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Pflegeunterstützungsgeld: So viel steht Ihnen zu

Foto von Swantje Niemann
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegeunterstützungsgeld bekommt, wer berufstätig ist und sich um die Pflege eines nahen Angehörigen kümmern muss.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird für max. 10 Tage von der Pflege­versicherung gezahlt.
  • In der Regel erhalten Sie 90 % Ihres Nettoverdienstes, jedoch maximal 114,78 € pro Tag.

Das erwartet Sie hier

Wie Sie Pflegeunterstützungsgeld bekommen, wie viel Ihnen zusteht und was Sie beim Antrag beachten müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Wie funktioniert Pflegeunterstützungsgeld?
  2. Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
  3. Freistellung und Geld beantragen

Wie funktioniert das Pflegeunterstützungsgeld?

Tritt eine akute Pflegesituation eines nahen Verwandten ein, hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf eine direkte Freistellung von der Arbeit und Pflegeunterstützungsgeld der Pflege­versicherung. Die Freistellung gilt dabei für bis zu 10 Arbeitstage und muss vorher nicht angekündigt werden. Diese zehn Tage können auch auf mehrere Zeiträume verteilt werden. Es können auch mehrere Angehörige den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gelten machen – zusammengenommen dennoch nur für maximal zehn Tage. Durch die Pflegereform von 2023 kann das Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 nicht länger nur einmalig, sondern für zehn Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Wichtige Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld

  • Die Pflegesituation ist akut.
  • Der Angehörige gilt als pflegebedürftig, dies ist vom behandelnden Arzt bescheinigt.
  • Der pflegende Angehörige ist anspruchsberechtigt und gilt als naher Verwandter.
  • Der pflegende Angehörige beansprucht kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach §2 des Pflegezeitgesetzes.
  • Der pflegende Angehörige erhält keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.
  • Der pflegende Angehörige stellt unverzüglich einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes haben prinzipiell alle abhängig Beschäftigten, die durch das Fernbleiben von der Arbeit einen Verlust an Arbeitsentgelt haben. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Rentner, die eine Beschäftigung ausüben

Nicht dazu gehören:

  • Selbständige
  • Beamte
  • Bezieher von Leistungen nach SGB II und III (Grundsicherung und Arbeitslosen- bzw. Bürgergeld)

Situation muss akut sein

Das Zauberwort für den Erhalt des Pflegeunterstützungsgeldes lautet „akut“. Die bezahlte Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen kann nicht genommen werden, wenn sich eine Pflegesituation lediglich anbahnt.

Was gilt als „akute Pflegesituation“?

  • Wenn die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt
  • Wenn die Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt gesichert werden muss
  • Wenn sich die Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlechtert

Was gilt nicht als „akute Pflegesituation“?

  • Wenn die Pflegekraft vorübergehend ausfällt
  • Wenn nur die stationäre Pflegeeinrichtung gewechselt wird
  • Wenn die pflegebedürftige Person erkrankt oder zum Arzt muss

Wer gilt als „naher Verwandter“?

Anspruch auf Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld hat außerdem nur, wer sich um einen „nahen Verwandten“ kümmern muss. Dazu gehören:

  • Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Eltern, Groß-, Schwieger- oder Stiefeltern
  • Geschwister, Schwäger:innen
  • Kinder, Schwieger-, Enkel- Adoptiv- oder Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten bzw. Lebenspartners

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Ihrem Nettoverdienst, welches durch die Arbeitsverhinderung ausbleibt. Einmalzahlungen der letzten 12 Monate werden nicht dazugezählt. Jedoch ist die Höhe nach oben hin gedeckelt. Diese Obergrenze richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken­versicherung.

So wird die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes berechnet

  • 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoeinkommens
  • Maximal 70 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der Kranken­versicherung pro Kalendertag

Beitragsbemessungsgrenze 2024

  • Jährlich: 62.100 €
  • Monatlich: 5.175 €
  • Täglich: 172,50 €

Somit ergibt sich für 2024 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von 120,75 Euro pro Tag.

Sozialabgaben auf das Pflegeunterstützungsgeld

Auf die Auszahlungen des Pflegeunterstützungsgeldes müssen Sie Sozialabgaben zahlen. Dazu gehören:

  • Beiträge zur Kranken­versicherung
  • Beiträge zur Renten­versicherung
  • Beiträge zur Arbeitslosen­versicherung

Ist die pflegebedürftige Person gesetzlich krankenversichert, so übernimmt die Pflegekasse die Hälfte der Sozialabgaben. Privat Versicherte können Zuschüsse auf Antrag erhalten.

So beantragen Sie Ihre Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld

Überblick: So gehen Sie konkret vor

  1. Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Freistellung und Pflegeunterstützungsgeld: Sind alle Voraussetzungen erfüllt?
  2. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Freistellung aufgrund Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen.
  3. Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse.
  4. Holen Sie ein Attest über die akute Pflegebedürftigkeit beim behandelnden Arzt ein und reichen Sie es bei der Pflegekasse ein.
  5. Holen Sie eine Entgeltbescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber über den Verdienstausfall ein und reichen Sie es bei der Pflegekasse ein.

Arbeitgeber über Freistellung informieren

Sie haben zwar Anspruch auf eine direkte Freistellung von der Arbeit, dennoch müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie eine Freistellung nach §2 des Pflegezeitgesetzes beanspruchen. Einen Antrag müssen Sie dabei nicht stellen. Verfahren Sie so wie bei einer Krankmeldung: Geben Sie so früh wie möglich Bescheid und wenn möglich auch über die Dauer Ihres Fernbleibens.

Auch wenn Ihnen die Freistellung gestattet werden muss, kann Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über die akute Pflegebedürftigkeit verlangen. Diese Bescheinigung müssen Sie jedoch ohnehin einholen, um Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen.

Kündigungsschutz

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Nicht nur durch die finanzielle Hilfe werden pflegende Angehörige vom Gesetzgeber unterstützt. Denn wer sich für kurze oder längere Zeit freinehmen möchte, um seine Angehörigen zu pflegen, genießt Kündigungsschutz. Dieser tritt maximal 12 Wochen vor Beginn der Pflegezeit ein und gilt bis zum Ende der Pflegezeit.

Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld stellen

Beachten Sie folgende wichtige Punkte für die Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld:

  • Sie beantragen das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
  • Sie stellen den Antrag unverzüglich, das heißt, so schnell wie möglich, nachdem sich die akute Pflegebedürftigkeit herausstellt.
  • Für die Beantragung benötigen Sie ein Formular, welches Sie bei der Pflegekasse online herunterladen oder telefonisch anfordern können.
  • Mit dem Antrag müssen Sie eine Bescheinigung vom Arzt über die Pflegebedürftigkeit sowie von Ihrem Arbeitgeber über den Lohnausfall einreichen. Alternativ können Sie diese Unterlagen in der Regel auch nachreichen.

Die häufigsten Fragen zum Pflegeunterstützungsgeld

Was steht pflegenden Angehörigen zu?

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Wird ein naher Verwandter pflegebedürftig, so können berufstätige Angehörige Unterstützung beantragen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegegeld
  • Andere Sozialleistungen der Pflege­versicherung

Wie lange bekommt man Pflegeunterstützungsgeld?

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Der Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld ist auf maximal zehn Tage beschränkt. Diese zehn Tage müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können auch auf mehrere Zeiträume verteilt werden. Auch können sich mehrere Angehörige derselben pflegebedürftigen Person diese Zeit aufteilen. Zusammengenommen darf die Dauer dennoch zehn Tage nicht überschreiten. Ab 2024 stehen die zehn Tage pro Kalenderjahr statt einmalig zur Verfügung.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?

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Sie erhalten 90 Prozent Ihres tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes als Pflegeunterstützungsgeld. Maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken­versicherung pro Tag. Somit ergibt sich für 2024 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 120,75 Euro pro Tag.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegeunterstützungsgeld?

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Pflegeunterstützungsgeld erhalten Sie als pflegender Angehöriger für maximal zehn Tage, um eine Notsituation zu überbrücken. Pflegegeld erhält der pflegebedürftige Angehörige direkt. Meist wird das Pflegegeld für einen längeren Zeitraum gewährt.

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