3 typische Schadensfälle in der Gebäude­versicherung und was Sie im Schadensfall tun müssen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Kommt es zu einem Schadensfall, sollten Sie zunächst verhindern, dass sich der Schaden ausweitet und dann die Versicherung informieren.
  • Bei einer Straftat oder dem Verdacht darauf muss die Polizei informiert werden.
  • Eine Gebäude- bzw. Elementarschaden­versicherung hilft unter Umständen, im Schadensfall mehrere 10.000 € zu sparen.

Das erwartet Sie hier

Was im Schadensfall in welcher Reihenfolge zu tun ist und welchen Unterschied eine Gebäude­versicherung machen kann.

Inhalt dieser Seite
  1. Was tun im Schadensfall
  2. Beispielfall 1: Hochwasser
  3. Beispielfall 2: Blitzschlag
  4. Beispielfall 3: Wasserrohrbruch

Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Icon Feuerlöscher

Schäden begrenzen

Vermeiden Sie noch größere Schäden, indem Sie unmittelbar die Schadensursache soweit wie möglich abstellen. Bei Bränden und Überflutungen rufen sie umgehend die Feuerwehr. Wer beispielsweise bei Hochwasserwarnung keine Sandsäcke platziert, bekommt unter Umständen den Schaden nicht ersetzt.

Icon Haus Achtung

Schadenstelle nicht verändern

Verändern Sie die Schadenstelle so wenig wie möglich, um später die Schadensursache möglichst eindeutig feststellen lassen zu können. Halten Sie hier im Zweifelsfall kurz Rücksprache mit Ihrem Versicherer.

Schäden dokumentieren und Unterlagen sammeln

Dokumentieren Sie die Schäden und deren Ursachen so gut es geht mit Fotos und Videos. Auch Zeugenaussagen können bei der Regulierung des Schadens helfen. Im Zweifel wird Ihre Gebäude­versicherung einen Gutachter vorbeischicken, der sich alles ganz genau ansieht.

Icon Telefon

Versicherer kontaktieren und Schaden melden

Sobald keine direkte Gefahr mehr besteht, melden Sie Ihrer Gebäude­versicherung den Schadensfall, in der Regel per Hotline oder auch online. Falls Sie eine Straftat als Schadensursache vermuten, rufen Sie dagegen zuerst die Polizei.

Beispielfall 1: Überflutung durch Hochwasser

Icon Wolke mit Regen

Das Haus von Frau Bergmann steht in der Nähe eines Flusses. Nach anhaltendem Starkregen tritt das Wasser über die Ufer und das Haus wird durch die Überflutung beschädigt. Dadurch entsteht ein Gesamtschaden in Höhe von 75.000 Euro.


Hochwasserschaden ohne Gebäude­versicherung

Wenn Frau Bergmann keine Gebäude­versicherung mit Elementarschaden­versicherung abgeschlossen hat, muss sie die gesamten Kosten selbst tragen. Eine solche Absicherung ist in Deutschland zwar keine Pflicht mehr, aber dieses Beispiel zeigt, dass auf jeden Fall jeder Eigentümer für seine Immobilie eine Gebäude­versicherung abschließen sollte. Denn ein Fall wie dieser kann schnell in den finanziellen Ruin führen. Eine pauschale Prämie kann nicht im Vorhinein genannt werden, denn diese ist abhängig von dem gewählten Tarif und dem Leistungsspektrum – und davon, ob auch Elementarschäden abgesichert sind.


Hochwasserschaden mit Gebäude­versicherung bzw. Elementar­versicherung

Frau Bergmann hat glücklicherweise eine Gebäude­versicherung mit integrierter Elementar­versicherung abgeschlossen. Denn eine einfache Gebäude­versicherung übernimmt in der Regel nicht die Kosten für Schäden, die durch Hochwasser entstanden sind. Bei der HDI zahlt sie für eine Gebäude­versicherung mit integriertem Elementarschutz beispielsweise 220,82 Euro im Jahr und muss im Schadensfall nur die vereinbarte Selbst­beteiligung übernehmen.

Beispielfall 2: Abgebrannter Dachsstuhl durch Blitzschlag

Icon Blitz

Bei einem Gewitter trifft ein Blitzschlag das Haus von Frau Bergmann, wodurch ein Brand im Dachstuhl entsteht. Die Feuerwehr kann zwar das Schlimmste verhindern, der Dachstuhl muss aber aufgrund von Schäden durch Feuer und Löschwasser komplett erneuert werden. Die Kosten belaufen sich auf 80.000 Euro.


Blitzschaden ohne Gebäude­versicherung

Wenn Frau Bergmann in diesem Fall keine Gebäude­versicherung besitzt, muss sie den gesamten Betrag selbst bezahlen.


Blitzschaden mit Gebäude­versicherung

In der Gebäude­versicherung von Frau Bergmann sind, wie in den meisten Tarifen, Schäden durch Blitzeinschlag, Feuer und auch Löschwasserschäden abgesichert. Die Versicherung übernimmt daher die kompletten Kosten für den entstandenen Schaden. Ohne eingeschlossene Elementarschaden­versicherung muss Frau Bergmann zum Beispiel bei der Concept IF 228,26 Euro im Jahr für ihre Gebäude­versicherung zahlen.

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Beispielfall 3: Wasserrohrbruch

Icon Wasserhahn

Nach einem Rohrbruch steht das Erdgeschoss von Frau Bergmanns Haus komplett unter Wasser. Das Wasser dringt durch den Boden in den Keller und durchnässt den Boden beziehungsweise die Kellerdecke komplett. Die Decke muss getrocknet und der Boden im Erdgeschoss ersetzt werden.


Wasserrohrbruch ohne Gebäude­versicherung

Wenn Frau Bergmann keine Gebäude­versicherung besitzt, muss sie die gesamten Kosten für die Behebung des Rohrbruchs sowie weiterer Folgeschäden selbst tragen.


Wasserrohrbruch mit Gebäude­versicherung

Die Gebäude­versicherung übernimmt die Kosten bei einem Leitungswasserschaden. Daher bekommt Frau Bergmann von ihrer Versicherung die vollen Kosten für den Schaden durch den Wasserrohrbruch ersetzt. Vertraglich geregelt ist die Regulierung von Leitungswasserschäden im Paragraph 1 der Allgemeine Wohngebäude-Versicherungs­bedingungen (VGB). Dort heißt es, dass der Schutz für Schäden an folgenden Rohren besteht:

  • Rohre der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen
  • Rohre der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
  • Rohre von Wasserloch- und Berieselungsanlagen sowie Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen

Experten-Tipp:

„Aus dem Versicherungsschutz sind oftmals Ableitungsrohre zur Entsorgung des Gebäudes ausgenommen, welche außerhalb des versicherten Grundstücks verlaufen. Will man diese Gefahr mit eingeschlossen wissen, sollte man besonders darauf achten, dass sie im Schadensfall ausdrücklich mit versichert sind.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

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