Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer Angebot und Ratgeber (2025)

Das erwartet Sie hier

Welche Möglichkeiten Geschäftsführer bei der betrieblichen Altersvorsorge haben, welche steuerlichen Vorteile bestehen und wie Sie eine maximale Rentenhöhe erreichen.

Inhalt dieser Seite
  1. Was Geschäftsführer zur bAV wissen sollten
  2. Wer hat Anspruch auf eine bAV?
  3. Geeignete bAV Modelle
  4. Kosten (inkl. Praxisbeispiel)
  5. Rechts und Steuergrundlagen
  6. Die richtige bAV finden
  7. Tipps unserer Experten
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerlich geförderte betriebliche Altersvorsorge (bAV) abschließen.
  • Ob und wie eine bAV möglich ist, hängt vom Geschäftsführertyp ab – etwa angestellt, beteiligt oder beherrschend.
  • Geeignete Modelle sind insbesondere Direkt­versicherung, Unterstützungs­kasse und Pensionszusage.
  • Es gelten strenge Vorschriften, damit die bAV für Geschäftsführer steuerlich anerkannt wird.
  • Mit dem richtigen bAV-Produkt können bis zu 35 % mehr Rentenleistungen erreicht werden.
  • Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Experten für die bAV unterstützen, um die beste Lösung für sich zu finden.

Was Geschäftsführer zur betrieblichen Altersvorsorge wissen sollten

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Warum ist eine bAV für Geschäftsführer sinnvoll?

Geschäftsführer unterliegen in vielen Fällen nicht der gesetzlichen Renten­versicherungspflicht – insbesondere dann, wenn sie selbst an der Gesellschaft beteiligt sind. Ohne zusätzliche Vorsorge entsteht eine Versorgungslücke im Alter. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine passende Strategie für den Ruhestand zu entwickeln.

Icon Sparschwein

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein bewährtes Instrument, um Vermögen für den Ruhestand aufzubauen, vor allem, da sie steuerlich gefördert wird und oft flexibel gestaltet werden kann. Während viele Geschäftsführer theoretisch eine bAV abschließen können, gibt es zahlreiche rechtliche Fallstricke: Der Vertrag muss klar geregelt, rechtzeitig abgeschlossen und fremdüblich gestaltet sein. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt genau, ob die Vereinbarung als betrieblich anerkannt werden kann. Eine gute Vorbereitung und professionelle Beratung durch unsere Experten zahlt sich aus: So sind Sie auf der sicheren Seite und holen die maximale Rentenhöhe für sich heraus.

Vorteile einer bAV für Geschäftsführer

  • Steuerliche Vorteile durch Beitragszahlung aus dem Bruttogehalt
    Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge können (je nach gewähltem Modell) steuerfrei und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Das senkt die aktuelle Steuerlast und schafft Raum für einen höheren Nettoaufbau im Vergleich zur privaten Vorsorge.
  • Altersvorsorge als ergänzender Gehaltsbaustein
    Eine bAV ist ein beliebter Bestandteil der Gesamtvergütung. Sie bietet die Möglichkeit, das Gehalt auf intelligente Weise zu ergänzen, etwa durch Versorgungszusagen, die das Unternehmen direkt finanziert, oder durch Gehaltsumwandlung, bei der Teile des Bruttogehalts in Vorsorgeleistungen umgewandelt werden.
  • Aufbau von Versorgungsvermögen im Unternehmen
    Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer interessant: Mit bestimmten Modellen wie der Pensionszusage oder der Unterstützungs­kasse lässt sich Kapital im Unternehmen binden. Dies kann bilanzpolitische Vorteile bringen, etwa durch Rückstellungen, und gleichzeitig zur Innenfinanzierung beitragen.
  • Flexible Gestaltungsmöglichkeiten je nach Ziel
    Die bAV kann individuell auf die Lebens- und Unternehmenssituation abgestimmt werden – ob als Kapitalauszahlung, lebenslange Rente oder Kombination. Auch Zusatzleistungen wie Hinterbliebenen- oder Berufs­unfähigkeitsschutz lassen sich integrieren.
  • Schutz im Insolvenzfall
    Bei Modellen mit externer Rückdeckung oder vertraglich eindeutig geregelter Versorgungszusage ist die Versorgung im Fall einer Unternehmensinsolvenz abgesichert, entweder über eine Rückdeckungs­versicherung oder über den Pensionssicherungs-Verein (PSVaG).

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Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen eine moderne und steuerlich optimierte betriebliche Altersvorsorge anbieten:

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Geschäftsführung

Welche Geschäftsführer haben Anspruch auf die bAV?

Überblick:
Geschäftsführertypen und Bedingungen für die bAV

GeschäftsführertypArbeitnehmerstatusbAV möglich?Besonderheiten
Angestellter Geschäftsführer ohne BeteiligungJaJaWie normaler Arbeitnehmer, sozial­versicherungspflichtig
Gesellschafter-Geschäftsführer (bis 25 %)Meist jaJaKeine Sperrminorität, steuerliche Vorteile nutzbar
Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 25,1 %)Ggf. nein (abhängig vom Einfluss)EingeschränktPrüfung nötig, mögliche Aberkennung des Arbeitnehmerstatus
Beherrschender Gesellschafter-GeschäftsführerNeinNur bei strenger GestaltungVertrag vor Arbeitsbeginn, Fremdvergleich, Erdienensdauer beachten
Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung)JaJaAlle Modelle nutzbar, sozial­versicherungspflichtig
Geschäftsführer von PersonengesellschaftenNein (selbständig)NeinAlternative: Basisrente, private Vorsorge oder ggf. Unterstützungs­kasse

Bei Unsicherheit sollte der Status des Geschäftsführers unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgeklärt werden – insbesondere bei Beteiligung oder beherrschender Stellung.


Angestellte Geschäftsführer ohne Beteiligung

Wer als Geschäftsführer keine Anteile am Unternehmen hält, wird in der Regel als ganz normaler Arbeitnehmer eingestuft. Das bedeutet: Die betriebliche Altersvorsorge steht uneingeschränkt zur Verfügung. Es gelten dieselben Voraussetzungen und steuerlichen Fördermöglichkeiten wie für andere Angestellte im Unternehmen. Eine Direkt­versicherung, eine Unterstützungs­kasse oder auch ein Pensionsfonds können problemlos eingerichtet werden. Die Beiträge sind in vielen Fällen steuer- und sozialabgabenfrei.

Icon Person Mann

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem kleinen Anteil am Unternehmen (bis 25 Prozent) gelten meist noch als abhängig beschäftigt – vorausgesetzt, sie verfügen nicht über eine Sperrminorität. Das bedeutet: Die bAV kann in vollem Umfang genutzt werden. Wichtig ist aber, dass eine arbeitsrechtliche Grundlage vorliegt und die Versorgung wie bei einem externen Geschäftsführer gestaltet ist. Steuerlich sind diese Modelle in der Regel unproblematisch.

Icon Angestellte

Mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung

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Etwas komplizierter wird es, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung haben und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte halten. Sie alle werden in der bAV als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer angesehen. Für diese gelten spezielle Regeln bei der Erteilung einer Versorgungszusage.

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität

Sobald ein Geschäftsführer über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügt oder eine Sperrminorität besitzt, wird sein Status komplexer. In solchen Fällen kann das Finanzamt die Arbeitnehmereigenschaft infrage stellen – mit direkten Auswirkungen auf die bAV-Fähigkeit. Zwar ist eine Versorgung weiterhin möglich, aber steuerliche Vorteile und Insolvenzsicherung sind unter Umständen nicht mehr gegeben. Eine individuelle Prüfung ist hier unverzichtbar.

Icon Waage

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Wer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt oder alleinige Entscheidungsgewalt ausübt, gilt nicht mehr als Arbeitnehmer. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besonders strenge Anforderungen. Eine bAV ist nur möglich, wenn die Versorgung einem Fremdvergleich standhält, rechtzeitig vor Dienstantritt schriftlich vereinbart wurde und die sogenannte Erdienensdauer eingehalten wird. Fehlt eines dieser Kriterien, wird die Altersvorsorge nicht steuerlich anerkannt – im schlimmsten Fall droht sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Icon Person mit Liste

Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung

Ein Fremdgeschäftsführer ohne Unternehmensanteile befindet sich in einer klaren Ausgangslage: Er ist rechtlich ein Arbeitnehmer und kann sämtliche bAV-Modelle nutzen. Die Einrichtung einer Direkt­versicherung, einer Pensionskasse oder einer Unterstützungs­kasse ist unkompliziert möglich. Auch steuerliche Vorteile und Insolvenzsicherung greifen in vollem Umfang. Diese Konstellation gilt als die einfachste und risikoärmste aus Sicht der Altersvorsorge.

Icon Händeschütteln

Geschäftsführer in Personengesellschaften

In Personengesellschaften sind Geschäftsführer meist gleichzeitig Gesellschafter und damit selbständig tätig. Eine klassische bAV ist für sie in der Regel nicht möglich, da sie nicht als Arbeitnehmer gelten. Dennoch gibt es alternative Versorgungslösungen für Geschäftsführer – etwa über eine Basisrente (Rürup-Rente) oder in Ausnahmefällen über eine Unterstützungs­kasse. Hier ist jedoch eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Prüfung notwendig, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Icon Hochhaus

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Geschäftsführung

Welche Modelle der bAV für Geschäftsführer infrage kommen

Die betriebliche Altersvorsorge bietet Geschäftsführern mehrere Durchführungswege. Je nach Gesellschaftsform, steuerlicher Zielsetzung und persönlicher Risikobereitschaft kann das passende Modell individuell gewählt werden. Die wichtigsten Varianten sind: Direkt­versicherung, Unterstützungs­kasse, Pensionszusage und Pensionsfonds.

Versorgungswege im Vergleich

ModellFür wen?BeiträgeSteuerliche VorteileInsolvenzschutzBesonderheiten
Direkt­versicherungAngestellte GF und GF mit geringer BeteiligungBegrenzte HöchstbeiträgeSteuer- und sozialabgabenfreiVersichererEinfache Umsetzung, geringe Flexibilität
Unterstützungs­kasseAlle GF-TypenUnbegrenztBetriebsausgabe beim UnternehmenRückdeckungKeine Sozialabgabenfreiheit bei Auszahlung, Gestaltung muss fremdüblich sein
PensionszusageGGF mit hohem EinkommenUnbegrenztRückstellungen in der BilanzÜber PSVaG (nur bei AN-Status)Erhöhtes Prüfungsrisiko, Erdienensdauer und Fremdvergleich beachten
PensionsfondsRenditeorientierte GF, weniger sicherheitsfokussiertBegrenzte HöchstbeiträgeSteuerlich begünstigt, teils sozialabgabenfreiExterner TrägerKapitalmarktrisiko, komplexere Struktur
GF = Geschäftsführer; GGF = Gesellschafter-Geschäftsführer; PSVaG = Pensionssicherungs-Verein

Geeignete Durchführungswege im Detail

Direkt­versicherung

Die Direkt­versicherung ist die einfachste und am häufigsten gewählte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie eignet sich besonders gut für Geschäftsführer ohne oder mit geringer Unternehmensbeteiligung, da sie steuerlich begünstigt und sozialabgabenfrei ist. Die Beiträge werden in eine Lebens- oder Renten­versicherung eingezahlt, die dem Geschäftsführer im Alter eine garantierte Leistung bietet. Das Modell ist unkompliziert, sicher und haftungsarm – allerdings auch begrenzt in der Höhe der Beiträge.

Mehr zur Direkt­versicherung

Unterstützungs­kasse

Die Unterstützungs­kasse ermöglicht deutlich höhere Beiträge als die Direkt­versicherung und ist besonders attraktiv für Gesellschafter-Geschäftsführer – auch für solche mit beherrschendem Einfluss. Sie funktioniert über einen externen Versorgungsträger und kann individuell ausgestaltet werden. Damit sie steuerlich anerkannt wird, sind aber bestimmte Anforderungen zu erfüllen, etwa eine fremdübliche Vertragsgestaltung und gegebenenfalls eine Rückdeckung zur Absicherung. Sozialabgaben fallen bei der späteren Auszahlung an.

Mehr zur Unterstützungs­kasse

Pensionszusage / Direktzusage

Die Pensionszusage erlaubt es dem Unternehmen, dem Geschäftsführer eine Altersversorgung direkt aus dem Betriebsvermögen zuzusagen. In der Bilanz können dafür Rückstellungen gebildet werden, was zu steuerlichen Vorteilen führt. Besonders für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit langfristiger Unternehmensbindung ist diese Lösung interessant. Sie erfordert allerdings eine saubere vertragliche Gestaltung – inklusive Erdienensdauer und Fremdvergleich –, sonst drohen steuerliche Risiken.

Mehr zur Direktzusage

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine renditeorientierte Lösung mit Anbindung an den Kapitalmarkt. Die Beiträge werden an einen externen Fonds gezahlt, der in Aktien, Anleihen oder andere Anlagen investiert. Geschäftsführer profitieren hier von höheren Ertragschancen, tragen aber auch ein gewisses Kapitalmarktrisiko. Dieses Modell ist vor allem für Geschäftsführer geeignet, die flexibel vorsorgen möchten und keine vollständige Beitragsgarantie erwarten. Die Struktur ist komplexer und erfordert eine professionelle Beratung.

Mehr zum Pensionsfonds

Die richtige Wahl hängt vom Geschäftsführertyp ab

Nicht jedes Modell ist für jeden Geschäftsführertyp geeignet. Vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine sorgfältige Gestaltung entscheidend, damit das Finanzamt die Versorgung anerkennt. Während für angestellte Geschäftsführer alle Modelle offenstehen, müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf steuerliche Fallstricke achten – insbesondere bei Pensionszusagen. Eine professionelle Beratung und Betreuung durch unsere Experten hilft Ihnen, die bAV rechtlich korrekt und für Sie vorteilhaft zu gestalten.

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Geschäftsführung

Was kostet eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer?

Wie hoch sind die Beiträge?

Regelungen bei der Direkt­versicherung

Bei der Direkt­versicherung gelten steuerlich geförderte Höchstgrenzen. Im Jahr 2025 können bis zu 644 Euro monatlich steuer- und 322 Euro sozialabgabenfrei eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG, 8 Prozent der BBG). Dies ist besonders interessant für angestellte Geschäftsführer mit geringerer Beteiligung.

Höhere Beiträge über Unterstützungs­kasse oder Pensionszusage

Deutlich höhere Beiträge sind über Unterstützungs­kasse oder Pensionszusage möglich – hier gibt es keine gesetzliche Beitragsobergrenze. Je nach Unternehmenslage sind monatliche Zahlungen von 1.000 bis über 5.000 Euro oder auch Einmalzahlungen üblich, etwa zur steuerlichen Optimierung im Rahmen der Jahresbilanz.

Weitere Kosten

Zusätzlich zu den Beiträgen können je nach Modell Verwaltungskosten, Versicherungskosten für Rückdeckungen oder Beiträge zum Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) entstehen. Diese Posten sollten in die Gesamtkalkulation einfließen – insbesondere bei Pensionszusagen oder Unterstützungs­kassen.


Wer zahlt die Beiträge?

In vielen Fällen übernimmt das Unternehmen die Beiträge vollständig – vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder wenn die bAV Teil der Gesamtvergütung ist. Die Zahlungen gelten dann als Betriebsausgabe und reduzieren den zu versteuernden Gewinn der Firma.

Icon Euroscheine und Münzen

Alternativ kann die Versorgung über eine Gehaltsumwandlung finanziert werden. Dabei verzichtet der Geschäftsführer auf einen Teil seines Bruttogehalts, das stattdessen in die bAV fließt. Dies senkt sowohl Einkommensteuer als auch Sozialabgaben – allerdings nur, wenn ein sozial­versicherungspflichtiger Status vorliegt.

So funktioniert die Entgeltumwandlung


Beispielrechnung:
So viel bAV kostet eine bestimmte Rentenhöhe

Monatlicher BeitragModellErwartete monatliche Rente*
250 €Direkt­versicherung400–500 €
1.000 €Unterstützungs­kasse1.600–2.000 €
3.000 €Pensionszusage (rückgedeckt)4.800–6.000 €
*ab 67 Jahren; Die tatsächliche Höhe hängt u. a. vom Alter beim Vertragsbeginn, der Laufzeit, der Modellwahl und der Kapitalanlage ab.

Experten-Tipp:
25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung dank Smart Pension

„Im Bereich Unterstützungs­kasse empfehlen wir für Gesellschafter-Geschäftsführer häufig das Modell Smart Pension, das spezielle Konditionen bietet. Im Durchschnitt erreichen wir 25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung als bei einer normalen Geschäftsführerversorgung. Man geht bei Smart Pension von einer Lebenserwartung aus, die geringer als bei herkömmlichen Unterstützungs­kassen ist. Dadurch erhöht sich die monatliche Rente. Nur wenn der Versicherungsnehmer länger lebt als das kalkulierte Endalter, zahlt der Betrieb in der Regel drauf.“

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Geschäftsführung

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Steuerliche Vorteile und rechtliche Rahmenbedingungen

Eine betriebliche Altersvorsorge bietet Geschäftsführern nicht nur finanzielle Sicherheit im Alter, sondern auch interessante steuerliche Vorteile – sowohl für den Geschäftsführer selbst als auch für das Unternehmen. Entscheidend ist jedoch, dass die Versorgung formal korrekt gestaltet ist. Denn das Finanzamt prüft bei Geschäftsführern deutlich strenger als bei regulären Angestellten.

Diese steuerlichen Vorteile sind möglich

  • Beiträge können als Betriebsausgaben abgesetzt werden
    Je nach Durchführungsweg können die bAV-Beiträge vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Besonders bei der Unterstützungs­kasse oder der Pensionszusage ist dies ohne feste Höchstgrenzen möglich. Dadurch sinkt der zu versteuernde Gewinn des Unternehmens – ein Vorteil vor allem für kapitalstarke Firmen mit hohem Einkommen.
  • Steuerfreiheit für den Geschäftsführer während der Ansparphase
    Bei bestimmten Modellen (wie der Direkt­versicherung) sind die Beiträge für den Geschäftsführer steuer- und sozialabgabenfrei, solange sie bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Das führt zu einem effektiveren Vermögensaufbau im Vergleich zur privaten Vorsorge.
  • Bildung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz
    Die Pensionszusage erlaubt es dem Unternehmen, Rückstellungen für künftige Versorgungsleistungen zu bilden. Diese mindern den Unternehmensgewinn, ohne dass sofort Kapital abgeflossen ist. Damit entsteht ein steuerlicher Liquiditätsvorteil, der gezielt genutzt werden kann.

bAV wird nicht immer steuerlich anerkannt

Nicht in jedem Fall werden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich anerkannt. Insbesondere bei der Direktzusage und Unterstützungs­kasse sind die Aufwendungen steuerlich gesehen Betriebsausgaben, was den Unternehmensgewinn schmälert. Das Unternehmen zahlt dadurch weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer, obwohl sie von der bAV profitiert. Bei den Finanzbehörden gelten deshalb bestimmte Anforderungen, damit die bAV steuerlich anerkannt wird. Diese müssen besonders bei der bAV von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern befolgt werden.

Voraussetzungen: Das prüft das Finanzamt

  • Formale Anforderungen
    Die getroffenen Versorgungsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein und schriftlich festgehalten werden. Es braucht zudem einen Arbeitsvertrag mit Entgeltumwandlung und die bAV muss sich darauf beziehen. Sonst kann einem Geschäftsführer eine versteckte Gewinnausschüttung unterstellt werden.
  • Ernsthaftigkeit
    Auch muss die Versorgungszusage ernsthaft sein. Ihr Zweck ist es, dass die spätere Versorgung des Geschäftsführers sichergestellt ist. Die Ernsthaftigkeit wird zum Beispiel infrage gestellt, wenn eine bestehende Zusage ohne triftigen Grund aufgehoben wird.
  • Finanzierbarkeit
    Die bAV des Geschäftsführers sollte finanzierbar sein. Die Beiträge dürfen also kein allzu großes Loch in die Unternehmenskasse reißen.
  • Erdienbarkeit
    Die Behörden achten darauf, dass die Versorgung angemessen und erdienbar ist. Unter anderem heißt das, dass mindestens zehn Jahre zwischen der Erteilung der Zusage und dem geplanten Renteneintritt liegen. Auch sollte die vereinbarte Rente nicht höher sein als 75 Prozent des aktiven Gehalts.
  • Wartefristen
    Die Firma muss mindestens seit fünf Jahren existieren. Auch der GGF sollte länger als zwei bis drei Jahre für das Unternehmen arbeiten. Die Behörden wollen sehen, dass er sich bewährt hat.
  • Befreiung vom Insichgeschäfts-Verbot
    Vertraglich muss das Arbeitsverhältnis ausdrücklich vom Insichgeschäfts-Verbot befreit sein – auch Selbstkontrahierungsverbots genannt. Das muss im Handelsregister eingetragen werden. Damit sind Geschäfte gemeint, die der Vertreter mit sich selbst abschließt. Bei einem Vertragsabschluss handelt er auf der eigenen Seite mit seinem eigenen Namen und auf der anderen in fremdem Namen.

Mögliche steuerliche Auswirkungen

Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenphase für den Geschäftsführer und für das Unternehmen steuerliche Auswirkungen. Für die externen Durchführungswege Direkt­versicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Regeln recht eindeutig. Die Ausgaben gelten als Betriebsausgaben. Die Beiträge sind bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen voll steuerpflichtig.

Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungs­kasse gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuerpflicht. Die Direktzusage wird aber im Unternehmen im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen intern abgewickelt. Hier gestalten sich die steuerlichen Regelungen kompliziert. Die Gefahr besteht, dass das Finanzamt die Dinge anders sieht als das Unternehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Amt bei der Direktzusage für den GGF die strengen steuerlichen Anforderungen nicht anerkannt. Die Aufwände für die bAV werden dann (teilweise auch im Nachhinein) als versteckte Gewinnausschüttung angesehen. Dann werden Steuernachzahlungen fällig.

Mehr zur bAV in der Steuer


Fallbeispiele: Risiken der bAV von Geschäftsführern

  • Wartezeit bei Start-ups
    Ein Unternehmen wurde neu gegründet. Die bAV des Gesellschafter-Geschäftsführers soll über eine Direktzusage abgewickelt werden. Nur ist das nicht so einfach möglich, damit diese auch steuerlich anerkannt wird. Denn ein Geschäftsführer muss zum einen seine Eignung während einer zweijährigen Probezeit nachweisen. Zum anderen kann die bAV für Geschäftsführer ohnehin erst drei Jahre nach der Neugründung eines Unternehmens abgeschlossen werden. Sonst drohen Steuernachzahlungen. Deshalb ist es empfehlenswert, die Wartezeit zum Beispiel mit einer Direkt­versicherung zu überbrücken.
  • Formfehler
    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sorgte für sein Alter mit einer Unterstützungs­kasse vor. Nach ein paar Jahren bemerkte das Finanzamt, dass ein Formfehler gemacht wurde, als die Unterstützungs­kasse eingerichtet wurde. Die geleisteten Beiträge wurden damit als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Insgesamt sollte der Versicherte sowie seine Firma 35.000 Euro Steuern nachzahlen.
  • Versicherungs­bedingungen
    Ein angestellter Geschäftsführer wurde nach einem Autounfall invalide und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Er hatte über seine GmbH eine Direktzusage abgeschlossen und diese muss nun eine Berufs­unfähigkeitsrente leisten. Obwohl die GmbH für solche Fälle eine Rückdeckungs­versicherung abgeschlossen hatte, wollte diese nicht zahlen. Der Grund: Sie sah ihre Bedingungen für die Übernahme der Leistungen nicht erfüllt. Die Firma musste die monatliche Rente für ihren invaliden Ex-Geschäftsführer in der Höhe von 5.300 Euro selbst zahlen.
  • Vertragprüfung
    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer verunglückte mit 51 Jahren tödlich. Zurück ließ er seine Ehefrau und seinen dreijährigen Sohn. Seine Direktzusage sah eine monatliche Rente von 2.000 Euro für seine Familie vor. Nur war seine Ex-Frau als Versorgungsberechtigte im Vertrag aufgeführt. Somit erhielt sie und nicht seine neue Familie die Hinterbliebenen-Vorsorge. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, seinen Versicherungsvertrag regelmäßig zu überprüfen und geänderte persönliche Rahmenbedingungen rechtzeitig festzuhalten. Dazu zählt etwa eine Scheidung, eine Heirat oder die Geburt von Kindern.

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Geschäftsführung

So finden Gesellschafter und Geschäftsführer die richtige bAV

Schritt für Schritt zur passenden Versorgungslösung

1. Ausgangssituation klären

Im ersten Schritt wird Ihre individuelle Ausgangslage analysiert:

  • Welche Geschäftsführerstellung haben Sie (z. B. Gesellschafter, beherrschend)?
  • Wie hoch ist Ihr monatliches oder jährliches Einkommen?
  • Gibt es bereits eine bestehende Altersvorsorge?
  • Welche steuerlichen Ziele oder Liquiditätsvorgaben bestehen im Unternehmen?

2. Geeignete Modelle eingrenzen

Auf Basis Ihrer Rahmenbedingungen identifizieren wir die passenden Durchführungswege – etwa Direkt­versicherung, Unterstützungs­kasse oder Pensionszusage – und schließen ungeeignete Varianten aus (etwa wegen fehlender steuerlicher Anerkennung bei beherrschenden Gesellschaftern).

3. Versorgungshöhe und Beitragsstrategie planen

Gemeinsam wird festgelegt, welche Versorgungslücke geschlossen werden soll und welche monatlichen oder jährlichen Beiträge sinnvoll und möglich sind. Dabei fließen steuerliche Optimierung und unternehmerische Planung mit ein.

4. Rechtssichere Vertragsgestaltung

Alle Verträge müssen rechtzeitig und schriftlich abgeschlossen werden – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Wir unterstützen Sie bei:

  • Vertragsgestaltung unter Einhaltung des Fremdvergleichs
  • Berücksichtigung der Erdienensdauer
  • Abstimmung mit Steuerberatung oder Gesellschaftsvertrag

5. Einrichtung der bAV und Integration ins Unternehmen

Nach Freigabe der Versorgungslösung wird das gewählte Konzept für die betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen dokumentiert und eingerichtet, einschließlich der Einrichtung von Zahlwegen und Rückdeckungen und der Abstimmung mit der Buchhaltung und gegebenenfalls auch der Bilanzplanung.

Wahl der bAV-Lösung sollte gut durchdacht sein

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen will, ist das eine komplexe Angelegenheit und bedarf einer ganzheitlichen Planung. In der Regel ist bei der Beratung ein Zusammenspiel von einem erfahrenen Berater, einem Steuerberater und einem Juristen notwendig. Denn es geht häufig um sehr hohe Beträge, die in die bAV investiert werden sollen. Dabei muss auch immer sichergestellt werden, dass sich dies ein Unternehmen dauerhaft leisten kann. Wir unterstützen Sie dabei, die bAV rechtssicher und maßgeschneidert in Ihr Unternehmen und für Ihre Geschäftsführer umzusetzen.

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Wichtige Tipps unserer Experten für Sie

Experten-Tipp 1:
Sinnvolle Zusatzleistungen für Geschäftsführer

„Ist ein Geschäftsführer sozial­versicherungspflichtig, leistet er Beiträge für die gesetzliche Renten­versicherung – dies von dem Teil seines Einkommens, das unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt. Er genießt also eine gewisse Grundsicherung. Mit der bAV kann er die gesetzliche Rente, die in der Regel oft gering ist, aufstocken. Zusätzlich kann er auch eine betriebliche Invalidenrente oder eine Rente für die Hinterbliebenen abschließen, damit Lücken aus der gesetzlichen Versorgung geschlossen werden. Möglich ist es auch, Tantiemen oder Sonderzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren, was ein zusätzliches Polster für den Ruhestand bedeutet.“

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Geschäftsführung

Experten-Tipp 2:
Abfindung einer bAV ist grundsätzlich möglich

„Die Abfindung einer betrieblichen Altersvorsorge ist gemäß Betriebsrentengesetz nicht erlaubt. Allerdings unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sozial­versicherungspflicht und damit auch nicht dem Betriebsrentengesetz. Somit ist die Abfindung grundsätzlich möglich. Willkürlich darf das Recht auf Abfindung jedoch nicht angewandt werden, denn dies ist nicht mit der Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage vereinbar. Ebenfalls muss die Abfindung so hoch sein wie der Barwert des angesparten Kapitals und nicht wie der steuerlich anzusetzende Teilwert.“

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Experten-Tipp 3:
Insolvenzschutz der bAV von Gesellschafter-Geschäftsführer

„In der Regel ist die betriebliche Altersvorsorge durch den Pensionssicherungs-Verein gegen Insolvenz geschützt. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch ein Insolvenzschutz bei der Direktzusage nur durch eine privatrechtliche Verpfändung der Rückdeckungsmitteln an den Begünstigten möglich. So wird zum Beispiel eine Direktzusage durch eine Lebens­versicherung rückgedeckt. Diese wird dann an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an seine Hinterbliebenen verpfändet.“

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Experten-Tipp 4:
Rückdeckungs­versicherung für Geschäftsführer ist sinnvoll

„Bei einer Direktzusage sind Unternehmen zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel berufsunfähig wird. Das kann ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Mit einer Rückdeckungs­versicherung können sie dieses Risiko abfedern. Meistens geschieht dies in Form einer Lebens- oder Renten­versicherung, die auf den Zusageempfänger abgeschlossen wird. Tritt der Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) ein, deckt eine Versicherung die Ansprüche des Rentenempfängers.“

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Die häufigsten Fragen zur bAV für Geschäftsführer

Können sich Geschäftsführer selbst eine betriebliche Altersvorsorge einrichten?

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Ja, Geschäftsführer können sich grundsätzlich selbst eine bAV einrichten – allerdings hängt die konkrete Umsetzung davon ab, ob sie als Arbeitnehmer gelten oder nicht. Für angestellte oder nicht beherrschende Gesellschafter ist das meist problemlos möglich. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer benötigen dagegen eine rechtssichere, steuerlich anerkannte Gestaltung.

Welche bAV-Modelle sind für Geschäftsführer besonders geeignet?

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Die Wahl hängt von der Geschäftsführerstellung, dem Einkommen und den Unternehmenszielen ab. Die Direkt­versicherung eignet sich für angestellte Geschäftsführer. Unterstützungs­kasse und Direktzusage sind besonders interessant für Gesellschafter-Geschäftsführer mit höherem Einkommen.

Was muss bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern beachtet werden?

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Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere steuerliche Anforderungen bei der Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge: Die Versorgung muss fremdüblich gestaltet sein, sie muss rechtzeitig vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden und es ist eine Erdienensdauer von mindestens 10 Jahren erforderlich. Nur dann erkennt das Finanzamt die bAV als Betriebsausgabe und Altersvorsorge an.

Welche steuerlichen Vorteile bietet eine bAV für Geschäftsführer?

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Beiträge können – je nach Modell – als Betriebsausgabe vom Unternehmen abgesetzt werden. Bei bestimmten Modellen (zum Beispiel Direkt­versicherung) sind die Beiträge für den Geschäftsführer steuer- und sozialabgabenfrei. Auch Rückstellungen in der Bilanz (etwa bei Pensionszusagen) bieten steuerliche Gestaltungsspielräume.

Wie hoch sollten die Beiträge zur bAV sein?

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Das hängt vom gewünschten Versorgungsziel und vom verfügbaren Einkommen ab. Bei Direkt­versicherungen liegt die steuerlich geförderte Grenze aktuell bei 644 Euro monatlich. Bei Unterstützungs­kasse oder Direktzusage sind deutlich höhere Beiträge möglich – mehrere Tausend Euro im Monat sind hier realistisch, insbesondere zur Reduzierung der Unternehmenssteuerlast.

Wer trägt die Kosten der bAV – der Geschäftsführer oder das Unternehmen?

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Beides ist möglich. Häufig übernimmt das Unternehmen die Beiträge vollständig, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Alternativ kann auch eine Entgeltumwandlung erfolgen, bei der der Geschäftsführer einen Teil seines Bruttogehalts in bAV-Beiträge umwandelt.

Wie sicher ist die Versorgung im Insolvenzfall?

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Das hängt vom Modell ab. Direkt­versicherungen sind in der Regel über den Versicherer abgesichert. Unterstützungs­kassen erfordern eine Rückdeckungs­versicherung zur Absicherung. Bei Direktzusagen besteht unter bestimmten Voraussetzungen Schutz über den Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) – allerdings nur, wenn der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt.

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Lena Mierbach
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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.