Altersvorsorge für Rentner im Ausland
Inhaltsverzeichnis
- Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen einem vorübergehenden und einem dauerhaften Auslandsaufenthalt.
- Das ist bei der Erwerbsminderungsrente zu beachten.
- Die Überweisung auf ein ausländisches Konto ist kein Problem.
- So wird mit der privaten Altersvorsorge verfahren.
Überblick zur Rente im Ausland
Wer den Ruhestand im Ausland verbringen möchte, kann dieses grundsätzlich tun: Alle erworbenen Rentenansprüche bleiben erhalten, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit! Allerdings kann es passieren, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Rente gekürzt wird.
Ein Sonderfall ist zudem die Erwerbsminderungsrente – lesen Sie dazu den Abschnitt weiter unten auf dieser Seite.
Rente im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt
Wer nicht dauerhaft im Ausland lebt, hat mit der Rentenauszahlung keinerlei Probleme. Die Rente wird ohne Abzüge ausgezahlt, also in voller Höhe, so, als wenn der Rentenbezieher weiter in Deutschland leben würde. Diese Regelung gilt sowohl für die EU-Länder als auch die Nicht-EU-Länder.
Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt: Rentner, die nicht länger als ein halbes Jahr im Ausland leben, verbringen ihre Zeit lediglich vorübergehend im Ausland und erhalten somit ihre Rente in voller Höhe.
Rente im Ausland bei dauerhaftem Aufenthalt
Wer länger als ein halbes Jahr im Ausland verbringt, muss womöglich Abzüge bei der Rente hinnehmen. Der deutsche Gesetzgeber geht hier von einem dauerhaften Auslandsaufenthalt aus und unterscheidet zwischen Aufenthalten in EU-Mitgliedsstaaten und Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Wer den EU-Raum verlässt, muss unter Umständen mit Abzügen rechnen. Für konkrete Auskünfte sollten Rentner hier direkt die Deutsche Rentenversicherung kontaktieren!
»Es gibt Rentenversicherungen, die eine Auszahlung im Ausland gewährleisten. Bei Abschluss muss der Versicherte jedoch ein deutsches Konto und eine deutsche Anschrift haben. Nach Abschluss kann der Versicherte theoretisch ins europäische Ausland auswandern. Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb der EU sollte dies vorher mit der Versicherung abgesprochen werden, da es außereuropäische Länder gibt, in denen das System nicht funktioniert. Wenn Sie zu diesem Thema Hilfe benötigen, lassen Sie sich gerne kostenlos und unverbindlich von uns beraten.«
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Sonderfall Erwerbsminderungsrente
Wer ausschließlich aus medizinischen Gründen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, erhält die Auszahlungen sowohl bei vorübergehendem als auch bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland. Anders sieht es aus, wenn die volle Erwerbsminderungsrente nicht ausschließlich wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bezogen wird, beispielsweise weil der Arbeitsmarkt keine entsprechenden Stellen anbietet. Wer nicht nur aus medizinischen Gründen die Rente bezieht und dauerhaft im Ausland lebt, erhält nur noch eine eingeschränkte Erwerbsminderungsrente. Dieses ist auf die anders aufgebauten Arbeitsmärkte im Ausland zurückzuführen.
Umzug ins Ausland: Was passiert mit der Riester-Rente?
Bei geförderten Renten hängen die Auswirkungen mit dem Land zusammen, in welches der Aufenthalt verlegt werden soll. Wer innerhalb der EU auswandert oder in ein Land des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zieht, muss keinerlei Abzüge hinnehmen.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 10. September 2009 müssen Riester-Rentner ihre Zulagen nicht mehr zurückzahlen, solange ihr Wohnsitz im EU-Ausland liegt oder in einem Land, das zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört.
Länder, die außerhalb der EU/EWR liegen
Bei Ländern, die weder zur EU noch zum EWR gehören, ist die Lage anders. Wer als Riester-Rentner beispielsweise in die USA oder die Schweiz ziehen möchte, verliert seine Förderung. Das heißt, es müssen alle Zulagen zurückgezahlt werden, die der Riester-Sparer bis zum Umzug ins Ausland erhalten hat.
In welchem Land die Rente versteuert wird, hängt vom Lebensmittelpunkt ab. Befindet sich der Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, muss der Rentenbezieher klären, ob es mit dem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt. Im jeweiligen DBA ist festgelegt, welches Land das Besteuerungsrecht für welche Rente anwendet.
Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für die Besteuerung von im Ausland lebenden Rentnern.
Was passiert mit anderen privaten Vorsorgeformen?
Es gilt: Private Rentenversicherungen sind auch im Ausland sicher. Das gilt sowohl für die Rürup-Rente als auch alle anderen privaten Altersvorsorgeformen. Rentner, die private Rentenversicherungen abgeschlossen haben, müssen sich bei einem Umzug ins Ausland also keine Sorgen machen: Die private Rente wird unabhängig vom Wohnsitz ausgezahlt. Da ist es auch nicht wichtig, ob der neue Lebensmittelpunkt in der EU liegt oder nicht.
- Staatsangehörigkeit
- künftiger Aufenthaltsstaat
- Aufenthaltsdauer: vorübergehend oder dauerhaft
- neue Anschrift
- neue Bankverbindung (BIC und IBAN)
- Datum des Umzuges