Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Ob und wie man die betriebliche Altersvorsorge kündigen kann, warum unsere Experten davon abraten und welche Alternativen zur Kündigung es gibt.
Inhalt dieser SeiteIst die betriebliche Altersvorsorge kündbar?
Die Kündigung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist grundsätzlich nicht möglich. Sinn und Zweck der Betriebsrente ist es, die Auszahlung erst mit Erreichen des Rentenalters zu erhalten, um dank der bAV im Alter ein finanzielles Polster zu haben. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung und damit eine vorzeitige Auszahlung möglich sein könnte.
Wir empfehlen, die jeweiligen Voraussetzungen und Bedingungen für eine solche Auflösung zu prüfen, mit Ihrem bAV-Berater zu sprechen und die Entscheidung genau abzuwägen, ob sich dies überhaupt für Sie lohnt.
Ausnahmefälle für eine Kündigung der bAV
Die Kündigung und vorzeitige Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur in Ausnahmefällen möglich, die zudem relativ selten sind. Grundsätzlich kann keine Partei den bAV-Vertrag eigenständig kündigen: Es müssen immer Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen.
1. Voraussichtlich sehr geringes bAV-Kapital
Wenn die spätere Betriebsrente – auch Metallrente – sehr gering ausfallen würde, können sich Arbeitnehmer einmalig abfinden lassen, sprich frühzeitig auszahlen lassen. Dies ist bei sogenannten Kleinstanwartschaften der Fall. Folgende Grenzwerte gelten 2024:
Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, benötigt man dazu nicht einmal das Einverständnis des Arbeitgebers.
Aktuelle Regelungen zur bAV 2024
2. Firma existiert nicht mehr
Ist der Arbeitgeber insolvent oder wurde das Unternehmen aufgelöst, wird die Betriebsrente in der Regel nicht vorzeitig gekündigt und ausgezahlt. Arbeitnehmer haben folgende drei Möglichkeiten:
- Vertrag auf beitragsfrei stellen
- Vertrag privat weiterführen
- Vertrag auflösen und Kapital in Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers übertragen
Andere Regelungen gelten bei der Unterstützungskasse und der Pensions- beziehungsweise Direktzusage. Bei diesen Durchführungswegen übernimmt in der Regel der Pensions-Sicherungs-Verein die Fortführung der bAV. Dies dient dem gesetzlichen Insolvenzschutz und der Absicherung der Betriebsrente.
3. Arbeitgeberwechsel
Auch bei einem Jobwechsel ist die vorzeitige Kündigung der bAV grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind auch hier die Auszahlungen bei Kleinstanwartschaften. Der Arbeitnehmer hat dennoch drei Möglichkeiten:
- Vertrag auf beitragsfrei stellen
- Vertrag privat weiterführen
- Vertrag auflösen und Kapital in Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers übertragen
Möglichkeiten beim Jobwechsel im Überblick
4. bAV über einen bestimmten Durchführungsweg
Eine vorzeitige Kündigung in Ausnahmefällen ist grundsätzlich nur bei folgenden Durchführungswegen möglich:
Allerdings muss der Arbeitgeber einverstanden sein, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung aufgelöst werden soll. Dazu muss ein laufendes Arbeitsverhältnis bestehen. Lässt sich ein Arbeitnehmer sein bAV-Kapital auszahlen und kündigt am nächsten Tag, ist dies unzulässig. Ausnahmen sind Kleinstanwartschaften.
Achtung: Möglicherweise bekommen Sie Ihr Kapital dennoch nicht sofort ausgezahlt. In der Regel wird Ihr Vertrag auf beitragsfrei gestellt und die Auszahlung erfolgt frühestens mit Eintritt in das Rentenalter.
Was gilt bei Unterstützungskasse und Direktzusage?
Eine Betriebsrente über eine Unterstützungskasse kann in der Regel nicht gekündigt, sondern nur stillgelegt werden. Die Kündigung einer Direktzusage ist Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Stimmen beide zu, kann die Versorgungsordnung aufgehoben werden.
Da die Direktzusage oft für die Geschäftsführerversorgung genutzt wird, müssen beide Seiten die eventuell sehr hohe Steuerlast beachten: Für das Unternehmen erhöht sich bei Auszahlung das steuerpflichtige Einkommen enorm. Für den Geschäftsführer besteht die Gefahr, dass die Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird.
Beitragsfreistellung: Die Alternative zur Kündigung
bAV liegt auf Eis, bleibt aber bestehen
Wer keine Beiträge mehr zur betrieblichen Altersvorsorge leisten will oder kann, sollte diese besser vorübergehend oder ganz auf beitragsfrei stellen, statt zu kündigen. Alternativ kann er die Beiträge auch reduzieren. Die betriebliche Altersvorsorge liegt dann sozusagen auf Eis, bleibt aber bestehen. Im Alter werden dann die Beiträge ausgezahlt, die man bis dahin angespart hat.
Wichtige Tipps unserer Experten für Sie
Experten-Tipp 1:
Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten
„Stimmt der Arbeitgeber also zu, kann der Mitarbeiter den bAV-Vertrag bei der Versicherung kündigen. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber auch die Versorgungszusage aufhebt, sonst kann der Arbeitnehmer im Alter trotz gekündigter bAV-Police Ansprüche geltend machen. Die Kündigung ist also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einigem formalen Aufwand verbunden.
Wichtig: Trotz vorzeitiger Auszahlung werden für den Arbeitnehmer auf das ausgezahlte Kapital Steuern und Sozialabgaben fällig. Im Grundsatz sind diese gleich wie die Abgaben auf die bAV-Bezüge im Alter.“
Experten-Tipp 2:
bAV bei bestehendem Arbeitsverhältnis wechseln
„Vielleicht sind manche Arbeitnehmer mit ihrer Versicherung nicht mehr glücklich und möchten die bAV deshalb kündigen. Grundsätzlich ist es möglich, dass sie das angesparte Kapital dann einfach in eine neue private Versicherung einzahlen. Nur lohnt sich dies finanziell meistens nicht, denn die Versicherungen verlangen für den Vertragsabschluss Gebühren und die Bedingungen sind allenfalls nicht mehr gleich gut wie beim alten Vertrag. Die Übertragung ist also nicht kostenfrei, wie beim Jobwechsel.“
Experten-Tipp 3:
Warum wir von der Kündigung der bAV abraten
„Erstens verfolgt ein Arbeitnehmer mit der bAV den Zweck, sein Einkommen im Alter aufzustocken. Das sollte man nicht so leichtfertig für einen aktuellen Investitionsbedarf aufs Spiel setzen. Insbesondere, wenn Arbeitgeber Zuschüsse zur bAV leisten, möchten sie nicht, dass das Geld für andere Zwecke verwendet wird. Zweitens gerät ein Arbeitgeber schnell in Zugzwang, wenn er einem Mitarbeiter die Kündigung der bAV bewilligt. Weitere Arbeitnehmer könnten dann ebenfalls Ansprüche anmelden.“
Experten-Tipp 4:
Das sollte man bei der Beitragsfreistellung beachten
„Die Versicherung verlangt aber allenfalls Verwaltungsgebühren bei einer Beitragsfreistellung. Zudem fallen die späteren Altersleistungen geringer aus, als ursprünglich vereinbart wurde. Damit man seinen Lebensstandard im Ruhestand halten kann, sollte man sich möglicherweise über eine alternative Altersvorsorge Gedanken machen wie eine Riester-Rente, Rürup-Rente oder der Altersvorsorgeaufbau über ETFs. Denn die gesetzliche Rente reicht in der Regel nicht.“
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