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5 Schadensfälle in der Veranstalter­haftpflicht und was Sie im Schadensfall tun müssen

Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Häufige Fälle der Veranstalter­haftpflicht sind u.a. verletzte Personen, beschädigtes Eigentum Dritter oder Schäden durch Baufahrzeuge des Veranstalters.
  • Ohne eine Veranstalter­haftpflicht können die Kosten, die selbst gezahlt werden müssen, besonders bei Personenschäden extrem hoch werden.
  • Melden Sie den Schaden so schnell wie möglich und gehen Sie nicht in Vorleistung – Ihr Versicherer prüft erst die Schadensersatzansprüche.

Das erwartet Sie hier

Wie Sie Ihrer Veranstalter­haftpflicht einen Schaden melden, zu welchen Schadensfällen es auf Veranstaltungen kommt und welche Folgen es hat, wenn Sie auf den Versicherungsschutz verzichten.

Inhalt dieser Seite
  1. Was tun im Schadensfall?
  2. Schadensfall 1: Loses Kabel
  3. Schadensfall 2: Autoschaden
  4. Schadensfall 3: Verdorbenes Essen
  5. Schadensfall 4: Baufahrzeug
  6. Schadensfall 5: Zug und Reittiere

Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Geschieht ein Unfall, verletzt sich jemand oder werden Sachen beschädigt, sollten Sie der Veranstalter­haftpflicht den Schaden so schnell wie möglich melden. Die Kontaktdaten können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. In aller Regel bieten die Versicherer eine Notrufnummer an, unter der sie außerhalb der Geschäftszeiten zu erreichen sind. Alternativ können Sie den Schaden auch per E‑Mail melden. Viele Anbieter halten auf ihrer Webseite zudem ein Online-Formular zur Schadensmeldung bereit.

Formulieren Sie die Schadensmeldung nüchtern und sachlich und dokumentieren Sie den Schaden wann immer möglich durch Fotos oder Videos.

So melden Sie Versicherungsschäden richtig

Experten-Tipp:

„Auf keinen Fall sollten Sie in Vorleistung gehen. Geben Sie niemals ein Schuldeingeständnis ab, ohne zuvor mit dem Versicherer gesprochen zu haben. Ihr Versicherer prüft zunächst, ob die Schadensersatzansprüche überhaupt berechtigt sind. Falls nicht, wehrt er die Forderungen für Sie ab, falls nötig auch vor Gericht.“

Foto von Martin Hacker
Berater

Beispielfall 1: Personenschaden durch loses Kabel

Ein Schützenverein feiert den Königsball. Beim Tanzen stolpert ein Besucher über ein loses Kabel und stürzt. Dabei fällt er unglücklich und bricht sich das Bein. Der Bruch muss operiert werden, der Besucher ist daraufhin für mehrere Wochen arbeitsunfähig.


Personenschaden ohne Veranstalter­haftpflicht

Hat der Schützenverein keine Veranstalter­haftpflicht abgeschlossen, haftet er mit der Vereinskasse für den Personenschaden. Gegebenenfalls kann zur Deckung auch das Privatvermögen des Vereinsvorstands herangezogen werden. Dabei sind nicht nur die Heilungskosten zu zahlen, sondern auch Schmerzensgeld für die den Umfang der erlittenen Schmerzen sowie Ersatz für den Arbeitsausfall. Je nach Umfang und Dauer der Verletzung kann die Schadenssumme schnell einen 6- bis 7-stelligen Betrag erreichen.

Personenschaden mit Veranstalter­haftpflicht

In der Veranstalter­haftpflicht sind Personenschäden mitversichert. Die Versicherung zahlt alle Heilungskosten und Schmerzensgeld bis zur vereinbarten Deckungssumme. Das gilt allerdings nur, solange der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht wurde. War das Kabel zum Beispiel gar nicht gesichert, kann es sein, dass die Versicherung die Zahlung verweigert oder nur einen Teil der Schadenssumme übernimmt.

Beispielfall 2: Sachschaden am Auto eines Anwohners

Eine Eventagentur bringt für ein bevorstehendes Rock-Konzert ein Werbebanner am Veranstaltungsort an. Eine heftige Windböe reißt die Werbeplane mit und schleudert sie gegen das etwas weiter entfernt stehende Auto eines Anwohners. Es entsteht ein Sachschaden von etwa 3.000 Euro.


Sachschaden ohne Veranstalter­haftpflicht

Ohne Veranstalter­haftpflicht muss die Eventagentur den Schaden selbst tragen. In diesem Fall ist die Schadenssumme noch vergleichsweise gering und gefährdet nicht unbedingt die Existenz des Veranstalters. Die Schadensersatzzahlungen bedeuten aber in jedem Fall in einen Verlust.

Sachschaden mit Veranstalter­haftpflicht

Die Veranstalter­haftpflicht übernimmt in aller Regel die Schadensregulierung für den entstandenen Sachschaden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schaden innerhalb des festgesetzten Versicherungszeitraums geschieht und der Veranstalter sowie seine Mithelfer alles unternommen haben, um die Werbeplane ordnungsgemäß zu sichern, also keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Was sind die Leistungen einer Veranstalter­haftpflicht?

Beispielfall 3: Schaden durch verdorbenes Essen

Auf der Weihnachtsfeier eines Vereins gibt es ein großes Buffet. Unter anderem wird Kartoffelsalat serviert. Leider ist der Salat verdorben, einige Gäste leiden nach dem Fest unter Magenproblemen.


Schaden durch Bewirtung ohne Veranstalter­haftpflicht

Besteht keine Veranstalter­haftpflicht, muss der Verein eventuelle Schadensersatzforderungen aus eigener Tasche tragen. Neben einem Ersatz für die Heilungskosten können die betroffenen Gäste ebenfalls Schmerzensgeld und gegebenenfalls die Erstattung eines Verdienstausfalls fordern.

Schaden durch Bewirtung mit Veranstalter­haftpflicht

Viele Tarife der Veranstalter­haftpflicht decken auch Schäden durch die Bewirtung von Gästen bzw. Schäden durch Ausgabe von Getränken und Speisen ab. Wer plant, auf seinem Event Essen und Getränke zu servieren, sollte eine Police mit dem entsprechenden Leistungsumfang wählen.

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Beispielfall 4: Schäden durch Baufahrzeug

Um das Gelände für ein bevorstehendes Fest zu ebnen, ist eine Planierraupe im Einsatz. Bei der Auffahrt auf das Gelände stößt der Fahrer gegen den Zaun des Nachbargrundstücks und verursacht einen Sachschaden in Höhe von rund 800 Euro.


Schäden durch Baufahrzeuge ohne Veranstalter­haftpflicht

Der Schaden ist nicht groß, aber dennoch ärgerlich. Besteht keine Veranstalter­haftpflicht, wirft der Fall vor allem die Frage auf, ob der Veranstalter oder der Fahrer der Planierraupe bzw. eine eventuell beauftragte Baufirma für den Schaden aufkommen muss. In aller Regel trägt der Veranstalter und Auftraggeber der Arbeiten die Verkehrssicherungs­pflichten und muss daher für entstandene Schäden haften. Ganz eindeutig sind solche Fälle aber nicht: Kann der Auftraggeber nachweisen, dass er seine Pflichten nicht vernachlässigt hat, kann im Sinne einer verschuldensabhängigen Haftung die ausführende Baufirma in die Pflicht genommen werden.

Schäden durch Baufahrzeuge mit Veranstalter­haftpflicht

Schäden durch nicht zulassungs- und ­versicherungspflichtige Fahrzeuge sind in den meisten Tarifen der Veranstalter­haftpflicht mit eingeschlossen. Die Versicherung kommt dann für den Schaden auf. Wichtig ist, dass alle beteiligten Helfer im Versicherungsvertrag aufgeführt sind.

Beispielfall 5: Schäden durch Zug- und Reittiere

Der lokale Karnevalsverein veranstaltet einen großen Rosenmontagsumzug. Mit dabei sind auch Kutschen und Reiter. Ein plötzlicher lauter Knall lässt eines der Pferde scheuen. Es bricht durch eine Absperrung und beschädigt Autos sowie öffentliche Blumenbeete. Der Gesamtschaden liegt bei etwa 10.000 Euro.


Schäden durch Zug- und Reittiere ohne Veranstalter­haftpflicht

Ohne Veranstalter­haftpflicht kommt der unbeabsichtigte Ausflug des Pferdes den Verein teuer zu stehen. Den entstandenen Sachschaden muss er aus der Vereinskasse zahlen – und kann dabei noch von Glück reden, dass keine Personenschäden entstanden sind.

Schäden durch Zug- und Reittiere mit Veranstalter­haftpflicht

Die Versicherung von Zug- und Reittieren gehört meist nicht zum Basis-Leistungsumfang einer Veranstalter­haftpflicht. Die meisten Policen bieten diese Möglichkeit aber als Erweiterung an. Wer eine Veranstaltung plant, bei der auch Tiere zum Einsatz kommen, sollte diese unbedingt mit absichern.

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Katharina Burnus
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