Versicherungen für Grenzgänger Deutschland – Schweiz Kosten, Tipps und Angebot (2025)

Das erwartet Sie hier

Wie sich Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz versichern müssen und was es für sie arbeitsrechtlich zu beachten gibt.

Inhalt dieser Seite
  1. Besondere Versicherungen für Grenzgänger zwischen DE/CH
  2. Kosten (mit Beispiel)
  3. Die richtigen Versicherungen wählen
  4. Grundlegende Unterschiede im Überblick
  5. Tipps unserer Experten
  6. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Wichtig für Grenzgänger ist vor allem die Kranken­versicherung: Wer in Deutschland (DE) arbeitet, versichert sich auch dort. Arbeitet man in der Schweiz (CH), hat man die Wahl zwischen der Schweizer Grund­versicherung (KVG) und einer deutschen Kranken­versicherung (durch das Optionsrecht).
  • Andere Sozial­versicherungen, etwa Renten-, Arbeitslosen- oder Unfall­versicherung, richten sich ebenfalls nach dem Arbeitsland.
  • Private Versicherungen, wie Haftpflicht-, Hausrat- und Berufs­unfähigkeits­versicherung, können Sie in Ihrem Wohnland abschließen. Der Versicherungsschutz greift in der Regel auch in Ihrem Arbeitsland.

Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz: Das gilt es bei Versicherungen zu beachten

Überblick

Ob Sie als Grenzgänger eine bestimmte Versicherung benötigen und ob Sie diese in Deutschland oder in der Schweiz abschließen müssen, ist oftmals von mehreren Faktoren abhängig. Ein wichtiger Faktor ist zum Beispiel, in welchem Land sie wohnen oder arbeiten. In diesem Kapitel zeigen wir Ihnen, was die zentralen Unterschiede bei den wichtigsten Versicherungen zwischen Deutschland und der Schweiz sind und was für Sie als Grenzgänger gilt.


Kranken­versicherung

Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland ist der Abschluss einer Kranken­versicherung ver­pflichtend.

Icon Behandlung Kreuz
  • Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz eine Grund­versicherung, die durch freiwillige Zusatz­versicherungen ergänzt werden kann.
  • Während in Deutschland der Arbeitgeber anteilig die Kosten für die Kranken­versicherung übernimmt, müssen Arbeitnehmer in der Schweiz die Versicherung selbst bezahlen.
  • Schweizer tragen neben der monatlichen Prämie eine jährliche Franchise (wahlweise 300–2.500 CHF). Erst nach Erreichen dieser Franchise gilt ein Selbstbehalt von 10 Prozent auf weitere Behandlungskosten – maximal 700 CHF pro Jahr.
  • In Deutschland beschränken sich Eigenanteile im Regelfall auf feste Zuzahlungen (zum Beispiel 10 Euro je Verordnung oder 10 Euro pro Kranken­haus­tag).
  • Für deutsch-schweizerische Grenzgänger gibt es spezielle Lösungen und Modelle.

So versichern Sie sich richtig

  • Sie arbeiten in Deutschland und wohnen in der Schweiz
    In Deutschland krankenversichern: Entweder über eine gesetzliche Krankenkasse* (GKV) oder bei einer privaten Kranken­versicherung* (PKV). In der Regel sind Sie in der GKV pflichtversichert, Ihr deutscher Arbeitgeber übernimmt also rund die Hälfte des Beitrags (§ 249 SGB V). Erst wenn Ihr Einkommen über der Versicherungspflicht­grenze liegt (2025: 73.800 Euro), können Sie sich von der Pflicht befreien lassen und freiwillig* in der GKV bleiben oder in eine PKV wechseln.
  • Sie arbeiten in der Schweiz und wohnen in Deutschland
    In der Schweiz oder in Deutschland krankenversichern: Innerhalb von drei Monaten können Sie von Ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und wählen, ob Sie sich der schweizerischen Grund­versicherung (KVG) anschließen, oder bei einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse* oder einer privaten deutschen Kranken­versicherung* bleiben.

Renten­versicherung und Altersvorsorge

Das Altersvorsorgesystem der Schweiz ist dem in Deutschland recht ähnlich. Es gibt zum einen eine staatlich gesicherte Altersvorsorge, in die jeder Arbeitnehmer einzahlt und aus der jeder zum Rentenbeginn Leistungen erhält. Ferner haben Deutsche und Schweizer die Möglichkeit, mit privater Altersvorsorge* oder anderen Anlagemöglichkeiten* fürs Alter privat vorzusorgen.

Icon grauhaarige Frau
  • In der Schweiz teilt sich die Renten­versicherung in die Alters- und Hinterlassenen­versicherung und in die Invaliden­versicherung sowie die Erwerbsersatzordnung (EO) auf, diese bilden die erste Säule der Alters- und Erwerbsausfallvorsorge. Versichert sind alle, die in der Schweiz erwerbstätig sind, also auch Grenzgänger. Der kombinierter Beitragssatz in Höhe von 10,6 Prozent des Einkommens wird in der Schweiz zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gezahlt.
  • Die zweite Säule bildet die berufliche Vorsorge (Pensionskasse), auch sie ist obligatorisch. Wer die Schweiz endgültig verlässt oder den Arbeitgeber wechselt, kann das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen oder – bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz – unter Bedingungen auszahlen lassen. Zuständig sind die jeweilige Pensionskasse bzw. die Zentrale Stelle 2. Säule (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)
  • Die dritte Säule ist die freiwillige und individuelle private Vorsorge als Ergänzung der ersten beiden Säulen und zur Schließung der Lücke zwischen Grundversorgung und gewohntem Lebensstandard.

So funktioniert das Rentensystem in Deutschland*

Das sollten Sie als Grenzgänger wissen

  • Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, kann zwar von den beiden ersten Säulen des schweizerischen Systems profitieren, nicht aber von der geförderten Variante der dritten Säule. Ein Anspruch auf Riester-Förderung besteht nur, wenn Sie entweder in die deutsche gesetzliche Renten­versicherung einzahlen oder über einen förder­berechtigten Ehepartner mittelbar anspruchs­berechtigt* sind. Da Grenzgänger in der Schweiz in aller Regel nicht in die deutsche Rentenkasse einzahlen, ist die Riester-Rente* nur über diese Ausnahmen möglich.
  • Über den Schweizer Arbeitgeber kann allerdings unter bestimmten Umständen eine Direkt­versicherung abgeschlossen werden. Die Beiträge können dabei bis bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direkt­versicherung für Grenzgänger eingezahlt werden; Voraussetzung ist, dass der Schweizer Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auftritt.

Arbeitslosen­versicherung

Arbeiten Sie in der Schweiz, zahlen Sie in die Schweizer Arbeitslosen­versicherung ein. Sind Sie hingegen in Deutschland angestellt, dann zahlen Sie in das deutsche Rentensystem beziehungsweise in die deutsche Arbeitslosen­versicherung ein. Bei Arbeitslosigkeit ist allerdings die Versicherung in dem Land zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wohnen Sie also in Deutschland, arbeiten aber in der Schweiz, dann wenden Sie sich bei Arbeitslosigkeit an Ihr zuständiges deutsches Arbeitsamt. Sie erhalten dann Arbeitslosengeld nach deutschem Recht.

Icon Sparschwein

Welche Voraussetzungen bei der Arbeitslosen­versicherung für Sie als Grenzgänger gelten, ist auch davon abhängig, ob Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland oder der Schweiz haben. In der Schweiz und in Deutschland variieren die ­versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, welche benötigt werden, um einen Anspruch zu erhalten:

  • Wohnsitz in Deutschland
    Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Arbeitslosengeld I) hat, wer als Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit ­versicherungspflichtig beschäftigt war. Der Beitragssatz zur Arbeitslosen­versicherung beträgt 2,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung (2025: 96.600 Euro im Jahr). Es kann in Deutschland nur dann Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld bezogen werden, wenn auch der Wohnsitz im Land ist.
  • Wohnsitz in der Schweiz
    Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate in den vergangenen zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit ­versicherungspflichtig gearbeitet hat. Der Beitragssatz für die Arbeitslosen­versicherung (ALV) beträgt 2,2 Prozent des Jahreseinkommens bis 148.200 Schweizer Franken. Auf Einkommensteilen oberhalb dieser Grenze wird seit 2023 kein zusätzlicher Solidaritätsbeitrag mehr erhoben.

Pflege­versicherung

Die Pflegeabsicherung unterscheidet sich grundlegend: In Deutschland besteht eine eigenständige, beitrags­finanzierte Pflege­­versicherung*. In der Schweiz gibt es keine separate Pflicht­versicherung – die obligatorische Krankenpflege­­versicherung (OKP) trägt nur einen fixen Anteil an anerkannten Pflegeleistungen zu Hause oder im Heim, den Rest finanzieren Patienten sowie Kantone und/oder Gemeinden.

Icon Person im Bett

Das sollten Sie als Grenzgänger wissen

  • Sie arbeiten in Deutschland und wohnen in der Schweiz
    Durch die Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse zahlen Sie automatisch auch die Pflege­versicherung*. Dadurch haben Sie einen Anspruch auf Pflegeleistungen je nach Pflegegrad*, auch wenn Sie sich in einem anderen EU-Mitgliedsland aufhalten.
  • Sie arbeiten in der Schweiz und wohnen in Deutschland
    Grenzgänger, die sich für eine Schweizer KVG-Krankenkasse entscheiden, sind nicht Mitglied der deutschen sozialen Pflege­­versicherung. Daher entfällt das deutsche Pflegegeld vollständig; es stehen lediglich begrenzte Sachleistungen nach dem Leistungsaushilfe-Verfahren zur Verfügung. Wer stattdessen eine deutsche Krankenkasse wählt, zahlt automatisch in die Pflege­­versicherung ein und behält seinen vollen Anspruch – auch im Ausland.

Berufs­unfähigkeits­versicherung

In der Regel ist der gesetzliche Schutz im Falle einer längeren Arbeits- oder Berufs­unfähigkeit weder in Deutschland noch in der Schweiz ausreichend:

  • Deutschland
    In Deutschland gibt es die Erwerbsminderungs­rente* im Rahmen der gesetzlichen Renten­versicherung. Um Anspruch zu haben, müssen Sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen und dürfen – je nach Schwere – höchstens unter sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) bzw. unter drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) arbeiten. Die Höhe der Rente hängt von den bisher eingezahlten Beiträgen und der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ab.
  • Schweiz
    In der Schweiz gibt es die Invaliden­versicherung (IV). Sie haben frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit und bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent Anspruch auf diese Leistung. Die Leistung richtet sich nach dem Invaliditäts­grad: ab 40 Prozent Viertelrente, 50 Prozent halbe, 60 Prozent Dreiviertel- und ab 70 Prozent Vollrente (§ 28 IVG).

So sichern Sie sich richtig ab

  • Sie arbeiten in Deutschland und wohnen in der Schweiz
    Sie können grundsätzlich die Voraussetzungen für die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente erfüllen, da Sie in die deutsche Rentenkasse einzahlen. Ihren Schutz können Sie mit einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) ergänzen. Diese leistet weltweit und Sie sind unabhängig von Ihrem Wohnsitz versichert.
  • Sie arbeiten in der Schweiz und wohnen in Deutschland
    Prinzipiell können Sie Anspruch auf die Invaliden­versicherung des schweizerischen Sozial­versicherungssystems erlangen. Ihren Schutz können Sie mit einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung (BU) ergänzen. Diese leistet weltweit und Sie sind unabhängig von Ihrem Aufenthaltsort versichert.

So funktioniert die Berufs­unfähigkeits­versicherung*


Haftpflicht­versicherung

Die private Haftpflicht­versicherung ist keine Pflicht­versicherung, weder in Deutschland noch in der Schweiz. Dennoch empfiehlt sich der Abschluss, da die monatlichen Beiträge gering sind und die möglichen Schadenssummen sehr hoch ausfallen können.

Icon Fußball

Das sollten Sie als Grenzgänger wissen

  • Hauptwohnsitzprinzip
    Ob in Deutschland oder in der Schweiz: Sie schließen eine private Haftpflicht­versicherung in der Regel in dem Land ab, in dem Sie wohnen.
  • Deckungsumfang
    Die private Haftpflicht­versicherung deckt weltweit nur private Risiken (bei den meisten Tarifen bis zu zwölf Monaten ununterbrochenem Auslandsaufenthalt). Beruflich verursachte Schäden sind nicht eingeschlossen. Hier greift in der Regel die Haftpflicht des Arbeitgebers oder Betriebs. Achten Sie daher als Grenzgänger darauf, ob Sie ergänzenden Schutz wie eine Dienst- oder Berufs­haftpflicht benötigen, falls Ihr Arbeitgeber ihn nicht stellt.

So funktioniert die private Haftpflicht­versicherung*


Hausrat­versicherung

Da es bei der Hausrat­versicherung um die Absicherung eigener Möbel, Einrichtungsgegenstände und Besitztümer in der Wohnung oder im Haus geht, wird sie in der Regel im Wohnland abgeschlossen. Die Versicherung funktioniert in beiden Ländern sehr ähnlich: Versichert sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl. Auf Wunsch können zusätzliche Deckungen für Glasbruch, Elementarschäden oder Fahrraddiebstahl hinzugefügt werden.

Icon Haus mit Schutzschild

Beachten Sie: Bei beruflich genutzten Gegenständen im jeweils anderen Land sollten Sie prüfen, ob diese durch die schweizerische beziehungsweise deutsche Hausrat­versicherung abgedeckt sind. Das Gleiche gilt für längere Aufenthalte, beispielsweise in einer Zweitwohnung in der Schweiz oder in Deutschland.

So funktioniert die Hausrat­versicherung*


Unfall­versicherung

  • Schweiz
    In der Schweiz sind Arbeitnehmer in der Regel obligatorisch unfallversichert. Die Unfall­versicherung leistet bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber bezahlt. Private Unfälle können mitversichert werden, allerdings muss der Arbeitnehmer die Beiträge dafür selbst zahlen.
  • Deutschland
    In Deutschland sind Berufsunfälle über die gesetzliche Unfall­versicherung als Teil der Sozial­versicherung abgesichert. Private Unfälle können über eine private Unfall­versicherung* abgesichert werden.
Icon Gipsbein

Was kosten Versicherungen für Grenzgänger in die Schweiz?

Welche Kosten Grenzgänger für ihre Versicherungen aufbringen müssen, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab – in erster Linie, wo der Wohnsitz und wo der Arbeitsort sind. Die Beitragssätze zu Sozial­versicherungen sind meistens vorgegeben und orientieren sich am Bruttoeinkommen. Darüber hinaus sind viele Versicherungen freiwillig.

Rechenbeispiel:
Komplettschutz für einen Arbeitnehmer

WohnortDeutschland
ArbeitsortSchweiz
Alter 33
FamilienstandLedig
Bruttojahreseinkommen50.000 € bzw. 46.396 CHF
Vor­erkrankungenkeine
Wohnungsgröße55 m2
Icon Mann mit Brille

Gesetzlicher Versicherungsschutz

Die Beiträge zu gesetzlichen Absicherungen werden bei unserer Beispielperson vom Bruttolohn beziehungsweise Gehalt unter Berücksichtigung von etwaigen Beitragsbemessungsgrenzen abgezogen. Die Beiträge muss der Arbeitnehmer nicht allein tragen. In der Regel zahlt der Arbeitgeber mindestens die Hälfte.

VersicherungIn welchem Land?ggf. BeitragssatzMonatlicher Beitrag
Freiwillige gesetzliche Kranken­versicherung* + durchschnittlicher ZusatzbeitragDeutschland14,6 % + 2,5 %712,50 €
Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV)/Invaliden­versicherung (IV)/ErwerbsersatzordnungSchweiz10,6 % (Hälfte übernimmt der Arbeitgeber)220,83 €
Arbeitslosen­versicherungSchweiz**2,2 % (Hälfte übernimmt der Arbeitgeber)45,83 €
Gesetzliche Pflege­versicherung*Deutschland4,2 %175 €
Unfall­versicherungSchweiz1,6 % (Arbeitgeber übernimmt kompletten Betrag)0 €
Gesamt 1.154,16 €
** Unsere Beispielperson zahlt zwar in die schweizerische Arbeitslosen­versicherung ein, sie erhält aber die Leistung von der deutschen Arbeitslosen­versicherung.
(Stand: 2025)

Privater Versicherungsschutz

Private Versicherungen zahlt unsere Beispielperson selbst von ihrem Vermögen beziehungsweise Einkünften. Da ihr Wohnsitz in Deutschland ist, kann sie Versicherungen abschließen, die auf dem deutschen Markt angeboten werden. Sie entscheidet sich für folgende private Absicherungen:

VersicherungMonatlicher Beitrag*
Private Renten­versicherung*200 € (frei wählbar)
Private Berufs­unfähigkeits­versicherung*69,98 €
Private Haftpflicht­versicherung*2,45 €
Private Hausrat­versicherung*2,48 €
Gesamt274,91 €
Umgerechnet aus dem Jahresbeitrag

Was kosten Grenzgänger­­versicherungen für Sie?

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Wie wählt man als Grenzgänger die richtigen Versicherungen aus?

So finden Sie die passenden Versicherungen

Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz sollten bei der Auswahl und dem Abschluss von Versicherungen besonders auf folgende Punkte achten:

  • Geltendes Sozial­versicherungsrecht
    Prüfen Sie, welches Sozial­versicherungsrecht (deutsch oder schweizerisch) aufgrund des Arbeitsortes gilt, da dies Einfluss auf die notwendige Versicherungsdeckung hat. Informieren Sie sich auch über grundlegende Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt.
  • Kranken­versicherung
    Als Erstes sollten Sie sich um Ihre Kranken­versicherung kümmern. Je nachdem, ob Sie in Deutschland oder in der Schweiz arbeiten, haben Sie die Wahl zwischen deutscher oder schweizerischer gesetzlicher Absicherung, einer privaten deutschen Kranken­versicherung und/oder privaten Zusatz­versicherungen. Klären Sie auch, ob die Kranken­versicherung in beiden Ländern gültigen Schutz bietet, insbesondere bei Krankenhausaufenthalten und medizinischen Notfällen.
  • Weitere Sozial­versicherungen
    Gerade bei der Unfall­versicherung sollten Sie sich darüber informieren, inwieweit berufs- und freizeitbedingte Unfälle in beiden Ländern abgesichert sind. In der Schweiz können Sie beispielsweise den gesetzlichen Schutz auf nicht-berufsbedingte Unfälle erweitern.
  • Altersvorsorge
    Informieren Sie sich über die Altersvorsorgesysteme beider Länder und erwägen Sie für sich, ob ergänzende private Vorsorge­maßnahmen notwendig sind. Eventuell ist auch eine Direkt­versicherung für Grenzgänger für Sie eine Option.
  • Weitere private Versicherungen
    Wägen Sie für sich ab, welche privaten Versicherungen für Sie sinnvoll sind, etwa eine private Unfall­versicherung, eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung oder Hausrat- und Haftpflicht­versicherung. Stellen Sie sicher, dass diese auch Schäden in beiden Ländern abdeckt, insbesondere bei berufsbedingten Risiken. Denken Sie auch an beispielsweise eine Kfz-Versicherung* oder Rechtsschutz­versicherung*.
  • Steuerliche Aspekte
    Berücksichtigen Sie die steuerlichen Auswirkungen der Versicherungen, besonders bei Lebens- und Renten­versicherungen. In Deutschland können Sie beispielsweise Beiträge zu vielen Versicherungen (auch privaten) in der Steuererklärung geltend* machen.

Ihre Experten für Grenzgänger­versicherungen

Als Grenzgänger benötigen Sie einen besonderen Versicherungsschutz – und für diesen Schutz benötigen Sie einen Spezialisten an Ihrer Seite. Das Rechtssystem der Schweiz unterscheidet sich mitunter deutlich vom deutschen Rechtssystem. Daher arbeiten wir bei der Absicherung von Schweizer Grenzgängern mit einem spezialisierten Anbieter zusammen, der sich auskennt und der zugleich unsere hohen Standards im Bereich Beratung und Vermittlung erfüllt.

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Diese Fehler sollten Sie als Grenzgänger beim Abschluss von Versicherungen unbedingt vermeiden

lesen
  • Unzureichende Recherche
    Holen Sie genügend Informationen über die spezifischen Anforderungen und Regelungen in beiden Ländern ein. Nur so können Sie eine informierte Entscheidung treffen, ob und in welchem Umfang zum Beispiel eine ergänzende private Absicherung sinnvoll für Sie ist.
  • Übersehen von Deckungslücken
    Prüfen Sie, ob der Versicherungsschutz in beiden Ländern gilt und ob es Deckungslücken gibt, besonders bei Haftpflicht-, Kranken- und Unfall­versicherungen.
  • Doppel­versicherung
    Gehen Sie sicher, dass Sie nicht Versicherungen abschließen, die sich in Ihren Leistungen ohne Mehrwert überschneiden. So können Sie unnötige Kosten vermeiden.
  • Ignorieren von Veränderungen im Lebensumfeld
    Versäumen Sie nicht, Ihren Versicherungsschutz auch nach Abschluss bei wichtigen Lebensereignissen wie Familienzuwachs, Wohnortwechsel oder Jobwechsel anzupassen. Nur so kann ein ausreichender Versicherungsschutz garantiert werden.
  • Keine professionelle Beratung einholen
    Verzichten Sie nicht auf die Beratung durch Fachleute, die Erfahrung mit den speziellen Bedürfnissen und Anforderungen von Grenzgängern haben.

Grundlegende Unterschiede zwischen schweizerischem und deutschem Arbeitsmarkt, Versicherungs- und Vorsorgesystem

Arbeitserlaubnis

DeutschlandSchweiz
Alle Bürger der EU-Mitgliedstaaten sowie von Liechtenstein, Schweiz, Norwegen und Island haben die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht nötig.Alle Bürger der EU-Mitgliedstaaten sowie von Liechtenstein, Norwegen und Island genießen in der Schweiz volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine formelle Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Wer länger als drei Monate in der Schweiz arbeitet, muss jedoch vor Arbeits­aufnahme bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthalts- bzw. Meld­e­bescheinigung (Bewilligung L oder B) beantragen.

Arbeitsbedingungen

DeutschlandSchweiz
Es ist eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden gesetzlich erlaubt.Es ist eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 bis 50 Stunden (je nach Branche) festgelegt. Üblicherweise werden 38,5 bis 42,5 Stunden in der Woche gearbeitet.
24-stündige Sonn- und FeiertagsruheWochenendruhe von 35 Stunden
Eine Probezeit von bis zu sechs Monaten ist üblich, kann jedoch je nach Vertrag variieren. Innerhalb der Probezeit muss eine Kündigungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden.Die Probezeit ist gesetzlich auf einen Monat beschränkt, maximal können drei Monate vereinbart werden. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
Gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche (= 20 Arbeitstage bei der heute üblichen 5-Tage-Woche) gemäß § 3 BUrlG.Ein Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr ist gesetzlich vorgeschrieben, wobei zwei Wochen zusammenhängen sollten.

Mindestlohn

DeutschlandSchweiz
Gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 €Es gibt keinen landesweiten Mindestlohn. Mindestlöhne werden entweder in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder – je nach Kanton – durch kantonale Mindestlohn­gesetze festgelegt

Überstundenzuschläge

DeutschlandSchweiz
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Überstundenzuschläge.Überstunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit können durch Freizeit gleicher Dauer oder normalen Lohn abgegolten werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Erst Überzeit über 45 oder 50 Std. pro Woche ist mit 25 % Lohnzuschlag zu vergüten, sofern kein Zeitausgleich gewährt wird (Quelle: SECO).

Home-Office

Sozial­versicherungsrecht

Für Grenzgänger, die sowohl in den Geschäftsräumen als auch im angrenzenden Wohnstaat (zum Beispiel Deutschland und Schweiz) im Homeoffice arbeiten, gelten die sozial­versicherungsrechtlichen Vorschriften des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat. Dies gilt, sofern die Homeoffice-Arbeit 25 bis 50 Prozent der Beschäftigung ausmacht, und bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind​​ (Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft).

Antragstellung bei der DVKA

Grenzgänger müssen einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Kranken­versicherung – Ausland) stellen, um das Sozial­versicherungsrecht des entsprechenden Landes anzuwenden. Dieser Antrag kann elektronisch eingereicht werden​​​​. Für Anträge gilt eine rückwirkende Geltung von drei Monaten​​ (Quelle: Die Techniker).


Kündigung

DeutschlandSchweiz
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, kann die Kündigung mündlich erfolgen, man benötigt keine besonderen Gründe für eine Kündigung.
Unterschiedliche Kündigungsfristen für Angestellte und ArbeitgeberKeine unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeitgeber
Kein gesetzlicher Anspruch auf eine AbfindungGrundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahme: Arbeitnehmer, die bei Kündigung über 50 Jahre alt sind und mindestens 20 Dienstjahre vorweisen, können gemäß Art. 339b OR eine einmalige Abgangsentschädigung von 2 bis 8 Monatslöhnen verlangen, sofern keine angemessenen BVG-Rentenansprüche bestehen.

Versicherungssystem

DeutschlandSchweiz
Gesetzliche Sozial­versicherungen werden vom Bruttogehalt abgezogen. Die Beiträge werden entweder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder nur vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber ist für die Anmeldung verantwortlich, und es gibt keine Auswahl zwischen mehreren Anbietern (Ausnahme: gesetzliche Kranken­versicherung).Die Beiträge für die obligatorische Kranken­versicherung (KVG) zahlt jeder Versicherte selbst. Die berufliche Vorsorge (2. Säule) wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Bei der obligatorischen Unfall­versicherung übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für Berufs- und Betriebsunfälle; den Anteil für Nichtberufsunfälle (NBU) trägt der Arbeitnehmer über Lohnabzug.
Kranken­versicherung ist für alle Einwohner ver­pflichtend; andere Sozial­versicherungen gelten für Arbeitnehmer.Kranken­versicherung ist für alle Einwohner obligatorisch; Unfall­versicherung ist für Arbeitnehmer ver­pflichtend.
Private Versicherungen ergänzen die gesetzliche Absicherung, z. B. private Kranken-, Lebens- oder Berufs­unfähigkeits­versicherung.Private Versicherungen spielen eine wesentliche Rolle, insbesondere in der ergänzenden Altersvorsorge und Kranken­versicherung.

Vorsorgesystem

DeutschlandSchweiz
Die Altersvorsorge besteht aus drei Säulen (3-Säulen-Modell):

1. Gesetzliche Renten­versicherung basierend auf dem Umlageverfahren
2. Betriebliche Altersvorsorge mit verschiedenen Durchführungswegen
3. Private Altersvorsorge, z. B. Riester-Rente*, Rürup-Rente*, Lebens­versicherungen*
Es gibt das 3-Säulen-Modell: staatliche, berufliche und private Vorsorge:

1. Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV), plus Invaliden­versicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO), umlagefinanzierte staatliche Grundvorsorge
2. Berufliche Vorsorge (Pensionskassen), basierend auf dem Kapitaldeckungsverfahren
3. Private Vorsorge, z. B. gebundene Vorsorge (Säule 3a) und freie Vorsorge (Säule 3b)
Gesetzliche Rente: Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Betriebliche und private Vorsorge: Individuelle Beiträge
AHV: Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Selbständigen
Berufliche Vorsorge: Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
Private Vorsorge: Individuelle Beiträge
Rentenanspruch basierend auf eingezahlten Beiträgen und VersicherungsjahrenAHV: Rentenanspruch, abhängig von Beitragsjahren und Höhe der Beiträge
Pensionskassen: Abhängig vom angesparten Kapital

Wichtige Tipps unserer Experten für Sie

Experten-Tipp 1:
Kranken­versicherungswahl strategisch treffen

„Grenzgänger haben oft die Wahl zwischen der gesetzlichen Kranken­versicherung im Arbeitsland und privaten Optionen. Eine strategische Wahl, die Faktoren wie Kostenerstattung, Deckungsumfang und Zugang zu medizinischen Leistungen in beiden Ländern berücksichtigt, kann zu besseren Leistungen und Kosteneinsparungen führen.“

Experten-Tipp 2:
Anpassung der Versicherungen bei Änderungen im Berufsleben

„Grenzgänger sollten ihre Versicherungssituation regelmäßig überprüfen und anpassen, insbesondere bei beruflichen Änderungen wie einem Wechsel des Arbeitsplatzes, Beförderungen oder Änderungen im Arbeitsumfang. Dies stellt sicher, dass der Versicherungsschutz immer aktuell ist und keine unerwarteten Deckungslücken entstehen.“

Experten-Tipp 3:
Berücksichtigung der Regelungen zur Telearbeit

„Mit den neuen Regelungen für Telearbeit und Homeoffice müssen Grenzgänger sicherstellen, dass ihre Versicherungen, insbesondere die Unfall­versicherung, auch bei der Arbeit von zu Hause aus im anderen Land gültig sind. Dies erfordert möglicherweise spezielle Anpassungen oder Zusatzvereinbarungen.“

Experten-Tipp 4:
Spezielle Grenzgänger-Policen prüfen

„Einige Versicherer bieten spezielle Versicherungspakete für Grenzgänger an, die auf die spezifischen Bedürfnisse und rechtlichen Anforderungen in beiden Ländern zugeschnitten sind. Diese Verträge können effektiver und kostengünstiger sein als Standard­versicherungen. Wir unterstützen Sie dabei, nutzen Sie unser kostenfreies Kontaktformular.“

Kostenfreies Angebot zur Grenzgänger­­versicherung

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Die häufigsten Fragen zu Versicherungen für Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz

Welche Versicherung brauche ich als Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz?

lesen

Als Grenzgänger in der Schweiz benötigen Sie verschiedene Versicherungen, um umfassend abgesichert zu sein. Dazu gehören die Kranken­versicherung*, die in der Schweiz und in Deutschland für alle Einwohner obligatorisch ist, sowie möglicherweise eine Unfall­versicherung, die von Ihrem Arbeitgeber in der Schweiz bereitgestellt wird. Zusätzlich sollten Sie über eine Haftpflicht­versicherung* und je nach Bedarf über weitere Versicherungen wie eine Berufs­unfähigkeits-* oder eine Hausrat­versicherung* nachdenken.

Wo bin ich als Grenzgänger krankenversichert?

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Als Grenzgänger sind Sie meistens in dem Land krankenversichert, in dem Sie arbeiten. Wenn Sie in der Schweiz arbeiten, haben Sie dank des Optionsrechts (innerhalb von drei Monaten nach Arbeits­beginn) drei Möglichkeiten: Sie können sich bei einer deutschen gesetzlichen* oder privaten Kranken­versicherung* versichern oder Sie sichern sich über die gesetzliche schweizerische Krankenkasse ab. Arbeiten Sie dagegen in Deutschland, sind Sie in der deutschen gesetzlichen Kranken­versicherung (pflicht- oder freiwillig) oder – bei Überschreiten der Jahresarbeits­entgeltgrenze – in einer deutschen privaten Kranken­versicherung versichert.

Kann ich in Deutschland leben und in der Schweiz krankenversichert sein?

lesen

Ja. Wohnen Sie in Deutschland und arbeiten in der Schweiz, können Sie sich im Rahmen des KVG-Grenzgängermodells (Wahl der Schweizer Grund­versicherung) in der Schweiz versichern. Nach Meldung mit Formular S1/E106 haben Sie Anspruch auf Sachleistungen der deutschen GKV, zahlen aber weiterhin Ihre Prämie an die Schweizer Kasse. Die Wahl muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung erfolgen und gilt dann verbindlich.

Wie verhält es sich mit der Steuerpflicht, wenn ich in der Schweiz arbeite und in Deutschland wohne?

lesen

Als Grenzgänger zahlen Sie eine reduzierte Quellensteuer (4,5 Prozent) in der Schweiz, müssen jedoch Ihr gesamtes Einkommen in Deutschland in der Einkommensteuererklärung angeben; die bereits gezahlte Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Brauche ich als Grenzgänger einen Nachweis über meine Sozial­versicherungen für die Behörden?

lesen

Ja. Sie erhalten von Ihrem Kranken­versicherer das Formular S1/E106 (Kranken- und Pflege­versicherung) sowie von der schweizerischen AHV-Kasse eine Bescheinigung über Ihre Renten- und Arbeitslosenbeiträge. Diese Formulare dienen deutschen Behörden als Nachweis, dass Sie bereits im Ausland versichert sind.

Was passiert mit meinem Guthaben in der Schweizer Pensionskasse, wenn ich wieder dauerhaft nach Deutschland zurückkehre?

lesen

Verlassen Sie die Schweiz endgültig, wird Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Bei dauerhaftem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat kann der obligatorische Teil nicht bar ausbezahlt werden; er bleibt bis zum Rentenalter auf dem Konto angelegt, während der überobligatorische Teil unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt oder ebenfalls übertragen werden kann.

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Lena Mierbach
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*Die mit Stern gekennzeichneten Links führen zu allgemeinen Informationen zu Versicherungsprodukten und -themen in Deutschland. Sie sind nicht speziell auf Grenzgänger oder andere Regionen in Europa zugeschnitten, es sei denn, dies ist mit einem entsprechenden Zusatz gekennzeichnet. Links ohne Stern verweisen auf Informationen, die speziell für Grenzgänger oder ausdrücklich gekennzeichnete Personengruppen gelten.