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Was eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, wie sie definiert sein sollte und welche Leistungen sie absichert.
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Was eine Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, wie sie definiert sein sollte und welche Leistungen sie absichert.
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Was ist eine Infektionsklausel?
Die Infektionsklausel ist eine von vielen Leistungskriterien, die Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen definieren können. Sie wurde geschaffen, damit Personen im Falle eines infektionsbedingten Tätigkeitsverbots einen finanziellen Ausgleich erhalten. Nicht alle Versicherer bieten jedoch eine Infektionsklausel in ihren Versicherungsverträgen an. Zudem gibt es keine pauschale Formulierung, weil jeder Versicherer die Infektionsklausel individuell gestaltet. Dadurch können sich je nach Anbieter aber eine Vielzahl von qualitativen Unterschieden ergeben, die vor Vertragsabschluss genau zu prüfen sind.
Weitere wichtige Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Infektionsklausel als notwendiger Zusatz
Eine Infektionsklausel gilt generell als sinnvoller Bestandteil von Versicherungsverträgen, denn diese sichert ein behördlich oder gesetzlich angeordnetes Tätigkeitsverbot ab. Darf der Versicherte seine Tätigkeit – infolge einer Infektion – für mindestens sechs Monate nicht ausüben, gilt er als berufsunfähig und erhält somit Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. In Zeiten von Corona sind Versicherungsverträge mit Infektionsklausel besonders sinnvoll, zumal das Risiko, ein Tätigkeitsverbot auferlegt zu bekommen, aktuell sehr hoch ist.
Gesundheitsamt bestimmt Tätigkeitsverbot
Hat sich ein Beschäftigter mit einem Krankheitserreger (Bakterien oder Viren) infiziert, muss er dies – sofern es sich um eine meldepflichtige Infektionskrankheit handelt – dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Übt der infizierte Arbeitnehmer eine menschennahe Beschäftigung aus, erteilt ihm das Gesundheitsamt nach §31 Infektionsschutzgesetz anschließend ein Tätigkeitsverbot. Ob der betroffenen Person ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot auferlegt wird, ist abhängig von der Schwere der Erkrankung sowie dem Arbeitsschwerpunkt. Folgende Infektionen sind meldepflichtig und resultieren meist in einem Tätigkeitsverbot:
§31 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
„Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“
Vielen Berufsgruppen droht Tätigkeitsverbot
In zahlreichen Berufen kann eine Infektion dazu führen, dass der Infizierte seinen Beruf nicht mehr weiter ausüben darf, um andere Menschen zu schützen. Betroffen sind vor allem Arbeitsbereiche, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht.
Wenn die Infektionsklausel fehlt
Steht die Infektionsklausel nicht im Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung, ist der Betroffene in vielen Fällen laut Vertragsbedingungen weiterhin theoretisch in der Lage, seinen Beruf auszuüben, obwohl ihm das de facto aufgrund des gesetzlichen Tätigkeitsverbots gar nicht möglich ist. In dieser Situation stehen die Betroffenen ohne Schutz da – trotz Berufsunfähigkeitsversicherung. Ohne Infektionsklausel besteht somit kein Leistungsanspruch, zumindest dann nicht, wenn keine dauerhafte Berufsunfähigkeit gegeben ist.
Wie sieht eine optimale Infektionsklausel aus?
Nicht nur für bestimmte Berufe
Damit die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Tätigkeitsverbot leistet, ist nicht nur die Existenz einer Infektionsklausel wichtig, sondern auch, dass diese den ausgeübten Beruf berücksichtigt. Denn häufig ist es so, dass Versicherer Infektionsklauseln lediglich für Ärzte und Mediziner definieren und andere Berufsgruppen von vornherein ausschließen. Zwar integrieren immer mehr Versicherer eine Infektionsklausel für alle Berufe in die Verträge, doch davon ausgehen sollte man in keinem Fall. Wir empfehlen daher, die Versicherungsbedingungen gründlich zu lesen, um bei einem Tätigkeitsverbot nicht auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung verzichten zu müssen.
Beispiel: Infektionsklausel ohne Beschränkung auf bestimmte Berufe
„Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben und sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“
Hygieneplan und behördliches Verbot als Bestandteil
Auch wenn in vielen Fällen das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot erteilt, gibt es auch Situationen, in denen andere Stellen – wie Ärzte oder Mitarbeiter aus Kliniken – über die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entscheiden. Dies erfolgt meist mittels Hygieneplan, in welchem detailliert dargestellt wird, welche Tätigkeiten die infizierte Person noch ausführen darf und welche nicht. Eine Infektionsklausel sollte daher nicht nur für behördliche Verbote gelten, sondern auch für Tätigkeitsverbote, welche sich aus einem Hygieneplan ergeben. Auf diese Weise erhöhen sich Ihre Chancen auf eine Leistungszusage ungemein.
Leistung bei teilweisem Verbot
Wie bereits anfangs dargestellt, können Behörden neben teilweisen Tätigkeitsverboten auch vollständige Verbote aussprechen. Obwohl gänzliche Tätigkeitsverbote von den Behörden nur sehr selten erteilt werden, greift die Infektionsklausel bei manchen Berufsunfähigkeitsversicherern häufig erst bei diesen. Für Berufsgruppen, die von vornherein ein großes Übertragungsrisiko haben, mag das sinnvoll sein. Alle anderen Beschäftigten, denen höchstens ein teilweises Tätigkeitsverbot auferlegt wird, müssen dagegen mit einer Leistungsablehnung rechnen. Damit Sie durch ein Tätigkeitsverbot nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten Sie die Infektionsklausel vor Vertragsunterzeichnung genauestens überprüfen. Denn eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist nur vorteilhaft für Sie, wenn diese bereits bei einem Teiltätigkeitsverbot eine Berufsunfähigkeitsrente zahlt.
Beispiel: Infektionsklausel teilweises Tätigkeitsverbot
„Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 Prozent untersagt.“
Beispiel: Infektionsklausel vollständiges Tätigkeitsverbot
„Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot ausspricht. Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken…“
Was ist ein vollständiges Tätigkeitsverbot?
Bei einem vollständigen Tätigkeitsverbot fordert das Gesundheitsamt, dass die betroffene Person ihre Arbeit vollkommen und mit sofortiger Wirkung niederlegt, obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnte. Dies ist zum Beispiel bei einem an Hepatitis-C erkrankten Arzt der Fall, der sich unter Umständen gesund fühlt, jedoch aufgrund der Infektionsgefährdung nicht praktizieren darf. Da dieser Arzt lediglich operiert und keiner weiteren Tätigkeit nachgeht, erfolgt in diesem Fall ein vollständiger Verbot der Tätigkeit.
Was ist ein teilweises Tätigkeitsverbot?
Bei einem Teiltätigkeitsverbot verbietet das Gesundheitsamt nur einzelne Tätigkeiten innerhalb des Berufs. So darf beispielsweise ein an Tuberkulose erkrankter Zahnarzt weiterhin administrative Aufgaben übernehmen, obwohl ihm – bis zu seiner vollständigen Genesung – verboten wurde, zu praktizieren.
Welche Leistungen sichert die Infektionsklausel ab?
Berufsunfähigkeitsversicherung bei Einkommenseinbußen
Damit ein Tätigkeitsverbot Sie nicht in finanzielle Schwierigkeiten bringt, ist der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit klar definierter Infektionsklausel sinnvoll. Die Infektionsklausel sorgt dann dafür, dass Ihr Versicherer Ihnen das wegfallende Einkommen durch eine Berufsunfähigkeitsrente ersetzt. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente erfolgt, sobald das Beschäftigungsverbot für mindestens sechs Monate anhält. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmen Sie selbst. Im Idealfall sichert diese jedoch mindestens 90 Prozent des Nettoeinkommens ab.
Im Gegensatz zu gesetzlichen Entschädigungszahlungen bietet Ihnen eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel dauerhaft finanzielle Sicherheit. Denn Berufsunfähigkeitsleistungen können bis zum Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages weder widerrufen noch in der Höhe verringert werden.
Dauer gesetzlicher Leistungen zu kurz
Angestellten, die aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erleiden, bietet der Gesetzgeber eine Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (§56 IfSG). Das mag zunächst gut klingen. In Anbetracht der Leistungsdauer wird jedoch deutlich, dass es sich bei diesen sogenannten „Entschädigungszahlungen“ lediglich um einen Tropfen auf dem heißen Stein handelt. Denn auch wenn Betroffene für die ersten sechs Wochen eine vollständige Erstattung ihres Verdienstausfalls erhalten, reduziert sich deren Anspruch bereits ab der siebten Woche auf die Höhe des Krankengeldes.
Gesetzliche Leistungen sind zu gering
Da das gesetzliche Krankengeld maximal 70 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, bleibt Betroffenen – nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge – häufig nicht mehr als 75 Prozent des Nettogehalts. Bei Selbstständigen beträgt die monatliche Entschädigung meist nicht mehr als 1/12 des Einkommens. Eine Summe, die am Monatsende wohl kaum ausreichen dürfte, um den persönlichen Lebensstandard zu halten.
§56 IfSG (Infektionsschutzgesetz)
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von §31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“
Gesetzliche Leistungen unterliegen Veränderungen
Auch wenn der Staat zur Leistung von Entschädigungszahlungen bei einem Tätigkeitsverbot gezwungen ist, kann sich die Höhe und Dauer der Zahlungen zukünftig ändern und damit auch verschlechtern – was angesichts der unsicheren Wirtschaftslage nicht unwahrscheinlich ist. Ebenfalls ist es möglich, dass zukünftig auftauchende Virusvarianten zu Verschärfungen des Infektionsschutzgesetzes führen, wodurch Beschäftigungsverbote schneller und aggressiver ausgesprochen werden können als es zurzeit der Fall ist.
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Die optimale Berufsunfähigkeitsversicherung finden
Weitere Kriterien mit einbeziehen
Obwohl eine qualitativ hochwertige Infektionsklausel ein wichtiges Leistungskriterium ist, sollte bei der Auswahl einer geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung noch auf weitere Kriterien geachtet werden. Schließlich möchten Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung finden, die optimal zu Ihren Bedürfnissen passt und Sie über einen langen Zeitraum begleitet. Folgende weitere Kriterien sollten Sie daher in Ihre Entscheidung mit einbeziehen:
Beitragshöhe
Tendenziell sollte der Bruttobeitrag des angebotenen Tarif eher niedrig sein, damit die Berufsunfähigkeitsversicherung auch in späteren Jahren noch bezahlbar ist.
Laufzeit
Je länger Sie die Vertragslaufzeit wählen, desto besser. Idealerweise ermöglicht Ihnen Ihr Versicherer eine Absicherung bis zum vermutlichen Renteneintrittsdatum.
Meldefrist
Den Eintritt einer Berufsunfähigkeit wollen viele Versicherer innerhalb von drei Monaten gemeldet bekommen. Gute Versicherungen verzichten auf so eine Frist beziehungsweise verlängern diese.
Rückwirkende Leistungen
Gute Versicherungen leisten bei einer bereits sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an und nicht etwa erst ab dem siebten Monat.
Expertenhilfe in Anspruch nehmen
Die richtige Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Denn jeder Versicherer definiert andere Versicherungsbedingungen, wodurch sich viele Leistungen im Detail unterscheiden. Um keine falsche Entscheidung zu treffen, sollten Sie die Leistungen der einzelnen Versicherungen – vor Vertragsabschluss – ausgiebig miteinander vergleichen. Unser Expertenteam hilft Ihnen gerne beim Versicherungsvergleich und beantwortet Ihnen alle Fragen zur Infektionsklausel oder Berufsunfähigkeitsversicherung allgemein.
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Fazit
Die Infektionsklausel ist ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl einer geeigneten Berufsunfähigkeitsversicherung. Doch nicht jede Infektionsklausel bringt Ihnen auch den gewünschten Nutzen, zumal jeder Versicherer das Recht besitzt, Klauseln individuell zu definieren. Auf diese Weise ergeben sich viele qualitative Unterschiede, die sich nur mittels detailliertem Versicherungsvergleich aufdecken lassen.
Aspekte der Infektionsklausel beachten
Damit die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem gesetzlichen oder behördlichen Tätigkeitsverbot leistet, ist jedoch nicht nur die Existenz einer Infektionsklausel wichtig, sondern auch das sich diese auf Ihren Beruf bezieht. Zudem sollte die Infektionsklausel schon ein Teilbeschäftigungsverbot absichern und auch bei Tätigkeitsverboten leisten, die Beschäftigten mittels Hygieneplan auferlegt werden. Gerne helfen Ihnen unsere unabhängigen Berater dabei, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, welche über eine qualitativ hochwertige und gleichzeitig für Sie geeignete Infektionsklausel verfügt.
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