Geringer Rentenanspruch bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Seit 2013 unterliegen geringfügig Beschäftigte (Minijobber) der Rentenversicherungspflicht. Mit dieser Pflicht soll ein erhöhtes Altersarmutsrisiko abgemildert werden. Jedoch haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht freistellen zu lassen. Dabei beträgt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,7 Prozent. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer für oder gegen die Rentenversicherungspflicht entscheidet, übernimmt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent des zu zahlenden Rentenbeitrags. Entscheidet sich der Arbeitnehmer hingegen zur Zahlung des Beitragssatzes, wird der Satz um 3,7 Prozent aufgestockt. Diese 3,7 Prozent werden von dem 450-Euro-Gehalt abgezogen und fließen in die Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Monetarisch betrachtet, werden dem Arbeitnehmer von den 450 Euro 16,65 Euro für die Rentenversicherung abgezogen, sodass ihm ein Entgelt von 433,35 Euro monatlich ausgezahlt wird. Bei andauernder mindestens einjähriger Beitragszahlung entsteht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Rentenanspruch von monatlich 4,35 Euro.
Minijob besser gestellt mit betrieblicher Altersvorsorge
Wie bereits erwähnt, haben geringfügig Beschäftigte die Wahl, ob sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder nicht. Entscheiden sie sich für die Beitragszahlung, haben sie einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge.
Während ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Teile seines Gehalts in die betriebliche Altersvorsorge investiert, erfahren Minijobber eine andere Herangehensweise. Im Zuge dessen sparen sie mit ihrer Arbeitszeit für die betriebliche Altersvorsorge. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer Mehrarbeit bzw. Überstunden leistet. Statt für die geleisteten Überstunden angemessen bezahlt zu werden, fließt diese Art Lohnerhöhung als Rentenbeitrag in die betriebliche Altersvorsorge des Minijobbers. Damit erwirtschaften sie eine zusätzliche Altersvorsorge ohne Einkommenseinbußen verschmerzen zu müssen. Mit einer Überstunde pro Tag sichern sie sich eine solide Altersvorsorge.
Rechenbeispiel zur Entgeltumwandlung
Der Stundenlohn einer 35-jährigen Minijobberin beläuft sich auf 10 Euro. Im Zuge der Entgeltumwandlung arbeitet sie nun monatlich 20 Stunden mehr als gewöhnlich. Den monatlichen Zusatzertrag in Höhe von 200 Euro kann sie in eine Direktversicherung investieren. Mit der Investition in eine Direktversicherung hat sie im Rentenalter mit 65 Jahren einen Betriebsrentenanspruch von 316 Euro. Rechnet man noch die Überschussbeteiligungen hinzu, wächst der Anspruch auf 645 Euro pro Monat. Somit stellt die betriebliche Altersvorsorge für beide Parteien eine Gewinnsituation dar. Der Arbeitgeber kann seine Produktivität und die Motivation jedes einzelnen Arbeitnehmers steigern, während der Arbeitnehmer eine Hartz-IV sichere Altersvorsorge ohne finanzielle Belastung aufbaut.
Status als geringfügig Beschäftigter bleibt
Obwohl der Arbeitnehmer rechnerisch mehr verdient, bleibt ihm sein Status als Minjobber auch weiterhin erhalten. Der Arbeitgeber ist lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung (zur gesetzlichen Krankenversicherung) sowie die Einkommensteuer abzuführen. Im Gegensatz dazu bleiben die geleisteten Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei. Auf die Weise können die Arbeitgeberkosten für jede zusätzliche Arbeitsstunde gesenkt werden. Des Weiteren kann die Minjobrente bei einem Arbeitgeberwechsel in der Regel problemlos mitgenommen und dort weitergeführt werden.
Die Minijobrente mag zwar ihre Vorzüge haben, jedoch sind Arbeitnehmer in einer Festanstellung weitaus günstiger für den Arbeitgeber. Bei Anstellung von Minijobbern müssen Arbeitgeber Abgaben in Höhe von 30 Prozent entrichten, während sich der Abgabenanteil eines Festangestellten auf 20 Prozent beläuft. Gehen Arbeitnehmer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, können sie ab einer Verdiensthöhe von 451 Euro Leistungen aus der Sozialversicherung geltend machen. Hierzu gehören zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rehamaßnahmen oder Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Eben diese Leistungen werden einem Minijobber verwehrt.
Fazit
Ein geringfügig Beschäftigter besitzt nur geringe finanzielle Möglichkeiten und sollte diese am besten in die eigene Altersvorsorge investieren. Schließlich hat man bei unzureichender Vorsorge eine entsprechend niedrige Rente zu erwarten. Ein gutes Instrument zur privaten Altersvorsorge stellt die Minijobrente dar, die geleistete Überstunden als Ansparfaktor zugrundelegt.