So werden die Beiträge zur Rechtsschutz­versicherung von der Steuer abgesetzt

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbständige können ihren Firmen­rechtsschutz in voller Höhe in der Steuererklärung als Betriebsausgaben absetzen.
  • Arbeitnehmer können nur den Anteil für den Arbeits­rechts­schutz geltend machen. Dazu muss dieser Anteil genauestens aufgeschlüsselt und als Werbekosten angegeben werden.
  • Alle anderen Kosten für den Rechtsschutz können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Das erwartet Sie hier

Was Sie von Ihren Beiträgen zur Rechtsschutz­versicherung steuerlich geltend machen und wo Sie es korrekt in der Steuererklärung angeben.

Inhalt dieser Seite
  1. Wie wird Rechtsschutz steuerlich behandelt?
  2. Was kann steuerlich geltend gemacht werden?
  3. Wie viel Steuerersparnis ist möglich? (inkl. Rechenbeispiel)
  4. Wo Rechtsschutz in der Steuererklärung eintragen?
  5. Was können Selbständige von der Steuer absetzen?

Wie wird die Rechts­schutz­ver­siche­rung in der Steuer behandelt?

Die steuerliche Absetzbarkeit der Rechtsschutz­versicherung unterscheidet sich für Arbeitnehmer und Selbständige. Arbeitnehmer können nur einen Teil ihrer Kosten für eine Rechtsschutz­versicherung steuerlich absetzen.

Den Großteil der Ausgaben für den Rechtsschutz lassen sich dagegen nicht in der Steuererklärung vorteilhaft angeben. Grund hierfür ist der Umstand, dass die betreffenden Rechtsschutz-Bausteine nicht der Vorsorge dienen. Die Ausnahmen gehen zurück auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Darin wird eine punktgenaue Angabe der Kosten für beruflichen Rechtsschutz verlangt.

Selbständige und Freiberufler dagegen können ihre Kosten für die Versicherung in voller Höhe geltend machen. Mehr dazu im Abschnitt „Was können Selbständige vom Rechtsschutz steuerlich absetzen?“ .

Nur Arbeits­rechts­schutz steuerlich absetzbar

Arbeitnehmer können nur die Beiträge zur Arbeits­rechtsschutz­versicherung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies liegt daran, dass nur die Aufwendungen für den Arbeits­rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsleben stehen.

Welche Art von Arbeits­rechtsschutz haben Sie?

Wie viel und auf welche Weise Sie Ihren Arbeits­rechtsschutz in der Steuer geltend machen können, hängt davon ab, welche Art von Absicherung Sie abgeschlossen haben.

Eigenständige Arbeits- bzw. Berufs­rechtsschutz­versicherung

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Wenn Sie eine eigenständige Arbeits­rechtsschutz­versicherung haben, dann können Sie den kompletten Betrag als Werbungskosten geltend machen. Dies ist mittlerweile jedoch ein sehr seltenes Szenario.

Private Rechtsschutz­versicherung mit mehreren Bausteinen

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Haben Sie einen Privat­rechtsschutz mit beispielsweise den Rechtsschutz-Bausteinen Beruf und Verkehr, dann können Sie nur die Kosten für den Baustein „Arbeits- bzw. Berufs­rechtsschutz“ geltend machen. Dieses Szenario ist fast immer der Fall, da der Arbeits­rechtsschutz in der Regel nur in Kombination mit dem Privat­rechtsschutz abgeschlossen werden kann.

Experten-Tipp:

„Für die Steuererklärung ist es wichtig zu wissen, wie hoch der Anteil der Beiträge ist, den Sie für den Arbeits­rechtsschutz zahlen, da Sie nur dies steuerlich geltend machen können. Für den Fall, dass Ihr Versicherer die Versicherungsprämie nicht konkret aufschlüsselt, können Sie Ihren Anbieter um eine separate Aufstellung Ihres Versicherungsbeitrages bitten. Dies sollten Sie auch tun, damit Sie diese Bescheinigung der Steuererklärung beilegen können.“

Foto von Martin Hacker
Berater

Diese Bausteine sind nicht steuerlich absetzbar

Wie viel kann ich vom Rechts­schutz steuerlich geltend machen?

Das Absetzen der Rechtsschutz­versicherung lohnt sich für Arbeitnehmer nur, wenn sie den Werbekostenpauschbetrag von 1.230 Euro (Stand: 2024) bereits durch andere berufliche Aufwendungen überschritten haben.

Als Werbekosten zählen beispielsweise auch folgende Kosten:

  • Fahrtkosten zur Arbeit
  • Bewerbungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel
  • Kosten für Weiterbildungen

Den Werbekostenpauschbetrag von 1.230 Euro bekommen Sie auf jeden Fall, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Sie müssen in der Regel auch keine Belege dafür einsenden. Für jede Aufwendung, die darüber liegt, brauchen Sie jedoch einen entsprechenden Nachweis, wie im Falle der Rechtsschutz­versicherung.

Rechenbeispiel: Rechtsschutz­versicherung in der Steuer

Um dies zu veranschaulichen, ziehen wir einen Musterkunden mit folgenden Eckdaten heran:

  • 47 Jahre, verheiratet, 2 Kinder
  • Tarif: Familientarif
  • Rechtsbereiche: Privat, Beruf, Verkehr und Wohnen
  • Jährliche Versicherungsprämie: 319,65 Euro
  • Anteil Arbeits­rechtsschutz: 137,45 Euro

Gehen wir davon aus, dass unser Musterkunde den Werbekostenpauschbetrag von 1.230 Euro bereits überschritten hat, erhält er durch die Rechtsschutz­versicherung eine Steuerersparnis von knapp 138 Euro.

Wo trage ich die Rechts­schutz­ver­siche­rung in der Steuer­erklärung ein?

Als Arbeitnehmer benötigen Sie die Anlage N Ihrer Steuererklärung. Darauf finden Sie den Abschnitt „Werbungskosten“ und darin den Absatz zu „Weitere Werbungskosten“. Dort geben Sie in die Zeile 47 bzw. 48 „Sonstiges“ die Kosten Ihrer Arbeits­rechtsschutz­versicherung an.

Vergessen Sie nicht, der Steuererklärung die Bestätigung Ihres Versicherers über die Höhe des Arbeits­rechtsschutzes beizulegen. Damit ist für das Finanzamt der Beleg über die tatsächlichen Aufwendungen für den Arbeits­rechtsschutz erbracht.

Rechts­schutz als Selbständiger steuerlich absetzen

Selbständige und Freiberufler haben die Möglichkeit, die Rechtsschutz­versicherung ihrer Firma in voller Höhe steuerlich abzusetzen. Die Firmen­rechtsschutz­versicherung kann in der Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Dazu benötigen Sie als Selbständiger die Anlage EÜR Ihrer Steuererklärung. Dort finden Sie unter dem Abschnitt „Betriebsausgaben“ den Absatz „Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“. Hierzu zählen alle Beiträge, Gebühren und Versicherungsbeiträge (außer für Kfz- und Gebäude­versicherung), die Sie als Firma zahlen. Die Gesamtsumme tragen Sie in die Zeile 55 ein.


Die häufigsten Fragen zur Rechtsschutz­versicherung in der Steuer

Wo trage ich die Rechtsschutz­versicherung in der Steuererklärung ein?

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Als Arbeitnehmer tragen Sie die Kosten für Ihre Rechtsschutz­versicherung in der Anlage N unter Werbungskosten ein.

Kann man eine private Rechtsschutz­versicherung von der Steuer absetzen?

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Nein. Man kann nur die Arbeits­rechtsschutz­versicherung steuerlich geltend machen.

Welche Rechtsschutz­versicherung ist steuerlich absetzbar?

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Es ist nur die Berufs- bzw. Arbeits­rechtsschutz­versicherung steuerlich absetzbar. Dies liegt daran, dass die anderen Bausteine weder der Vorsorge dienen, noch einen Bezug zur Arbeit haben.

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