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Rechtsschutz­versicherung für Pachtverträge Tarifvergleich, aktuelle Testergebnisse und Ratgeber (2024)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Eine passgenaue Rechtsschutz­versicherung bewahrt sowohl Pächter als auch Verpächter gleichermaßen vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits.
  • In jedem Fall sollte der Baustein Immobilien-Rechtsschutz im Rechtsschutz-Tarif enthalten sein.
  • Es kann sinnvoll sein, Erbrechtstreitigkeiten zu versichern. Denn ein Pachtvertrag geht direkt auf die Erben über.

Das erwartet Sie hier

Warum eine Rechtsschutz­versicherung für einen Pachtvertrag essentiell ist, welche Rechtsschutz-Bausteine Sie benötigen und was Sie gerade bei alten Pachtobjekten beachten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Wichtige Rechtsschutz–Bausteine
  2. Streitigkeiten zwischen Pächter und Verpächter
  3. Pachtvertrag erben
  4. Weitere relevante Versicherungen
Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Wichtige Rechtsschutz-Bausteine für Pächter und Verpächter

Immobilien-Rechtsschutz

Mit dem Immobilien-Rechtsschutz werden die rechtlichen Interessen vom Pächter bzw. Verpächter durchgesetzt. Dieser Baustein versichert die Belange rund um das verpachtete Objekt als Gebäude.

Erb­rechtsschutz

Ein Pachtvertrag kann im Todesfall auf den Erben übergehen. Rechtsstreitigkeiten, die damit verbunden sind, können nur über den separaten Baustein Erb­rechtsschutz versichert werden.

Im Zusammenhang mit Pachtverträgen werden mehrere Rechtsgebiete berührt. Entsprechend kostspielig gestalten sich die Arbeit eines Anwalts und ein anschließendes Gerichtsverfahren. Allein die im Pachtvertrag getroffenen Regelungen können mehrfach Anlass für einen Rechtsstreit bieten. Aber auch um abseits des konkreten Pachtvertrages kann es notwendig werden, einen Anwalt einzuschalten. Deshalb lohnt sich eine entsprechende Rechtsschutz­versicherung für Pächter wie für Verpächter. Der zentrale Baustein ist dabei der Immobilien-Rechtsschutz bzw. der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.

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Streitigkeiten zwischen Pächter und Verpächter

Pächter und Verpächter verhalten sich grundsätzlich zueinander wie Mieter und Vermieter. Der wichtigste Unterschied: Eigentümer von Immobilien überlassen dem Pächter das Recht, das Pachtobjekt auch gewinnbringend zu bewirtschaften.

Juristen sprechen hier von den „Früchten, die der Pächter aus dem Pachtobjekt beziehen darf“. Bei entsprechend reichhaltigen Erträgen steigt jedoch auch der Streitwert einer juristischen Auseinandersetzung.

Pächter sind für die Instandhaltung des Pachtobjektes und dessen Inventar verantwortlich.

Verpächter sind für den Ersatz von Inventargegenständen zuständig, z. B. Tresenanlage einer verpachteten Gaststätte.

Experten-Tipp:

„Wer eine Immobilie pachtet, bekommt mitunter auch Einrichtungs­gegenstände oder andere Dinge überlassen. Achten Sie darauf, dass die überlassenen Gegenstände möglichst pfleglich behandelt werden. Bei übermäßig starker Abnutzung oder Beschädigung kann es ansonsten bei Pachtenden zu Problemen mit dem Verpächter kommen.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Wer schaltet wann einen Anwalt ein?

Häufig nehmen Verpächter anwaltlichen Rat in Anspruch, wenn ein Pächter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Zum Beispiel dann, wenn der Pachtzins nicht fristgerecht gezahlt wird. Pächter wiederum schalten meist dann einen Anwalt ein, wenn ihnen eine Regelung im Pachtvertrag nicht richtig erscheint. Beide Seiten können miteinander in einen Rechtsstreit verwickelt werden, wenn der Pachtvertrag vorzeitig gekündigt werden soll.

Was kann verpachtet werden?

  • Kleingartenparzellen
  • gastronomische Objekte inkl. Inventar
    (Imbiss, Café, Restaurant)
  • Hotels, Pensionen
  • Wohngebäude, Ferienhäuser, Bungalows
  • Jagdreviere, Wälder
  • Tankstellen
  • unbebaute Grundstücke mit dazugehörigen Hofanlagen
  • Solarflächen

Rechtsschutz bei vererbten Pachtverträgen

Besonders für Pächter ist neben dem Bereich des Mietrechts auch die Absicherung erbrechtlicher Auseinandersetzungen eine Überlegung wert. Schließlich geht ein Pachtvertrag nach dem Tod des Pächters zunächst auf die Erben über.

Hier kann es zu erbrechtlichen Streitigkeiten kommen. Die Kosten für einen Erbrechtsstreit werden allerdings von den allermeisten Anbietern einer Rechtsschutz­versicherung vom Leistungsumfang ausgeschlossen. Beim Vergleich der Angebote ist daher auf eine mögliche Erweiterung um das Erbrecht zu achten.


Achtung bei Pachtobjekten mit zugehörigem Wohngebäude

Gerade bei Pachtobjekten, zu denen ein Wohngebäude gehört, können Pachtverträge viele Jahrzehnte alt sein. Zudem können die Angehörigen in der Vergangenheit Nebenabredungen mit dem Eigentümer getroffen haben. Für Erben und Erbpächter kann es in solchen Fällen unübersichtlich werden. Die juristische Klärung von Eigentums- und Nutzungsrechten kann viel Geld und Zeit in Anspruch nehmen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil genaue Wertsummen nur durch einen Gutachter bestimmt werden können. Eine Rechtsschutz­versicherung übernimmt hier dann nicht nur die Kosten für den Anwalt, sondern auch die Kosten für den Gutachter.

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Weitere wichtige Versicherungen für Pächter

Gebäude­versicherung

Handelt es sich beim Pachtobjekt um ein Gebäude bzw. ein bebautes Grundstück, liegt es am Verpächter bzw. Eigentümer selbst, eine Gebäude­versicherung abzuschließen. Die Kosten der Versicherung können ggf. im Rahmen des Pachtvertrages auf den Pächter umgelegt werden. Diese übernimmt die Kosten, wenn das Objekt aufgrund Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel Schaden davonträgt.

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Inhalts­versicherung

Eine Gebäude­versicherung schützt jedoch nicht das Inventar – dafür benötigen Pächter eine Geschäftsinhalts­versicherung. Diese deckt die Kosten, wenn das Inventar – ähnlich wie der Hausrat einer Privatwohnung – von Elementarschäden wie Feuer oder Leitungswasser beschädigt wird.

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Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht

Pächter oder Verpächter einer Immobilie sind dazu verpflichtet, für die Verkehrssicherung zu sorgen. Befinden sich beispielsweise Bäume auf einem gepachteten Grundstück, deren Ästen abbrechen und jemanden verletzen könnten, bedarf es einer Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht. Diese ist, je nach Pachtvertrag entweder vom Pächter oder vom Verpächter abzuschließen.

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Foto von Katharina Burnus
Katharina Burnus
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