Vollzugsdienstunfähigkeitsversicherung für Polizeivollzugsbeamte
Inhaltsverzeichnis
Polizeivollzugsbeamte als besondere Beamtengruppe
Man spricht sowohl auf Länder- wie auch auf Bundesebene von Polizeivollzugsbeamten (PVB abgekürzt). Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind im gesamten Bundesgebiet tätig und unterliegen dem Bundespolizeigesetz. Für ihre Kollegen im Dienst der einzelnen Länder gelten die jeweiligen spezifischen Regelungen ihres Einsatzgebietes. Zu den Unterschieden gehören vor allem die abweichenden Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche sowie die Bestimmungen zur Altersgrenze.
In aller Regel treten Polizeivollzugsbeamte uniformiert auf. Eine der Ausnahmen bilden die Kriminalpolizeien – sprich das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter (LKA). Diese Vollzugsbeamten tragen keine Uniform. Polizeivollzugsbeamte unterscheiden sich von anderen Mitarbeitern der Polizeien in Deutschland dadurch, dass sie zur Anwendung von Gewalt befugt sind. Von anderen Vollzugsbeamten unterscheiden sie sich wiederum dadurch, dass sie polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Polizeivollzugsbeamte des Bundes zählen zu den in § 6 UZwG aufgeführten Gruppen der Vollzugsbeamten des Bundes.
Polizeidienstunfähigkeit
Die Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten nennt man Polizeidienstunfähigkeit (PDU). Auch wenn der wichtige Wortbestandteil “Vollzug” hier fehlt, handelt es sich dennoch um eine Form der Vollzugsdienstunfähigkeit. Die Definition von Polizeidienstunfähigkeit findet sich im gleichlautenden § 4 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG). Laut Gesetz sind Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn sie den „besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“. Wer nur vorübergehend außer Gefecht gesetzt ist, gilt als dienstunfähig im Sinne des BPolBG, wenn innerhalb von zwei Jahren keine vollständige Genesung erwartbar ist. Ausgenommen sind Beamte auf Lebenszeit, deren Funktion nicht mehr permanent besagte besondere gesundheitliche Anforderungen stellt.
Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erfolgt durch den Dienstvorgesetzten. Dies kann nur auf der Grundlage eines Gutachtens des Amtsarztes bzw. eines beamteten Arztes geschehen. Für Vollzugsbeamte der Bundespolizei erstellt ein beamteter Bundespolizeiarzt dieses Gutachten.
Die Definition der Polizeidienstunfähigkeit aus dem Bundesgesetz wird von den Landesgesetzen im Wortlaut übernommen.
Versetzung in den Ruhestand
Wird bei Polizeivollzugsbeamten die Vollzugsdienstunfähigkeit festgestellt, entscheidet der Dienstherr über die Versetzung in den Ruhestand. Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe werden aus dem Dienst entlassen. Sollte ausschließlich die Vollzugsdienstunfähigkeit festgestellt werden, können Polizeivollzugsbeamte in den Innendienst versetzt werden.
Besondere Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte
In den einzelnen Bundesländern sind die Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte unterschiedlich geregelt. Für Polizeivollzugsbeamte des Bundes findet sich die entsprechende Regelung in § 5 BPolBG.
Zwar haben die Bundesländer in ihren Regelungen die allgemeinen Bestimmungen des Bundes übernommen. Die 16 Landesbeamtengesetze passen die Details aber ihren eigenen Anforderungen an. So ist es dem Gesetzgeber eines Bundeslandes überlassen, die Altersgrenzen der Vollzugsbeamten der jeweiligen Landespolizei selbst zu regeln. Ein Motiv hinter abweichenden Altersgrenzen kann die Haushaltslage eines Bundeslandes sein. Zum Beispiel um die Zahlung von Pensionsansprüchen zeitlich zu verschieben.
Anders ist es für Polizeivollzugsbeamte (auf Lebenszeit) im Land Brandenburg geregelt. Dort liegt die Altersgrenze bei 62 Jahren für den mittleren Dienst, bei 64 Jahren für den gehobenen Dienst und bei 65 Jahren für den höheren Dienst. Im brandenburgischen Landesbeamtengesetz wird zudem die Altersgrenze für bestimmte Tätigkeiten um bis zu 24 Monate abgesenkt. (§ 110 Landesbeamtengesetz Brandenburg)
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Gründe für Polizeidienstunfähigkeit
Polizeivollzugsbeamte müssen im Einsatz oft in kürzester Zeit gewichtige Entscheidungen treffen können. Verletzungen oder Erkrankungen, die diese Fähigkeiten beeinträchtigen, genügen für eine Polizeidienstunfähigkeit. Dazu gehören zum Beispiel Beeinträchtigungen, die es dem Polizeivollzugsbeamten nicht mehr erlauben, in brenzligen Situationen Zurückhaltung zu üben und die Lage zu deeskalieren. Aber auch das rechtzeitige Erkennen von Gefahren schützt vor schädlichen Folgen und darf daher nicht durch den gesundheitlichen Zustand des Beamten erschwert bzw. behindert werden.
Zu den Gründen für eine Polizeidienstunfähigkeit gehören somit sämtliche körperlichen und psychischen Erkrankungen, Verletzungen und sonstige Einschränkungen, die es Betroffenen nicht länger erlauben, im Vollzugdienst verwendet zu werden. Das kann ebenso diejenigen treffen, die sich noch in der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst befinden.
Die Ursachen können im Dienst selbst liegen, der bei Polizeivollzugsbeamten stets besonderen Risiken unterliegt. Aber auch Dienstunfälle, zum Beispiel durch die Fehlfunktion eines Einsatzmittels, kommen als Ursachen in Frage. Besondere Stressmomente können dazu führen, dass die psychische Belastungsgrenze überschritten wird.
Beispiele für psychische Gründe einer Polizeidienstunfähigkeit:
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, engl. PTSD)
- Depression
- Schlafstörungen
- starke Schwierigkeiten im sozialen Umgang
Beispiele für körperliche Gründe einer Polizeidienstunfähigkeit:
- chronische Schmerzen
- Gelenkentzündung
- Diabeteserkrankung
PDU-Klausel
Wie für alle Vollzugsbeamten gilt auch für Beamte des Polizeivollzugs, dass sie ihre Absicherung gegen Vollzugsdienstunfähigkeit als Klausel einer Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Einzelne Verträge, die nur vor den finanziellen Folgen der Vollzugsdienstunfähigkeit schützen, gibt es nicht. Die Versicherten profitieren somit von einem vollumfänglichen Schutz. Von der Berufsunfähigkeit, über die Dienstunfähigkeit bis zur Polizeidienstunfähigkeit bzw. Vollzugsdienstunfähigkeit.