Berufsunfähig nach Verkehrsdelikt: leistet die Versicherung?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Als Verkehrs­delikt gilt eine Straftat im Straßen­verkehr – Delikte wiegen schwerer als Ordnungs­widrig­keiten.
  • Bei selbst verursachten Verkehrsdelikten sowie bei Vorsatz oder Straftat zahlt die Berufs­unfähig­keits­ver­sicherung prinzipiell nicht.
  • Einige Versicherer bieten insbesondere bei Verkehrs­delikten dennoch Leistungen an.
  • Prüfen Sie genau die jeweiligen Ver­sicherungs­be­dingungen. Hier kommt es auf die genaue Formu­lierung an.

Das erwartet Sie hier

Zahlt die Versicherung, wenn man durch einen Verkehrsunfall berufsunfähig wird?

Inhalt dieser Seite
  1. Berufs­unfähig nach Verkehrs­delikt
  2. Wann zahlt der BU Versicherer?
  3. So sollte es im Versicherungs­vertrag stehen
  4. Wann zahlt der Versicherer trotzdem nicht?

Berufs­un­fähig nach selbst­ver­schuldetem Verkehrs­delikt

Eine rote Ampel überfahren, dem anderen Auto die Vorfahrt abge­schnitten oder als Radfahrer auf der falschen Straßen­seite gefahren: Auch als Verursacher eines Verkehrs­deliktes kann man infolge berufs­unfähig werden. Wenn man sich verletzt und daraufhin einige Zeit im Kranken­haus oder in Behandlung begeben muss, kann man der beruf­lichen Tätig­keit nicht nachgehen. Doch was, wenn ich mehr als 6 Monate nicht mehr arbeiten kann? Leistet dann meine Berufs­un­fähig­keits­­versicherung?

Vorsatz grundsätzlich nicht versichert

Bei nahezu allen Versicherungen, so auch bei der Berufs­un­fähig­keits­ver­sicherung, ist Vorsatz nicht versichert. Dies bedeutet, dass der Versicherer nicht leistet, wenn die Berufs­unfähig­keit vorsätzlich herbei­geführt wurde oder die Berufs­unfähig­keit infolge einer Straftat entstanden ist. Doch beim Thema Straßen­verkehr werden die Regelungen unterschiedlich gehandhabt. Es hilft also, genau in die Vertrags­bedingungen zu schauen.

Was gilt als Ver­kehrs­delikt?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Verkehrs­delikt um einen Verstoß gegen geltende Verkehrs­vorschriften. Diese müssen jedoch in besonderem Maße verletzt worden sein. Denn Delikte sind deutlich schwerwiegender zu werten als Ordnungswidrigkeiten. Verkehrs­delikte werden mit Geld- oder Freiheits­strafen geahndet.

Beispiele typischer Verkehrsdelikte

  • Alkohol am Steuer (oberhalb der zulässigen Grenzwerte)
  • Missachtung der Vorfahrt
  • Defekte Beleuchtung
  • Unterlassene Hilfe­leistung
  • Fahrerflucht
  • Gefährdung des Straßen­verkehrs (z. B. rechts überholen, Missachtung einer roten Ampel, Ignorieren eines Stoppschildes, Drängeln oder schneiden anderer Ver­kehrs­teil­nehmer)
  • Telefonieren ohne Freisprechanlage
  • Geschwindigkeitsübertretung

Opfer von Verkehrs­delikten erhalten Berufs­un­fähig­keits­rente

Wird man Opfer eines Verkehrsdeliktes und infolge der Verletzungen berufsunfähig, dann erhält man Leistungen aus seiner Berufs­unfähig­keits­­versicherung, vorausgesetzt, die Be­dingungen zur Berufs­unfähig­keit sind erfüllt. Auch wird „Unfall“ explizit als Ursache für Berufs­un­fähig­keit in der Definition aufgeführt. Wird man infolge des Verkehrsunfalls also berufsunfähig – sei er vom Verursacher vorsätzlich herbei­gerufen oder nicht – und kann für mind. 6 Monate seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, kann man den Leistungsantrag bei seinem Berufs­unfähigkeits­versicherer stellen.

Mehr zum Thema: Wann ist man berufsunfähig?

Wann zahlt eine Berufs­un­fähig­keits­ver­sicherung trotz eines Verkehrs­deliktes?

Grundsätzlich verweigern die meisten Versicherungen eine Auszahlung, wenn die Berufs­unfähig­keit mutwillig herbeigeführt wurde. Auch grobe Fahr­lässigkeit ist selten versichert. Da bei Verkehrs­delikten beides unterstellt werden kann, ist eine Renten­zahlung der Versicherung zumindest unwahr­scheinlich. Im Einzelfall müssen jedoch immer die Ver­sicherungs­bedingungen geprüft werden.

Es kommt auf die Formulierungen an

Entscheidend sind hier sogenannte Aus­schluss­formu­lierungen. In diesen wird festgelegt, wann die Versicherung nicht zahlen muss. Hier kann es bereits auf Feinheiten in den Formulierungen an­kommen. Wird beispiels­weise eine Leistung nach vorsätzlich wider­recht­lichem Verhalten ausgeschlossen, sind Schäden nach Verkehrs­delikten nicht gedeckt. Anders kann dies aussehen, wenn bestimmte Delikte in die Versicherung eingeschlossen werden. In der Praxis werden bei einigen Versicherungen zwar Or­dnungs­widrigkeiten (falsch Parken, geringfügige Geschwindig­keits­verstöße etc.) eingeschlossen, Verkehrs­delikte jedoch generell nicht.

Experten-Tipp:

„Verschulden Sie aufgrund einer noch nicht diagnostizierten Erkrankung einen Autounfall, beispielsweise weil Sie eine Panikattacke oder einen Krampfanfall bekommen, in dessen Folge Sie berufsunfähig werden, würde der Versicherer leisten müssen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Erkrankung vorher nicht bekannt war und nicht von Ihnen verschwiegen wurde.“

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Berater

Nur wenige Versicherer leisten bei Verkehrsdelikten

Es gibt einige wenige Versicherer, die auch bei selbst­verschul­detem Verkehrs­delikt leisten. Diese erwähnen in ihren Versicherungs­bedingungen ausdrücklich, dass Verkehrsdelikte nicht als Ausschlussgrund geführt werden. Meist wird dabei jedoch explizit auf den Bereich Straßen­verkehr verwiesen. Delikte in anderen Bereichen können anders behandelt werden. Zudem muss es sich immer noch um ein unbeabsichtigt begangenes Delikt handeln. Wer bewusst mit dem Ziel handelt, einen Unfall und damit möglicher­weise eine Berufs­unfähig­keit herbeizuführen, ist selbst­verständlich auch hier nicht versichert. In diesem Fall würde es sich um einen versuchten Versicherungs­betrug handeln.


Verkehrs­delikte versichert: So sollte es im Versicherungs­vertrag stehen

„In welchen Fällen leisten wir nicht?

Wir leisten nicht, wenn der Versicherte aus folgenden Gründen berufsunfähig geworden ist:
Der Versicherte hat vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Hierzu zählt auch der strafbare Versuch eines Verbrechens oder Vergehens. Ausnahme: Bei fahrlässigen Verstößen und bei allen Delikten im Straßen­verkehr leisten wir trotzdem.“
[…]

Leistungen der Berufs­unfähigkeits­versicherung im Überblick

Wann Verkehrs­delikte trotzdem nicht versichert sind

Obwohl manche Ver­sicherungs­bedingungen den Anschein erwecken, dass auch Folgen von Verkehrs­delikten abgedeckt sind, zählt hier jedes Wort. Grund dafür ist, dass zwischen Ordnungs­widrigkeiten und Straftaten (Delikten) häufig nur ein schmaler Grat verläuft. Schließen Versiche­rungen „fahrlässiges und grob fahrlässiges Verhalten“ in ihre Bedingungen ein, klingt dies erst einmal vertrauens­erweckend. Jedoch ist unklar, wie sich der Versicherer verhält, bis klar ist, ob eine fahrlässige oder mutwillige Handlung vorliegt. Häufig entscheiden dies Verkehrs­richter nach langwierigen Verfahren. Nur wenn auch Verkehrs­delikte als (vermeintlich) mutwillige Handlungen abgedeckt sind, ist der Versicherungs­nehmer umfassend geschützt.

Regelungen gelten für alle Verkehrsteilnehmer

Nicht nur die Führer von Kraft­fahr­zeugen sind von diesen Regelungen betroffen. Auch Fahrrad­fahrer, Fußgänger oder Beifahrer, die ein Verkehrsdelikt begehen und deshalb berufsunfähig werden, erhalten je nach Versicherungs­bedingungen möglicherweise keine Leistung der Versicherung.

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