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Träger der Pflege­versicherung: Wer zahlt im Pflegefall?

Foto von Swantje Niemann
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Träger der Pflege­versicherung sind die Pflegekassen. Diese sind bei den Krankenkassen angesiedelt, gelten jedoch als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  • Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung sind automatisch gesetzlich pflegeversichert.
  • Privat Krankenversicherte schließen eine private Pflege­versicherung ab.

Das erwartet Sie hier

Wer die Träger der Pflege­versicherung sind, was sie im Pflegefall leisten und welche Pflegekasse für Sie zuständig ist.

Inhalt dieser Seite
  1. Träger der Pflege­­versicherung
  2. Besonderheiten je nach Versichertengruppe
  3. Leistungen der Träger
  4. Pflegezusatz­­versicherungen

Wer sind die Träger der Pflege­versicherung in Deutschland?

Die Träger der Pflege­versicherung sind die Pflegekassen. Diese sind an die Krankenkassen angeschlossen. Dementsprechend unterscheidet man zwischen gesetzlichen bzw. sozialen und privaten Pflegekassen. Ganz allgemein gilt: Man ist dort pflegeversichert, wo man auch krankenversichert ist.

Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung

Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung sind die sozialen Pflegekassen. An jede Krankenkasse ist eine Pflegekasse angeschlossen. Auch wenn die Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden, handelt es sich bei den Trägern um selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwalten. Da es derzeit 105 gesetzliche Krankenkassen gibt, gibt es auch 105 gesetzliche Pflegekassen, die sich wie folgt aufteilen:

  • 80 Betriebskrankenkassen (BKK)
  • 11 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
  • 6 Innungskrankenkassen (IKK)
  • 6 Ersatzkassen (Techniker, Barmer, DAK, HEK, KKH, hkk)
  • 1 Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK)
  • 1 Knappschaft-Bahn-See Krankenkasse (KBS)

Welche Kosten fallen für die gesetzliche Pflege­versicherung an?

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflicht­versicherung bemessen sich am Einkommen des Versicherten. Der Beitragssatz für Eltern liegt 2024 bei 3,4 Prozent und wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Für Kinderlose über 23 Jahre beträgt der Beitragssatz 4 Prozent. Achtung: In Sachsen gelten andere Regelungen.

Träger der privaten Pflege­versicherung

Träger der privaten Pflege­versicherung sind die privaten Pflegekassen, die unter dem Verband der Privaten Kranken­versicherung arbeiten. Die Leistungen der privaten und der sozialen Pflegekassen sind gesetzlich festgeschrieben und unterscheiden sich dementsprechend nicht voneinander. Analog zu privaten Kranken­versicherern gibt es derzeit 52 Träger der privaten Pflege­versicherung, die sich wie folgt aufteilen:

  • 42 ordentliche Mitglieder (u.a. Allianz, Alte Oldenburger, Ergo, HanseMerkur, ottonova, uniVersa)
  • 8 außerordentliche Mitglieder (u.a. die Bayerische, Deutsche Familien­versicherung, Janitos, WGV)
  • 2 verbundene Einrichtungen (Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten)

Welche Kosten fallen für die private Pflege­versicherung an?

Der Beitrag zur privaten Pflege­versicherung richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss – deshalb lohnt sich ein frühzeitiger Abschluss einer privaten Pflege­versicherung. Der Versicherungsbeitrag ist jedoch nach oben hin begrenzt: Private Pflege­versicherungs-Träger dürfen maximal den Höchstbeitrag zur sozialen Pflege­versicherung verlangen. Dieser liegt 2024 bei 175,96 Euro pro Monat. Auch in der privaten Pflege­versicherung teilen sich Arbeitnehmer und -geber den Beitrag.

Was kostet eine private Pflege­versicherung?

Welcher Träger ist für welche Versicherten zuständig?

Überblick: Welcher Träger ist für mich zuständig?

Prinzipiell sind Sie dort pflegeversichert, wo Sie auch krankenversichert sind:

  • Sie sind in der gesetzlichen Kranken­versicherung? Dann ist die entsprechende soziale Pflegekasse für Sie zuständig.
  • Sie sind Mitglied der privaten Kranken­versicherung? Dann haben Sie eine private Pflege­versicherung abgeschlossen. Die entsprechende private Pflegekasse ist für Sie zuständig.
  • Sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert? Dann sind Sie entweder über die gesetzliche Pflege­versicherung abgesichert oder konnten sich per Antrag über eine private Pflege­versicherung versichern. Je nachdem, wofür Sie sich entschieden haben, wenden Sie sich im Pflegefall an die gesetzliche oder private Pflegekasse.

Besonderheiten für Versichertengruppen im Detail

Gesetzlich Versicherte

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Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung sind automatisch in der sozialen Pflege­versicherung versichert. Sie müssen keinen Aufnahmeantrag stellen. Dies gilt für:

  • Studierende
  • Rentner
  • Arbeiter
  • Angestellte

Aus der Versicherungspflicht scheidet nur aus, wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Allerdings besteht die Möglichkeit auf Antrag weiter in der Pflege­versicherung zu bleiben.

Gesetzlich Familienversicherte

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Wer familienversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert und muss keine Beiträge zahlen. Dies gilt für unterhaltsberechtigte Kinder und Ehepartner, deren regelmäßiges Monatseinkommen unter 435 bzw. 450 Euro liegt.

Freiwillig gesetzlich Versicherte

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Personen, die keine Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Kranken­versicherung sind, können sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern. Wählen sie die freiwillige gesetzliche Kranken­versicherung sind sie automatisch auch Mitglied in der entsprechenden sozialen Pflege­versicherung. Allerdings können sie sich von der Pflege­versicherung befreien lassen. Voraussetzung ist, dass sie die Befreiung innerhalb der ersten 3 Monate ab Versicherungsbeginn beantragen. Außerdem muss der Abschluss einer privaten Pflege­versicherung nachgewiesen werden. Dies gilt für:

  • Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflicht­grenze
  • Selbständige
  • Beamte

Privat Versicherte

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Wer Mitglied einer privaten Kranken­versicherung ist, muss auch eine private Pflege­versicherung abschließen. Dabei ist der Versicherungsnehmer ebenso wie bei der sozialen Pflege­versicherung an den Anbieter gebunden. Das heißt, Kranken- und Pflege­versicherung sind vom gleichen Versicherungs­unternehmen.

Was zahlen die Träger der Pflege­versicherung?

  • Pflegegeld (abhängig vom Pflegegrad zwischen 316 Euro und 901 Euro pro Monat)
  • Ambulanter Pflegedienst
  • Zuschuss zur Haushaltshilfe
  • Stationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung
  • Teilstationäre Pflege
  • Umbau der Wohnung/des Hauses im Pflegefall

Wann lohnt sich eine Pflegezusatz­versicherung?

Die Pflegepflicht­versicherung kann nur einen Teil der finanziellen Belastungen abfangen, die mit einer Pflegebedürftigkeit verbunden sind. Mit Inkrafttreten der Pflege­stärkungsgesetze 2015 und 2017 sowie der damit verbundenen Umstellung von den Pflegestufen auf nun mehr 5 Pflegegrade wurden die Leistungen zwar deutlich ausgebaut und verbessert, doch trotz allem bleibt eine erhebliche Versorgungslücke bestehen. Vor allem, wenn die Pflege in einem Pflegeheim erfolgen soll bzw. muss.

Haben die betroffenen Familien dann keine großen Ersparnisse wird eine Pflegebedürftigkeit schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Hier können private Pflegezusatz­versicherungen Abhilfe schaffen. Je nach Art der Pflegezusatz­versicherung erhalten die Versicherten unterschiedliche Leistungen.

Private Pflege­versicherung ist nicht gleich Pflegezusatz­versicherung

Die private Pflege­versicherung bzw. private Pflegepflicht­versicherung ist nicht zu verwechseln mit der Pflegezusatz­versicherung. Bei der Pflegezusatz­versicherung handelt es sich um eine freiwillige private Vorsorge mit dem Ziel, Versorgungslücken zu schließen. Denn die Pflegepflicht­versicherung, egal ob es sich bei dem Träger um eine private oder eine gesetzliche Pflegekasse handelt, deckt nur einen Teil der Kosten ab, die bei einer Pflegebedürftigkeit anfallen.

Arten der Pflegezusatz­versicherung

  • Die Pflegetagegeld­versicherung leistet je nach Pflegegrad eine vertraglich festgelegte Summe unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten.
  • Die Pflegekosten­versicherung zahlt einen Teil der Pflegekosten und stockt somit die Leistungen aus der gesetzlichen Pflege­versicherung auf.
  • Ähnlich wie bei der Pflegetagegeld­versicherung zahlt die Pflegerenten­versicherung im Leistungsfall eine vertraglich vereinbarte monatliche Rente an den Versicherten, deren Höhe vom Pflegegrad abhängt.

Die häufigsten Fragen zu den Trägern der Pflege­versicherung

Wie finanziert sich die gesetzliche Pflege­versicherung?

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Die gesetzliche Pflege­versicherung finanziert sich durch die Beiträge, die die Mitglieder monatlich zahlen. Der Staat leistet hier keine Zuschüsse an die Träger.

Welche Sozial­versicherung ist der übergeordnete Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung?

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Träger der gesetzlichen Pflege­versicherung sind die gesetzlichen bzw. sozialen Pflegekassen. Diese arbeiten unter dem GKV-Spitzenverband.

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Katharina Burnus
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