich des Beitrags im Alter. Und wenn Sie über 55 sind, richten Sie Ihre Planung darauf aus, dass der Rückweg in die gesetzliche Kranken­versicherung praktisch zu ist (Quelle: § 6 Abs. 3a SGB V). Ihre Hebel liegen dann im eigenen Vertrag, beim Standardtarif und beim Basistarif.

Häufige Fragen zum Wechsel der privaten Kranken­versicherung

Wann kann ich von der gesetzlichen in die private Kranken­versicherung wechseln?

Für Angestellte ist der Wechsel möglich, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, 2026 sind das laut SVBezGrV 2026 77.400 Euro. Studenten entscheiden sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht. Selbständige, Beamte und Freiberufler können grundsätzlich ohne Einkommensgrenze wechseln. Eine Ausnahme sind Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozial­versicherungsgesetz, für die die Entgeltgrenze ebenfalls gilt. In jedem Fall entscheidet der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung, ob er den Antrag annimmt.

Welche Folgen hat es, wenn mein Gehalt über der Versicherungspflicht­grenze liegt?

Wer die Grenze überschreitet, wird ­versicherungsfrei, nicht privat ­versicherungspflichtig, so steht es in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sie dürfen dann wechseln, müssen es aber nicht: Unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V bleiben Sie freiwillig gesetzlich versichert. Die Versicherungspflicht endet außerdem erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Grenze überschreiten, nicht mit dem nächsten Gehaltszettel (laut § 6 Abs. 4 SGB V).

Wie wechsle ich die private Kranken­versicherung ohne Gesundheitsprüfung?

Ohne neue Gesundheitsprüfung geht das nur innerhalb Ihres eigenen Vertrags. Beim Tarifwechsel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG fällt bei gleichem Leistungsumfang keine neue Gesundheitsprüfung an. Bietet der Zieltarif mehr Leistung, darf der Versicherer nur für diese Mehrleistung prüfen, und Sie können einen Risikozuschlag durch einen Leistungsausschluss für die Mehrleistung abwenden. Beim Wechsel zu einem anderen Anbieter entsteht ein neuer Vertrag, dort prüft der Versicherer Ihre Gesundheit vollständig.

Wie oft kann ich die private Kranken­versicherung wechseln?

Den Tarif innerhalb Ihres Vertrags können Sie beliebig oft und jederzeit wechseln, laut § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt es dafür keine Frist und keine Obergrenze. Der Anbieterwechsel ist dagegen an die Kündigung gebunden: drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, gegebenenfalls zusätzlich eine vereinbarte Mindest­versicherungsdauer (laut § 205 Abs. 1 VVG). Häufige Anbieterwechsel kosten außerdem Vor­versicherungszeit: Angerechnet wird sie nur, wenn der neue Vertrag binnen zwei Monaten zum unmittelbaren Anschluss beantragt wird (laut § 197 Abs. 2 VVG).

Was passiert mit meinen Alterungsrückstellungen, wenn ich den Anbieter wechsle?

Mit umziehen darf nur der Teil, der dem Basistarif entspricht, und das auch nur bei Verträgen ab dem 01.01.2009, so regelt es § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG. Bei älteren Verträgen bleibt die Rückstellung beim regulären Anbieterwechsel vollständig beim alten Versicherer. Wichtig und oft unbekannt: Für den darüber hinausgehenden Teil können Sie beim alten Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifs verlangen, in dem diese Rückstellung angerechnet wird. Auf diesen Anspruch kann nicht verzichtet werden (laut § 204 Abs. 1 VVG).

Was kostet ein Wechsel der privaten Kranken­versicherung?

Der Wechsel selbst kostet keine Gebühr, die Beratung dazu kann es. Ihr eigener Versicherer berät Sie kostenfrei, das ist Selbstverpflichtung der Branche laut den Tarifwechsel-Leitlinien des Verbands der Privaten Kranken­versicherung. Verbraucherzentralen nehmen je Termin 40 bis 120 Euro, belegt etwa von der Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Bayern. Am teuersten ist das Erfolgshonorar: Nach Angaben der Verbraucherschützer ist typischerweise das Acht- bis Zwölffache der monatlichen Ersparnis fällig, bei 250 Euro Ersparnis im Monat also 2.000 bis 3.000 Euro.

Was kann ich tun, wenn mein Beitrag erhöht wird?

Sie haben drei Hebel. Erstens den Tarifwechsel im eigenen Vertrag, jederzeit und ohne Frist. Zweitens das Sonderkündigungsrecht binnen zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung (laut § 205 Abs. 4 VVG). Drittens die Prüfung, ob die Erhöhung formell wirksam ist: Der Bundesgerichtshof hat am 16.12.2020 entschieden, dass der Versicherer benennen muss, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat, also Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide. Eine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen wiedergibt, genügt nicht, so steht es in § 203 Abs. 5 VVG.

Wann muss ich zurück in die gesetzliche Kranken­versicherung?

Angestellte werden wieder ­versicherungspflichtig, sobald ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflicht­grenze dauerhaft unterschreitet, 2026 also 77.400 Euro (laut § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Aus dieser Pflicht können Sie sich in mehreren Fällen befreien lassen, etwa wenn Sie nur wegen der Anhebung der Grenze darunter rutschen. Der Antrag läuft binnen drei Monaten und ist nicht widerrufbar (laut § 8 SGB V). Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entfällt diese Rückkehr in der Regel ganz.

Wie komme ich mit 55 aus der privaten Kranken­versicherung raus?

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt auch bei neu eintretender Versicherungspflicht ­versicherungsfrei, so steht es in § 6 Abs. 3a SGB V. Realistisch bleibt vor allem die Kranken­versicherung der Rentner, wenn die Vor­versicherungszeit erfüllt ist.

Die oft genannte Familien­versicherung über einen gesetzlich versicherten Ehepartner setzt nach § 10 Abs. 1 SGB V voraus, dass Sie nicht ­versicherungsfrei sind, und dass Ihr Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat liegt, bei einem ausschließlichen Minijob nicht über 603 Euro. Für ab 55 ­versicherungsfreie Privatversicherte scheidet sie deshalb meist aus. Wer beides nicht erreicht, kann den Beitrag über einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer senken.

Was ist eine Anwartschafts­versicherung?

Eine Anwartschafts­versicherung ist ein ruhender Vertrag, der Ihnen den späteren Wiedereintritt zu den Bedingungen bei Vertragsabschluss sichert. Eine Verschlechterung Ihrer Gesundheit in der Zwischenzeit schlägt dann nicht auf Beitrag und Leistung durch. Ein gesetzliches Recht darauf haben Sie in einem Fall: bei der Fortführung eines gekündigten Vertrags, laut § 204 Abs. 5 VVG. Beitragshöhe, Höchstdauer und die Unterscheidung in kleine und große Anwartschaft sind nicht gesetzlich geregelt, sie stehen allein in den Tarifbedingungen.

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Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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