Zahnarzt klagt vor Gericht gegen Betriebs­­unterbrechungs­versicherung

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ob eine „Betriebs­­unterbrechungs­versicherung“ oder eine „Dynamische Betriebs­­unterbrechungs­versicherung“ abgeschlossen wird, ist ein großer Unterschied.
  • Das Landgericht München hat nun einen solchen Fall einer Zahnarztpraxis verhandelt.
  • Wegen eines Vertragsfehlers muss der Versicherungs­makler haften. Der Versicherer muss theoretisch leisten – der Fall endete jedoch mit einem Vergleich.

Das erwartet Sie hier

Ein Zahnarzt klagt vor Gericht gegen einen Versicherer und wie das Landgericht München in diesem Fall entschieden hat.

Inhalt dieser Seite
  1. Die Ausgangslage
  2. Der Streitfall
  3. Das Ergebnis

Die Ausgangslage

Icon Dokument

Was wurde beantragt?

Der Versicherungsnehmer, eine neugegründete Zahnarztpraxis, beauftragt einen Versicherungs­makler damit, eine Betriebs­­unterbrechungs­versicherung abzuschließen. Der Makler stellt daraufhin einen Antrag bei der Versicherung, in der eine „Betriebs­­unterbrechungs­versicherung“ angefordert wird. Hinweise auf eine Dynamik (also eine regelmäßige Erhöhung von Beiträgen und Leistungen) finden sich im Antrag nicht.

Welcher Vertrag kam zustande?

Daraufhin fertigt der Versicherer einen Versicherungsschein aus, der mit „Dynamischer Betriebs­­unterbrechungs­versicherung“ überschrieben ist – nicht mit „Betriebs­­unterbrechungs­versicherung“ (also ohne Dynamik). In den Versicherungs­bedingungen ist zudem vereinbart, dass für den Fall, dass eine Dynamik vereinbart wurde, die Versicherungssumme sich jährlich um 10 Prozent automatisch erhöht.

Der Streitfall

Icon Wasserhahn

Vertragsfehler führt zu niedriger Deckungssumme

Fünf Jahre nach Abschluss des Vertrages tritt ein Wasserschaden ein und die Zahnarztpraxis verlangt die vollständige Erstattung seines Betriebs­­unterbrechungsschaden. Der Versicherer geht allerdings davon aus, dass keine Dynamik vereinbart wurde, was zu einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme führt. Der Versicherer wendet ein, dass eine Unter­versicherung vorliegt, da der Umsatz gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich gestiegen sei. Eine Dynamik, die eine Unter­versicherung verhindert hätte, sei schließlich nie vereinbart worden.

Hier stellt sich die in der Praxis häufig auftretende Frage, ob der Versicherer den Einwand der Unter­versicherung erheben kann oder zumindest der Makler haftet.

Das Ergebnis

Versicherer muss eigentlich zahlen

Vorliegend kann der Versicherungsnehmer den Versicherer in Anspruch nehmen, da er darauf vertrauen kann, dass die Angaben im Versicherungsschein zutreffend sind, also vorliegend eine dynamische Betriebs­­unterbrechungs­versicherung vereinbart wurde. Denn es wird vermutet, dass der Versicherungsschein den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages zutreffend und vollständig wiedergibt. Der Versicherer darf daher seine Leistung nicht kürzen.


Versicherungs­makler haftet ebenfalls

Der Versicherungs­makler haftet jedoch dafür, dass er den Versicherungsnehmer nicht klar auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Dynamik hingewiesen hat. Überdies hätte es zu den Pflichten des Maklers gehört, die Versicherungssumme regelmäßig zu prüfen, sodass er dem Versicherungsnehmer zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit handelt es sich beim Thema Unter­versicherung um eine typische „Haftungsfalle“ für den Makler.

Bei Rechtsfragen wenden Sie sich an Rechts- und Fachanwalt für Versicherungs­recht:

Dr. Knut Pilz

E‑Mail: pilz@pwp.berlin
Telefon: +49 (0) 30 89730890

Der verhandelte Fall

Der Rechtsstreit wurde vor dem Landgericht München unter dem Aktenzeichen 23 O 1575/17 verhandelt und endete mit einem Vergleich.

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