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Welche Möglichkeiten Geschäftsführer bei der betrieblichen Altersvorsorge haben, welche steuerlichen Vorteile bestehen und wie Sie eine maximale Rentenhöhe erreichen.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Was Geschäftsführer zur betrieblichen Altersvorsorge wissen sollten
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Warum ist eine bAV für Geschäftsführer sinnvoll?
Geschäftsführer unterliegen in vielen Fällen nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht – insbesondere dann, wenn sie selbst an der Gesellschaft beteiligt sind. Ohne zusätzliche Vorsorge entsteht eine Versorgungslücke im Alter. Umso wichtiger ist es, frühzeitig eine passende Strategie für den Ruhestand zu entwickeln.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist ein bewährtes Instrument, um Vermögen für den Ruhestand aufzubauen, vor allem, da sie steuerlich gefördert wird und oft flexibel gestaltet werden kann. Während viele Geschäftsführer theoretisch eine bAV abschließen können, gibt es zahlreiche rechtliche Fallstricke: Der Vertrag muss klar geregelt, rechtzeitig abgeschlossen und fremdüblich gestaltet sein. Insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern prüft das Finanzamt genau, ob die Vereinbarung als betrieblich anerkannt werden kann. Eine gute Vorbereitung und professionelle Beratung durch unsere Experten zahlt sich aus: So sind Sie auf der sicheren Seite und holen die maximale Rentenhöhe für sich heraus.
Vorteile einer bAV für Geschäftsführer
Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden
Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen eine moderne und steuerlich optimierte betriebliche Altersvorsorge anbieten:
Welche Geschäftsführer haben Anspruch auf die bAV?
Überblick:
Geschäftsführertypen und Bedingungen für die bAV
Geschäftsführertyp | Arbeitnehmerstatus | bAV möglich? | Besonderheiten |
---|---|---|---|
Angestellter Geschäftsführer ohne Beteiligung | Ja | Ja | Wie normaler Arbeitnehmer, sozialversicherungspflichtig |
Gesellschafter-Geschäftsführer (bis 25 %) | Meist ja | Ja | Keine Sperrminorität, steuerliche Vorteile nutzbar |
Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 25,1 %) | Ggf. nein (abhängig vom Einfluss) | Eingeschränkt | Prüfung nötig, mögliche Aberkennung des Arbeitnehmerstatus |
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer | Nein | Nur bei strenger Gestaltung | Vertrag vor Arbeitsbeginn, Fremdvergleich, Erdienensdauer beachten |
Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung) | Ja | Ja | Alle Modelle nutzbar, sozialversicherungspflichtig |
Geschäftsführer von Personengesellschaften | Nein (selbständig) | Nein | Alternative: Basisrente, private Vorsorge oder ggf. Unterstützungskasse |
Bei Unsicherheit sollte der Status des Geschäftsführers unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgeklärt werden – insbesondere bei Beteiligung oder beherrschender Stellung.
Angestellte Geschäftsführer ohne Beteiligung
Wer als Geschäftsführer keine Anteile am Unternehmen hält, wird in der Regel als ganz normaler Arbeitnehmer eingestuft. Das bedeutet: Die betriebliche Altersvorsorge steht uneingeschränkt zur Verfügung. Es gelten dieselben Voraussetzungen und steuerlichen Fördermöglichkeiten wie für andere Angestellte im Unternehmen. Eine Direktversicherung, eine Unterstützungskasse oder auch ein Pensionsfonds können problemlos eingerichtet werden. Die Beiträge sind in vielen Fällen steuer- und sozialabgabenfrei.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem kleinen Anteil am Unternehmen (bis 25 Prozent) gelten meist noch als abhängig beschäftigt – vorausgesetzt, sie verfügen nicht über eine Sperrminorität. Das bedeutet: Die bAV kann in vollem Umfang genutzt werden. Wichtig ist aber, dass eine arbeitsrechtliche Grundlage vorliegt und die Versorgung wie bei einem externen Geschäftsführer gestaltet ist. Steuerlich sind diese Modelle in der Regel unproblematisch.
Mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung
Etwas komplizierter wird es, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung haben und zusammen die Mehrheit der Stimmrechte halten. Sie alle werden in der bAV als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer angesehen. Für diese gelten spezielle Regeln bei der Erteilung einer Versorgungszusage.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität
Sobald ein Geschäftsführer über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügt oder eine Sperrminorität besitzt, wird sein Status komplexer. In solchen Fällen kann das Finanzamt die Arbeitnehmereigenschaft infrage stellen – mit direkten Auswirkungen auf die bAV-Fähigkeit. Zwar ist eine Versorgung weiterhin möglich, aber steuerliche Vorteile und Insolvenzsicherung sind unter Umständen nicht mehr gegeben. Eine individuelle Prüfung ist hier unverzichtbar.
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Wer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt oder alleinige Entscheidungsgewalt ausübt, gilt nicht mehr als Arbeitnehmer. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besonders strenge Anforderungen. Eine bAV ist nur möglich, wenn die Versorgung einem Fremdvergleich standhält, rechtzeitig vor Dienstantritt schriftlich vereinbart wurde und die sogenannte Erdienensdauer eingehalten wird. Fehlt eines dieser Kriterien, wird die Altersvorsorge nicht steuerlich anerkannt – im schlimmsten Fall droht sogar eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung
Ein Fremdgeschäftsführer ohne Unternehmensanteile befindet sich in einer klaren Ausgangslage: Er ist rechtlich ein Arbeitnehmer und kann sämtliche bAV-Modelle nutzen. Die Einrichtung einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einer Unterstützungskasse ist unkompliziert möglich. Auch steuerliche Vorteile und Insolvenzsicherung greifen in vollem Umfang. Diese Konstellation gilt als die einfachste und risikoärmste aus Sicht der Altersvorsorge.
Geschäftsführer in Personengesellschaften
In Personengesellschaften sind Geschäftsführer meist gleichzeitig Gesellschafter und damit selbständig tätig. Eine klassische bAV ist für sie in der Regel nicht möglich, da sie nicht als Arbeitnehmer gelten. Dennoch gibt es alternative Versorgungslösungen für Geschäftsführer – etwa über eine Basisrente (Rürup-Rente) oder in Ausnahmefällen über eine Unterstützungskasse. Hier ist jedoch eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Prüfung notwendig, um spätere Nachteile zu vermeiden.
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Welche Modelle der bAV für Geschäftsführer infrage kommen
Die betriebliche Altersvorsorge bietet Geschäftsführern mehrere Durchführungswege. Je nach Gesellschaftsform, steuerlicher Zielsetzung und persönlicher Risikobereitschaft kann das passende Modell individuell gewählt werden. Die wichtigsten Varianten sind: Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionszusage und Pensionsfonds.
Versorgungswege im Vergleich
Modell | Für wen? | Beiträge | Steuerliche Vorteile | Insolvenzschutz | Besonderheiten |
---|---|---|---|---|---|
Direktversicherung | Angestellte GF und GF mit geringer Beteiligung | Begrenzte Höchstbeiträge | Steuer- und sozialabgabenfrei | Versicherer | Einfache Umsetzung, geringe Flexibilität |
Unterstützungskasse | Alle GF-Typen | Unbegrenzt | Betriebsausgabe beim Unternehmen | Rückdeckung | Keine Sozialabgabenfreiheit bei Auszahlung, Gestaltung muss fremdüblich sein |
Pensionszusage | GGF mit hohem Einkommen | Unbegrenzt | Rückstellungen in der Bilanz | Über PSVaG (nur bei AN-Status) | Erhöhtes Prüfungsrisiko, Erdienensdauer und Fremdvergleich beachten |
Pensionsfonds | Renditeorientierte GF, weniger sicherheitsfokussiert | Begrenzte Höchstbeiträge | Steuerlich begünstigt, teils sozialabgabenfrei | Externer Träger | Kapitalmarktrisiko, komplexere Struktur |
Geeignete Durchführungswege im Detail
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist die einfachste und am häufigsten gewählte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie eignet sich besonders gut für Geschäftsführer ohne oder mit geringer Unternehmensbeteiligung, da sie steuerlich begünstigt und sozialabgabenfrei ist. Die Beiträge werden in eine Lebens- oder Rentenversicherung eingezahlt, die dem Geschäftsführer im Alter eine garantierte Leistung bietet. Das Modell ist unkompliziert, sicher und haftungsarm – allerdings auch begrenzt in der Höhe der Beiträge.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ermöglicht deutlich höhere Beiträge als die Direktversicherung und ist besonders attraktiv für Gesellschafter-Geschäftsführer – auch für solche mit beherrschendem Einfluss. Sie funktioniert über einen externen Versorgungsträger und kann individuell ausgestaltet werden. Damit sie steuerlich anerkannt wird, sind aber bestimmte Anforderungen zu erfüllen, etwa eine fremdübliche Vertragsgestaltung und gegebenenfalls eine Rückdeckung zur Absicherung. Sozialabgaben fallen bei der späteren Auszahlung an.
Pensionszusage / Direktzusage
Die Pensionszusage erlaubt es dem Unternehmen, dem Geschäftsführer eine Altersversorgung direkt aus dem Betriebsvermögen zuzusagen. In der Bilanz können dafür Rückstellungen gebildet werden, was zu steuerlichen Vorteilen führt. Besonders für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit langfristiger Unternehmensbindung ist diese Lösung interessant. Sie erfordert allerdings eine saubere vertragliche Gestaltung – inklusive Erdienensdauer und Fremdvergleich –, sonst drohen steuerliche Risiken.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine renditeorientierte Lösung mit Anbindung an den Kapitalmarkt. Die Beiträge werden an einen externen Fonds gezahlt, der in Aktien, Anleihen oder andere Anlagen investiert. Geschäftsführer profitieren hier von höheren Ertragschancen, tragen aber auch ein gewisses Kapitalmarktrisiko. Dieses Modell ist vor allem für Geschäftsführer geeignet, die flexibel vorsorgen möchten und keine vollständige Beitragsgarantie erwarten. Die Struktur ist komplexer und erfordert eine professionelle Beratung.
Die richtige Wahl hängt vom Geschäftsführertyp ab
Nicht jedes Modell ist für jeden Geschäftsführertyp geeignet. Vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine sorgfältige Gestaltung entscheidend, damit das Finanzamt die Versorgung anerkennt. Während für angestellte Geschäftsführer alle Modelle offenstehen, müssen beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf steuerliche Fallstricke achten – insbesondere bei Pensionszusagen. Eine professionelle Beratung und Betreuung durch unsere Experten hilft Ihnen, die bAV rechtlich korrekt und für Sie vorteilhaft zu gestalten.
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Was kostet eine betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer?
Wie hoch sind die Beiträge?
Regelungen bei der Direktversicherung
Bei der Direktversicherung gelten steuerlich geförderte Höchstgrenzen. Im Jahr 2025 können bis zu 644 Euro monatlich steuer- und 322 Euro sozialabgabenfrei eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 EStG, 8 Prozent der BBG). Dies ist besonders interessant für angestellte Geschäftsführer mit geringerer Beteiligung.
Höhere Beiträge über Unterstützungskasse oder Pensionszusage
Deutlich höhere Beiträge sind über Unterstützungskasse oder Pensionszusage möglich – hier gibt es keine gesetzliche Beitragsobergrenze. Je nach Unternehmenslage sind monatliche Zahlungen von 1.000 bis über 5.000 Euro oder auch Einmalzahlungen üblich, etwa zur steuerlichen Optimierung im Rahmen der Jahresbilanz.
Weitere Kosten
Zusätzlich zu den Beiträgen können je nach Modell Verwaltungskosten, Versicherungskosten für Rückdeckungen oder Beiträge zum Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) entstehen. Diese Posten sollten in die Gesamtkalkulation einfließen – insbesondere bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen.
Wer zahlt die Beiträge?
In vielen Fällen übernimmt das Unternehmen die Beiträge vollständig – vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern oder wenn die bAV Teil der Gesamtvergütung ist. Die Zahlungen gelten dann als Betriebsausgabe und reduzieren den zu versteuernden Gewinn der Firma.
Alternativ kann die Versorgung über eine Gehaltsumwandlung finanziert werden. Dabei verzichtet der Geschäftsführer auf einen Teil seines Bruttogehalts, das stattdessen in die bAV fließt. Dies senkt sowohl Einkommensteuer als auch Sozialabgaben – allerdings nur, wenn ein sozialversicherungspflichtiger Status vorliegt.
So funktioniert die Entgeltumwandlung
Beispielrechnung:
So viel bAV kostet eine bestimmte Rentenhöhe
Monatlicher Beitrag | Modell | Erwartete monatliche Rente* |
---|---|---|
250 € | Direktversicherung | 400–500 € |
1.000 € | Unterstützungskasse | 1.600–2.000 € |
3.000 € | Pensionszusage (rückgedeckt) | 4.800–6.000 € |
Experten-Tipp:
25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung dank Smart Pension
„Im Bereich Unterstützungskasse empfehlen wir für Gesellschafter-Geschäftsführer häufig das Modell Smart Pension, das spezielle Konditionen bietet. Im Durchschnitt erreichen wir 25 bis 35 Prozent mehr Rentenleistung als bei einer normalen Geschäftsführerversorgung. Man geht bei Smart Pension von einer Lebenserwartung aus, die geringer als bei herkömmlichen Unterstützungskassen ist. Dadurch erhöht sich die monatliche Rente. Nur wenn der Versicherungsnehmer länger lebt als das kalkulierte Endalter, zahlt der Betrieb in der Regel drauf.“
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Steuerliche Vorteile und rechtliche Rahmenbedingungen
Eine betriebliche Altersvorsorge bietet Geschäftsführern nicht nur finanzielle Sicherheit im Alter, sondern auch interessante steuerliche Vorteile – sowohl für den Geschäftsführer selbst als auch für das Unternehmen. Entscheidend ist jedoch, dass die Versorgung formal korrekt gestaltet ist. Denn das Finanzamt prüft bei Geschäftsführern deutlich strenger als bei regulären Angestellten.
Diese steuerlichen Vorteile sind möglich
bAV wird nicht immer steuerlich anerkannt
Nicht in jedem Fall werden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Gesellschafter-Geschäftsführern steuerlich anerkannt. Insbesondere bei der Direktzusage und Unterstützungskasse sind die Aufwendungen steuerlich gesehen Betriebsausgaben, was den Unternehmensgewinn schmälert. Das Unternehmen zahlt dadurch weniger Körperschaft- und Gewerbesteuer, obwohl sie von der bAV profitiert. Bei den Finanzbehörden gelten deshalb bestimmte Anforderungen, damit die bAV steuerlich anerkannt wird. Diese müssen besonders bei der bAV von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern befolgt werden.
Voraussetzungen: Das prüft das Finanzamt
Mögliche steuerliche Auswirkungen
Die betriebliche Altersvorsorge hat in der Anspar- und Rentenphase für den Geschäftsführer und für das Unternehmen steuerliche Auswirkungen. Für die externen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind die Regeln recht eindeutig. Die Ausgaben gelten als Betriebsausgaben. Die Beiträge sind bis zu einer gewissen Obergrenze von der Lohnsteuer befreit. Die spätere Rente ist bei allen Durchführungswegen voll steuerpflichtig.
Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse gibt es grundsätzlich keine Lohnsteuerpflicht. Die Direktzusage wird aber im Unternehmen im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen intern abgewickelt. Hier gestalten sich die steuerlichen Regelungen kompliziert. Die Gefahr besteht, dass das Finanzamt die Dinge anders sieht als das Unternehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Amt bei der Direktzusage für den GGF die strengen steuerlichen Anforderungen nicht anerkannt. Die Aufwände für die bAV werden dann (teilweise auch im Nachhinein) als versteckte Gewinnausschüttung angesehen. Dann werden Steuernachzahlungen fällig.
Fallbeispiele: Risiken der bAV von Geschäftsführern
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So finden Gesellschafter und Geschäftsführer die richtige bAV
Schritt für Schritt zur passenden Versorgungslösung
1. Ausgangssituation klären
Im ersten Schritt wird Ihre individuelle Ausgangslage analysiert:
- Welche Geschäftsführerstellung haben Sie (z. B. Gesellschafter, beherrschend)?
- Wie hoch ist Ihr monatliches oder jährliches Einkommen?
- Gibt es bereits eine bestehende Altersvorsorge?
- Welche steuerlichen Ziele oder Liquiditätsvorgaben bestehen im Unternehmen?
2. Geeignete Modelle eingrenzen
Auf Basis Ihrer Rahmenbedingungen identifizieren wir die passenden Durchführungswege – etwa Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionszusage – und schließen ungeeignete Varianten aus (etwa wegen fehlender steuerlicher Anerkennung bei beherrschenden Gesellschaftern).
3. Versorgungshöhe und Beitragsstrategie planen
Gemeinsam wird festgelegt, welche Versorgungslücke geschlossen werden soll und welche monatlichen oder jährlichen Beiträge sinnvoll und möglich sind. Dabei fließen steuerliche Optimierung und unternehmerische Planung mit ein.
4. Rechtssichere Vertragsgestaltung
Alle Verträge müssen rechtzeitig und schriftlich abgeschlossen werden – insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Wir unterstützen Sie bei:
- Vertragsgestaltung unter Einhaltung des Fremdvergleichs
- Berücksichtigung der Erdienensdauer
- Abstimmung mit Steuerberatung oder Gesellschaftsvertrag
5. Einrichtung der bAV und Integration ins Unternehmen
Nach Freigabe der Versorgungslösung wird das gewählte Konzept für die betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen dokumentiert und eingerichtet, einschließlich der Einrichtung von Zahlwegen und Rückdeckungen und der Abstimmung mit der Buchhaltung und gegebenenfalls auch der Bilanzplanung.
Wahl der bAV-Lösung sollte gut durchdacht sein
Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersvorsorge aufbauen will, ist das eine komplexe Angelegenheit und bedarf einer ganzheitlichen Planung. In der Regel ist bei der Beratung ein Zusammenspiel von einem erfahrenen Berater, einem Steuerberater und einem Juristen notwendig. Denn es geht häufig um sehr hohe Beträge, die in die bAV investiert werden sollen. Dabei muss auch immer sichergestellt werden, dass sich dies ein Unternehmen dauerhaft leisten kann. Wir unterstützen Sie dabei, die bAV rechtssicher und maßgeschneidert in Ihr Unternehmen und für Ihre Geschäftsführer umzusetzen.
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Wichtige Tipps unserer Experten für Sie
Experten-Tipp 1:
Sinnvolle Zusatzleistungen für Geschäftsführer
„Ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, leistet er Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung – dies von dem Teil seines Einkommens, das unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt. Er genießt also eine gewisse Grundsicherung. Mit der bAV kann er die gesetzliche Rente, die in der Regel oft gering ist, aufstocken. Zusätzlich kann er auch eine betriebliche Invalidenrente oder eine Rente für die Hinterbliebenen abschließen, damit Lücken aus der gesetzlichen Versorgung geschlossen werden. Möglich ist es auch, Tantiemen oder Sonderzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren, was ein zusätzliches Polster für den Ruhestand bedeutet.“
Experten-Tipp 2:
Abfindung einer bAV ist grundsätzlich möglich
„Die Abfindung einer betrieblichen Altersvorsorge ist gemäß Betriebsrentengesetz nicht erlaubt. Allerdings unterliegen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Sozialversicherungspflicht und damit auch nicht dem Betriebsrentengesetz. Somit ist die Abfindung grundsätzlich möglich. Willkürlich darf das Recht auf Abfindung jedoch nicht angewandt werden, denn dies ist nicht mit der Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage vereinbar. Ebenfalls muss die Abfindung so hoch sein wie der Barwert des angesparten Kapitals und nicht wie der steuerlich anzusetzende Teilwert.“
Experten-Tipp 3:
Insolvenzschutz der bAV von Gesellschafter-Geschäftsführer
„In der Regel ist die betriebliche Altersvorsorge durch den Pensionssicherungs-Verein gegen Insolvenz geschützt. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch ein Insolvenzschutz bei der Direktzusage nur durch eine privatrechtliche Verpfändung der Rückdeckungsmitteln an den Begünstigten möglich. So wird zum Beispiel eine Direktzusage durch eine Lebensversicherung rückgedeckt. Diese wird dann an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an seine Hinterbliebenen verpfändet.“
Experten-Tipp 4:
Rückdeckungsversicherung für Geschäftsführer ist sinnvoll
„Bei einer Direktzusage sind Unternehmen zur Zahlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter zum Beispiel berufsunfähig wird. Das kann ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Mit einer Rückdeckungsversicherung können sie dieses Risiko abfedern. Meistens geschieht dies in Form einer Lebens- oder Rentenversicherung, die auf den Zusageempfänger abgeschlossen wird. Tritt der Versorgungsfall (Alter, Invalidität oder Tod) ein, deckt eine Versicherung die Ansprüche des Rentenempfängers.“
Die häufigsten Fragen zur bAV für Geschäftsführer
Können sich Geschäftsführer selbst eine betriebliche Altersvorsorge einrichten?
Ja, Geschäftsführer können sich grundsätzlich selbst eine bAV einrichten – allerdings hängt die konkrete Umsetzung davon ab, ob sie als Arbeitnehmer gelten oder nicht. Für angestellte oder nicht beherrschende Gesellschafter ist das meist problemlos möglich. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer benötigen dagegen eine rechtssichere, steuerlich anerkannte Gestaltung.
Welche bAV-Modelle sind für Geschäftsführer besonders geeignet?
Die Wahl hängt von der Geschäftsführerstellung, dem Einkommen und den Unternehmenszielen ab. Die Direktversicherung eignet sich für angestellte Geschäftsführer. Unterstützungskasse und Direktzusage sind besonders interessant für Gesellschafter-Geschäftsführer mit höherem Einkommen.
Was muss bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern beachtet werden?
Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere steuerliche Anforderungen bei der Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge: Die Versorgung muss fremdüblich gestaltet sein, sie muss rechtzeitig vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden und es ist eine Erdienensdauer von mindestens 10 Jahren erforderlich. Nur dann erkennt das Finanzamt die bAV als Betriebsausgabe und Altersvorsorge an.
Welche steuerlichen Vorteile bietet eine bAV für Geschäftsführer?
Beiträge können – je nach Modell – als Betriebsausgabe vom Unternehmen abgesetzt werden. Bei bestimmten Modellen (zum Beispiel Direktversicherung) sind die Beiträge für den Geschäftsführer steuer- und sozialabgabenfrei. Auch Rückstellungen in der Bilanz (etwa bei Pensionszusagen) bieten steuerliche Gestaltungsspielräume.
Wie hoch sollten die Beiträge zur bAV sein?
Das hängt vom gewünschten Versorgungsziel und vom verfügbaren Einkommen ab. Bei Direktversicherungen liegt die steuerlich geförderte Grenze aktuell bei 644 Euro monatlich. Bei Unterstützungskasse oder Direktzusage sind deutlich höhere Beiträge möglich – mehrere Tausend Euro im Monat sind hier realistisch, insbesondere zur Reduzierung der Unternehmenssteuerlast.
Wer trägt die Kosten der bAV – der Geschäftsführer oder das Unternehmen?
Beides ist möglich. Häufig übernimmt das Unternehmen die Beiträge vollständig, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Alternativ kann auch eine Entgeltumwandlung erfolgen, bei der der Geschäftsführer einen Teil seines Bruttogehalts in bAV-Beiträge umwandelt.
Wie sicher ist die Versorgung im Insolvenzfall?
Das hängt vom Modell ab. Direktversicherungen sind in der Regel über den Versicherer abgesichert. Unterstützungskassen erfordern eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung. Bei Direktzusagen besteht unter bestimmten Voraussetzungen Schutz über den Pensionssicherungs-Verein (PSVaG) – allerdings nur, wenn der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gilt.
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