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Versicherungs­vertrags­recht

Das Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) regelt nicht nur die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherern, sondern auch von Vermittlern.

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Versicherungs­vertragsgesetz

Seit 1910 sind die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmern und Versicherungsgebern im Versicherungs­vertrags­gesetz festgehalten. Seitdem gibt es immer wieder Anpassungen, Erweiterungen und auch eine Neufassung, die sowohl für Neuverträge als auch für Altverträge Gültigkeit haben.


Neufassung aus dem Jahr 2008

Die Neufassung des Versicherungs­vertrags­gesetzes beinhaltet unter anderem zahlreiche Aspekte, die für eine bessere Transparenz zugunsten des Versicherungsnehmers sorgen sollen. Dies betrifft unter anderem die Regelungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Lebens­versicherungen und den Umgang mit Vertragsunterlagen vor Antragstellung. Die Ausschlussfrist bei bestehenden Versicherungsverträgen wurde zudem vereinheitlicht: Es gilt mit der Neufassung des Versicherungs­vertrags­gesetzes eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist.

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Änderungen der Neufassung

Änderungen vorgenommen wurden unter anderem bei folgenden Punkten:

  • Widerruf des Vertrages: Versicherungsnehmer können ohne Angabe von Gründen von ihrem Vertrag zurücktreten (widerrufen). Es gilt eine Frist von 14 Tagen (bei Lebens­versicherungen von 30 Tagen).  
  • Beratungspflicht: Vor der Vertragsunterschrift müssen Versicherer beziehungsweise der Vermittler den Kunden umfassend beraten. Ist dies nachweislich nicht geschehen, hat der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz.
  • Anzeigepflicht: Der Versicherer muss selbst dafür Sorge tragen, dass er alle relevanten Angaben und Unterlagen vom Versicherungsnehmer erhält. Das Risiko einer Fehlkalkulation aufgrund von fehlerhaften Angaben liegt damit aufseiten des Versicherers, nicht aufseiten des Versicherungsnehmers. Bei falschen Angaben des Versicherungsnehmers muss der Versicherungsgeber dies innerhalb von fünf Jahren anzeigen. Bei vorsätzlichen oder arglistigen Falschangaben verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.
  • Pflicht der Offenlegung: Dem Versicherungsnehmer müssen vor der Vertragsunterschrift sämtliche Vertragsbestimmungen bekannt sein. Sorge dafür trägt der Versicherungsgeber, der zum Beispiel auch sämtliche im Beitrag enthaltenen Kostenzuschläge (etwa Abschluss- oder Verwaltungskosten) angeben muss.
  • Entfall der Klagefrist: Die Klagefrist wurde in der Neufassung des Versicherungs­vertrags­gesetzes gestrichen. Zuvor war es so, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten seinen Anspruch auf Leistungen geltend machen musste, wenn der Versicherer die Leistungen abgelehnt hatte.
  • Fahrlässiges Handeln: Hat der Versicherungsnehmer fahrlässig gehandelt, bedeutet dies nicht mehr automatisch, dass die Versicherungsleistungen nicht erbracht werden müssen. Nach der neuen Regelung darf der Versicherer nach einer Quotenregelung die Leistungen kürzen, je nach Schwere des Verschuldens.
  • Modellrechnungen bei Lebens­versicherungen: Wenn bei einer Lebens­versicherung Angaben zu künftigen Überschussbeteiligungen gemacht werden, müssen diese zusätzlich in einer pauschalisierten Modellrechnung dargestellt werden. Daraus soll ersichtlich werden, wie hoch die Auszahlungen unter normalen Bedingungen ausfallen werden.
  • Zahlungsverzug bei privaten Kranken­versicherungen: Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge für eine private Kranken­versicherung nicht zahlen, müssen vom Versicherungsgeber mindestens eine Frist von zwei Monaten bekommen. In diesen zwei Monaten muss der Versicherungsschutz unvermindert weiter bestehen.
  • Wegfall von pauschalen Vertragslaufzeiten: Vertragslaufzeiten sind laut Versicherungs­recht nun individuell festzulegen. Wichtige Ausnahme: Bei Verbraucherverträgen gilt diese Regelung nicht. Hier gilt nach Ablauf von 36 Monaten eine jährliche Kündigungsfrist. In allen anderen Fällen muss die Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten liegen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Bei Rechtsfragen wenden Sie sich an Rechts- und Fachanwalt für Versicherungs­recht:

Dr. Knut Pilz

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