Steuerhinterziehung – Das sollten Sie wissen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerhinterziehung ist per Definition ein Delikt, das mit Vorsatz begangen wird.
  • Je nach Höhe der unterschlagenen Steuer drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.
  • Eine Rechtsschutz­versicherung mit erweitertem Strafrecht übernimmt die Anwalts- und Gerichtskosten.
  • Straffreiheit bekommt man in einigen Fällen mit einer rechtswirksamen Selbstanzeige.

Das erwartet Sie hier

Was Sie beim Verdacht auf Steuerhinterziehung beachten sollten, wie viel Sie zurückzahlen müssen und welche Versicherung Sie bei einem Verfahren unterstützt.

Inhalt dieser Seite
  1. Was tun bei Verdacht auf Steuerhinterziehung?
  2. Wann droht ein Verfahren?
  3. Strafen für Steuerhinterziehung
  4. Wie läuft das vor Gericht ab?
  5. Voraussetzungen für Straffreiheit
  6. Fazit

Was tun, wenn ich der Steuerhinterziehung verdächtigt werde?

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit Vorsatz erfolgt. Doch nicht jeder Vorwurf ist gerechtfertigt. Was tun, wenn man unschuldig unter Verdacht gerät?

Rechtsschutz­versicherung mit erweitertem Straf­rechtsschutz

Eine Rechtsschutz­versicherung leistet normalerweise nur in Fällen, in denen kein Vorsatz vorliegt. Einen Ausweg bietet jedoch die Rechtsschutz­versicherung mit erweiterten Straf­rechtsschutz. Dann springt der Versicherer auch ein, wenn der Versicherte einer Straftat beschuldigt wird. Der Versicherer übernimmt dann die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man unter Verdacht steht, Steuern hinterzogen zu haben. Beachten Sie, dass Sie mitunter eine Wartezeit abwarten müssen – schließen Sie eine Rechtsschutz­versicherung daher frühzeitig ab.

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Bei einer Verurteilung erlischt der Rechtsschutz

Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Angeklagte schuldig ist, erlischt der Rechtsschutz jedoch und der Versicherte muss die Anwalts- und Gerichtskosten an die Versicherung zurückzahlen.

Wann wird eine Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt?

Um einen unrichtigen Steuerausweis als Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgen zu können, muss der Kläger dem Betroffenen eine eindeutige Absicht bezüglich der verschwiegenen Steuerinformationen nachweisen. Das heißt, nur wenn der Tatbestand des Vorsatzes gegeben ist, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung, die sich strafrechtlich verfolgen lässt.

Steuerhinterziehung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit?

Im Steuerstrafrecht können mit dem Strafverfahren und dem Bußgeldverfahren zwei unterschiedliche Verfahren zum Einsatz kommen. Der wesentliche Unterschied besteht in der Schwere der Schuld.

  • Wird ein Strafverfahren durchgeführt, handelt es sich um die Untersuchung einer Steuerstraftat. Ein Steuerverfahren wird nur unter der Voraussetzung des Vorsatzes eröffnet.
  • Im Bußgeldverfahren werden Steuerordnungswidrigkeiten verfolgt. Ein Bußgeldverfahren erfolgt, wenn man von bewusster Fahrlässigkeit des Täters ausgeht.

Beispiele für Steuerhinterziehung

Wie bereits erläutert, muss die Steuerhinterziehung auf Grundlage der Verfälschung steuerlicher Tatbestände durchgeführt worden sein. Folgende Praktiken fallen unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung:

  • Falsche Gewinnermittlung, z.B. Abrechnung privater Taxifahrten und Hotelübernachtungen als Geschäftsreise
  • Scheingeschäfte, z.B. Ehemann zahlt seiner Frau das Haushaltsgeld als Lohn aus
  • Unterlassen, z.B. Ein Mann verkauft über Ebay verschiedene Gegenstände und bestreitet damit seinen Lebensunterhalt. Diese Tätigkeit zeigt er gegenüber dem Finanzamt nicht an, obwohl es als Einzelunternehmer tätig ist.

Strafen für Steuerhinterziehung

Entsprechend dem § 370 AO wird eine begangene Steuerhinterziehung je nach Schwere des Vergehens mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet. Hierbei richtet sich das Strafmaß nach der Höhe des hinterzogenen Steuervorteils.

Übersicht: Strafen bei Steuerhinterziehung

  • Summe der unterschlagenen Steuer liegt unter 50.000 Euro: Nachzahlung der Steuerschuld plus 6 Prozent Hinterziehungszinsen
  • Summe der unterschlagenen Steuer liegt über 50.000 Euro: Eine mögliche Freiheitsstrafe lässt sich u. U. durch Begleichung der Steuerschuld, der Zahlung von Hinterziehungszinsen und einer fünfprozentigen Zusatzleistung abwenden.
  • Summe der unterschlagenen Steuer liegt über 100.000 Euro: Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis 10 Jahre, Bewährung ist möglich
  • unterschlagene Steuer in Millionenhöhe: Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Abgabenordnung (AO) § 370 Steuerhinterziehung

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(1) „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. […]“

Der vollständige Gesetzestext kann hier nachgelesen werden.

Experten-Tipp:

„Einige Versicherer beschränken den Versicherungsschutz in der Spezial­rechtsschutz­versicherung auf den beruflichen Bereich. Andere Anbieter dehnen die Leistung auch auf die ehrenamtliche Tätigkeit und sogar auf das Privatleben aus. Vergleich Sie also auch hier ihr Angebot im Detail und schauen Sie stets genau in die Vertragsbedingungen.“

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Berater

Gerichtlicher Ablauf zur Verfolgung von Steuerhinterziehern

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Sämtliche aufgedeckten Steuerhinterziehungen ziehen eine gerichtliche Verhandlung nach sich. Im Vordergrund der Verhandlung steht der Straftatbestand. Allerdings muss die unterschlagene Steuer im Anschluss nachgezahlt werden. Außerdem kommen 6 Prozent Hinterziehungszinsen hinzu. Daraus ergibt sich der Rechtsanspruch der jeweiligen Finanzbehörde.

So gehen Rechtsanwälte vor

Ein Rechtsanwalt wird versuchen, sowohl den Tatbestand als auch die Höhe der unterschlagenen Steuer abzuschwächen. Hier kann die Verjährungsfrist eine entscheiden Rolle spielen. Bei steuerlichen Straftatbeständen wie einer Steuerhinterziehung liegt diese bei 5 Jahren. Bei besonders schweren Steuerdelikten beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Eine wichtige Rolle spielt in Bezug auf die Verjährung das Ende der Tat. Bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen kann sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängern.

Einigen sich die beteiligten Parteien, erfolgt eine Trennung von Strafe und Steuerschuld. Das Strafmaß der Freiheitsstrafe wird in der Regel abgemildert und die Geldstrafe im Gegenzug erhöht.

Wie erhalte ich Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung?

Straffreiheit trotzt Steuerhinterziehung – Ist das möglich?

Wer Steuern hinterzogen hat und nun die rechtlichen Folgen fürchtet, kann mit einer Selbstanzeige straffrei davon kommen. Mit Beginn des Jahres 2015 traten dabei jedoch einige neue Regelungen in Bezug auf die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in Kraft:

  • Die Steuerhinterziehung ist nur noch bis zu einer Steuerschuld von 25.000 Euro straffrei.
  • Bei höheren Hinterziehungssummen sehen die Behörden von einer Strafverfolgung nur noch gegen Zahlung eines Zuschlages ab:
    ab 25.000 €: 10 % Zuschlag
    ab 100.000 € : 15 % Zuschlag
    ab 1.000.000 €: 20 % Zuschlag

Voraussetzungen für rechtswirksame Selbstanzeige

Entscheidet man sich für eine rechtswirksame Selbstanzeige, kann für die begangene Steuerhinterziehung eine Straffreiheit erwirkt werden, wenn folgende Voraussetzungen gelten:

  • Die Tat darf noch nicht entdeckt worden sein.
  • Alle Angaben müssen vollständig sein
  • Die Selbstanzeige erfolgt rechtzeitig und es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe § 371 Abs. 2 AO)
  • Die hinterzogenen Steuern müssen fristgerecht nachgezahlt werden.

Abgabenordnung § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

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Laut Abgabenordnung § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung geht straffrei aus:

„wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt […].“

Wo muss die Selbstanzeige erfolgen?

Wer sich für eine Selbstanzeige entscheidet, muss diese an das örtlich und sachlich zuständige Finanzamt richten. Die Polizei ist hier nicht der richtige Ansprechpartner.

Wichtig: Wer sich mit seiner Selbstanzeige an die falsche Stelle wendet, verliert die Möglichkeit der Straffreiheit. Daher sollten sich Betroffene unbedingt von einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt beraten lassen, bevor sie zur Tat schreiten.

Fazit

Wenn Sie der Steuerhinterziehung beschuldigt werden, dann unterstützt Sie eine Rechtsschutz­versicherung. Wichtig ist, dass diese den Baustein „erweiterter Straf­rechtsschutz“ beinhaltet und dass Sie diese rechtzeitig abgeschlossen haben. Wenn Sie für schuldig erklärt worden sind, übernimmt die Versicherung jedoch keine Kosten.

Ihr Fall wird bei Straftatbestand vor Gericht verhandelt. In vielen Fällen muss die unterschlagene Steuer zurückgezahlt werden. Straffrei davon kommen Sie mit einer Selbstanzeige. Dabei gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

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